1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im JANUS nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert.
2 Zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden Daten bearbeitet über:
- a.
- Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter StGB23 handelt;
- b.
- Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird;
- c.
- Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.
3 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Buchstabe c–h werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.
4 Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.
5 Daten von Drittpersonen, über welche keine Stämme angelegt worden sind, dürfen im JANUS nur bearbeitet werden, soweit sich dies zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Zwecke als nötig erweist.
6 Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen in den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» und «Journal» bearbeitet werden, sofern sie mit einem nach den Absätzen 1–4 bereits eröffneten Stamm, beziehungsweise Fall, in einem Zusammenhang stehen.
7 Im JANUS dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden.
8 Im JANUS dürfen vorübergehend Daten über die Koordination internationaler oder interkantonaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des ZentG bearbeitet werden. Diese Daten werden in einer gesonderten Datenkategorie bearbeitet. Der Kontrolldienst überprüft sie spätestens drei Jahre nach deren Erfassung und löscht sie, wenn sie nicht nach Massgabe der Absätze 1–7 bearbeitet werden können.