954.195.1

Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote

(Übernahmeverordnung, UEV)

vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)

Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008

1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),

gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3

verordnet:

2 SR 954.1

3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

(Art. 1 und 131 Bst. c FinfraG)4

Diese Verordnung regelt, wie die Lauterkeit und die Transparenz von öffentlichen Kaufangeboten sowie die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sicher­gestellt werden.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 25 Begriffe

(Art. 2 Bst. b, c und i FinfraG)

In dieser Verordnung gelten als:

a.
Beteiligungspapiere: Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine;
b.
Beteiligungsderivate: Beteiligungsderivate im Sinne von Artikel 15 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 20156 (FinfraV-FINMA).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

6 SR 958.111

Art. 3 Aufgabe

(Art. 126 Abs. 3, 136 Abs. 1 und 138 Abs. 1 FinfraG)7

1 Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Angebote) im Einzelfall.

2 Ihre Entscheide ergehen in der Form von Verfügungen.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 4 Ausnahmen

(Art. 131 FinfraG)8

1 Die Übernahmekommission kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Ausnah­men von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, sofern diese durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind.

2 Sie kann namentlich den Anbieter9 von der Beachtung einzelner Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreien, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteili­gungspapiere bezieht und:

a.
Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind; und
b.
keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzes­bestimmungen vorliegen.10

8 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

9 Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes

Art. 5 Grundsatz und Inhalt

(Art. 131 Bst. a FinfraG)11

1 Der Anbieter kann ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden.

2 Die Voranmeldung enthält folgende Angaben:

a.
Firma und Sitz des Anbieters;
b.
Firma und Sitz der Zielgesellschaft;
c.12
die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die Gegenstand des Angebotes sind;
d.
den Preis des Angebotes;
e.
die Fristen für die Veröffentlichung des Angebotes und die Angebotsdauer;
f.
allfällige Bedingungen des Angebotes.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 613 Sprachen

(Art. 131 Bst. a und b FinfraG)14

1 Die Voranmeldung muss auf Deutsch und Französisch verfasst werden.

2 Falls die Voranmeldung in einer weiteren Sprache veröffentlicht oder bei Investo­ren in Umlauf gebracht wird, muss diese Version mit dem deutschen und franzö­sischen Text übereinstimmen und sämtliche weiteren Angebotsdokumente sind ebenfalls in dieser Sprache zu verfassen. Die Angebotsdokumente in dieser weiteren Sprache sind gleichzeitig zu veröffentlichen.15

3 Der Anbieter ist für die Übereinstimmung der verschiedenen Sprachversionen verantwortlich.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 6a und 6b16

16 Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013 (AS 2013 1119). Aufgehoben durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und mit Wirknung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 717 Veröffentlichung

(Art. 131 Bst. a und b FinfraG)

1 Der Anbieter veröffentlicht die Voranmeldung, indem er sie:

a.
auf seiner Webseite oder auf einer für das öffentliche Angebot bestimmten Webseite aufschaltet;
b.
den bedeutenden schweizerischen Medien, den bedeutenden in der Schweiz aktiven Presseagenturen sowie den bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten (Informationsdienstleister), zustellt; und
c.
der Übernahmekommission zustellt.

2 Diese Veröffentlichung erfolgt mindestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss der Börse, an der die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft kotiert sind.

3 Die Voranmeldung muss den Angebotsempfängern bis zum Vollzug des Angebo­tes auf der Webseite des Anbieters oder auf einer für das öffentliche Angebot be­stimmten Webseite zugänglich sein.

4 Die Übernahmekommission gibt die Voranmeldung auf ihrer Webseite wieder.

5 Zusammen mit der Voranmeldung muss der Übernahmekommission mitgeteilt werden, wer die Gesellschaft in der Schweiz vertritt.

6 Die Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität bleiben vorbehalten.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 818 Wirkungen

(Art. 131 Bst. a FinfraG)

1 Der Anbieter muss innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung ent­spricht. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, namentlich wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss.

2 Im Angebotsprospekt dürfen Änderungen im Vergleich zur Voranmeldung nur vorgenommen werden, wenn sich diese gesamthaft gesehen zugunsten der Empfän­gerinnen und Empfänger auswirken (z. B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).

3 Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Voranmeldung ist massgebend für:

a.
die Berechnung des Mindestpreises (Art. 135 Abs. 2 FinfraG; Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung);
b.
die Meldepflicht der Transaktionen (Art. 134 FinfraG; Art. 38–43 dieser Verordnung);
c.
die Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft (Art. 132 Abs. 2 und 3 FinfraG; Art. 35–37 dieser Verordnung);
d.
die dem Anbieter obliegende Pflicht zur Einhaltung der Best Price Rule (Art. 10);
e.
die Berechnung der Frist gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g;
f.
die Pflicht, eine Baralternative anzubieten (Art. 9a).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

3. Kapitel: Angebot

Art. 919 Gleichbehandlungsgrundsatz

(Art. 127 Abs. 2 und 131 Bst. c FinfraG)

1 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Kategorien von Beteiligungspapieren und für alle Beteiligungsderivate, auf die sich das Angebot bezieht.

2 Das Angebot muss sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erstrecken. Erstreckt sich das Angebot zudem auf nicht kotierte Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft oder auf Beteiligungsderivate, so gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diese.

3 Der Anbieter achtet darauf, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate angebotenen Preisen gewahrt bleibt.

4 Das Angebot muss sich auch auf Beteiligungspapiere erstrecken, welche aus Beteiligungsderivaten bis zum Ende der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5) stammen, nicht hingegen notwendigerweise auf die Beteiligungsderivate selbst.

5 Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb keine Pflicht zur Unter­breitung eines Angebotes auslösen würde, so kann der Anbieter den Preis des Ange­botes frei bestimmen. Er muss dabei darauf achten, dass ein angemessenes Verhält­nis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Beteiligungs­derivate angebotenen Preisen gewahrt bleibt. Falls der Anbieter nicht alle Annahme­erklärungen erfüllen kann, muss er diese anteilsmässig berücksichtigen.

6 Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unter­breitung eines Angebotes auslösen würde (Kontrollwechsel-Angebot), so muss sich das Angebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken. Der Preis des Angebotes muss den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen, mit Ausnahme von Artikel 45 Absatz 2 FinfraV-FINMA20.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

20 SR 958.111

Art. 9a21 Freiwillige Tauschangebote

(Art. 127 Abs. 2, 131 Bst. c FinfraG)22

1 Bei freiwilligen Angeboten, deren Angebotspreis ganz oder teilweise aus Effekten besteht, muss der Anbieter den Aktionären eine vollständige Barzahlung anbieten (Baralternative), falls er in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Angebotes und dessen Vollzug Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft gegen bar erwirbt.

2 Sofern bei einem Kontrollwechsel-Angebot der Angebotspreis ganz oder teilweise aus Effekten besteht, muss der Anbieter den Aktionären eine Baralternative anbie­ten, falls er in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebotes Beteili­gungspapiere der Zielgesellschaft gegen bar erworben hat, welche 10 Prozent oder mehr des Aktien- oder Partizipationskapitals der Zielgesellschaft ausmachen.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 9b23 Wert der Baralternative

(Art. 127 Abs. 2, 131 Bst. c FinfraG)24

Bei allen Tauschangeboten können die angebotenen Effekten und die Baralternative einen unterschiedlichen Wert aufweisen.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 10 Best Price Rule

(Art. 127 Abs. 2 und 131 Bst. c FinfraG)25

1 Erwirbt der Anbieter von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis, so muss er diesen Preis allen Empfängerinnen und Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule).

2 Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Beteiligungsderivaten und auf die Angebote, die sich auf solche beziehen, anwendbar.26

25 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe

(Art. 127 Abs. 3 und 131 Bst. f FinfraG)27

1 Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Artikel 12 Absatz 1 FinfraV-FINMA28 sinngemäss.29

2 Von der Vertreterin oder dem Vertreter des Anbieters wird nicht vermutet, dass sie oder er in gemeinsamer Absprache oder in einer organisierten Gruppe mit dem Anbieter handelt.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

28 SR 958.111

29 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken

(Art. 127 Abs. 3 und 131 Bst. f FinfraG)30

1 Personen, die mit dem Anbieter nach Artikel 11 zusammenwirken, müssen fol­gende Regeln einhalten:

a.
die Regeln über die Transparenz (Art. 23);
b.31
die Regeln über die Gleichbehandlung, insbesondere die Pflicht, eine Bar­alternative anzubieten und die Best Price Rule (Art. 9a und 10);
c.
die Regeln der Lauterkeit (Art. 13 Abs. 1);
d.
die Regeln über die Meldepflicht der Transaktionen (8. Kapitel).

2 Eine Pflicht der mit dem Anbieter zusammenwirkenden Personen zur Bezahlung des Angebotspreises besteht unter Vorbehalt anders lautender Ankündigungen im Angebot nicht.

3 Die Beteiligungen an der Zielgesellschaft der mit dem Anbieter zusammenwirken­den Personen werden der Beteiligung des Anbieters hinzugerechnet (Art. 19 Abs. 1 Bst. f und g, 44 Abs. 3 und 47).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

Art. 13 Bedingungen des Angebotes

(Art. 131 Bst. b FinfraG)32

1 Hat der Anbieter ein begründetes Interesse, so kann das Angebot an Bedingungen geknüpft werden. Für Pflichtangebote gilt Artikel 38 FinfraV-FINMA33.34

2 Das Angebot darf grundsätzlich nur an Bedingungen geknüpft werden, deren Eintritt der Anbieter selbst nicht massgeblich beeinflussen kann.

3 Falls der Anbieter aufgrund der Art der Bedingungen einen Beitrag zu deren Ein­tritt zu leisten hat, muss er alle ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen, damit die Bedingungen eintreten.

4 Der Anbieter kann auf einzelne oder alle Bedingungen jederzeit verzichten. Der Vollzug des Angebotes hat den Verzicht auf alle noch ausstehenden Bedingungen zur Folge.

5 In der Regel muss der Anbieter mit der definitiven Meldung des Zwischenergeb­nisses (Art. 44 Abs. 2) feststellen, dass:35

a.
die Bedingungen des Angebotes erfüllt sind; oder
b.
er auf eine oder mehrere Bedingungen verzichtet.

6 Er kann diese Feststellung bis zum Vollzug des Angebotes aufschieben, sofern:

a.
er nachweist, dass ein überwiegendes Interesse besteht; und
b.
die Übernahmekommission der Aufschiebung zustimmt.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

33 SR 958.111

34 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

Art. 14 Dauer des Angebotes

(Art. 130 Abs. 2 und 131 Bst. e FinfraG)36

1 Das Angebot kann erst nach Ablauf einer Karenzfrist angenommen werden.

2 Diese Karenzfrist dauert in der Regel zehn Börsentage ab Veröffentlichung des Angebotsprospekts. Sie kann von der Übernahmekommission verlängert oder verkürzt werden.37

3 Das Angebot muss mindestens 20 Börsentage offen bleiben. Diese Frist kann auf Gesuch des Anbieters bis auf zehn Börsentage verkürzt werden, wenn:

a.
der Anbieter vor der Veröffentlichung des Angebotes die Mehrheit der Stimm­rechte der Zielgesellschaft besitzt; und
b.
der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft im Angebotsprospekt veröffentlicht wird.

4 Das Angebot darf höchstens während 40 Börsentagen offen bleiben. Eine kürzere Angebotsfrist darf auf 40 Börsentage verlängert werden, wenn der Anbieter sich dies im Angebot vorbehalten hat. Eine Verlängerung über 40 Börsentage hinaus bedarf der Zustimmung der Übernahmekommission. Die Übernahmekommission kann den Zeitplan eines Angebotes anpassen, wenn dies durch überwiegende Interessen ge­rechtfertigt ist.

5 Kommt das Angebot zustande, so muss der Anbieter während zehn Börsentagen ab der Veröffentlichung der definitiven Meldung des Zwischenergebnisses ein Recht zur nachträglichen Annahme des Angebotes einräumen (Nachfrist). Dies gilt auch bei einem unbedingten Angebot.38

6 In der Regel muss das Angebot spätestens am zehnten Börsentag nach Ende der Nachfrist vollzogen sein. Bleibt das Angebot an Bedingungen geknüpft (Art. 13 Abs. 5), so kann der Vollzug mit der vorgängigen Zustimmung der Übernahme­kommission aufgeschoben werden. Der Zeitpunkt des Vollzugs des Angebotes ist im Angebotsprospekt anzugeben.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

Art. 15 Änderung eines Angebotes

(Art. 131 Bst. e FinfraG)39

1 Ein veröffentlichtes Angebot kann nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirkt (z.B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).

2 Für die Veröffentlichung der Änderung des Angebotes gilt Artikel 18.40

3 Die Veröffentlichung der Änderung hat spätestens am letzten Börsentag der Ange­botsfrist vor Beginn des Börsenhandels zu erfolgen.

4 Wird eine Änderung jedoch weniger als zehn Börsentage vor Ablauf des Angebo­tes veröffentlicht, so wird die Angebotsfrist derart verlängert, dass das Angebot ab Veröffentlichung der Änderung noch mindestens zehn Börsentage offen bleibt. Beide Fristen werden auf fünf Börsentage verkürzt, wenn der Bericht des Verwal­tungsrates der Zielgesellschaft zusammen mit der Änderung veröffentlicht wird.

5 Die elektronische Veröffentlichung ist für die Einhaltung der Fristen massgeb­lich.41

39 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

Art. 16 Rücktrittsfrist bei untersagtem Angebot

(Art. 129 und 131 Bst. b FinfraG)42

Wird ein Angebot untersagt, so kann jede Empfängerin und jeder Empfänger des Angebotes innerhalb eines Jahres, nachdem der Entscheid rechtskräftig wurde, schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder einen bereits vollzogenen Verkauf rück­gängig machen.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

4. Kapitel: Angebotsprospekt

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 17 Grundsätze

(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)43

1 Der Angebotsprospekt enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.

2 Erlangt der Anbieter während der Dauer des Angebotes Kenntnis von für die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes wesentlichen Informationen, so muss er den Angebotsprospekt ergänzen.

3 Er muss den Angebotsprospekt sowie allfällige Ergänzungen der Übernahmekom­mission spätestens am Tag der Veröffentlichung zur Prüfung vorlegen.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

2. Abschnitt: Inhalt

Art. 19 Angaben über den Anbieter

(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)45

1 Der Angebotsprospekt enthält die folgenden Informationen:

a.
Firma, Sitz, Kapital und hauptsächliche Geschäftstätigkeit des Anbieters;
b.
die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen, die über mehr als 3 Prozent der Stimmrechte verfügen, sowie den Prozent­satz ihrer Beteiligung;
c.
Angaben über die Aktionärinnen und Aktionäre, welche den Anbieter direkt oder indirekt beherrschen;
d.
die in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Personen (Art. 11);
e.
den Ort, an dem die letzte veröffentlichte Jahresrechnung des Anbieters rasch und kostenlos bezogen werden kann;
f.
die Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft hinsichtlich Kapital- und Stimmrechte, unabhängig davon, ob sie ausübbar sind oder nicht;
g.46
die Zahl der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und die sich darauf beziehenden Beteiligungsderivate, die der Anbieter in den zwölf Monaten vor dem Angebot gekauft und verkauft hat, unter Angabe des höchsten Preises der Käufe.

2 Bei Angaben nach Absatz 1 Buchstaben f und g sind die Beteiligungsderivate geson­dert aufzuführen sowie die Angaben gemäss Artikel 22 Absätze 2 und 3 FinfraV-FINMA47 offenzulegen.48

3 Bei Tauschangeboten sind die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe g separat für die gegen bar und die gegen Effekten erworbenen Beteiligungspapiere anzu­geben.49

45 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

47 SR 958.111

48 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

Art. 20 Angaben über die Finanzierung des Angebotes

(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)50

1 Der Angebotsprospekt enthält die wesentlichen Angaben über die Finanzierung des Angebotes sowie die Bestätigung der Prüfstelle, dass der Anbieter die erforderli­chen Massnahmen getroffen hat, damit am Vollzugstag die notwendigen Finanz­mittel zur Verfügung stehen.

2 Werden Effekten zum Tausch angeboten, die noch nicht verfügbar sind, so hat die Prüfstelle zu bestätigen, dass der Anbieter alle erforderlichen Massnahmen getroffen hat, damit diese am Vollzugstag zur Verfügung stehen.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 2151 Angaben über Gegenstand und Preis des Angebotes

(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)

1 Der Angebotsprospekt enthält Angaben über das Kapital der Zielgesellschaft und bezeichnet die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die das Angebot um­fasst; im Fall eines Teilangebotes bezeichnet er auch die Höchstzahl der Beteili­gungspapiere und Beteiligungsderivate, die erworben werden sollen.

2 Er bezeichnet den je Beteiligungspapier und Beteiligungsderivat angebotenen Preis oder, im Fall eines öffentlichen Tauschangebotes, das Umtauschverhältnis.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 2252 Angebot für mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren und für Beteiligungsderivate

(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)

1 Der Angebotsprospekt umschreibt, wie das Verhältnis zwischen den Preisen der verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren und Beteiligungsderivaten bezie­hungsweise das Umtauschverhältnis dafür ermittelt worden ist.

2 Die Prüfstelle bestätigt die Angemessenheit dieser Verhältnisse.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft

(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)53

1 Der Angebotsprospekt enthält Angaben über:

a.
die grundsätzlichen Absichten des Anbieters betreffend die Zielgesellschaft;
b.
die Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und der Zielgesellschaft, deren Organen und Aktionärinnen und Aktionären.

2 Der Anbieter hat im Angebotsprospekt zu bestätigen, dass er weder direkt noch indirekt von der Zielgesellschaft nicht öffentliche Informationen über die Zielgesell­schaft erhalten hat, die die Entscheidung der Empfängerinnen und Empfänger mass­geblich beeinflussen könnten.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote

(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)54

1 Der Angebotsprospekt enthält eine Beschreibung der Rechte, die mit den zum Tausch angebotenen Effekten verbunden sind, insbesondere der gesellschaftlichen und finanziellen Rechte sowie der Übertragbarkeit der Effekten.

2 Sind die zum Tausch angebotenen Effekten an einer Börse kotiert, so enthält der Angebotsprospekt mindestens die folgenden Angaben:

a.
Ort der Kotierung;
b.
allfällige Absichten des Anbieters zu deren Dekotierung und die Grundzüge des Verfahrens;
c.
Schwellenwerte zur Offenlegung von Beteiligungen;
d.
bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre, soweit der Anbieter von ihnen Kenntnis hat;
e.
Schwellenwerte, welche eine Angebotspflicht auslösen;
f.
Darstellung der Kursentwicklung der letzten drei Jahre der zum Tausch ange­botenen Effekten.

