Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,
im Folgenden «UNESCO» genannt,
die vom 3. bis zum 21. Oktober 2005 in Paris zu ihrer 33. Tagung zusammengetreten ist,
in Bekräftigung dessen, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist;
in der Erkenntnis, dass die kulturelle Vielfalt ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellt und zum Nutzen aller geachtet und erhalten werden soll;
in dem Bewusstsein, dass die kulturelle Vielfalt eine reiche und vielfältige Welt schafft, wodurch die Wahlmöglichkeiten erhöht und die menschlichen Fähigkeiten und Werte bereichert werden, und dass sie daher eine Hauptantriebskraft für die nachhaltige Entwicklung von Gemeinschaften, Völkern und Nationen ist;
eingedenk dessen, dass die kulturelle Vielfalt, die sich in einem Rahmen von Demokratie, Toleranz, sozialer Gerechtigkeit und gegenseitiger Achtung der Völker und Kulturen entfaltet, für Frieden und Sicherheit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unabdingbar ist;
in Würdigung der Bedeutung der kulturellen Vielfalt für die volle Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen allgemein anerkannten Übereinkünften verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten;
unter Betonung der Notwendigkeit, die Kultur als strategisches Element in die nationale und internationale Entwicklungspolitik sowie in die internationale Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen, auch unter Berücksichtigung der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen (2000), in der besonderer Nachdruck auf die Beseitigung der Armut gelegt wird;
in Anbetracht dessen, dass die Kultur in Zeit und Raum vielfältige Formen annimmt und dass diese Vielfalt durch die Einzigartigkeit und Pluralität der Identitäten und kulturellen Ausdrucksformen der Völker und Gesellschaften verkörpert wird, aus denen die Menschheit besteht;
in Anerkennung der Bedeutung des traditionellen Wissens als Quelle immateriellen und materiellen Reichtums, insbesondere der Wissenssysteme indigener Völker, und seines positiven Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung sowie der Notwendigkeit, es angemessen zu schützen und zu fördern;
in Anerkennung der Notwendigkeit, Massnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschliesslich ihrer Inhalte, zu ergreifen, insbesondere in Situationen, in denen kulturellen Ausdrucksformen möglicherweise die Auslöschung oder schwerer Schaden droht;
unter Betonung der Bedeutung der Kultur für den sozialen Zusammenhalt im Allgemeinen und insbesondere ihres Potenzials für die Verbesserung der Stellung und der Rolle der Frau in der Gesellschaft;
in dem Bewusstsein, dass die kulturelle Vielfalt durch den freien Austausch von Ideen gestärkt wird und dass sie durch den ständigen Austausch und die Interaktion zwischen den Kulturen bereichert wird;
in Bekräftigung dessen, dass die Gedankenfreiheit, die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit sowie die Medienvielfalt die Entfaltung kultureller Ausdrucksformen in den Gesellschaften ermöglichen;
in Anerkennung dessen, dass die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschliesslich traditioneller kultureller Ausdrucksformen, ein wichtiger Faktor ist, der Einzelpersonen und Völkern die Möglichkeit gibt, ihre Ideen und Werte auszudrücken und anderen mitzuteilen;
eingedenk dessen, dass die Sprachenvielfalt ein grundlegender Bestandteil der kulturellen Vielfalt ist, und in Bekräftigung der wesentlichen Rolle, die die Bildung beim Schutz und bei der Förderung kultureller Ausdrucksformen spielt;
in Anbetracht der Bedeutung der Lebendigkeit der Kulturen, auch für Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, die in der Freiheit dieser Personen zum Ausdruck kommt, ihre traditionellen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben, um so ihre eigene Entwicklung zu fördern;
unter Betonung der wesentlichen Rolle der kulturellen Interaktion und der Kreativität, die kulturelle Ausdrucksformen bereichern und erneuern sowie die Bedeutung der Rolle derer erhöhen, die an der Entwicklung der Kultur beteiligt sind, um den Fortschritt der Gesellschaft insgesamt zu fördern;
in Anerkennung der Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums zur Unterstützung derer, die an der kulturellen Kreativität beteiligt sind;
in der Überzeugung, dass kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen sowohl eine wirtschaftliche als auch eine kulturelle Natur haben, da sie Träger von Identitäten, Werten und Sinn sind, und daher nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie nur einen kommerziellen Wert;
angesichts dessen, dass der Prozess der Globalisierung, der durch die rasche Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert worden ist, noch nie da gewesene Voraussetzungen für eine bessere Interaktion zwischen den Kulturen geschaffen hat, gleichzeitig jedoch eine Herausforderung für die kulturelle Vielfalt darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr von Ungleichgewichten zwischen reichen und armen Ländern;
in dem Bewusstsein des besonderen Auftrags der UNESCO, die Achtung der Vielfalt der Kulturen zu gewährleisten und internationale Übereinkünfte zu empfehlen, die sie für notwendig hält, um den freien Austausch von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern;
unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der von der UNESCO angenommenen internationalen Übereinkünfte betreffend die kulturelle Vielfalt und die Ausübung der kulturellen Rechte und insbesondere die Allgemeine Erklärung über die kulturelle Vielfalt aus dem Jahr 2001,
nimmt dieses Übereinkommen am 20. Oktober 2005 an: