Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die FINMA;
- b.
- die Bildung von Reserven durch die FINMA.
956.122
vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. August 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 20071 (FINMAG)
sowie Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19972,
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:3
2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
6 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 Abs. 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5597). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
8 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
9 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
10 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
11 SR 952.0
12 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
13 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
15 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.
1 Gebührenpflichtig ist, wer:
2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416 (AllgGebV).
16 SR 172.041.1
1 Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.
2 Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.17
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.
4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.
5 Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
6 Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.18
18 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 AllgGebV 19.
19 SR 172.041.1
1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2 Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.20
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.21
2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
3 ...22
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
3 Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.23
23 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
3 Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
1 Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.
2 Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der AllgGebV25.
25 SR 172.041.1
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
27 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
2 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.31
28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
29 SR 952.02
30 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
31 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Wertpapierhäuser je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.32
2 Wertpapierhäuser und Banken mit Wertpapierhausstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz entrichten. Banken ohne Wertpapierhausstatus müssen nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.33
32 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
33 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201534 gemeldet werden müssen.35
34 SR 958.111
35 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
Ausländische Banken und Wertpapierhäuser müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
36 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
37 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
2 Für kleine DLT-Handelssysteme nach Artikel 58k der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201542 beträgt die Grundabgabe pro Jahr:
38 SR 958.1
39 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
40 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
41 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
42 SR 958.11
43 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201544 gemeldet werden müssen.
44 SR 958.111
46 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
3 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts48. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.
48 SR 220
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
2 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
3 Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200653, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
4 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts54.55
49 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
50 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
51 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
53 SR 951.31
54 SR 220
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6915). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
1 Die Zusatzabgabe wird je zur Hälfte geleistet von:
2 Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
56 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 Abs. 2 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.
2 Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
1 Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und selbstverwaltete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag, berechnet nach Artikel 959b des Obligationenrechts60, und die Betriebsgrösse gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend. Die Betriebsgrösse entspricht den Fixkosten.61
3 Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
60 SR 220
61 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
1 Die Grundabgabe beträgt:
2 Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.
3 Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200563 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.
62 SR 961.01
63 SR 961.011
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu vier Fünfteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG64 der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt.65
1bis Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt.66
2 Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3 Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
4 Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Berechnungsgrundlage ist die publizierte Konzernjahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
5 Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der AVO69 als Ansprechpartner bezeichnet ist.
64 SR 961.01
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).
69 SR 961.011
1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe.71
1bis Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.72
2 Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.
2 Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.
Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts74 abzüglich der Erträge aus:75
2 Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3 Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.
74 SR 220
75 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
76 SR 955.0
77 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
78 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Aufsichtsorganisation und Jahr.
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird nach der Anzahl aller einer Aufsichtsorganisation unterstellten Vermögensverwalter und Trustees gedeckt.
2 Die von einer Aufsichtsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Vermögensverwalter und Trustees, die von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden.
3 Für die Anzahl der von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigen Vermögensverwalter und Trustees ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
79 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
80 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.
1 Es werden aufgehoben:
2 ...83
81 [AS 1997 38, 2003 3701, 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 3 5343 Art. 38 Abs. 1 Bst. a]
82 [AS 2005 5047]
83 Die Änderung kann unter AS 2008 5343 konsultiert werden.
Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.
84 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
1 Für Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201586 gelten für die Erhebung von Grund- und Zusatzabgaben ab dem 1. Januar 2016 die Artikel 19a–19d.
2 Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes unterliegen der Abgabepflicht ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Bewilligung.
85 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
86 SR 958.1
Die FINMA evaluiert die Grundabgaben nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstaben f und g zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung und erstattet dem Bundesrat Bericht.
87 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
88 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6915). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607), Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295), Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413) und Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
(Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)
in Franken | ||
1 Bereich der Banken | ||
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| 3 000–30 000 | |
| 500–1 000 | |
| 3 000–30 000 | |
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2 Bereich der kollektiven Kapitalanlagen | ||
| 4 000–50 000 | |
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3 Bereich der Versicherungsunternehmen | ||
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| 5 000–50 000 | |
| 1 000–10 000 | |
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| 300– 1 000 | |
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| 1 000–10 000 | |
4 Bereich der Versicherungsvermittler | ||
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| 2 000–30 000 | |
5 Bereich der Selbstregulierungsorganisationen | ||
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| 200–10 000 | |
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6 Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG99 | ||
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7 ... | ||
8 Allgemeine Gebühren | ||
| 3 000–15 000 | |
| 3 000–10 000 | |
9 Auslagen | ||
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89 SR 952.0
90 SR 954.1
91 SR 952.02
92 SR 958.1
93 SR 951.31
94 SR 961.01
95 SR 221.229.1
96 SR 961.011
97 SR 0.961.514
98 SR 955.0
99 SR 956.1