3 Der Angebotsprospekt gibt an, wo die drei letzten Jahresberichte der Gesellschaft, deren Effekten zum Umtausch angeboten werden, sowie der letzte Zwischenbericht rasch und kostenlos bezogen werden können.

4 Der Angebotsprospekt enthält zudem Angaben über bedeutende Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten der Gesell­schaft, deren Effekten zum Umtausch angeboten werden, die seit dem letzten Jahres- oder Zwischenbericht eingetreten sind. Sind keine solchen Veränderungen eingetre­ten, so ist dies im Angebotsprospekt zu bestätigen.

5 Der Angebotsprospekt enthält Angaben zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgreichen Angebotes auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesell­schaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden.

6 Bei einem Tauschangebot gegen Effekten, die nicht an einer Börse kotiert sind oder deren Markt illiquid ist, hat der Angebotsprospekt eine Bewertung der zum Tausch angebotenen Effekten zu enthalten (Art. 46 FinfraV-FINMA55).56

7 An einer Börse im Ausland kotierte Effekten, die zum Umtausch angeboten wer­den, gelten nur dann im Sinne dieses Artikels als «an einer Börse kotiert», wenn die Voraussetzungen der Kotierung an der ausländischen Börse mit denen an einer schweizerischen Börse gleichwertig sind.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

55 SR 958.111

56 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 25 Weitere Angaben

(Art. 127 Abs. 1 und 131 Bst. b FinfraG)57

1 Bei vorgängiger Prüfung des Angebotes (Art. 59) enthält der Angebotsprospekt das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission.

2 Gegebenenfalls enthält der Angebotsprospekt den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder wel­cher den Nachweis einer Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, erbringt:58

a.
Parteistellung beanspruchen kann;
b.
Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann.

3 Die Übernahmekommission kann vom Anbieter zusätzliche für die Empfängerin­nen und Empfänger des Angebotes wesentliche Angaben im Angebotsprospekt verlangen.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

5. Kapitel: Prüfung des Angebotes

Art. 2659 Prüfstelle

(Art. 128 und 131 Bst. d FinfraG)

1 Effektenhändler sowie Prüfgesellschaften, die zur Prüfung von Effektenhändlern zugelassen sind (Art. 9a Abs. 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dez. 200560), sind zur Prüfung von Angeboten zugelassen.

2 Die Prüfstelle muss vom Anbieter, der Zielgesellschaft und den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

60 SR 221.302

Art. 27 Aufgaben der Prüfstelle vor Veröffentlichung des Angebotes

(Art. 128 und 131 Bst. d FinfraG)61

1 Die Prüfstelle prüft vor Veröffentlichung des Angebotes, ob der Angebotsprospekt dem FinfraG und den Verordnungen sowie allfälligen im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission entspricht. Sie prüft insbesondere:62

a.
den Angebotsprospekt auf seine Vollständigkeit und Wahrheit hin;
b.
ob die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes gleich behandelt wer­den;
c.
die Finanzierung des Angebotes und die Verfügbarkeit der Mittel;
d.
die Verfügbarkeit allfällig zum Tausch angebotener Effekten.

2 Die Prüfstelle erstellt einen kurzen Bericht. Der Anbieter muss diesen Bericht im Angebotsprospekt veröffentlichen.

3 Ändert der Anbieter das Angebot oder ergänzt er den Angebotsprospekt (Art. 15 und 17 Abs. 2), so erstellt die Prüfstelle auch hierzu einen kurzen Bericht. Dieser Bericht ist zusammen mit der Ergänzung oder Änderung zu veröffentlichen.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots

(Art. 128 und 131 Bst. d FinfraG)63

1 Nach Veröffentlichung des Angebotes prüft die Prüfstelle, ob die Bestimmungen des FinfraG und der Verordnungen sowie die im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission während der gesamten Dauer des Angebotes eingehalten wurden. Sie prüft insbesondere:64

a.65
die Meldungen der Transaktionen nach Artikel 134 FinfraG;
b.
die Veröffentlichungen der Zwischen- und Endergebnisse;
c.
ob das zustande gekommene Angebot ordnungsgemäss vollzogen wurde;
d.66
die Einhaltung der Artikel 9a und 10.

2 Die Prüfstelle legt der Übernahmekommission einen abschliessenden Bericht vor; sie bezeichnet die Grundlagen, auf die sie sich bei ihrer Prüfung gestützt hat.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

Art. 29 Kooperation mit der Übernahmekommission

(Art. 128 und 131 Bst. d FinfraG)67

1 Die Prüfstelle übermittelt der Übernahmekommission alle Informationen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verlangt.

2 Hat die Prüfstelle Grund zur Annahme, dass das FinfraG, die Verordnungen oder die im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahme­kommission nach der Veröffentlichung des Angebotes verletzt worden sind, so teilt sie dies der Übernahmekommission unverzüglich mit und legt ihr einen speziellen Bericht vor.68

3 Die Übernahmekommission kann die Prüfstelle beauftragen, besondere Prüfungen vorzunehmen und ihr darüber Bericht zu erstatten.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft

Art. 30 Grundsätze

(Art. 132 Abs. 1 und 3 FinfraG)69

1 Der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft (Bericht) enthält alle Infor­mationen, die notwendig sind, damit die Empfängerinnen und Empfänger des Ange­botes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Er erläutert ins­besondere die Auswirkungen des Angebotes auf die Zielgesellschaft und ihre Aktio­närinnen und Aktionäre. Er ist bei wesentlichen Entwicklungen zu ergänzen.

2 Die veröffentlichten Informationen müssen wahr und vollständig sein. Beinhaltet der Bericht konkrete Angaben über zu erwartende Ergebnisse der Zielgesellschaft, so sind die Grundlagen für diese Angaben und die wesentlichen Annahmen darzu­legen, auf denen die Prognosen beruhen.

3 Der Bericht kann empfehlen, das Angebot anzunehmen oder es zurückzuweisen; er kann aber auch die Vor- und Nachteile des Angebotes darlegen, ohne eine Empfeh­lung abzugeben.

4 Der Bericht enthält eine klare Begründung und legt alle wesentlichen Elemente dar, welche die Stellungnahme des Verwaltungsrates beeinflusst haben. Er gibt das Abstimmungsverhältnis an.70

5 Stützt sich die Empfehlung des Verwaltungsrates auf eine Beurteilung Dritter (Fairness Opinion), so wird diese integrierender Bestandteil des Berichtes. Die Bewertungsgrundlagen, die Bewertungsmethode und die angewandten Parameter sind offenzulegen. Der Bericht enthält den Hinweis auf die genaue Internetadresse, auf welcher die Fairness Opinion kostenlos zugänglich ist, sowie den Hinweis, wo diese rasch und kostenlos bezogen werden kann.71

6 Der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte muss besonders befähigt und vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

Art. 31 Besondere Informationen

(Art. 132 Abs. 1 und 3 FinfraG)72

1 Der Bericht legt die Absichten aller Aktionärinnen und Aktionäre dar, die mehr als 3 Prozent der Stimmrechte besitzen, sofern diese Absichten dem Verwaltungsrat bekannt sind.

2 Er gibt gegebenenfalls an, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ergriffen hat, und erwähnt die Beschlüsse der Generalversammlung, welche in Anwendung von Artikel 132 Absatz 2 FinfraG gefasst wurden.73

3 Mit Zustimmung der Übernahmekommission können einzelne Informationen im Bericht weggelassen werden, sofern die gesetzliche Revisionsstelle der Zielgesell­schaft darlegt, dass dies durch offensichtlich überwiegende Gesellschaftsinteressen gerechtfertigt ist, und diese Interessen bezeichnet.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 32 Interessenkonflikte

(Art. 132 Abs. 1 und 3 FinfraG)74

1 Der Bericht hat auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwal­tungsrates oder der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen.

2 Er muss insbesondere darauf hinweisen, ob die einzelnen Mitglieder des Verwal­tungsrates:

a.
vertragliche Vereinbarungen oder andere Verbindungen mit dem Anbieter eingegangen sind;
b.
auf Antrag des Anbieters gewählt wurden;
c.
wiedergewählt werden sollen;
d.
Organ oder Arbeitnehmer des Anbieters oder einer Gesellschaft sind, die mit dem Anbieter in wesentlichen Geschäftsbeziehungen stehen;
e.
ihr Mandat nach Instruktionen des Anbieters ausüben.

3 Der Bericht weist auch auf die Folgen hin, die das Angebot für die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates und der obersten Geschäftsleitung hat, insbeson­dere in Bezug auf ihre Entschädigung bei Weiterführung oder Aufgabe ihrer Tätig­keit.

4 Liegen Interessenkonflikte vor, so gibt der Bericht Rechenschaft über die Mass­nahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Empfängerinnen und Empfänger des Angebo­tes auswirken.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 3375 Veröffentlichung des Berichtes

1 Der Bericht kann im Angebotsprospekt veröffentlicht werden.

2 Wird der Bericht nicht im Angebotsprospekt veröffentlicht, so veröffentlicht ihn die Zielgesellschaft spätestens am 15. Börsentag nach der Veröffentlichung des Angebotsprospektes.

3 Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.

4 Die Absätze 1 und 2 finden auch auf die Veröffentlichung der Nachführungen des Berichtes Anwendung.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 3476 Änderung des Angebotes

(Art. 132 Abs. 1 und 3 FinfraG)

1 Nach jeder Änderung des Angebotes ist eine Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates zu veröffentlichen. Diese kann kurz gefasst sein.

2 Die Ergänzung kann mit dem geänderten Angebot veröffentlicht werden.

3 Wird die Ergänzung nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so veröffentlicht sie die Zielgesellschaft innerhalb von acht Börsentagen nach der Veröffentlichung des Angebotsprospekts.

4 Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft

Art. 35 Anzeigepflicht

(Art. 132 Abs. 2 und 3 FinfraG)77

Ab der Veröffentlichung eines Angebotes zeigt die Zielgesellschaft der Übernahme­kommission jede Abwehrmassnahme, welche sie einzusetzen gedenkt, im Voraus an.

77 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen

(Art. 132 Abs. 2 FinfraG)78

1 Aktiv- und Passivbestand der Zielgesellschaft umfassen auch die Ausserbilanz­positionen, insbesondere diejenigen aus Verträgen, die wesentliche Risiken oder Verpflichtungen mit sich bringen.

2 Die Zielgesellschaft handelt insbesondere dann gesetzwidrig, wenn sie ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung:

a.
Vermögenswerte verkauft oder erwirbt, deren Wert oder Preis mehr als 10  Prozent der Bilanzsumme entspricht oder die mehr als 10 Prozent zur Ertragskraft beitragen (jeweils auf der Basis des letzten, gegebenenfalls kon­solidierten Jahres- oder Zwischenabschlusses);
b.
Betriebsteile oder immaterielle Werte, die zum Hauptgegenstand des Angebo­tes zählen und vom Anbieter als solche bezeichnet wurden, verkauft oder belastet;
c.
Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der obersten Geschäfts­leitung abschliesst, welche unüblich hohe Entschädigungen für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vorsehen;
d.
Aktien aufgrund des genehmigten Kapitals ohne Bezugsrecht der Aktionärin­nen und Aktionäre ausgibt, sofern der Beschluss der Generalver­sammlung, der das genehmigte Kapital schafft, nicht ausdrücklich die Aus­gabe von Aktien im Fall eines Angebotes vorsieht. Dasselbe gilt für die Ausgabe von Obligationen mit Wandel- oder Optionsrechten aufgrund eines bedingten Kapitals ohne Vorwegzeichnungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre;
e.79
eigene Beteiligungspapiere oder Effekten der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, sowie sich auf sie beziehende Derivate kauft oder verkauft;
f.
Rechte zum Erwerb von eigenen Beteiligungspapieren, namentlich Wandel- oder Optionsrechte, ausgibt oder einräumt.

3 Transaktionen gemäss Absatz 2 Buchstaben e und f sind zulässig, wenn sie erfol­gen:

a.
im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms; oder
b.
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Derivaten, welche vor der Veröffentlichung des Angebotes eingegangen worden sind.80

78 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 3781 Unzulässige Abwehrmassnahmen

(Art. 132 Abs. 3 Bst. b FinfraG)

Abwehrmassnahmen, die offensichtlich das Gesellschaftsrecht verletzen, stellen unzulässige Massnahmen im Sinne von Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG dar.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

8. Kapitel: Meldung von Transaktionen

Art. 3882 Meldepflicht der Parteien

(Art. 134 Abs. 1 und 2 FinfraG)

1 Ab der Veröffentlichung des Angebotes bis zum Ende der Nachfrist müssen sämt­liche Verfahrensparteien der Übernahmekommission und der zuständigen Offen­legungsstelle melden:

a.
alle von ihnen getätigten Transaktionen in Beteiligungspapieren der Ziel­gesell­schaft und in den sich auf sie beziehenden Beteiligungsderivaten;
b.
im Fall eines öffentlichen Tauschangebotes: zusätzlich alle Transaktionen in den zum Tausch angebotenen Effekten und in den sich auf sie beziehenden Beteiligungsderivaten.

