Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
eingedenk der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
eingedenk der Konvention vom 4. November 19503 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
eingedenk der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961,
eingedenk des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 19664 und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 19665,
eingedenk des Übereinkommens vom 28. Januar 19816 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,
eingedenk auch des Übereinkommens vom 20. November 19897 über die Rechte des Kindes,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles darin besteht, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu wahren und fortzuentwickeln,
im Bewusstsein der raschen Entwicklung von Biologie und Medizin,
überzeugt von der Notwendigkeit, menschliches Leben in seiner Individualität und als Teil der Menschheit zu achten, und in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, seine Würde zu gewährleisten,
im Bewusstsein, dass der Missbrauch von Biologie und Medizin zu Handlungen führen kann, welche die Menschenwürde gefährden,
bekräftigend, dass die Fortschritte in Biologie und Medizin zum Wohl der heutigen und der künftigen Generationen zu nutzen sind,
betonend, dass internationale Zusammenarbeit notwendig ist, damit die gesamte Menschheit aus Biologie und Medizin Nutzen ziehen kann,
in Anerkennung der Bedeutung, die der Förderung einer öffentlichen Diskussion über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Biologie und Medizin und über die darauf zu gebenden Antworten zukommt,
von dem Wunsch geleitet, alle Mitglieder der Gesellschaft an ihre Rechte und ihre Verantwortung zu erinnern,
unter Berücksichtigung der Arbeiten der Parlamentarischen Versammlung auf diesem Gebiet, einschliesslich der Empfehlung 1160 (1991) über die Ausarbeitung eines Übereinkommens über Bioethik,
entschlossen, im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Menschenwürde sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen: