Art. 1
Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.
732.17
vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031 (KEG),2
verordnet:
1 SR 732.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.
1 Als Stilllegungskosten gelten alle Kosten, die bei der Stilllegung von Kernanlagen entstehen.
2 Zu den Stilllegungskosten gehören namentlich die Kosten für:
1 Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach endgültiger Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen.3
2 Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
1 Die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage erstellen alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie), erstmals bei der Inbetriebnahme.
2 Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.
2bis Für die Ermittlung der Kosten ist eine Methode zu wählen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Zuschläge für Prognoseungenauigkeiten, Chancen und Gefahren sowie einen generellen Sicherheitszuschlag berücksichtigt.5
3 Bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken ist eine Betriebsdauer von 50 Jahren anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Eigentümers kann die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Kommission) die Annahme einer davon abweichenden Betriebsdauer anordnen.
4 Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden.6
5 Die Kommission stellt gestützt auf die Kostenstudien und die Überprüfung nach Absatz 4 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Antrag auf Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
1 Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.
2 Die Kommission kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:
2 Nicht als Verwaltungskosten gelten die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
1 Beiträge an den Stilllegungsfonds sind zu leisten durch den Eigentümer einer Kernanlage:
2 Beiträge an den Entsorgungsfonds sind durch den Eigentümer eines Kernkraftwerkes zu leisten.
3 Von der Beitragspflicht sind für ihre Kernanlagen befreit:
1 Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage.
2 Sie endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29 Abs. 1 KEG).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
1 Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen.
2 Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:
3 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das UVEK die Berechnungsgrundlage an.
4 Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
1 Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.
2 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
3 Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen.
4 Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
1 Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest.
2 Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:
2bis Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt.16
3 Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen.17
4 Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest.
5 Die Kommission kann Raten festlegen.
6 Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
1 Findet die endgültige Ausserbetriebnahme während einer Veranlagungsperiode statt, so nimmt die Kommission für den Rest der Veranlagungsperiode eine Zwischenveranlagung vor.
2 …19
3 Müssen aufgrund einer Veranlagung oder Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu fünf Jahren gewähren.20
4 Die Dauer der Veranlagungsperiode bleibt unverändert, auch wenn eine Anlage während dieser Periode endgültig ausser Betrieb genommen wird.
5 Im Übrigen ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
1 Am Ende der Beitragspflicht wird zuhanden der Beitragspflichtigen eine Abrechnung erstellt.
2 Schulden die Beitragspflichtigen am Ende der Beitragspflicht noch Beiträge, so sind diese innert fünf Jahren zu entrichten.
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
1 Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 8, 8a, 9 und 9a als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre.23
2 Ist das Kernkraftwerk Eigentum einer Aktiengesellschaft, deren Aktiven nicht ausreichen, um die ausstehenden Beiträge zu decken, so ist Absatz 1 nur dann anwendbar, wenn die Aktiengesellschaft eine entsprechende Sicherstellung ihrer Anteilseignerinnen und -eigner beibringt.
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
Mit Zustimmung der Kommission können die Beiträge geleistet werden:
1 Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:
2 Nicht anerkannt werden namentlich:
3 Wird der Versicherer oder der Garant zahlungsunfähig, so hat der Beitragspflichtige innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen innerhalb von sechs Monaten mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.
4 Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen auf das Ende der Kündigungsfrist mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.
24 SR 221.229.1
Der Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien darf pro Beitragspflichtigen einen Viertel seines angesammelten Kapitals nicht überschreiten.
1 Die Ansprüche des beitragspflichtigen Eigentümers am angesammelten Kapital setzen sich zusammen aus:
2 Vom angesammelten Kapital werden abgezogen:
3 Die Erfolgsanteile umfassen Zinsen, Dividenden und weitere Erträge sowie Gewinne und Verluste auf den Fondsvermögen. Sie werden für jeden Eigentümer per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.
4 …25
25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrechnung nach Artikel 78 Absatz 2 KEG zurückerstattet.
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
1 Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf:
2 Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
1 Die Eigentümer beantragen die Auszahlung von Fondsmitteln ab dem Zeitpunkt, ab dem für sie Stilllegungs- beziehungsweise Entsorgungskosten entstehen, jährlich mittels Eingabe eines Kostenplans bei der Kommission.
2 Die Kommission genehmigt den Kostenplan und leistet 80 Prozent der bewilligten Fondsmittel, exklusive Mehrwertsteuer, in Raten an die Eigentümer.
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
1 Die Eigentümer erstellen jeweils zuhanden der Kommission eine Jahresendabrechnung der aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskosten.
2 Die Kommission genehmigt die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten aus.
3 Auszahlungen von Fondsmitteln erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind.
4 Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.
5 Die Kommission legt die Einzelheiten des Auszahlungsprozesses sowie die Anforderungen an den Kostenplan und die Jahresendabrechnung in einer Richtlinie fest.
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.30
2 Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
1 Die Mittel der Fonds dürfen nicht angelegt werden in:
2 Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.
Grundlage für die Berechnung der Kosten, der Beiträge und der Ansprüche ist der Schweizer Franken.
1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2 Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts31 (OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957–962a OR) geführt. Nicht anwendbar sind die Artikel 961–961d OR32. Die Rechnungslegung muss die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss Aufschluss über die jährlichen Fondsergebnisse geben.33
3 Wertschriften werden zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depotbewertung ermittelt werden.
4 …34
31 SR 220
32 Berichtigung vom 12. Aug. 2014 (AS 2014 2487).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
1 Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die Entsorgungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, den Rückstellungsplan zur Genehmigung.
2 Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung der Rückstellungspläne und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.
1 Die Organe der Fonds sind:
2 Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
3 Das Mandat von Kommissionsmitgliedern oder der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
4 Für Kommissionsmitglieder gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199837 (RVOV).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
37 SR 172.010.1
1 Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an.
2 Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Kommissionssitze.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar.
4 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV39 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.
5 Die Kommission kann Fachleute beiziehen.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
39 SR 172.010.1
1 Kommissionsmitglieder, die nicht die Eigentümer vertreten, dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.
2 Will ein solches Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung der Kommission ein. In Zweifelsfällen ersucht die Kommission das UVEK um eine Beurteilung.
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.
2 Die Kommissionsmitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.
3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches42 ist das UVEK.
4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Kommissionsmitglieder bestehen.
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
42 SR 311.0
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t RVOV44 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest.
2 Für Vorsitzende von Ausschüssen gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
3 Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent erhöhen.
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
44 SR 172.010.1
1 Die Kommission kann aus Kommissionsmitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammengesetzte Ausschüsse und Fachgruppen bilden.46
1bis Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fachgruppe.47
2 Den Vorsitz der Ausschüsse führt ein Kommissionsmitglied.
3 Die Ausschüsse und Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission.
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
51 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
1 Für die Fonds zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Kommissionsmitglied.
2 Die Kommission kann weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen.
1 Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegenstands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten.
4 Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
1 Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
2 Die Kommission kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben zuweisen.
1 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
2 Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bundesrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
3 Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien.
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten der Geschäftsstelle, der Revisionsstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten der Fonds.
Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
1 Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:
2 Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
3 Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des Bundesrats und des UVEK.
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
Die Kommission stellt dem UVEK zuhanden des Bundesrats und den beitragspflichtigen Eigentümern die Jahresberichte für jeden Fonds zu. Diese enthalten die Jahresrechnungen und die Berichte der Revisionsstelle und informieren über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage.
Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen der Fonds richtet sich nach der Gesetzgebung über das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesrechtspflege.
60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
61 [AS 1983 1871, 1996 2782, 2001 78, 2006 4705 Ziff. II 59]
62 [AS 2000 1027, 2006 4705 Ziff. II 60]
63 [AS 1985 327, 1994 1757, 1996 3433, 2004 643]
64 [AS 2002 66, 2004 645]
Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung weitergeführt.
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231).
…67
66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).
67 Die Änderung kann unter AS 2015 4043 konsultiert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
68 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 4043). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
(Art. 8a Abs. 3)
Der Beitragsberechnung nach Artikel 8a Absätze 1 und 2 werden zugrunde gelegt:
69 Ursprünglich Anhang. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
(Art. 8a Abs. 2, 9 Abs. 2 und 2bis)
In dieser Verordnung bedeuten: