Art. 1 Zweck
Der Bund kann die langfristige, nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.
194.2
vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20072,
beschliesst:
Der Bund kann die langfristige, nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.
1 Zu den Massnahmen gehören insbesondere:
2 Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.
3 Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 kann einen oder mehrere Dritte (der Beauftragte) mit der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz beauftragen. Dies erfolgt mittels einer öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarung.
1bis Die Beauftragung mit der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20194 über das öffentliche Beschaffungswesen.5
2 Die Leistungsvereinbarung kann jeweils für höchstens vier Jahre geschlossen werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das WBF insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.
3 Ausdruck gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
5 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
1 Der Beauftragte ist verpflichtet:
2 Das WBF legt in der Leistungsvereinbarung alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.
7 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
1 Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.
2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20059 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz wird aufgehoben.
9 [AS 2006 1273]
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008.