(Stand am 30. November 2004)0.748.127.193.85

0.748.127.193.85

 AS 2008 285

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Äquatorialguinea
über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 30. November 2004

Provisorisch angewendet ab 30. November 2004

(Stand am 30. November 2004)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Äquatorialguinea

nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt,

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19442 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen im Bereich der Zivilluftfahrt zu fördern und zu verstärken sowie zusätzlich zu diesem Übereinkommen ein Abkommen abzuschliessen, um Luftverkehrslinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und Punkten darüber hinaus herzustellen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeutet der Ausdruck:

a.
«Abkommen» dieses Abkommen, seinen Anhang oder seine Anhänge und alle späteren Änderungen;
b.
«Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
c.
«Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Äquatorialguinea, das Ministerium für Kommunikation und Transport oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
d.
«Bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Dienste bezeichnet hat;
e.
«Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien», «Luftverkehrs­unternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
f.
«Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für die Ausstellung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:

a.
das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen
b.
das Recht, auf dem Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.

3.  Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

4.  Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen und Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf seinen normalen Strecken zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung des Betriebs einer solchen Linie durch vorgängige Verhandlungen zwischen den von den Vertragsparteien auf dieser Strecke bezeichneten Unternehmen zu erleichtern, einschliesslich der Gewährung der für diese Gelegenheit erforderlichen Rechte, um einen lebensfähigen Betrieb zu erleichtern.

Art. 3 Ausübung von Rechten

1.  Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zwischen ihren entsprechenden Gebieten gleiche und gerechte Möglichkeiten.

2.  Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat, und den bedienten Punkten auf den fest­gelegten Strecken im Gebiet der anderen Vertragspartei entspricht.

3.  Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten internationalen Verkehr zu befördern, muss in Übereinstimmung mit den durch die beiden Vertragsparteien bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot den folgenden Bedingungen angepasst ist:

a.
um der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat, zu genügen;
b.
um der Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, zu entsprechen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c.
an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien.

4.  Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, ausgenommen aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkommen ergeben.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht einschliesslich Postsendungen regeln, sind auf die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei anwendbar.

3.  Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt

1.  In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19633 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19715 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luft­fahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jede Anfrage der anderen Vertragspartei mit dem Zweck, besondere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5.  Bei einem Zwischenfall oder der Bedrohung eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation erleichtern und alle anderen geeigneten Massnahmen ergreifen, um einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder zwei Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegen­stand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

2.  Bei Erhalt der Anzeige für eine solche Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise angewandt werden und den Betrieb inter­nationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens regeln.

4.  Jede Vertragpartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass das Unternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei hat, die es bezeichnet hat und Inhaber eines gültigen, von letzterer Vertragspartei ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist.

5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass die Tarife in Kraft sind, die in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieses Abkommens festgelegt wurden.

Art. 7 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen zu widerrufen, vorübergehend auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:

a.
sie nicht den Beweis besitzt, dass das Unternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei hat, welche sie bezeichnet hat und Inhaber eines gültigen, von letzterer Vertragspartei ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist; oder
b.
dieses Unternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat; oder
c.
dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.

2.  Solche Rechte dürfen nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, soweit nicht die Aufhebung, die Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen sofort erforderlich sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern.

Art. 8 Operationelle Sicherheit

1.  Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für den Erhalt dieser Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von irgend einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

2.  Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei angewandten Sicherheitsnormen bezüglich Flughafeneinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Ist eine Vertragspartei nach solchen Beratungen der Auffassung, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen die Sicherheitsstandards und Sicherheitsanforderungen, welche den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Mindestanforderungen bekannt gegeben und die andere Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen zur Abhilfe. Ergreift die andere Vertragspartei nicht innerhalb vernünftiger Zeit solche geeignete Massnahmen zur Abhilfe, kommen die Bestimmungen über den Widerruf und die Aufhebung der Betriebsbewilligung zur Anwendung.

Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1.  Die von dem bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentlichen Ausrüstungen, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstungen und Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

a.
die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf inter­nationalen Linien eingesetzt werden;
b.
die Ersatzteile und die ordentlichen Bordausrüstungen, die in das Gebiet einer der Vertragspartei für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c.
die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen werden; und
d.
die erforderlichen Dokumente, die von dem bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei gebraucht werden, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial sowie Fahrzeugen, Material und Ausrüstungen, die von dem bezeichneten Unternehmen für geschäftliche und operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs gebraucht werden.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Produkte und die Vorräte, die sich an Bord der von dem bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4.  Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen kommen auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei, vorausgesetzt, dass das besagte oder die besagten Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls solche Befreiungen geniessen.

Art. 10 Benützungsgebühren

1.  Jede Vertragspartei ist bemüht darauf zu achten, dass Benützungsgebühren, die dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt wurden oder auferlegt werden können, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

2.  Unter Vorbehalt der nationalen Gesetze und Verordnungen, sind die Gebühren für die Benützung von Flughäfen und die Flugsicherungseinrichtungen und Flug­sicherungsdienste, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, nicht höher als diejenigen, welche von den Luftfahrzeugen des eigenen Landes, die auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

Art. 11 Geschäftstätigkeit

1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt.

2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei gewähren die notwendige Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Vertretungen des von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmens ihre Tätigkeiten ordnungsgemäss ausüben können.

3.  Im speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in seinem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist ermächtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen und jedermann kann solche in der Währung jenes Staates oder in frei konvertier­baren Währungen von Drittstaaten erwerben.

4.  Um die vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu betreiben und anzubieten, kann jedes bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei oder mit Unternehmen von Drittstaaten, soweit diese Unternehmen die entsprechenden Rechte haben, Verein­barungen über die Zusammenarbeit wie «blocked space», «code sharing» oder andere kommerzielle Abmachungen abschliessen. Diese Vereinbarungen sind den Luftfahrtbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 12 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

Entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Vertragsparteien hat jedes bezeichnete Unternehmen das Recht, die Einnahmenüberschüsse auf örtlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

Art. 13 Tarife

1.  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tarife für die internationalen Luftverkehrslinien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, ihren Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.

2.  Ohne die von der Internationalen Flugtransport-Vereinigung (IATA) genehmigten Tarife zu begrenzen, beschränkt sich das Einreifen der Vertragsparteien bei der Anwendung der Gesetze jeder Vertragspartei bezüglich allgemeinem Wettbewerbsrecht und Konsumentenschutz darauf:

a.
sich unbilligen und diskriminierenden Tarifen oder Praktiken zu wider­setzen;
b.
die Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder von Preisabsprachen unter den Unternehmen zu schützen; und
c.
das bezeichnete oder die bezeichneten Unternehmen vor Tarifen zu schützen, die aufgrund direkter oder indirekter Subventionen oder staatlicher Beihilfen künstlich niedrig gehalten werden.
Art. 14 Unterbreitung der Flugpläne

1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet seine Flugpläne den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens 30 Tage vor Auf­nahme des Betriebes der vereinbarten Linien zur Genehmigung. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.

2.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei muss für Verdichtungsflüge die Bewilligung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einholen, welche es ausserhalb der genehmigten Flugpläne auf den vereinbarten Linen durchführen will. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn des Fluges zu stellen.

Art. 15 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.

Art. 16 Beratungen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommen verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Begehrens von der anderen Vertragspartei beginnen, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Erachtet es die gesuchstellende Vertragspartei als notwendig, sofortige Beratungen durchzuführen, um unmittelbare und unwiederbringliche Schäden für ihr Unternehmen abzuwenden, können solche Beratungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen, nachdem die andere Vertragspartei das Gesuch erhalten hat, stattfinden.

Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Jede Meinungsverschiedenheit über dieses Abkommen, die nicht durch direkte Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg gelöst werden kann, kann auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden.

2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hatte, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, welcher der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforder­lichen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Rates Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, schreitet der ranghöchste Vizepräsident, welcher nicht aus demselben Grund abgewiesen werden kann, zur Ernennung.

3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.

4.  Die Vertragsparteien werden sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen.

Art. 18 Änderungen

1.  Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so wird diese Änderung, wenn sie von den Vertragsparteien vereinbart ist, vom Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und tritt in Kraft, sobald sich dies die Vertragsparteien gegenseitig mitgeteilt haben.

2.  Änderungen des Anhanges dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Zeitpunkt ihrer Vereinbarung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

3.  Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 19 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2.  Das Abkommen endet zwölf Monate nach Erhalt der Mitteilung, sofern die Kündigung nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor dem Ablauf dieser Frist zurück­gezogen wird.

3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung 14 Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 20 Hinterlegung

Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an vorläufig angewandt und tritt durch einen Notenaustausch auf diplomatischem Weg zwischen den Vertragsparteien in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in Malabo am 30. November 2004, in französischer und spanischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der französische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Äquatorialguinea:

Otto Arregger

Demetrio Elo Ndong Nsefumu

Anhang

Linienpläne

1. Linienplan I

Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Äquatorialguinea

Punkte darüber
hinaus

Punkte in der Schweiz

1 Punkt

1 Punkt

1 Punkt

2. Linienplan II

Strecken, auf denen das von Äquatorialguinea bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte darüber hinaus

Punkte in
Äquatorialguinea

1 Punkt

Punkte

1 Punkt

Anmerkung:

Jedes bezeichnete Unternehmen kann Punkte, die nicht im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt sind, bedienen, vorausgesetzt dass keine Verkehrsrechte zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.