Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes.
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vom 20. März 2008 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 121 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20062,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes.
1 Dieses Gesetz gilt:
2 Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für zivile Polizeiorgane des Bundes oder der Kantone oder das Grenzwachtkorps leistet.4
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Dieses Gesetz gilt für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Bereich der Verfahrensgesetze des Bundes, soweit diese dafür keine besonderen Regelungen enthalten.
Das Gesetz ist nicht anwendbar bei Handlungen in Notwehr oder Notstand.
Als polizeilicher Zwang gilt der gegen Personen gerichtete Einsatz von:
Als polizeiliche Massnahmen gelten:
Die Spezialgesetze bezeichnen die Behörden, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen berechtigt sind.
Personen, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen eingesetzt werden, müssen dazu ausgebildet sein.
1 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
2 Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
3 Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen.
4 Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.
1 Soweit die Umstände und der Zweck des Einsatzes es zulassen, muss die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen angekündigt werden.
2 Die Ankündigung muss nach Möglichkeit in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen.
1 Der Einsatz von Waffen darf nur als letztes Mittel erfolgen.
2 Feuerwaffen dürfen nur eingesetzt werden, um Personen festzunehmen oder ihre Flucht zu verhindern, wenn:
3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf wirkungslos bleibt oder nach den Umständen keine Wirkung haben kann.
4 Über jeden Waffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.
Personen, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen eingesetzt werden, müssen identifizierbar sein.
Techniken körperlicher Gewalt, welche die Gesundheit der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen können, insbesondere durch die Behinderung der Atemwege, sind verboten.
1 Der Bundesrat erlässt eine Liste der zulässigen Hilfsmittel.
2 Er lässt insbesondere zu:
3 Er darf den Einsatz von Hilfsmitteln, welche die Atemwege beeinträchtigen können, nicht zulassen; dazu gehören insbesondere Integralhelme und Mundknebel.
Folgende Waffen dürfen eingesetzt werden:
Der Bundesrat erlässt eine Liste der für die jeweiligen Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel und Waffen.
1 Der Bundesrat kann die technischen Anforderungen an die Hilfsmittel und die Waffen (Ausrüstung) der Polizeiorgane des Bundes regeln.
2 Die Ausrüstung der Polizeiorgane der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
Der Bundesrat hört die Kantone an, bevor er:
1 Wird eine Person kurzfristig festgehalten, so muss sie:
2 Eine Person darf nur solange festgehalten werden, als die Umstände dies erfordern, höchstens aber 24 Stunden.
1 Eine Durchsuchung, die mit Körperkontakten verbunden ist, darf nur von Personen vorgenommen werden, die das gleiche Geschlecht wie die durchsuchte Person haben.
2 Solche Durchsuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abtasten von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.
4 Untersuchungen im Intimbereich von Personen dürfen nur von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden.
Erleiden Personen durch polizeilichen Zwang eine gesundheitliche Beeinträchtigung, so leisten die ausführenden Personen erste Hilfe und sorgen wenn nötig für ärztlichen Beistand.
Eine Person, gegen die polizeilicher Zwang angewendet worden ist oder die festgehalten wird, ist medizinisch zu untersuchen, wenn eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine festgehaltene oder transportierte Person muss durch eine medizinisch geschulte Person überwacht werden, wenn:
1 Arzneimittel dürfen nicht an Stelle von Hilfsmitteln verwendet werden.
2 Sie dürfen nur gestützt auf eine medizinische Indikation und von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden.
1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen.
2 Er regelt insbesondere:
1 Die zwangsweise Rückführung von Personen auf dem Luftwege ist von den zuständigen Behörden jeweils aufgrund der konkreten Umstände vorzubereiten.
2 Die betroffenen Personen sind vorgängig zu orientieren und anzuhören, soweit der Vollzug selbst dadurch nicht in Frage gestellt wird; es ist ihnen insbesondere Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten vor der Rückführung zu erledigen oder erledigen zu lassen.
3 Eine betroffene Person ist vor Beginn des Transportes ärztlich zu untersuchen, wenn:
1 Personen, die auf dem Luftwege zwangsweise rückgeführt werden, müssen durch besonders ausgebildete Personen begleitet werden. Während der Rückführung müssen sie Gelegenheit haben, sich an eine Person ihres Geschlechts zu wenden.
2 Während des Fluges unterstehen die rückzuführenden Personen und die Begleitpersonen der Bordgewalt des Kommandanten oder der Kommandantin des Luftfahrzeugs.
6 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
1 Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, deren Aufgaben mit der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbunden sein können. Er hört dazu die Kantone an und sorgt für die erforderliche Koordination unter den beteiligten Bundesstellen und den kantonalen Behörden.
2 Er trägt dabei den Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik Rechnung.
3 Der Bund unterstützt besondere Aus- und Weiterbildungsprogramme für Personen, die mit der zwangsweisen Rückführung von Personen auf dem Luftweg beauftragt sind.
In der Aus- und Weiterbildung werden insbesondere folgende Themen behandelt:
1 Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587 für Schäden, die:
2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20098
8 BRB vom 12. Nov. 2008
(Art. 32)
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wir folgt geändert:
…9
9 Die Änderungen können unter AS 2008 5463 konsultiert werden.