Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
im Folgenden «UNESCO» genannt,
die vom 29. September bis 17. Oktober 2003 in Paris zu ihrer 32. Tagung zusammengetreten ist,
unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen Rechtsinstrumente zu den Menschenrechten, insbesondere auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 19662 und auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 19663;
angesichts der Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Triebfeder kultureller Vielfalt und Garant der nachhaltigen Entwicklung, wie hervorgehoben in der Empfehlung der UNESCO zur Bewahrung traditioneller Kultur und Folklore von 1989, der Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt von 2001 und der Erklärung von Istanbul, die 2002 vom Dritten Runden Tisch der Kulturminister verabschiedet wurde;
angesichts der weit reichenden Wechselwirkung zwischen dem immateriellen Kulturerbe und dem materiellen Kultur- und Naturerbe;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Prozesse der Globalisierung und des gesellschaftlichen Wandels, neben den Bedingungen, die sie für einen neuen Dialog zwischen Gemeinschaften schaffen, ebenfalls – und gleich wie die Phänomene von Intoleranz – grosse Gefahren für den Verfall, den Verlust und die Zerstörung des immateriellen Kulturerbes mit sich bringen, insbesondere angesichts des Fehlens von Mitteln zur Bewahrung dieses Erbes;
im Bewusstsein des allgemeinen Willens und des gemeinsamen Anliegens, das immaterielle Kulturerbe der Menschheit zu bewahren;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gemeinschaften, insbesondere autochthone Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen eine wichtige Rolle bei der Schaffung, bei der Bewahrung, bei der Pflege und bei der fortwährenden Neuerschaffung des immateriellen Kulturerbes spielen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bereicherung der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität leisten;
eingedenk der grossen Wirkung der Aktivitäten der UNESCO zur Schaffung normativer Instrumente für den Schutz des Kulturerbes, insbesondere des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 19724;
weiterhin eingedenk der Tatsache, dass bis anhin kein verbindliches multilaterales Instrument zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes besteht;
von der Erwägung geleitet, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Beschlüsse zum Kultur- und Naturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen Kulturerbe wirksam bereichert und ergänzt werden sollten;
angesichts der Notwendigkeit, ein stärkeres Bewusstsein für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seine Bewahrung zu entwickeln, insbesondere bei den jungen Generationen;
von der Erwägung geleitet, dass die internationale Gemeinschaft zusammen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Geiste der Kooperation und gegenseitigen Unterstützung zur Bewahrung dieses Erbes beitragen sollte;
unter Hinweis auf die Programme der UNESCO zum immateriellen Kulturerbe, insbesondere auf die Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit;
angesichts der unschätzbaren Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Mittel zur Förderung von Annäherung, Austausch und Verständnis zwischen den Menschen,
beschliesst am 17. Oktober 2003 dieses Übereinkommen: