0.362.380.005

 AS 2008 5113; BBl 2007 8591

Notenaustausch vom 28. März 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme des Beschlusses 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das SIS

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081
In Kraft getreten am 17. Oktober 2008

(Stand am 17. Oktober 2008)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 13. Juni 2008 (AS 2008 5111)

Übersetzung2

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 28. März 2008

Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 1. März 2005, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungs­abkommen), das am 26. Oktober 20043 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Beschluss des Rates über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung
Dokument des Rates: 10667/04 SIRIS 74 SCHENGEN 5 COMIX 415 + COR 1 (sv) + REV 1 (hu)
Datum der Annahme: 24.02.2005 »4

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungs­abkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrecht­lichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 1. März 2005 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Kopie:

Europäische Kommission, Generalsekretariat, zuhanden von Herrn Karl von Kempis, Brüssel

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 SR 0.362.31

4 Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Febr. 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44