1 Die im IPAS gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zu den im Automatischen Fingerabdruck-Identifizierungssystem (V vom 6. Dez. 201312 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten) gespeicherten Daten oder zu den im DNA-Profil-Informationssystem (DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dez. 200413) gespeicherten DNA-Profilen, werden gleichzeitig mit den entsprechenden, in diesen Informationssystemen abgelegten Daten gelöscht.14
1bis Ausgenommen von der Löschung nach Absatz 1 sind die «Hit»-Geschäfte nach Anhang 1. Sie bleiben gespeichert, solange mindestens ein Geschäft mit einer Prozesskontrollnummer der Kategorie AFIS oder DNA im IPAS verbleibt. Nach der Löschung der letzten noch verbliebenen Daten der Kategorien AFIS oder DNA bleibt das «Hit»-Geschäft noch während einer Dauer von höchstens 5 Jahren im IPAS gespeichert.15
2 Bei der Löschung der DNA-Profile werden auch alle anderen, im IPAS aufbewahrten Daten der betroffenen Person gelöscht, wenn sich kein weiteres erkennungsdienstliches Material auf dieselbe Person bezieht. Können die weiteren im IPAS gespeicherten Daten nicht gelöscht werden, so ist gleichzeitig mit der Löschung des DNA-Profils auch der Vermerk über das Bestehen eines solchen Profils im IPAS zu löschen.
3 Die Prozesskontrollnummer wird gelöscht, wenn über die Person beim Bund keine erkennungsdienstlichen Daten mehr aufbewahrt werden.
4 Die in den Kategorien Nachforschung nach vermissten Personen und Identitätsausweise gespeicherten Daten werden 50 Jahre nach der ersten Erfassung gelöscht. Die in der Kategorie Nachforschung nach vermissten Personen gespeicherten Daten können so lange aufbewahrt werden, als die Betroffenen nicht gefunden sind, höchstens aber, bis diese das 99. Lebensjahr erreicht hätten.
5 Die in der Kategorie Interpol gespeicherten Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
6 Die in der Kategorie Europol gespeicherten Daten werden entsprechend Artikel 9 Ziffer 8 des Abkommen vom 24. September 200416 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt gelöscht.
7 Die in der Kategorie N-SIS gespeicherten Daten, die als Zusatzinformation im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden, werden gemäss Artikel 45 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 200817 gelöscht.
8 Die im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem, gespeicherten Daten, die keinen Bezug aufweisen zu anderen Kategorien werden nach drei Jahren gelöscht.