0.440.6

 AS 2008 4801; BBl 2007 7251

Übersetzung

Übereinkommen
zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Abgeschlossen in Paris am 17. Oktober 2003
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20081
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Juli 2008
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Oktober 2008

(Stand am 25. März 2020)

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,

im Folgenden «UNESCO» genannt,

die vom 29. September bis 17. Oktober 2003 in Paris zu ihrer 32. Tagung zusammengetreten ist,

unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen Rechtsinstrumente zu den Menschenrechten, insbesondere auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 19662 und auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 19663;

angesichts der Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Triebfeder kultureller Vielfalt und Garant der nachhaltigen Entwicklung, wie hervorgehoben in der Empfehlung der UNESCO zur Bewahrung traditioneller Kultur und Folklore von 1989, der Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt von 2001 und der Erklärung von Istanbul, die 2002 vom Dritten Runden Tisch der Kulturminister ver­abschiedet wurde;

angesichts der weit reichenden Wechselwirkung zwischen dem immateriellen Kulturerbe und dem materiellen Kultur- und Naturerbe;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Prozesse der Globalisierung und des gesellschaftlichen Wandels, neben den Bedingungen, die sie für einen neuen Dialog zwischen Gemeinschaften schaffen, ebenfalls – und gleich wie die Phänomene von Intoleranz – grosse Gefahren für den Verfall, den Verlust und die Zerstörung des immateriellen Kulturerbes mit sich bringen, insbesondere angesichts des Fehlens von Mitteln zur Bewahrung dieses Erbes;

im Bewusstsein des allgemeinen Willens und des gemeinsamen Anliegens, das immaterielle Kulturerbe der Menschheit zu bewahren;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gemeinschaften, insbesondere autochthone Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen eine wichtige Rolle bei der Schaffung, bei der Bewahrung, bei der Pflege und bei der fortwährenden Neu­erschaffung des immateriellen Kulturerbes spielen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bereicherung der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität leisten;

eingedenk der grossen Wirkung der Aktivitäten der UNESCO zur Schaffung normativer Instrumente für den Schutz des Kulturerbes, insbesondere des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 19724;

weiterhin eingedenk der Tatsache, dass bis anhin kein verbindliches multilaterales Instrument zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes besteht;

von der Erwägung geleitet, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Beschlüsse zum Kultur- und Naturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen Kulturerbe wirksam bereichert und ergänzt werden sollten;

angesichts der Notwendigkeit, ein stärkeres Bewusstsein für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seine Bewahrung zu entwickeln, insbesondere bei den jungen Generationen;

von der Erwägung geleitet, dass die internationale Gemeinschaft zusammen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Geiste der Kooperation und gegensei­tigen Unterstützung zur Bewahrung dieses Erbes beitragen sollte;

unter Hinweis auf die Programme der UNESCO zum immateriellen Kulturerbe, insbesondere auf die Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit;

angesichts der unschätzbaren Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Mittel zur Förderung von Annäherung, Austausch und Verständnis zwischen den Menschen,

beschliesst am 17. Oktober 2003 dieses Übereinkommen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele des Übereinkommens

Die Ziele dieses Übereinkommens sind:

a)
die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes;
b)
die Sicherung des Respekts vor dem immateriellen Kulturerbe der betreffenden Gemeinschaften, Gruppen und Individuen;
c)
die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;
d)
die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

1.  Sind unter «immateriellem Kulturerbe» die Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksweisen, Kenntnisse und Fähigkeiten – sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume – zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. Dieses immaterielle Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, ihrer Interaktion mit der Natur und ihrer Geschichte fortwährend neu geschaffen und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität. Auf diese Weise trägt es zur Förderung des Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität bei. Im Sinne dieses Übereinkommens findet nur dasjenige immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung, das mit den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte sowie mit der Forderung nach gegenseitiger Achtung zwischen den Gemeinschaften, Gruppen und Individuen und nach einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht.

2.  Das «immaterielle Kulturerbe», so wie es in Absatz 1 oben definiert ist, manifestiert sich unter anderem in folgenden Bereichen:

a)
mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen, einschliesslich der Sprache als Träger immateriellen Kulturerbes;
b)
darstellende Künste;
c)
gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste;
d)
Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;
e)
Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.

3.  Unter «Bewahrung» sind Massnahmen zu verstehen, die auf die Sicherung der Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes gerichtet sind, einschliesslich der Identifizierung, der Dokumentation, der Erforschung, der Erhaltung, des Schutzes, der Förderung, der Aufwertung, der Weitergabe, insbesondere durch formale und informelle Bildung, sowie der Neubelebung der verschiedenen Aspekte dieses Erbes.

4.  Als «Vertragsstaaten» gelten die Staaten, die an dieses Übereinkommen gebunden sind und zwischen denen es in Kraft getreten ist.

5.  Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis auf die in Artikel 33 bezeich­neten Hoheitsgebiete Anwendung, die gemäss den in dem genannten Artikel angeführten Bedingungen Vertragsparteien werden. In diesem Sinne schliesst der Begriff «Vertragsstaaten» auch diese Hoheitsgebiete ein.

Art. 3 Bezug zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

Kein Teil dieses Übereinkommens kann dahingehend ausgelegt werden:

a)
dass hierdurch der Status der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 zum Welterbe erklärten Güter geändert oder das Niveau des Schutzes dieser Güter verringert wird, mit denen ein Element des immateriellen Kulturerbes in einem direkten Zusammenhang steht; oder
b)
dass hierdurch die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten berührt werden, die sich aus einem internationalen Rechtsinstrument zur Regelung der geistigen Eigentumsrechte oder der Nutzung der biologischen und ökologischen Ressourcen, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

II. Organe des Übereinkommens

Art. 4 Vollversammlung der Vertragsstaaten

1.  Es wird eine Vollversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, im Folgenden «die Vollversammlung» genannt. Die Vollversammlung ist das souveräne Organ dieses Übereinkommens.

2.  Die Vollversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammentreten, wenn sie dies beschliesst oder wenn das Zwischenstaatliche Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden Antrag an die Vollversammlung richten.

3.  Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 5 Zwischenstaatliches Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

1.  Hiermit wird innerhalb der UNESCO ein Zwischenstaatliches Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes eingerichtet, im Folgenden als «das Komitee» bezeichnet. Ihm gehören Vertreter von 18 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten in ihrer Vollversammlung gewählt, sobald dieses Übereinkommen gemäss Artikel 34 in Kraft tritt.

2.  Die Zahl der dem Komitee angehörenden Mitgliedstaaten wird auf 24 erhöht, sobald dem Übereinkommen 50 Vertragsstaaten beigetreten sind.

Art. 6 Wahl und Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees

1.  Bei der Wahl der Mitgliedstaaten des Komitees sind die Grundsätze einer gleichge­wichtigen geographischen Verteilung und einer ausgewogenen Rotation zu beachten.

2.  Die Mitgliedstaaten des Komitees werden von den Vertragsstaaten des Übereinkommens, auf einer Vollversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

3.  Die Amtszeit der Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees, die bei der ersten Wahl bestellt werden, ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt. Diese Staaten werden bei der ersten Wahl durch Los ermittelt.

4.  Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees von der Vollversammlung neu gewählt.

5.  Sie wählt ausserdem so viele Mitgliedstaaten des Komitees wie nötig, um freie Plätze zu besetzen.

6.  Ein Mitgliedstaat des Komitees kann nicht für zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden.

7.  Die Mitgliedstaaten des Komitees bestellen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes sind.

Art. 7 Aufgaben des Komitees

Unbeschadet sonstiger Zuständigkeiten, die ihm mit diesem Übereinkommen übertragen werden, nimmt das Komitee folgende Aufgaben wahr:

a)
Förderung der Ziele des Übereinkommens sowie Unterstützung und Überwachung seiner Umsetzung;
b)
Beratung im Hinblick auf beispielhafte Modellprojekte und Abgabe von Empfehlungen für Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes;
c)
Erarbeitung eines Entwurfs für die Verwendung der Mittel des Fonds und Vorlage des Entwurfs zur Genehmigung durch die Vollversammlung, in Übereinstimmung mit Artikel 25;
d)
Suche nach Wegen zur Erhöhung von dessen Mitteln und Ergreifung dazu notwendiger Massnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 25;
e)
Erarbeitung operationeller Richtlinien für die Umsetzung des Übereinkommens und Vorlage der Richtlinien zur Genehmigung durch die Vollversammlung;
f)
Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten gemäss Artikel 29 und Erstellung einer Zusammenfassung für die Vollversammlung;
g)
Prüfung der von den Vertragsstaaten eingereichten Anträge und Entscheidung anhand objektiver Auswahlkriterien, die vom Komitee festgelegt und von der Vollversammlung genehmigt wurden:
i)
über die Aufnahme in die Listen und über die Vorschläge, die in Artikel 16, 17 und 18 erwähnt sind,
ii)
über die Bewilligung internationaler Unterstützung gemäss Artikel 22.
Art. 8 Arbeitsweise des Komitees

1.  Das Komitee ist der Vollversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Es erstattet ihr über alle seine Tätigkeiten und Entscheidungen Bericht.

2.  Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder verabschiedet wird.

3.  Das Komitee kann beratende ad hoc-Gremien zeitlich befristet einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

4.  Das Komitee kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen, die nachgewiesene Kompetenzen auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes besitzen, zur Beratung spezifischer Fragen an seine Sitzungen einladen.

Art. 9 Akkreditierung beratender Organisationen

1.  Das Komitee schlägt der Vollversammlung die Akkreditierung von Nichtregierungsorganisationen vor, die nachgewiesene Kompetenzen auf dem Gebiet des immateriellen Kulturerbes besitzen. Diese Organisationen üben beratende Funk­tionen für das Komitee aus.

2.  Das Komitee schlägt der Vollversammlung des weitern die Kriterien und Moda­litäten für diese Akkreditierung vor.

Art. 10 Das Sekretariat

1.  Das Komitee wird unterstützt vom Sekretariat der UNESCO.

2.  Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Vollversammlung und das Komitee sowie die Tagesordnung ihrer Sitzungen und stellt die Umsetzung ihrer Beschlüsse sicher.

III. Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene

Art. 11 Rolle der Vertragsstaaten

Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe:

a)
die erforderlichen Massnahmen zur Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen;
b)
als Teil der in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Massnahmen zur Bewahrung die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung der relevanten Gemeinschaften, Gruppen und Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren und zu bestimmen.
Art. 12 Inventarlisten

1.  Zur Sicherstellung der Identifizierung im Hinblick auf die Bewahrung erstellt jeder Vertragsstaat in einer seiner Situation angemessenen Form eine oder mehrere Inventarlisten des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes. Diese Listen werden regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.

2.  Bei der periodischen Vorlage seines Berichtes im Komitee gemäss Artikel 29 legt jeder Vertragsstaat aussagekräftige Informationen über diese Inventarlisten vor.

Art. 13 Sonstige Massnahmen zur Bewahrung

Zur Sicherstellung der Bewahrung, der Entwicklung und der Valorisierung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes unternimmt jeder Vertragsstaat Anstrengungen:

a)
eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, die Funktion des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft aufzuwerten und die Bewahrung dieses Erbes in Programmplanungen einzubeziehen;
b)
eine oder mehrere Fachstellen zu benennen oder einzurichten, die für die Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zuständig ist/sind;
c)
wissenschaftliche, technische und künstlerische Untersuchungen sowie Forschungsmethodologien im Hinblick auf die wirksame Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere des gefährdeten immateriellen Kultur­erbes, zu fördern;
d)
geeignete rechtliche, technische, administrative und finanzielle Massnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind:
i)
den Auf- oder Ausbau von Ausbildungseinrichtungen für die Verwaltung des immateriellen Kulturerbes zu fördern sowie die Weitergabe dieses Erbes im Rahmen von Foren und anderen Örtlichkeiten, die dazu bestimmt sind, dieses Erbe darzustellen, wiederzugeben und zum Ausdruck zu bringen,
ii)
den Zugang zum immateriellen Kulturerbe zu gewährleisten, gleich­zeitig aber die herkömmlichen Praktiken zu achten, die für den Zugang zu besonderen Aspekten dieses Erbes gelten,
iii)
Dokumentationszentren für das immaterielle Kulturerbe einzurichten und den Zugang zu diesen zu erleichtern.
Art. 14 Bildung und Erziehung, Sensibilisierung und Stärkung professioneller Kapazitäten

Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel:

a)
die Anerkennung, die Achtung und die Aufwertung des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft sicherzustellen, insbesondere mit Hilfe von:
i)
Bildungs-, Sensibilisierungs- und Informationsprogrammen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für junge Menschen,
ii)
speziellen Bildungs- und Trainingsprogrammen in den betreffenden Gemeinschaften und Gruppen,
iii)
Ausbildungsaktivitäten im Bereich der Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere zur Verwaltung und wissenschaftlichen Erforschung, und
iv)
informellen Formen der Wissensweitergabe;
b)
die Öffentlichkeit laufend über die Gefahren zu unterrichten, die dieses Erbe bedrohen, sowie über die Aktivitäten, die in Anwendung dieses Übereinkommens durchgeführt werden;
c)
die Bildung zum Schutz von Naturräumen und Gedenkstätten zu fördern, deren Bestehen für den Ausdruck des immateriellen Kulturerbes erforderlich ist.
Art. 15 Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und Individuen

Im Rahmen seiner Tätigkeiten zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat um eine möglichst weitreichende Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen, die dieses Erbe schaffen, pflegen und weitergeben, und um ihre aktive Einbeziehung in die Verwaltung des Kulturerbes.

IV. Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene

Art. 16 Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit

1.  Um eine bessere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes zu gewährleisten, das Bewusstsein für seine Bedeutung zu stärken und den Dialog bei gleichzeitiger Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern, wird das Komitee auf Vorschlag der betreffenden Vertragsstaaten eine Repräsentative Liste des immateriellen Kultur­erbes der Menschheit erstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen.

2.  Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Repräsentativen Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor.

Art. 17 Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes

1.  Um geeignete Massnahmen zur Bewahrung ergreifen zu können, wird das Komitee eine Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen und dieses Erbe auf Antrag des betreffenden Vertragsstaates in die Liste aufnehmen.

2.  Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor.

3.  In Fällen höchster Dringlichkeit – die objektiven Kriterien werden auf Vorschlag des Komitees von der Vollversammlung bestimmt – kann das Komitee in Absprache mit dem betreffenden Vertragsstaat ein Element des betroffenen Erbes in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.

Art. 18 Programme, Projekte und Aktivitäten zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

1.  Auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten vorgelegten Vorschläge und anhand der Kriterien, die von ihm festgelegt und von der Vollversammlung genehmigt werden, wählt das Komitee zur Bewahrung des Erbes in regelmässigen Abständen Programme, Projekte und Aktivitäten mit einem nationalen, subregio­nalen oder regionalen Charakter aus, die seiner Meinung nach die Grundsätze und Ziele dieses Übereinkommens am besten widerspiegeln, und berücksichtigt hierbei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer.

2.  Zu diesem Zweck nimmt es die von den Vertragsstaaten gestellten Anträge auf internationale Unterstützung für die Erarbeitung dieser Vorschläge entgegen, prüft und genehmigt sie.

3.  Das Komitee begleitet die Umsetzung dieser Programme, Projekte und Aktivitäten durch Verbreitung beispielhafter Modellprojekte nach den von ihm festgelegten Modalitäten.

V. Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung

Art. 19 Zusammenarbeit

1.  Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst internationale Zusammenarbeit insbesondere den Austausch von Informationen und Erfahrungen, gemeinsame Initiativen sowie die Einrichtung eines Mechanismus zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes.

2.  Vorbehaltlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, ihres Gewohnheitsrechts und ihrer herkömmlichen Praktiken anerkennen die Vertragsstaaten, dass die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes im allgemeinen Interesse der Menschheit liegt, und verpflichten sich daher zur Zusammenarbeit auf bilateraler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene.

Art. 20 Ziele der internationalen Unterstützung

Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden:

a)
Bewahrung des Erbes, das in die Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;
b)
Erstellung der Inventarlisten im Sinne von Artikel 11 und 12;
c)
Unterstützung von Programmen, Projekten und Aktivitäten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;
d)
jedes andere Ziel, welches das Komitee für notwendig erachtet.
Art. 21 Formen der internationalen Unterstützung

Die Unterstützung, die das Komitee einem Vertragsstaat gewährt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen operationellen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann in nachstehenden Formen erfolgen:

a)
Studien und Gutachten zu verschiedenen Aspekten der Bewahrung;
b)
Bereitstellung von Sachverständigen und Praktikern;
c)
Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;
d)
Erarbeitung von normativen oder sonstigen Massnahmen;
e)
Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;
f)
Vermittlung von Ausrüstungsgegenständen und Fachwissen;
g)
sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls auch die Gewährung von Darlehen mit niedrigem Zinssatz und die Vergabe von Spenden.
Art. 22 Bedingungen der internationalen Unterstützung

1.  Das Komitee legt das Prüfungsverfahren für die Anträge auf internationale Unterstützung fest und spezifiziert die im Antrag vorzulegenden Angaben, darunter die geplanten Massnahmen, die erforderlichen Interventionen und die voraussicht­lichen Kosten.

2.  In dringenden Fällen ist der Antrag auf Unterstützung vom Komitee vorrangig zu prüfen.

3.  Um einen Beschluss zu fassen, führt das Komitee die Untersuchungen und Konsultationen durch, die es für erforderlich hält.

Art. 23 Anträge auf internationale Unterstützung

1.  Jeder Vertragsstaat kann beim Komitee einen Antrag auf internationale Unterstützung für die Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes stellen.

2.  Ein solcher Antrag kann auch von zwei oder mehreren Staaten gemeinsam gestellt werden.

3.  Der Antrag muss die in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Angaben und die erforderlichen Dokumente enthalten.

Art. 24 Rolle der Empfängerstaaten

1.  Gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens treffen der Empfängerstaat und das Komitee eine Vereinbarung über die bewilligte internationale Unterstützung.

2.  In der Regel muss sich der Empfängerstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten der Massnahmen zur Bewahrung beteiligen, für welche internationale Unterstützung geleistet wird.

3.  Der Empfängerstaat legt dem Komitee einen Bericht über die Verwendung der für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes gewährten internationalen Unterstützung vor.

VI. Fonds für das immaterielle Kulturerbe

Art. 25 Art und Mittel des Fonds

1.  Hiermit wird ein «Fonds für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes» eingerichtet, nachstehend als «der Fonds» bezeichnet.

2.  Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.

3.  Die Mittel des Fonds bestehen aus:

a)
den Beiträgen der Vertragsstaaten;
b)
den zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO bewilligten Mitteln;
c)
Zahlungen, Spenden oder Vermächtnissen:
i)
anderer Staaten,
ii)
der Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, sowie sonstiger internationaler Organisationen,
iii)
von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
d)
den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
e)
Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;
f)
allen sonstigen Mitteln, welche nach den vom Komitee für den Fonds auf­gestellten Vorschriften zulässig sind.

4.  Über die Verwendung der Mittel durch das Komitee wird auf der Grundlage der Leitlinien der Vollversammlung entschieden.

5.  Das Komitee kann Beiträge und sonstige Unterstützungsleistungen entgegen nehmen, die für allgemeine oder spezielle Zwecke im Zusammenhang mit bestimmten Projekten verwendet werden sollen, sofern diese Projekte vom Komitee genehmigt wurden.

6.  An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen geknüpft werden, die mit den durch dieses Übereinkommen verfolgten Zielen unvereinbar sind.

Art. 26 Beiträge der Vertragsstaaten zum Fonds

1.  Unbeschadet etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, mindestens alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, dessen Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltendem Schlüssel errechnet und von der Vollversammlung beschlossen wird. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, die nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben. Dieser Beitrag soll 1 % des Beitrags des Vertragsstaates zum ordentlichen Haushalt der UNESCO auf keinen Fall überschreiten.

2.  Ein in Artikel 32 oder Artikel 33 genannter Staat kann jedoch bei der Hinter­legung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er durch die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht gebunden ist.

3.  Ein Vertragsstaat des Übereinkommens, der die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben hat, soll Anstrengungen unternehmen, diese Erklärung durch eine an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation zurückzunehmen. Die Rücknahme der Erklärung wird jedoch für den Beitrag des betreffenden Staates erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der folgenden Sitzung der Vollversammlung wirksam.

4.  Um dem Komitee die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, sind die Beiträge derjenigen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, welche die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben, regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu entrichten; sie sollen so weit wie möglich den Beiträgen entsprechen, die sie zu zahlen hätten, wenn die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels für sie gelten würden.

5.  Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der mit der Zahlung seiner Pflicht­beiträge oder seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr im Rückstand ist, kann nicht Mitglied des Komitees werden; dies gilt nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen Staates, der bereits Mitglied des Komitees ist, endet zum Zeitpunkt der in Artikel 6 dieses Übereinkommens vorgesehenen Wahl.

VII. Berichte

Art. 29 Berichte der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten legen dem Komitee in der von ihm bestimmten Weise und in den von ihm festgelegten Abständen Berichte vor über die erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Massnahmen, die sie zur Umsetzung dieses Übereinkommens getroffen haben.

Art. 30 Berichte des Komitees

1.  Auf der Grundlage seiner Tätigkeiten und der in Artikel 29 bezeichneten Berichte der Vertragsstaaten legt das Komitee auf jeder Sitzung der Vollversammlung einen Bericht vor.

2.  Dieser Bericht wird der Generalkonferenz der UNESCO zur Kenntnis gebracht.

VIII. Übergangsbestimmung

Art. 31 Bezug zur Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit

1.  Das Komitee nimmt die Elemente, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu «Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit» erklärt wurden, in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit auf.

2.  Die Aufnahme dieser Elemente in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit stellt in keiner Weise einen Vorgriff auf die Kriterien dar, die gemäss Artikel 16 Absatz 2 für eine künftige Aufnahme in die Liste fest­gelegt werden.

3.  Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden keine weiteren Erklärungen erfolgen.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 32 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

2.  Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Art. 33 Beitritt

1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der UNESCO zum Beitritt auf, die von der Generalkonferenz der Organisation dazu eingeladen werden.

2.  Dieses Übereinkommen liegt ferner für Hoheitsgebiete zum Beitritt auf, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung geniessen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschliesslich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schliessen.

3.  Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Art. 34 Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt sie drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 35 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme

Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:

a)
Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetz­gebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentral­regierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
b)
Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Bundesstaates, eines Landes, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Bundesstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone die genannten Bestimmungen zur Kenntnis und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
Art. 36 Kündigung

1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.

2.  Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.

3.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Vertragsstaates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Art. 37 Aufgaben des Verwahrers

Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 33 bezeichneten Nicht­mitgliedstaaten sowie die Organisation der Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 32 und 33 und von den Kündigungen nach Artikel 36.

Art. 38 Änderungen

1.  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche, an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsstaaten. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor diesen Vorschlag bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.

2.  Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.

3.  Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.

4.  Für die Vertragsstaaten, die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder diesen beigetreten sind, treten die Änderungen dieses Übereinkommens drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Für einen Vertragsstaat, der die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt diese Änderung drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft.

5.  Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen des Artikels 5 hinsichtlich der Zahl der Mitgliedstaaten des Komitees. Diese Änderungen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen werden, in Kraft.

6.  Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 dieses Artikels Vertragsstaat dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine andere Absicht zum Ausdruck bringt:

a)
als Vertragsstaat dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung; und
b)
als Vertragsstaat dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.
Art. 39 Verbindliche Wortlaute

Dieses Übereinkommen ist in englischer, arabischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher­massen verbindlich ist.

Art. 40 Registrierung

Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5 beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registriert.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. März 20206

6 AS 2008 4801, 2010 89 3527, 2012 107, 2013 2085, 2014 1421, 2016 533, 2017 37, 2018 879 und 2020 1185. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Afghanistan

30. März

2009

30. September

2009

Ägypten

  3. August

2005

20. April

2006

Albanien

  4. Juni

2006

  4. Juli

2006

Algerien

15. März

2004

20. April

2006

Andorra

  8. November

2013

  8. Februar

2014

Antigua und Barbuda

25. April

2013

25. Juli

2013

Äquatorialguinea

17. Juni

2010

17. September

2010

Argentinien*

  9. August

2006

  9. November

2006

Armenien

18. Mai

2006

18. August

2006

Aserbaidschan

18. Januar

2007

18. April

2007

Äthiopien

24. Februar

2006

24. Mai

2006

Bahamas

15. Mai

2014

15. August

2014

Bahrain

  7. März

2014

  7. Juli

2014

Bangladesch

11. Juni

2009

11. September

2009

Barbados

  2. Oktober

2008

  2. Januar

2009

Belarus

  3. Februar

2005

20. April

2006

Belgien

24. März

2006

24. Juni

2006

Belize

  4. Dezember

2007

  4. März

2008

Benin

17. April

2012

17. Juli

2012

Bhutan

12. Oktober

2005

20. April

2006

Bolivien

28. Februar

2006

28. Mai

2006

Bosnien und Herzegowina

23. Februar

2009

23. Mai

2009

Botsuana

  1. April

2010

  1. Juli

2010

Brasilien

  1. März

2006

  1. Juni

2006

Brunei

12. August

2011

12. November

2011

Bulgarien

10. März

2006

10. Juni

2006

Burkina Faso

21. Juli

2006

21. Oktober

2006

Burundi

25. August

2006

25. November

2006

Chile

10. Dezember

2008

10. März

2009

China

  2. Dezember

2004

20. April

2006

    Hongkong

  6. Januar

2005

20. April

2006

Cook-Inseln

  3. Mai

2016

  3. August

2016

Costa Rica

23. Februar

2007

23. Mai

2007

Côte d’Ivoire

13. Juli

2006

13. Oktober

2006

Dänemark

30. Oktober

2009

30. Januar

2010

    Färöer

  1. Oktober

2018

  1. Oktober

2018

    Grönland

17. Dezember

2013

17. Dezember

2013

Deutschland

10. April

2013

10. Juli

2013

Dominica

  5. September

2005

20. April

2006

Dominikanische Republik

  2. Oktober

2006

  2. Januar

2007

Dschibuti

30. August

2007

30. November

2007

Ecuador

13. Februar

2008

13. Mai

2008

El Salvador

13. September

2012

13. Dezember

2012

Eritrea

  7. Oktober

2010

  7. Januar

2011

Estland

27. Januar

2006

27. April

2006

Eswatini

30. Dezember

2012

30. Januar

2013

Fidschi

19. Januar

2010

19. April

2010

Finnland

21. Februar

2013

21. Mai

2013

Frankreich

11. Juli

2006

11. Oktober

2006

Gabun

18. Juni

2004

20. April

2006

Gambia

26. Mai

2011

26. August

2011

Georgien

18. März

2008

  8. Juni

2008

Ghana

20. Januar

2016

20. April

2016

Grenada

15. Januar

2009

15. April

2009

Griechenland

  3. Januar

2007

  3. April

2007

Guatemala

25. Oktober

2006

25. Januar

2007

Guinea

20. Februar

2008

20. Mai

2008

Guinea-Bissau

  7. März

2016

  7. Juni

2016

Haiti

17. September

2009

17. Dezember

2009

Honduras

24. Juli

2006

24. Oktober

2006

Indien

  9. September

2005

20. April

2006

Indonesien*

15. Oktober

2007

15. Januar

2008

Irak

  6. Januar

2010

  6. April

2010

Iran

23. März

2006

23. Juni

2006

Irland

22. Dezember

2015

22. März

2016

Island

23. November

2005

20. April

2006

Italien

30. Oktober

2007

30. Januar

2008

Jamaika

27. September

2010

27. Dezember

2010

Japan

15. Juni

2004

20. April

2006

Jemen

  8. Oktober

2007

  8. Januar

2008

Jordanien

24. März

2006

24. Juni

2006

Kambodscha

13. Juni

2006

13. September

2006

Kamerun

  9. Oktober

2012

  9. Januar

2013

Kap Verde

  6. Januar

2016

  6. April

2016

Kasachstan

28. Dezember

2011

28. März

2012

Katar

  1. September

2008

  1. Dezember

2008

Kenia

24. Oktober

2007

24. Januar

2008

Kirgisistan

  6. November

2006

  6. Februar

2007

Kiribati

  2. Januar

2018

  2. April

2018

Kolumbien*

19. März

2008

19. Juni

2008

Komoren

20. November

2013

20. Februar

2013

Kongo (Brazzaville)

16. Juli

2012

16. Oktober

2012

Kongo (Kinshasa)

28. September

2010

28. Dezember

2010

Korea (Nord-)

21. November

2008

21. Februar

2009

Korea (Süd-)

  9. Februar

2005

20. April

2006

Kroatien

28. Juli

2005

20. April

2006

Kuba

29. Mai

2007

29. August

2007

Kuwait

  9. April

2015

  9. Juli

2015

Laos

26. November

2009

26. Februar

2010

Lesotho

29. Juli

2008

29. Oktober

2008

Lettland

14. Januar

2005

20. April

2006

Libanon

  8. Januar

2007

  8. April

2007

Litauen

21. Januar

2005

20. April

2006

Luxemburg

31. Januar

2006

30. April

2006

Madagaskar

31. März

2006

30. Juni

2006

Malawi

16. März

2010

16. Juni

2010

Malaysia*

23. Juli

2013

23. Oktober

2013

Mali

  3. Juni

2005

20. April

2006

Malta

13. April

2017

13. Juli

2017

Marokko

  6. Juli

2006

  6. Oktober

2006

Marshallinseln

14. April

2015

14. Juli

2015

Mauretanien

15. November

2006

15. Februar

2007

Mauritius

  4. Juni

2004

20. April

2006

Mexiko

14. Dezember

2005

20. April

2006

Mikronesien

13. Februar

2013

13. Mai

2013

Moldau

24. März

2006

24. Juni

2006

Monaco

  4. Juni

2007

  4. September

2007

Mongolei

29. Juni

2005

20. April

2006

Montenegro

14. September

2009

14. Dezember

2009

Mosambik

18. Oktober

2007

18. Januar

2008

Myanmar

  7. Mai

2014

  7. August

2014

Namibia

19. September

2007

19. Dezember

2007

Nauru

  1. März

2013

  1. Juni

2013

Nepal

15. Juni

2010

15. September

2010

Nicaragua

14. Februar

2006

14. Mai

2006

Niederlande

15. Mai

2012

15. August

2012

    Aruba

15. Mai

2012

15. August

2012

    Curaçao

29. Juli

2016

29. Juli

2016

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

15. Mai

2012

15. August

2012

    Sint Maarten

21. Mai

2014

21. Mai

2014

Niger

27. April

2007

27. Mai

2007

Nigeria

21. Oktober

2005

20. April

2006

Nordmazedonien

13. Juni

2006

13. September

2006

Norwegen

17. Januar

2007

17. April

2007

Oman

  4. August

2005

20. April

2006

Österreich

  9. April

2009

  9. Juli

2009

Pakistan

  7. Oktober

2005

20. April

2006

Palau

  2. November

2011

  2. Februar

2012

Palästina

  8. Dezember

2011

  8. März

2012

Panama

20. August

2004

20. April

2006

Papua-Neuguinea

12. September

2008

12. Dezember

2008

Paraguay

14. September

2006

14. Dezember

2006

Peru

23. September

2005

20. April

2006

Philippinen

18. August

2006

18. November

2006

Polen

16. Mai

2011

16. August

2011

Portugal

21. Mai

2008

21. August

2008

Ruanda

21. Januar

2013

21. April

2013

Rumänien

20. Januar

2006

20. April

2006

Salomoninseln

11. Mai

2018

11. August

2018

Sambia

10. Mai

2006

10. August

2006

Samoa

13. November

2013

13. Februar

2014

São Tomé und Príncipe

25. Juli

2006

25. Oktober

2006

Saudi-Arabien*

10. Januar

2008

10. April

2008

Schweden

26. Januar

2011

26. April

2011

Schweiz

16. Juli

2008

16. Oktober

2008

Senegal

  5. Januar

2006

20. April

2006

Serbien

30. Juni

2010

30. September

2010

Seychellen

15. Februar

2005

20. April

2006

Simbabwe

30. Mai

2006

30. August

2006

Singapur

22. Februar

2018

22. Mai

2018

Slowakei

24. März

2006

24. Juni

2006

Slowenien

18. September

2008

18. Dezember

2008

Spanien

25. Oktober

2006

25. Januar

2007

Sri Lanka

21. April

2008

21. Juli

2008

St. Kitts und Nevis

15. April

2016

15. Juli

2016

St. Lucia

  1. Februar

2007

  1. Mai

2007

St. Vincent und die Grenadinen

25. September

2009

25. Dezember

2009

Sudan

19. Juni

2008

19. September

2008

Südsudan

  9. März

2016

  9. Juni

2016

Suriname

  5. September

2017

  5. Dezember

2017

Syrien*

11. März

2005

20. April

2006

Tadschikistan

17. August

2010

17. November

2010

Tansania

18. Oktober

2011

18. Januar

2012

Thailand

10. Juni

2016

10. September

2016

Timor-Leste

31. Oktober

2016

31. Januar

2017

Togo

  5. Februar

2009

  5. Mai

2009

Tonga

26. Januar

2010

26. April

2010

Trinidad und Tobago

22. Juli

2010

22. Oktober

2010

Tschad

17. Juni

2008

17. September

2008

Tschechische Republik

18. Februar

2009

18. Mai

2009

Tunesien

24. Juli

2006

24. Oktober

2006

Türkei

27. März

2006

27. Juni

2006

Turkmenistan

25. November

2011

25. Februar

2012

Tuvalu

12. Mai

2017

12. August

2017

Uganda

13. Mai

2009

13. August

2009

Ukraine

27. Mai

2008

27. August

2008

Ungarn

17. März

2006

17. Juni

2006

Uruguay

18. Januar

2007

18. April

2007

Usbekistan

29. Januar

2008

29. April

2008

Vanuatu

22. September

2010

22. Dezember

2010

Venezuela

12. April

2007

12. Juli

2007

Vereinigte Arabische Emirate

  2. Mai

2005

20. April

2006

Vietnam

20. September

2005

20. April

2006

Zentralafrikanische Republik

  7. Dezember

2004

20. April

2006

Zypern

24. Februar

2006

24. Mai

2006

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): www.unesco.org/ > Français > Ressources > Documents et publications eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.