364.3

Verordnung
über die Anwendung polizeilichen Zwangs
und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes

(Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)

vom 12. November 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 14, 16, 17 Absatz 1, 26 und 29 des Zwangsanwendungs­gesetzes vom 20. März 20081
und auf Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,3

verordnet:

1 SR 364

2 SR 510.10

3 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791).

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizei­licher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008.

2 Werden Personen an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde oder von dieser an die Schweiz ausgeliefert, so richtet sich der Transport auf dem Landweg im Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden nach dieser Verordnung. Werden ausgelieferte oder auszuliefernde Personen auf dem Luftweg von schweizerischen Polizeiorganen begleitet, so sind die Artikel 25–29 und 30 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

2. Kapitel: Zwangsmittel

1. Abschnitt: Aufgabenbezogener Einsatz von Zwangsmitteln

Art. 2 Grundsatz

1 Behörden und Personen, die polizeiliche Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes erfüllen (Polizeiorgane), dürfen bei der Anwendung polizeilichen Zwangs nur Zwangsmittel einsetzen, die von einer Fachinstitution (Art. 13) auf ihre Einsatztauglichkeit geprüft und für den Polizeieinsatz empfohlen worden sind.

2 Zwangsmittel im Sinne von Absatz 1 sind Hilfsmittel, Waffen und Munition.

Art. 3 Allgemeine polizeiliche Aufgaben

Bei der Erfüllung allgemeiner polizeilicher Aufgaben, insbesondere bei Schutzaufgaben und Festnahmen, dürfen alle Zwangsmittel nach den Artikeln 6–10 eingesetzt werden.

Art. 4 Schutz von Luftfahrzeugen

Bei Schutzeinsätzen an Bord von Luftfahrzeugen dürfen folgende Zwangsmittel eingesetzt werden:

a.
Fesselungsmittel;
b.
Schlag- und Abwehrstöcke;
c.
Hand- und Faustfeuerwaffen mit Munition, die eine kontrollierte Expan­sionswirkung hat;
d.
nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte (Destabilisierungsgeräte).
Art. 5 Transporte auf dem Luftweg

Werden Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen, auf dem Luftweg transportiert, so dürfen folgende Zwangsmittel eingesetzt werden:

a.
Fesselungsmittel, mit Ausnahme metallischer Fesselungsmittel;
b.
Schlag- und Abwehrstöcke.
Art. 5a4 Bewaffnung von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes

1 Zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt sind zivile Angestellte der Gruppe Verteidigung, soweit und solange sie im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind und sofern bei ihnen keine Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe vorliegen.

2 Eine besondere Gefährdung liegt insbesondere vor:

a.
bei der Transportbegleitung oder der Umlagerung von Armeematerial mit besonderem Schutzbedarf;
b.
wenn militärische Anlagen der Schutzzone 2 oder 3 betreten werden;
c.
wenn Interventionskräfte bei ausgelösten Alarmen begleitet werden müssen.

3 Als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.

4 Als Dienstwaffen gelten:

a.
Reizstoffe;
b.
Feuerwaffen.

5 Über die Zugehörigkeit zur Personengruppe nach Absatz 1 entscheidet im Einzelfall die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor innerhalb der Gruppe Verteidigung.

6 Wer zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist, muss:

a.
die Grundausbildung gemäss Vorgaben der Gruppe Verteidigung absolvieren; und
b.
jährlich an mehreren Ausbildungskursen teilnehmen.

7 Das zuständige Bundesamt sorgt für die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen und der Munition.

8 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe festgestellt, so wird diese durch die vorgesetzte Stelle unverzüglich eingezogen. Die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor entscheidet, nach Rücksprache mit der Chefin oder dem Chef Sicherheit Verteidigung, abschliessend, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist.

4 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791).

2. Abschnitt: Hilfsmittel

Art. 6

Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen folgende Hilfsmittel unmittelbar gegen Personen eingesetzt werden:

a.
Fesselungsmittel;
b.
Wasserwerfer;
c.
natürliche und synthetische Pfefferpräparate;
d.
Diensthunde.

3. Abschnitt: Waffen und Munition

Art. 7 Schlag- und Abwehrstöcke

Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen nur Schlag- und Abwehrstöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Kanten oder Spitzen aufweisen.

Art. 8 Reizstoffe

Gegen Ansammlungen von Personen und bei Spezialeinsätzen dürfen Reizstoffe nach Anhang 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 20085 eingesetzt werden.

Art. 10 Feuerwaffen

Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen folgende Feuerwaffen eingesetzt werden:

a.
Hand- und Faustfeuerwaffen;
b.
Seriefeuerwaffen;
c.
Mehrzweckwerfer und Mehrzweckgewehre.
Art. 11 Einsatz von Destabilisierungsgeräten und Feuerwaffen

1 Destabilisierungsgeräte und Feuerwaffen dürfen gegen Personen eingesetzt werden, die eine schwere Straftat begangen haben oder ernsthaft im Verdacht stehen, eine schwere Straftat begangen zu haben.

2 Destabilisierungsgeräte können auch eingesetzt werden, um eine schwere Straftat zu verhindern.

3 Als schwere Straftat gilt eine ernsthafte Beeinträchtigung gegen Leib und Leben, der Freiheit, der sexuellen Integrität oder der öffentlichen Sicherheit.

4 Destabilisierungsgeräte und Feuerwaffen dürfen bei Rückführungen auf dem Luftweg nicht eingesetzt werden.

Art. 12 Munition

1 Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs darf folgende Munition eingesetzt werden:

a.
Vollmantelmunition;
b.
Munition mit kontrollierter Expansionswirkung;
c.
Hilfsmunition.

2 Es darf nur Munition eingesetzt werden, die sich beim Aufprall deformiert aber nicht zerlegt.

4. Abschnitt: Prüfung der Einsatztauglichkeit und Beschaffung von Zwangsmitteln


Art. 13 Fachinstitutionen für die Prüfung der Einsatztauglichkeit

1 Die folgenden Fachinstitutionen prüfen die Einsatztauglichkeit von Zwangsmitteln für den polizeilichen Einsatz und geben Empfehlungen ab:

a.
eine interdepartementale Arbeitsgruppe, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eingesetzt wird und aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der betroffenen Departemente, zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Kantone sowie höchstens drei weiteren Fachpersonen besteht;
b.
für die Beurteilung der Einsatztauglichkeit von Diensthunden: die vom Schweizerischen Polizeihundeführer-Verband anerkannten Experten und Expertinnen sowie diejenigen des Grenzwachtkorps und der Armee.

2 Die interdepartementale Arbeitsgruppe nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die Empfehlungen der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission (SPTK) der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz. Sie kann ihre Aufgabe auch der SPTK übertragen oder auf deren Empfehlungen verweisen.

Art. 14 Beschaffung

1 Die Departemente sind für die Beschaffung der Zwangsmittel der ihnen unterstellten Polizeiorgane zuständig; die Beschaffungsvorschriften des Bundes sind anwendbar.

2 Sie koordinieren die Beschaffung untereinander und, soweit erforderlich, mit den Kantonen.

3. Kapitel: Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Transportauftrag

1 Die Behörde, die den Transport anordnet, erteilt dem Vollzugsorgan, das den Transport einer Person durchführt, einen Auftrag.

2 Der Auftrag ist schriftlich mit einem Transportformular zu erteilen.

Art. 16 Transportformular

Das EJPD erstellt ein Muster für das Transportformular. Dieses enthält folgende Rubriken:

a.
Transportauftrag;
b.
Hinweise und Transportauflagen;
c.
Transportprotokoll;
d.
Effektenverzeichnis der zu transportierenden Person.
Art. 17 Transportprotokoll

Dauert ein Transport länger als vier Stunden oder sind besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, so hat das Vollzugsorgan dies entweder im Transportformular zu vermerken oder ein separates Protokoll zu erstellen.

Art. 18 Transportfähigkeit

1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären.

2 Die untersuchende Medizinalperson kann die Transportfähigkeit von der Einhaltung bestimmter Auflagen für den Transport abhängig machen. Die Auflagen sind im Transportformular zu vermerken.

Art. 19 Information

1 Bei Transportbeginn ist die zu transportierende Person über die Destination, den Zweck und die voraussichtliche Dauer des Transports zu informieren.

2 Die Information hat in einer für die betroffene Person verständlichen Sprache zu erfolgen.

Art. 20 Vorbereitung auf den Transport

1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan haben dafür zu sorgen, dass die zu transportierende Person Gelegenheit hat, sich entsprechend der Transportdauer, den Transportumständen und dem Transportziel zu kleiden.

2 Soweit erforderlich, sind persönliche Ausweise und Effekten der zu transportierenden Person auf dem Transport mitzuführen. Die persönlichen Ausweise und die Effekten werden auf dem Transportformular oder in dessen Anhang aufgeführt.

Art. 21 Sicherheitsmassnahmen

1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan weisen im Transportformular auf allfällige besondere Risiken hin.

2 Sie sorgen dafür, dass die zu transportierende Person weder Waffen noch andere für sie selbst oder Dritte gefährliche Gegenstände mit sich führt.

Art. 22 Persönliche Bedürfnisse

1 Erfordern es die Tageszeit oder die Dauer des Transportes oder andere Umstände, so stellt das Vollzugsorgan der zu transportierenden Person Getränke und Esswaren zur Verfügung.

2 Der zu transportierenden Person ist vor Beginn des Transportes sowie in ange­messenen Abständen während des Transports Gelegenheit zu geben, eine Toilette aufzusuchen.

Art. 23 Fesselung

1 Fesselungsmittel dürfen während des Transportes nur eingesetzt werden, um:

a.
die Flucht zu verhindern;
b.
Angriffe zu verhindern;
c.
Selbstverletzungen zu verhindern.

2 Der Einsatz der Fesselungsmittel und die Dauer der Fesselung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der konkreten Gefahr, die von der betroffenen Person ausgeht. Sofern erforderlich, darf die zu transportierende Person auf einen Rollstuhl oder eine Tragbahre gefesselt werden.

3 Das Vollzugsorgan kontrolliert regelmässig, dass die gefesselte Person keine Verletzungen, Durchblutungsstörungen oder Beeinträchtigung der Atmung erleidet.

4 Muss eine Person gefesselt transportiert werden, so ist sie in der Regel vor dem Blick Dritter zu schützen.

Art. 24 Besondere Bestimmungen für den Transport von Kindern und Frauen

1 Kinder dürfen nur in einer Weise transportiert werden, die ihrem Alter, ihren Bedürfnissen und den gesamten Umständen angemessen ist.

2 Frauen sind nach Möglichkeit von einer Frau zu begleiten. Werden Fahrzeuge mit Transportzellen verwendet, so dürfen Frauen nicht zusammen mit Männern in der gleichen Zelle transportiert werden. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Familienmitgliedern.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Transporte im Inland

Art. 25 Transporte ohne formellen Auftrag

Eine Person darf ohne formellen Auftrag, ohne Transportformular und falls nötig in Abweichung von den Artikeln 18 und 22 transportiert werden:

a.
bei kurzfristigem Festhalten durch Polizeiorgane und unmittelbar anschliessendem Transport zum nächsten Standort der zuständigen Behörde;
b.
bei kurzfristigen Transporten insbesondere für gerichtspolizeiliche Zwecke.
Art. 26 Transportfahrzeuge

1 Die für den Transport von Personen verwendeten Fahrzeuge müssen über eine hinreichende Lüftung und hinreichenden Schutz gegen die Witterung verfügen.

2 Werden Fahrzeuge mit Transportzellen verwendet, so muss die transportierte Person die Möglichkeit haben, mit dem Vollzugsorgan Kontakt aufzunehmen.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Rückführungen auf dem Luftweg


Art. 27 Vorbereitung des Transportes

1 Eine begleitete Rückführung auf dem Luftweg wird grundsätzlich von den Polizeiorganen des Kantons durchgeführt, der mit der Rückführung beauftragt wurde oder diese verfügt hat.

2 Die Rückführung selbst wird unter der Leitung des Equipenleiters oder der Equipenleiterin und in Zusammenarbeit mit den Organen der Flughafenpolizei durch­geführt.

3 Die Flughafenpolizei sorgt für die Vorbereitung des Transports auf dem Areal des Flughafens.

4 Der Kanton informiert das Staatssekretariat für Migration (SEM)6 über die Anzahl der rückzuführenden Personen und über die Anzahl der Begleitpersonen, die er zur Verfügung stellen kann.

5 Die vom SEM zu leistende Vollzugsunterstützung, insbesondere die Organisation der Rückführung auf dem Luftweg, richtet sich nach der Verordnung vom 11. August 19997 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver­weisung von ausländischen Personen.8

6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

7 SR 142.281

8 Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 28 Vollzugsstufen für die Rückführungen

1 Die Behörde ordnet je nach den konkreten Umständen und dem Verhalten, das von der rückzuführenden Person zu erwarten ist, eine der folgenden Vollzugsstufen an:

a.
Vollzugsstufe 1: Die rückzuführende Person hat einer selbstständigen Rückreise zugestimmt. Sie wird von der Polizei bis zum Flugzeug begleitet; die Rückreise erfolgt ohne Begleitung;
b.
Vollzugsstufe 2: Die rückzuführende Person hat einer selbstständigen Rückreise nicht zugestimmt. Sie wird in der Regel durch zwei Polizistinnen oder Polizisten in Zivil begleitet. Sofern nötig, können Handfesseln eingesetzt werden;
c.
Vollzugsstufe 3: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person körper­lichen Widerstand leistet, der Transport mit einem Linienflug ist jedoch möglich. Die rückzuführende Person wird in der Regel von zwei Polizistinnen oder Polizisten in Zivil begleitet. Bei der Rückführung können Hand­fesseln und andere Fesselungsmittel sowie körperliche Gewalt eingesetzt werden;
d.
Vollzugsstufe 4: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person starken körperlichen Widerstand leistet; für den Transport ist ein Sonderflug nötig. Jede rückzuführende Person wird von mindestens zwei Polizistinnen oder Polizisten begleitet. Es dürfen die gleichen Zwangsmittel eingesetzt werden wie bei der Vollzugsstufe 3.

2 Für jede Rückführung der Vollzugsstufe 4 bezeichnet das SEM auf Vorschlag der Kantone einen ausgebildeten Equipenleiter oder eine ausgebildete Equipenleiterin.

Art. 29 Vorbereitungsgespräch

1 Das Vollzugsorgan führt mit der rückzuführenden Person einige Tage vor der Rückführung ein Vorbereitungsgespräch. Handelt es sich um eine Rückführung der Vollzugsstufe 4, so nimmt die Equipenleiterin oder der Equipenleiter oder ein anderes Mitglied der Equipe am Gespräch teil.

2 Bestehen Anzeichen dafür, dass die betroffene Person gegen die Rückführung körperlichen Widerstand leisten wird, so werden ihr die Folgen eines solchen Verhaltens, namentlich der Einsatz von Zwangsmitteln, erläutert.

3 Ausnahmsweise kann auf das Vorbereitungsgespräch verzichtet werden, insbesondere wenn bereits ein solches Gespräch stattgefunden hat, der Rückführungsversuch aber abgebrochen werden musste.

4 Über das Vorbereitungsgespräch wird ein kurzes Protokoll erstellt.

Art. 30 Persönliche Bedürfnisse

1 Ausnahmsweise kann der Gang zur Toilette durch andere Mittel ersetzt werden. Windeln dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person verwendet werden.

2 Das Vollzugsorgan sorgt dafür, dass für die rückzuführende Person wenn nötig Ersatzkleider zur Verfügung stehen.

Art. 31 Persönliche Effekten

1 Persönliche Effekten werden als Gepäck transportiert.

2 Das Vollzugsorgan stellt sicher, dass die persönlichen Effekten keine Dokumente zum Asylverfahren oder zu allfälligen Strafverfolgungsverfahren enthalten.

4. Kapitel: Ausbildung

Art. 32 Zuständigkeit und Koordination

1 Die Departemente sorgen dafür, dass die Polizeiorgane, die ihnen unterstehen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgebildet werden. Bei der Erarbeitung der Ausbildungsprogramme berücksichtigen sie die vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigten Reglemente im Bereich der Polizeiberufe, die Ausbildungsgänge des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) und die Empfehlungen kantonaler Koordinationsgremien.

2 Für die Koordination der Ausbildung von Polizeiorganen des Bundes bilden das EJPD, das VBS und das EFD eine interdepartementale Arbeitsgruppe; diese setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der beteiligten Departemente, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des SPI zusammen.

3 Die interdepartementale Arbeitsgruppe im Sinne von Absatz 2 regelt ihre Organisation selber. Sie gibt den Departementen Empfehlungen zum Inhalt und zur Organisation der Ausbildung ab.

Art. 33 Besondere Ausbildung für Rückführungen auf dem Luftweg

1 Das EJPD regelt die Ausbildung der Personen, die mit Rückführungen auf dem Luftweg beauftragt werden. Für die Ausbildung kann es das SPI beiziehen.

2 Die Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:

a.
Flugvorbereitung und Vorgehen auf dem Flughafen;
b.
Kommunikation und Konfliktbewältigung;
c.
Datenschutz im Asylbereich;
d.
kulturelle Unterschiede;
e.
Berufsethik;
f.
Einsatz von Zwangsmitteln;
g.
Beziehungen zwischen der Flugzeugbesatzung und der Begleitequipe;
h.
Erkennen von lebensbedrohlichen Situationen und erste Hilfe.

3 Das EJPD konsultiert die interdepartementale Arbeitsgruppe nach Artikel 32 Absatz 2 vor der Festlegung des Ausbildungsprogramms.

Art. 34 Förderung der Ausbildung

Der Bund vergütet den Kantonen für die Ausbildung von Polizeibegleiterinnen und ‑begleitern sowie von Equipenleiterinnen und -leitern im Bereich der Rückführungen auf dem Luftweg einen Pauschalbetrag von 180 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Ausbildungstag.

Art. 35 Anforderungen an die Ausbildung des Personals privater Sicherheitsunternehmen9

1 Werden bei der Ausführung von Polizeiaufgaben im Rahmen der entsprechenden Spezialgesetzgebung private Sicherheitsunternehmen beigezogen, so muss die Aus­bildung der eingesetzten Personen den Vorschriften der Verordnung vom 24. Juni 201510 über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen entsprechen.11

2 Die für das Sicherheitspersonal der Transportunternehmungen geltenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.

9 Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der V vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2333).

10 SR 124

11 Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der V vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2333).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Die interdepartementalen Arbeitsgruppen nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buch­stabe a und 32 Absatz 2 nehmen ihre Funktion spätestens drei Monate nach Inkraft­treten dieser Verordnung auf.

2 Während der Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind für die Beurteilung der Einsatztauglichkeit der Zwangsmittel die Empfehlungen der SPTK massgebend.

3 Die betroffenen Departemente passen ihre internen Regelungen und Dienstanweisungen über die Ausbildung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das neue Recht an.

Art. 38 Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte

1 Das EJPD unterbreitet dem Bundesrat zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den Einsatz von Destabilisierungsgeräten.

2 Der Bericht wird den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung zugestellt.

Anhang

(Art. 36)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

12

12 Die Änd. können unter AS 2008 5475 konsultiert werden.