361.4

Verordnung
über den Nationalen Polizeiindex

(Polizeiindex-Verordnung)

vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe a und 19 des Bundesgesetzes
vom 13. Juni 20081 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des Nationalen Polizeiindexes (Index) nach Artikel 17 BPI.

Art. 2 Betrieb des Indexes und angeschlossene Informationssysteme

1 Der Index wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und den Polizeibehörden des Bundes und der mitwirkenden Kan­tone betrieben.

2 Am Index angeschlossen sind die folgenden Informationssysteme:

a.
das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwal­tungs­sys­tem (IPAS) nach Artikel 12 und 14 BPI;
b.
das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS) nach den Arti­keln 10, 11 und 13 BPI;
c.
das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
d.
der Nationale Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI.

3 Nicht am Index angeschlossen sind die Datenkategorien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und f der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 20082.

4 Am Index können zudem die polizeilichen Informationssysteme der Kantone angeschlossen werden.

Art. 3 Zweck des Indexes

1 Der Index soll die Suche nach Informationen über natürliche Personen verbessern und die Rechts- und Amtshilfe vereinfachen.

2 Er zeigt an, ob in einem der angeschlossenen polizeilichen Informationssysteme Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden.

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 4 Im Index bearbeitete Personendaten

1 Der Index enthält:

a.
Angaben zur vollständigen Identifizierung der Person, deren Daten bearbei­tet werden (Name, Allianzname(n), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Alias, Name der Eltern, Prozess­kontrollnummer);
b.
Datum des Eintrags;
c.
Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt wor­den ist;
d.
die Angabe der Behörde, bei der rechts- und amtshilfeweise um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;
e.
die Angabe des Informationssystems oder der Systemart aus welchen die Da­ten stammen.

2 Es dürfen nur Daten erfasst werden über:

a.
Täterinnen und Täter sowie und Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
b.
strafbare Handlungen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, dem Nebenstrafrecht des Bundes oder dem kantonalen Strafrecht darstellen.
Art. 5 Zugriffsberechtigungen

1 Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundes:

a.
die Bundeskriminalpolizei;
b.
die Bundesanwaltschaft;
c.3
der Nachrichtendienst des Bundes;
d.
der Bundessicherheitsdienst;
e.
die Meldestelle für Geldwäscherei;
f.
der mit der Führung des RIPOL betraute Dienst;
g.
das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfe­gesetz vom 20. März 19814;
h.
das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung;
i.
die Militärjustizbehörden;
j.
das Kommando Militärische Sicherheit zur Erfüllung seiner kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Armeebereich;
k.5
die Behörden, die nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 19976 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut sind;
l.
die Datenschutzberaterin, bzw. der Datenschutzberater fedpol;
m
die Projektleiterin, bzw. der Projektleiter und die Systemadministratoren des vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement beauftragten Infor­ma­tik-Leistungserbringers für den technischen Unterhalt des Systems.

2 Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben ausserdem:

a.
die kantonalen Strafverfolgungsbehörden der mitwirkenden Kantone;
b.
die Informationszentralen und die Ermittler der Polizeikommandos der mitwir­kenden Kantone.

3 Die Zugriffsberechtigungen auf die Daten sind im Anhang geregelt.

3 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 17 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

4 SR 351.1

5 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1031).

6 SR 120

Art. 6 Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer der Daten richtet sich:

a.
für Daten aus dem Quellsystem IPAS nach Artikel 9 der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 20087;
b.
für Daten aus dem Quellsystem JANUS nach Artikel 22 der JANUS-Ver­ordnung vom 15. Oktober 20088;
c.
für Daten aus dem Quellsystem RIPOL nach Artikel 20 der RIPOL-Verord­nung vom 15. Oktober 20089;
d.
für Daten aus dem Quellsystem N-SIS nach Artikel der 43–45 der N-SIS Ver­ordnung vom 7. Mai 200810;
e.
für Daten aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kan­tone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

7 SR 361.2

8 SR 360.2

9 SR 361.0

10 [AS 2008 2229 4943 Ziff. I 21 6305 Anhang Ziff. 17, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 18. AS 2013 855 Art. 57]. Siehe heute: die V vom 8. März 2013 (SR 362.0).

Art. 7 Archivierung

1 Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–c an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundes­gesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199812.

2 Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 47 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 200813.

3 Die Ablieferung von Daten zur Archivierung aus den polizeilichen Informations­systemen der mitwirkenden Kantone richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

11 SR 235.1

12 SR 152.1

13 [AS 2008 2229 4943 Ziff. I 21 6305 Anhang Ziff. 17, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 18. AS 2013 855 Art. 57]. Siehe heute: die V vom 8. März 2013 (SR 362.0).

3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 8 Rechte der betroffenen Personen

1 Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:

a.
bei Einträgen aus dem Quellsystem JANUS nach Artikel 25 der JANUS-Ver­ordnung vom 15. Oktober 200814;
b.
bei Einträgen aus dem Quellsystem IPAS nach Artikel 11 der IPAS-Ver­ord­nung vom 15. Oktober 200815;
c.
bei Einträgen aus dem Quellsystem RIPOL nach Artikel 17 der RIPOL-Ver­ordnung 15. Oktober 200816;
d.
bei Einträgen aus dem Quellsystem N-SIS nach den Artikeln 49–50 der N‑SIS Verordnung vom 7. Mai 200817;
e.
bei Einträgen aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

2 Personen, über die in den Quellsystemen keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

14 SR 360.2

15 SR 361.2

16 SR 361.0

17 [AS 2008 2229 4943 Ziff. I 21 6305 Anhang Ziff. 17, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 18. AS 2013 855 Art. 57]. Siehe heute: die V vom 8. März 2013 (SR 362.0).

Art. 9 Verantwortlichkeit für den Betrieb

Fedpol trägt die Verantwortung für den Betrieb des Indexes. Es trifft insbesondere die Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 10 Sorgfaltspflichten

Die am Index beteiligten Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, ver­antwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestim­mungen.

Art. 11 Protokollierung

1 Jeder Zugriff auf den Index wird in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist ausschliesslich der oder dem Datenschutzbeauftragten fedpol zugänglich.

2 Der oder die Datenschutzbeauftragte kann die Protokollierung zu folgenden Zwe­cken auswerten:

a.
personenbezogen: zur Feststellung von Datenschutzverletzungen;
b.
statistisch und anonymisiert: zur Systementwicklung und ‑optimierung.

3 Die Protokollierungen sind während eines Jahres aufzubewahren.

Art. 12 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 199318 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200319 sowie die Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Die angeschlossenen Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestim­mungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

18 SR 235.11

19 [AS 2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491. AS 2011 6093 Art. 29 Abs. 1]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 14

1 Die Kosten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems werden aus Mitteln des Bundes gedeckt. Der Bund finan­ziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kan­tonshauptort.

2 Die Kantone übernehmen:

a.
die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte;
b.
die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kan­tone.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang21

21 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 17 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes (AS 2009 6937). Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (AS 2011 1031), Anhang Ziff. 9 der V über den ausserprozessualen Zeugenschutz vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6731) und Ziff. II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4613).

(Art. 5 Abs. 3)

Zugriffsrechte auf den Nationalen Polizeiindex

X

=

Zugriff

leer

=

kein Zugriff

Stab fedpol

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungs­grund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Datenschutzberater/-in

X

X

X

X

X

Rechtsdienst

X

X

X

X

X

Meldestelle für Geldwäscherei

X

X

X

X

X

Bundeskriminalpolizei

Personenidentifizierung

Eintragungs­datum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informa­tionsquelle

Einsatzzentrale Kom I

X

X

X

X

X

Kommissariat Kontrolle JANUS & IPAS

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X

X

X

Abteilung Koordination

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X

X

Ermittlungs-, Observations- und Kommandoabteilungen

X

X

X

X

X

Zeugenschutzstelle

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X

Bundesanwaltschaft

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Bern, Staatsschutz

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X

Bern, Terrorismus

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X

Bern Wirtschaftskriminalität

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X

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X

CC RIZ

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X

Zweigstelle Zürich

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X

Zweigstelle Lausanne

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X

Zweigstelle Lugano

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X

Datenschutzberater/-in

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X

X

Operativer Ausschuss des Bundesanwaltes (OAB)

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X

X

X

X

Internationale Polizeikooperation

Personenidentifizierung

Eintragungs­datum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Abteilung Einsatz und Fahndung

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X

X

Abteilung Operative Polizeizusammenarbeit

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X

X

X

X

Bundessicherheitsdienst

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Fachbereich Gefährdungslage

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Abt. Personensicherheit: C SIPER

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X

Kommissariat Sicherheit Magistraten und ausländische Vertretungen (SMAV)

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Kommissariat Sicherheit ausländische Besucher (SAB)

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X

X

X

Abt. Sicherheit Gebäude: C SIGEB

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X

X

X

X

Sektion Objektschutz (OSU)

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X

X

X

X

Dienste

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Abteilung Nationale Polizeisysteme

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X

X

X

X

Zentralstellen Waffen/Sprengstoff und Pyrotechnik

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X

X

X

X

Fachbereich Hooliganismus

X

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X

X

Bundesamt für Justiz

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbereich Auslieferung

X

X

X

X

X

Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbereich Rechts­hilfe

X

X

X

X

X

Grenzwachtkorps und die Zollfahndung

Personen-identifizierung

Eintragungs-datum

Eintragungs-grund

Zuständige Behörde

Informa­tions­quelle

Kommandobereich Operationen, Kdo GWK

X

X

X

X

X

Einsatzzentralen Reg Kdos GWK

X

X

X

X

X

Planung und Einsatz Reg Kdo GWK

X

X

X

X

X

Verbindungsbüros/CCPD, GWK 

X

X

X

X

X

Applikations- und Prozessverantwortliche, Kdo GWK

X

X

X

X

X

Hauptabteilung Zollfahndung

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X

X

X

Militärjustizbehörden

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Kanzleien Militärgerichte

X

X

X

X

X

Kanzleien Militärappellations­gerichte

X

X

X

X

X

Kanzlei Militärkassationsgericht

X

X

X

X

X

Oberauditorat, Rechtsdienst

X

X

X

X

X

Militärische Sicherheit

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Einsatzkoordinatoren der Lage- und Einsatzzentrale (Stab Mil Sich)

X

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X

X

X

Einsatz Uof der Einsatzzentralen (MP Regionen)

X

X

X

X

X

Kripo Of und Kripo Uof der Einsatzzentralen (MP Regionen)

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X

VP Uof der Einsatzzentralen
(MP Regionen)

X

X

X

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X

Beso D Mil Sich: MPAD und Stab

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X

Ter MP-Posten

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X

X

X

X

Armeestab/Bundeskanzlei

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Für Personensicherheitsprüfungen zuständige Prüfbehörden des Bundes

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X

X

X

Nachrichtendienst des Bundes

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Terrorismusabwehr

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X

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X

Extremismusabwehr

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X

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X

X

ND / Spionageabwehr

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Non-Proliferation

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Bundeslagezentrum

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Beschaffung Inland

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OPSEC und Sicherheit

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Querschnittssensoren

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Datenerfassung / Triage

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OSINT

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Ausländerdienst

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Auswertung / Analyse

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X

ComCenter

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X

X

X

X

Informatik-Leistungserbringer

Personenidentifizierung

Eintragungsdatum

Eintragungsgrund

Zuständige Behörde

Informationsquelle

Projektleiter und
Systemadministratoren

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X

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