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Bundesgesetz
über die Anwendung polizeilichen Zwangs
und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes

(Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)

vom 20. März 2008 (Stand am 1. Juni 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 121 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20062,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Art. 2 Verpflichtete Behörden und Personen

1 Dieses Gesetz gilt:

a.
für alle Bundesbehörden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen;
b.
für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylge­setzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen an­wenden müssen;
c.3
für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit den Strafbehör­den des Bundes polizeiliche Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen;
d.
für alle kantonalen Behörden, die im Auftrag einer Bundesbehörde Personen mit Freiheitsbeschränkungen transportieren;
e.
für Private, die von diesen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei­gezogen werden.

2 Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für zivile Polizeiorgane des Bundes oder der Kantone oder das Grenzwachtkorps leistet.4

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Polizeilicher Zwang

Als polizeilicher Zwang gilt der gegen Personen gerichtete Einsatz von:

a.
körperlicher Gewalt;
b.
Hilfsmitteln;
c.
Waffen.
Art. 6 Polizeiliche Massnahmen

Als polizeiliche Massnahmen gelten:

a.
das kurzfristige Festhalten von Personen;
abis.5
die Wegweisung und das Fernhalten von Personen;
b.
die Durchsuchung von Personen und ihrer persönlichen Effekten;
c.6
die Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen;
d.
die Beschlagnahme von Gegenständen.

5 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

6 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

Art. 8 Besondere Ausbildung

Personen, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen eingesetzt werden, müssen dazu ausgebildet sein.

Art. 9 Grundsätze

1 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhal­tung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbe­sondere:

a.
zur Abwehr einer Gefahr;
b.
zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
c.
zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkun­gen unterstehen;
d.
zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unter­stehen;
e.
zur Identifizierung von Personen;
f.
zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

2 Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berück­sichtigt werden.

3 Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum ange­strebten Ziel in einem Missverhältnis stehen.

4 Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.

Art. 10 Ankündigung

1 Soweit die Umstände und der Zweck des Einsatzes es zulassen, muss die Anwen­dung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen angekündigt werden.

2 Die Ankündigung muss nach Möglichkeit in einer für die Betroffenen verständ­lichen Sprache erfolgen.

Art. 11 Einsatz von Waffen

1 Der Einsatz von Waffen darf nur als letztes Mittel erfolgen.

2 Feuerwaffen dürfen nur eingesetzt werden, um Personen festzunehmen oder ihre Flucht zu verhindern, wenn:

a.
sie eine schwere Straftat begangen haben;
b.
der dringende Verdacht besteht, dass sie eine schwere Straftat begangen haben.

3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf wirkungslos bleibt oder nach den Umständen keine Wirkung haben kann.

4 Über jeden Waffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.

Art. 12 Identifizierbarkeit

Personen, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen eingesetzt werden, müssen identifizierbar sein.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zum polizeilichen Zwang

Art. 13 Körperliche Gewalt

Techniken körperlicher Gewalt, welche die Gesundheit der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen können, insbesondere durch die Behinderung der Atem­wege, sind verboten.

Art. 14 Hilfsmittel

1 Der Bundesrat erlässt eine Liste der zulässigen Hilfsmittel.

2 Er lässt insbesondere zu:

a.
Handschellen und andere Fesselungsmittel;
b.
Diensthunde.

3 Er darf den Einsatz von Hilfsmitteln, welche die Atemwege beeinträchtigen kön­nen, nicht zulassen; dazu gehören insbesondere Integralhelme und Mundknebel.

Art. 15 Waffen

Folgende Waffen dürfen eingesetzt werden:

a.
Schlag- und Abwehrstöcke;
b.
Reizstoffe;
c.
Feuerwaffen;
d.
nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.
Art. 17 Ausrüstung

1 Der Bundesrat kann die technischen Anforderungen an die Hilfsmittel und die Waffen (Ausrüstung) der Polizeiorgane des Bundes regeln.

2 Die Ausrüstung der Polizeiorgane der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 18 Anhörung der Kantone

Der Bundesrat hört die Kantone an, bevor er:

a.
die Liste der Hilfsmittel nach Artikel 14 Absatz 1 erlässt;
b.
die Liste der Hilfsmittel und Waffen nach Artikel 16 erlässt.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu den polizeilichen Massnahmen


Art. 19 Kurzfristiges Festhalten

1 Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie:

a.
über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;
b.
die Möglichkeit haben, mit den bewachenden Personen Kontakt aufzuneh­men, wenn sie Hilfe benötigt.

2 Eine Person darf nur solange festgehalten werden, als die Umstände dies erfordern, höchstens aber 24 Stunden.

Art. 19a7 Wegweisung und Fernhaltung

Personen können von einem Ort vorübergehend weggewiesen oder ferngehalten werden, wenn dies für den Vollzug einer polizeilichen Massnahme erforderlich ist.

7 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

Art. 20 Durchsuchen und Abtasten von Personen sowie Untersuchungen im Intimbereich

1 Eine Durchsuchung, die mit Körperkontakten verbunden ist, darf nur von Personen vorgenommen werden, die das gleiche Geschlecht wie die durchsuchte Person haben.

2 Solche Durchsuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abtasten von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.

4 Untersuchungen im Intimbereich von Personen dürfen nur von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden.

Art. 20a8 Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen

1 Räume, Gegenstände und Fahrzeuge können durchsucht werden, wenn sie von einer Person genutzt werden, die die Voraussetzungen einer Durchsuchung erfüllt.

2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Sachherrschaft innehat.

3 Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, so wird die Durchsuchung dokumentiert.

8 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

5. Abschnitt: Medizinische Versorgung und Einsatz von Arzneimitteln

Art. 22 Erste Hilfe

Erleiden Personen durch polizeilichen Zwang eine gesundheitliche Beeinträchti­gung, so leisten die ausführenden Personen erste Hilfe und sorgen wenn nötig für ärztlichen Beistand.

Art. 23 Medizinische Untersuchung

Eine Person, gegen die polizeilicher Zwang angewendet worden ist oder die fest­gehalten wird, ist medizinisch zu untersuchen, wenn eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Art. 24 Medizinische Überwachung

Eine festgehaltene oder transportierte Person muss durch eine medizinisch geschulte Person überwacht werden, wenn:

a.
sie aus medizinischen Gründen mit Arzneimitteln ruhig gestellt wird; oder
b.
eine ärztliche Beurteilung ergibt, dass mit gesundheitlichen Komplikationen zu rechnen ist.
Art. 25 Einsatz von Arzneimitteln

1 Arzneimittel dürfen nicht an Stelle von Hilfsmitteln verwendet werden.

2 Sie dürfen nur gestützt auf eine medizinische Indikation und von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verab­reicht werden.

6. Abschnitt: Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen


Art. 26 Vorschriften des Bundesrats

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Transport von Perso­nen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen.

2 Er regelt insbesondere:

a.
wie der Transport vorzubereiten und durchzuführen ist;
b.
unter welchen Umständen die transportierten Personen zu fesseln sind;
c.
die Anforderungen an die Transportmittel;
d.
welche Bedürfnisse der transportierten Personen bei länger dauernden Trans­porten zu berücksichtigen sind.
Art. 27 Vorbereitung von Rückführungen auf dem Luftweg

1 Die zwangsweise Rückführung von Personen auf dem Luftwege ist von den zuständigen Behörden jeweils aufgrund der konkreten Umstände vorzubereiten.

2 Die betroffenen Personen sind vorgängig zu orientieren und anzuhören, soweit der Vollzug selbst dadurch nicht in Frage gestellt wird; es ist ihnen insbesondere Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten vor der Rückführung zu erledigen oder erledigen zu lassen.

3 Eine betroffene Person ist vor Beginn des Transportes ärztlich zu untersuchen, wenn:

a.
die betroffene Person dies verlangt;
b.
Anzeichen für gesundheitliche Probleme feststellbar sind.
Art. 28 Begleitpersonen

1 Personen, die auf dem Luftwege zwangsweise rückgeführt werden, müssen durch besonders ausgebildete Personen begleitet werden. Während der Rückführung müssen sie Gelegenheit haben, sich an eine Person ihres Geschlechts zu wenden.

2 Während des Fluges unterstehen die rückzuführenden Personen und die Begleit­personen der Bordgewalt des Kommandanten oder der Kommandantin des Luftfahr­zeugs.

7. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung10

10 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

Art. 29 Programme und Koordination

1 Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, deren Aufgaben mit der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbunden sein können. Er hört dazu die Kan­tone an und sorgt für die erforderliche Koordination unter den beteiligten Bundes­stellen und den kantonalen Behörden.

2 Er trägt dabei den Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik Rechnung.

3 Der Bund unterstützt besondere Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, die mit der zwangsweisen Rückführung von Personen auf dem Luftweg beauftragt sind.

Art. 30 Inhalt

In der Aus- und Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt:

a.
Umgang mit widerstandwilligen und gewaltbereiten Personen;
b.
Einsatz körperlicher Gewalt;
c.
Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen;
d.
Beurteilung gesundheitlicher Risiken der Gewaltanwendung;
e.
Leistung erster Hilfe;
f.
Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht;
g.
Umgang mit Personen aus anderen Kulturkreisen.

8. Abschnitt: Haftung für Schäden

Art. 31

1 Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195811 für Schäden, die:

a.
Organe des Bundes beim Vollzug dieses Gesetzes widerrechtlich verursacht haben;
b.
Organe der Kantone oder Private, die unmittelbar im Auftrag oder unter Lei­tung der Bundesbehörden tätig gewesen sind, widerrechtlich verursacht haben.

2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200912

12 BRB vom 12. Nov. 2008

Anhang

(Art. 32)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wir folgt geändert:

13

13 Die Änderungen können unter AS 2008 5463 konsultiert werden.