2 Wer in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelt (Art. 11), unterliegt derselben Meldepflicht.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 3983 Meldepflicht der bedeutenden Aktionärinnen und Aktionäre

(Art. 134 Abs. 1–3 und 5 FinfraG)

Der Meldepflicht unterliegt auch:

a.
wer direkt oder indirekt über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder der Gesell­schaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, verfügt;
b.
wer in gemeinsamer Absprache mit Dritten nach Artikel 12 FinfraV-FINMA84 handelt und so über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent gemäss Buchstabe a verfügt.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

84 SR 958.111

Art. 4085 Anwendung der FinfraV-FINMA

(Art. 134 FinfraG)

Die Artikel 10–19 FinfraV-FINMA86 sind auf die Meldepflicht dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.

85 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

86 SR 958.111

Art. 4187 Inhalt der Meldung

(Art. 134 Abs. 5 FinfraG)

Die Meldung ist täglich zu erstatten und enthält für jede Transaktion folgende An­gaben:

a.
Gegenstand der Transaktion (Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate mit Angaben gemäss Art. 22 FinfraV-FINMA88);
b.
Art der Transaktion (Erwerb, Veräusserung, Wertpapierleihe und vergleichbare Geschäfte, Ausübung von Beteiligungsderivaten usw.);
c.
Preis;
d.
Abschlusszeit;
e.
börsliche oder ausserbörsliche Abwicklung sowie Identität der Effektenhändler;
f.
Art und Anzahl sämtlicher Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate und der mit diesen verbundenen Stimmrechte, die der Meldepflichtige am Ende des Tages hält.

87 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

88 SR 958.111

Art. 42 Meldezeitpunkt

(Art. 134 Abs. 5 FinfraG)89

Die Meldungen müssen spätestens um 12.00 Uhr am der Transaktion folgenden Börsentag bei der Übernahmekommission und bei der zuständigen Offenlegungs­stelle eintreffen.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 43 Veröffentlichung

(Art. 131 Bst. c und 134 FinfraG)90

Die Übernahmekommission veröffentlicht die gemeldeten Transaktionen auf ihrer Webseite.

90 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses

Art. 4491 Veröffentlichung des Zwischenergebnisses

(Art. 130 und 131 Bst. c FinfraG)

1 Am ersten Börsentag nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht der Anbieter die provisorische Meldung des möglichst genauen Zwischenergebnisses. Er gibt diese Meldung der zuständigen Offenlegungsstelle bekannt.

2 Spätestens am vierten Börsentag nach Ablauf des Angebotes veröffentlicht der Anbieter die definitive Meldung des Zwischenergebnisses.

3 Die Meldung des Zwischenergebnisses hat zu enthalten:

a.
die Anzahl der im Rahmen des Angebotes dem Anbieter angedienten Beteiligungspapiere: in absoluten Zahlen und in Prozenten der Beteiligungspa­piere, auf die sich das Angebot bezieht (Erfolgsquote);
b.
die gesamte Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Ablaufes des Angebotes (Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, und Kapital): in Prozenten aller Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft (Beteili­gungsquote).

4 Diese Angaben müssen für jede Kategorie von Beteiligungspapieren und jedes Beteiligungsderivat veröffentlicht werden, auf die sich das Angebot erstreckt, sowie für das Gesamtkapital.

5 Artikel 6 und 7 sind auf die Veröffentlichung des Zwischenergebnisses anwendbar.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 4592 Bedingtes Angebot

(Art. 130 und 131 Bst. c FinfraG)93

Bei einem bedingten Angebot ist in der definitiven Meldung des Zwischen- und des Endergebnisses jeweils anzugeben, ob die Bedingungen erfüllt sind.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 4694 Nachfrist

(Art. 130 Abs. 2 und 131 Bst. c FinfraG)95

1 Ist das Angebot zustande gekommen, so muss die Meldung auf das Recht zur nachträglichen Annahme innert zehn Börsentagen hinweisen (Art. 14 Abs. 5).

2 Diese Nachfrist von zehn Börsentagen beginnt mit der Veröffentlichung der defi­nitiven Meldung des Zwischenergebnisses zu laufen.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 47 Veröffentlichung des Endergebnisses

(Art. 130 und 131 Bst. c FinfraG)96

1 Nach Ablauf der Nachfrist ist zu veröffentlichen:

a.
die gesamte Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft (Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, und Kapital) in Prozenten aller Beteiligungs­papiere (Beteiligungsquote); und
b.
Art und Anzahl der gehaltenen Beteiligungspapiere.

2 Im Übrigen gelten die Artikel 6, 7 und 44.97

96 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

10. Kapitel: Konkurrierende Angebote

Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote

(Art. 133 FinfraG)98

1 Wenn mehrere Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren veröffentlicht werden, wird das letzte Angebot als «das konkurrierende Angebot» und das frühere Angebot als «das vorhergehende Angebot» bezeichnet.

2 Sofern in diesem Kapitel nicht Ausnahmen vorgesehen werden, unterliegt das konkurrierende Angebot allen Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote.

3 Sind die Mindestpreisbestimmungen auf das konkurrierende Angebot anwendbar, so gilt für die Ermittlung des Börsenkurses gemäss Artikel 135 Absatz 2 FinfraG der volumengewichtete Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor:99

a.
Veröffentlichung der Voranmeldung des vorhergehenden Angebotes; oder
b.
Veröffentlichung des Angebotsprospektes zum vorhergehenden Angebot, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde.

4 Die Empfängerinnen und Empfänger der Angebote müssen, ungeachtet der Rei­henfolge der Veröffent­lichung, zwischen den verschiedenen Angeboten frei wählen können.

5 Die Gesamtdauer darf sich nicht übermässig hinausziehen. Die Übernahmekom­mission kann insbesondere die Maximaldauer der verschiedenen Angebote festset­zen und die Fristen für die Änderung von Angeboten verkürzen.

98 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 49 Gleichbehandlung der Anbieter durch die Zielgesellschaft

(Art. 133 FinfraG)100

1 Die Zielgesellschaft wahrt den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber allen Anbietern; insbesondere stellt sie allen die gleichen Informationen zur Verfügung.

2 Eine Ungleichbehandlung einzelner Anbieter ist nur mit der vorgängigen Zustim­mung der Übernahmekommission möglich, wenn die Zielgesellschaft ein überwie­gendes Gesellschaftsinteresse nachweist.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 50 Veröffentlichung

(Art. 133 FinfraG)101

1 Ein konkurrierendes Angebot darf spätestens am letzten Börsentag der Angebots­frist des vorhergehenden Angebotes mit der Voranmeldung oder dem Angebots­prospekt veröffentlicht werden.

2 Wird ein konkurrierendes Angebot mittels Voranmeldung publiziert, so ist spätes­tens nach fünf Börsentagen der Angebotsprospekt zu veröffentlichen. Die Über­nahmekommission kann diese Frist aus wichtigen Gründen verlängern.

2bis Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.102

3 Das konkurrierende Angebot dauert gleich lang wie das vorhergehende Angebot, mindestens jedoch zehn Börsentage.

101 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013 (AS 2013 1119). Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 51 Auswirkungen

(Art. 133 FinfraG)103

1 Läuft das konkurrierende Angebot nach dem vorhergehenden Angebot ab, so wird die Frist dieses Angebots ohne Weiteres bis zum Ablauf der Frist des konkurrieren­den Angebotes verlängert. Umgekehrt gilt dies auch, wenn die Frist für das vorher­gehende Angebot nach derjenigen für das konkurrierende Angebot abläuft.

2 Bei Veröffentlichung eines konkurrierenden Angebotes können die Empfängerin­nen und Empfänger ihre Annahmeerklärungen bezüglich des vorhergehenden Ange­botes bis zu dessen Ablauf widerrufen.

3 Das vorhergehende Angebot kann nach den Bedingungen von Artikel 52 geändert werden. Das vorhergehende und das konkurrierende Angebot können nur mit vor­gängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert werden.

103 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 52 Änderung des vorhergehenden und des konkurrierenden Angebotes

(Art. 133 FinfraG)104

1 Ein Angebot kann spätestens am fünften Börsentag vor seinem, allenfalls nach Artikel 51 Absatz 1 verlängerten Ablauf geändert werden.

2 Im Übrigen gelten für die Änderung des Angebotes alle anderen Bestimmungen über die Veröffentlichung eines Angebotes.

3 Das geänderte Angebot muss grundsätzlich zehn Börsentage offen bleiben. Es kann nur mit vorgängiger Zustimmung der Übernahmekommission verlängert wer­den.

104 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

11. Kapitel: Potenzielles Angebot

Art. 53

(Art. 131 Bst. a FinfraG)105

1 Gibt eine Person öffentlich bekannt, dass sie die Möglichkeit in Betracht zieht, ein öffent­liches Angebot zu unterbreiten (potenzieller Anbieter), so kann die Über­nahmekommission diese Person verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist, entweder:

a.
ein Angebot für die Zielgesellschaft zu veröffentlichen; oder
b.
öffentlich zu erklären, innerhalb von sechs Monaten weder ein Angebot zu unterbreiten noch eine die Angebotspflicht auslösende Beteiligungsschwelle zu überschreiten.

2 Die Übernahmekommission hört vorgängig den potenziellen Anbieter und die Zielgesellschaft an.

3 Sie kann den potenziellen Anbieter von der Pflicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b befreien, namentlich wenn ein Dritter ein Angebot für die Zielgesellschaft unter­breitet.

4 Soweit sich dies zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes auswirkt, gilt ein vom potenziellen Anbieter später publiziertes Angebot als im Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäss Absatz 1 vorangemeldet, wenn der potenzielle Anbieter:

a.
sich nicht an die von der Übernahmekommission auferlegte Pflicht gemäss Absatz 1 hält;
b.
sich nicht an seine Erklärung gemäss Absatz 1 Buchstabe b hält.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

12. Kapitel: Verfahren

Art. 54 Ausschüsse

(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)106

1 Die Verfügungen der Übernahmekommission werden von einem Ausschuss erlas­sen. Dieser besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Er handelt im Namen der Übernahmekommission.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission ernennt den Aus­schuss und legt den Vorsitz und allenfalls die Stellvertretung fest. Sie oder er oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann ein oder zwei Ersatzmitglieder ernennen.

3 Der Ausschuss trifft die Verfügungen im Verfahren, für welches er gebildet wurde.

4 Der Ausschuss kann die Übernahmekommission jederzeit zu einzelnen Fragen konsultieren.

106 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 55 Sekretariat

(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)107

1 Die Übernahmekommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.

2 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Übernahmekommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Be­hörden direkt.

3 Die Übernahmekommission kann das Sekretariat mit der Prüfung zusätzlicher Geschäfte betrauen.

4 Das Sekretariat kann Auskünfte über die Auslegung des FinfraG und der Verord­nungsbestimmungen, die den Bereich der öffentlichen Kaufangebote regeln, erteilen, wenn die daran interessierte Person:108

a.
ihm die erforderlichen Sachverhaltselemente bekannt gibt; und
b.
ihr berechtigtes Interesse nachweist.

5 Auskünfte des Sekretariats binden die Übernahmekommission nicht.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 56 Parteien

(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g, 139 Abs. 2 und 3 FinfraG)109

1 Der Anbieter, die Personen, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln (Art. 11) und die Zielgesellschaft haben im Verfahren Parteistellung.

2 Bei mehreren Angeboten hat jeder Anbieter Parteistellung.

3 Eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht (qualifizierte Aktionärin oder qualifizierter Aktionär), nachweist, erhält Partei­stellung, wenn sie oder er:110

a.
diese bei der Übernahmekommission gemäss Artikel 57 beantragt; oder
b.
eine Einsprache gemäss Artikel 58 einreicht.

4 Die Beteiligung gemäss Absatz 3 muss ab dem folgenden Zeitpunkt bestehen:

a.
in den Verfahren betreffend die Prüfung des Angebotes (Art. 59 und 60): ab der Veröffentlichung der Voranmeldung oder, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde, ab der Veröffentlichung des Angebotsprospektes;
b.
in allen übrigen Verfahren (Art. 61): ab der Veröffentlichung der ersten Verfügung.111

109 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 57 Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs

(Art. 139 Abs. 3 FinfraG)112

1 Der Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs um Erhalt der Parteistellung muss bei der Übernahmekommission eingehen innerhalb von fünf Börsentagen:

a.
nach der Veröffentlichung des Angebotsprospektes oder, sofern eine erste Verfügung der Übernahmekommission zum Angebot vor dem Angebots­prospekt veröffentlicht wird, nach Veröffentlichung der Verfügung; oder
b.
in allen übrigen Verfahren nach der Veröffentlichung der ersten Verfügung (Art. 61).113

1bis Die Veröffentlichung auf der Webseite der Übernahmekommission ist fristauslösend.114

2 Gleichzeitig mit dem Antrag ist der Nachweis der Beteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu erbringen.

3 Die Übernahmekommission kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass die Aktionärin oder der Aktionär weiterhin mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, hält.115

4 Die Parteistellung bleibt auch für allfällige weitere, im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot ergehende Verfügungen bestehen, sofern die Beteiligung ge­mäss Artikel 56 Absatz 3 weiterhin besteht.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 28. Jan. 2013, von der FINMA genehmigt am 25. Febr. 2013 und in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1119).

Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs

(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)116

1 Eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann bei der Übernahmekommission Einsprache erheben:

a.
gegen die erste zum Angebot erlassene Verfügung der Übernahmekommis­sion: innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung dieser Verfügung;
b.
in allen übrigen Verfahren (Art. 61): innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung.117

2 Eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der die Parteistellung rechtzeitig beansprucht hat, aber nicht vor Erlass der Verfügung gehört werden konnte, kann innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffent­lichung derselben Einsprache erheben.

3 Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Artikel 56 Absätze 3 und 4 enthalten.

4 Ist auf die Einsprache einzutreten, so erlässt die Übernahmekommission nach Anhörung der Parteien eine Verfügung.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 59 Vorgängige Prüfung des Angebotes

(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)118

1 Der Anbieter kann der Übernahmekommission den Entwurf einer Voranmeldung oder eines Angebotsprospektes vor der Veröffentlichung zur Prüfung unterbreiten.

2 Die Übernahmekommission eröffnet ein Verfahren und lädt die Zielgesellschaft zur Stellungnahme ein. Die Übernahmekommission erlässt nach Anhörung der Beteiligten eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.

118 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 60 Nachträgliche Prüfung des Angebotes

(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)119

1 Wird die Voranmeldung oder der Angebotsprospekt ohne vorgängige Prüfung veröffentlicht, so eröffnet die Übernahmekommission ein Verfahren und lädt die Parteien zur Stellungnahme ein.

2 Nach Anhörung der Parteien erlässt die Übernahmekommission eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.

119 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 61120 Übrige Verfahren

(Art. 131 Bst. g und 136 Abs. 1 FinfraG; Art. 41 FinfraV-FINMA121)

1 In allen übrigen Verfahren, insbesondere wenn der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht wird oder wenn sie eine solche Frage von Amtes wegen prüft, eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

1bis Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommission veröffentlichen möchte.

2 Die Übernahmekommission erlässt eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.

3 Die Zielgesellschaft veröffentlicht:

a.
die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (Stellungnahme);
b.
das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission; und
c.
den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine quali­fizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann.

4 Die Artikel 6 und 7 sind auf diese Veröffentlichung anwendbar.

120 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

121 SR 958.111

Art. 62 Anzeige

(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)122

1 Jede Person kann bei der Übernahmekommission übernahmerechtlich relevante Sachverhalte anzeigen.

2 Die Übernahmekommission bestätigt der anzeigenden Person den Eingang der Anzeige.

3 Dieser Person kommt keine Parteistellung zu.

122 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 63 Verfahrensgrundsätze

(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g, 139 Abs. 4 und 5 FinfraG)123

1 Das Verfahren ist einfach und trägt den kurzen Fristen Rechnung, innerhalb derer die Verfügungen erlassen werden.

2 Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt.

3 Der Ausschuss oder die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission informiert die Parteien über den Verfahrensablauf.

4 Die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann die Parteien und die Prüfstelle, die das Angebot prüft, zu einer Verhandlung einberufen. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Es wird den Teilnehmern zugestellt.124

5 Für die Besonderheiten im Schriftverkehr gelten Artikel 139 Absatz 5 FinfraG und Artikel 8 FinfraV-FINMA125.126

6 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen sind nicht anwend­bar.

7 Die Beratungen der Kommission und ihrer Ausschüsse erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien.

123 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

125 SR 958.111

126 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 64 Amtsgeheimnis

(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)127

Die Übernahmekommission und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahren das Amtsgeheimnis.

127 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 65 Veröffentlichungen

(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)128

1 Die Übernahmekommission publiziert ihre Praxis.

2 Sie kann bei Bedarf Rundschreiben, Mitteilungen und Stellungnahmen veröffent­lichen.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 66 Sprachen

(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g FinfraG)129

1 Die Arbeitssprachen der Übernahmekommission sind Deutsch, Französisch, Italie­nisch und Englisch.

2 Die Verfügungen werden in einer Amtssprache verfasst, in der Regel in der Spra­che, die am schweizerischen Sitz der Zielgesellschaft gesprochen wird.

129 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 67 Fristen

(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)130

1 Für die Berechnung von Fristen gilt Artikel 9 FinfraV-FINMA131.132

2 Eine Handlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie vor 24.00 Uhr Schweizer Zeit des letzten Tages der Frist vorgenommen wurde.

130 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

131 SR 958.111

132 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 68133 Anfechtung der Verfügungen

(Art. 140 FinfraG)

Gegen Verfügungen der Übernahmekommission kann gemäss Artikel 140 FinfraG bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Beschwerde erhoben wer­den.

133 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 69134

134 Aufgehoben durch Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

Art. 70 Reglement

(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)135

Die Übernahmekommission erlässt ihr Reglement und unterbreitet es der FINMA zur Genehmigung.

135 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

13. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts

(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)136

Die Verordnung der Übernahmekommission vom 21. Juli 1997137 über öffentliche Kaufangebote wird aufgehoben.

136 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).

137 [AS 1997 2061, 1998 1541]

Art. 72 Inkrafttreten

(Art. 126 Abs. 1 und 131 Bst. g FinfraG)138

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

138 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).