455.110.1

Verordnung des BLV
über die Haltung von Nutztieren und Haustieren1

vom 27. August 2008 (Stand am 1. März 2018)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3787).

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082
(TSchV),3

verordnet:

2 SR 455.1

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3787).

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 14

Diese Verordnung regelt Anforderungen an Einrichtungen, Pflegemassnahmen, Umgang mit Tieren und Dokumentationsvorgaben bei der Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas, Equiden, Kaninchen und Haushühnern.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 635).

2. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

1. Abschnitt: Perforierte Böden

Art. 2 Grundsatz

1 Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein.

2 Perforierte Böden dürfen keine vorstehenden Gräte haben. Die Kanten müssen abgeschliffen und die Spaltenweite muss konstant sein.

Art. 3 Perforierte Böden für Rinder

1 In Anhang 1 Tabelle 1 sind die maximalen Spaltenweiten und Lochgrössen und die minimalen Stegbreiten für perforierte Böden für Rinder der verschiedenen Gewichtskategorien festgelegt.

2 Perforierte Schwemmkanalabdeckungen wie T-Stabroste oder Wabenroste dürfen nicht grossflächig, sondern nur in Elementbreite eingesetzt werden.

3 Rundstabroste dürfen in neu eingerichteten Ställen nicht in Laufställen oder Lauf­höfen eingesetzt werden.

4 Yaks dürfen nicht auf Betonflächenrosten und Lochböden gehalten werden.

Art. 4 Perforierte Böden für Schweine

1 In Anhang 1 Tabelle 2 Ziffern 1–3 sind die maximalen Spaltenweiten und Loch­grössen für perforierte Böden für Schweine der verschiedenen Gewichtskategorien festgelegt. Werden in neu eingerichteten Ställen entlang einer Buchtenabtrennung Spalten für den Mistabwurf eingesetzt, so müssen sie die in Anhang 1 Tabelle 2 Ziffer 4 festgelegten Abmessungen aufweisen.

2 In Abferkelbuchten müssen Spalten für den Mistabwurf während des Abferkelns und mindestens in den ersten zwei Tagen danach abgedeckt werden.

3 Böden im Liegebereich von Schweinen dürfen maximal folgenden Perforations­anteil aufweisen:

a.
5 % für am 1. Oktober 2008 bestehende Mastschweineställe;
b.
2 % für übrige Ställe.

4 Bei Perforationen im Liegebereich müssen die Löcher oder Spalten pro Boden­element gleichmässig verteilt sein.

Art. 5 Perforierte Böden für Schafe und Ziegen

1 Jungschafe und -ziegen mit einem Körpergewicht bis 30 kg dürfen in neu einge­richteten Ställen nicht auf perforierten Böden ohne flächendeckende Einstreu von genügender Dicke gehalten werden.

2 Schafe und Ziegen mit einem Körpergewicht von über 30 kg dürfen in neu einge­richteten Ställen nicht auf Lochböden ohne flächendeckende Einstreu von genügen­der Dicke gehalten werden.

3 Für Schafe und Ziegen mit einem Körpergewicht von über 30 kg gilt für Spalten­böden eine maximale Spaltenweite von 20 mm und für Betonflächenroste eine minimale Balkenbreite von 40 mm.

2. Abschnitt: Dauernde Haltung im Freien

Art. 6 Anforderungen an Unterstände, Böden, Futter

1 In einem Witterungsschutz müssen alle Tiere gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur zum Schutz gegen Nässe und Kälte und wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für Rinder, Schafe und Ziegen mindestens die in Anhang 2 Tabellen 1–3 festgelegten Flächen aufweisen.

2 Kann im Sömmerungsgebiet die geforderte Fläche im Unterstand nicht erreicht werden, so ist bei extremer Witterung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.

3 Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein.

4 Futter, das ergänzend zur Weide zur Verfügung gestellt wird, muss den üblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfalls sind dazu geeignete Fütterungseinrichtungen einzusetzen.

Art. 7 Kontrolle der Tiere, Einstallung bei Geburt

1 Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollie­ren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitsanzeichen. Ist die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter sichergestellt, so kann ausnahmsweise auf den Kon­trollgang verzichtet werden.

2 Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindes­tens zweimal täglich zu kontrollieren.

3 Im Sömmerungsgebiet kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert werden.

4 Schafe und Ziegen müssen in der Winterfütterungsperiode vor der Geburt einge­stallt werden und in den ersten beiden Wochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einer Unterkunft haben.

3. Abschnitt: Auslauf5

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3787).

Art. 8 Auslaufjournal7

1 Der Auslauf für angebunden gehaltene Rinder und Ziegen sowie für Equiden8 ist spätestens nach drei Tagen im Journal einzutragen.

2 Erfolgt der Auslauf in Gruppen, so kann der Auslauf pro Gruppe eingetragen werden.

3 Wird einem Tier oder einer Tiergruppe während einer gewissen Zeitspanne täglich Auslauf gewährt, so muss im Auslaufjournal nur am ersten und letzten Tag eine entsprechende Eintragung gemacht werden.9

4 Für Equiden mit dauerndem Zugang zu einer Auslauffläche, die die Mindestabmes­sung nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 31 TSchV aufweist, muss kein Auslaufjournal geführt werden.

5 Ausnahmen vom Auslauf für Equiden nach Artikel 61 Absatz 6 Buchstaben a–d TSchV müssen mit Bezeichnung des Grundes und für die Buchstaben c und d unter Angabe von Ort und Anlass eingetragen werden.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3787).

8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 635). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 635).

3. Kapitel: Rinder

1. Abschnitt: Kälberhaltung

Art. 10 Kälberhütten (Iglus)

1 Kälberhütten für einzelne Kälber müssen mindestens so breit sein, dass sich das Kalb darin ungehindert drehen kann.

2 Die erforderliche Liegefläche mit Einstreu nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 31 TSchV muss auf der zum Liegen nutzbaren Fläche innerhalb der Hütte zur Verfü­gung stehen.

Art. 11 Fütterung der Kälber

1 In der Kälbermast muss der Kuhmilch beziehungsweise dem Milchgemisch bei kombiniertem Fütterungssystem mit Milchaustausch-Futtermitteln Eisen in Form geeigneter Präparate zugesetzt werden; der Eisengehalt der Milch beziehungsweise des Milchgemischs muss nach der Zusetzung mindestens 2 mg je Kilogramm betragen.10

2 Raufutter ist nicht am Boden, sondern in einer geeigneten Einrichtung, zum Bei­spiel in einer Raufe, zu verabreichen.

3 Steht Stroh zur Raufutteraufnahme dauernd zur Verfügung, so kann anderes geeig­netes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, täglich limitiert zur Verfü­gung gestellt werden.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 635).

2. Abschnitt: Anbindehaltung

Art. 12 Anbindevorrichtungen

1 Anbindevorrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
genügend Spiel der Anbindung in Längsrichtung, damit ein arttypisches Auf­stehen und Abliegen sowie Zurücktreten des Rindes für das Koten und Harnen möglich sind;
b.
genügend Spiel der Anbindung in der Vertikalen, damit das stehende Rind den Kopf aufrecht halten kann und beim Sich-Lecken möglichst wenig ein­geschränkt ist.

2 Starre Halsrahmen und Federstahlhalsrahmen dürfen nicht neu eingerichtet wer­den. Defekte Halsrahmen dieser Art sind durch geeignete Anbindesysteme zu erset­zen.

Art. 13 Auslauf für angebunden gehaltene Zuchtstiere

1 Auslauf für Zuchtstiere kann auf einem Laufhof oder einer Weide erfolgen. Anstelle des Auslaufs können Zuchtstiere auch im Freien geführt werden.

2 Geführtes Bewegen in Zusammenhang mit dem Deckakt gilt nicht als Auslauf.

Art. 14 Fressbereich bei Anbindehaltung im Kurzstand

1 Die tierseitige Krippenwand darf in neu eingerichteten Ställen inklusive Krippholz und allfälliger darüber angebrachter massiver Einrichtungen nicht höher als 32 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige Krippenwand über 32 cm hinaus erhöhen.

2 Die tierseitige Krippenwand darf in neu eingerichteten Ställen nicht dicker als 15 cm sein.

3 Der Krippenboden muss in neu eingerichteten Ställen mindestens 10 cm höher sein als das Niveau des Lägers.

4 Die Krippe muss in neu eingerichteten Ställen auf einer Höhe von 20 cm über dem Lägerniveau zwischen tierseitigem Krippenrand und tennseitiger Krippenwand mindestens 60 cm Freiraum haben.

5 Der Krippenboden darf in neu eingerichteten Ställen an keiner Stelle tiefer sein als im Abstand von 40 cm vom tierseitigen Krippenrand.

6 Über der Krippe angebrachte Fressgitter zur Vorratsfütterung oder zum Einsperren der Tiere dürfen nicht zum Aussperren der Tiere aus dem Krippenbereich verwendet werden.

Art. 15 Roste zur Lägerverlängerung

Perforierte Schwemmkanalabdeckungen mit gummierten Stegen, die zur Lägerver­längerung dienen, dürfen nur hinter der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 12 TSchV vorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht werden.

3. Abschnitt: Laufstallhaltung

Art. 16 Liegeboxen

1 In Abhängigkeit von der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 322 und 323 TSchV vorgegebenen Gesamtlänge der Liegeboxen muss in neu eingerichteten Ställen die Liegefläche zwischen Kotkante und Bugkante die in Anhang 3 genannte Mindest­länge aufweisen.

2 Die Bodenfreiheit zwischen der Liegefläche und dem Trennbügel muss für Rinder mit mehr als 400 kg Körpergewicht mindestens 40 cm betragen.

3 Kotkante und Bugkante sind tierseitig abzurunden oder abzuschrägen. Kotkante, Bugkante und Bodenniveau des Kopfraumes dürfen die Liegefläche um nicht mehr als 10 cm überragen.

4 Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den gegenüberliegenden Boxen befin­den.

5 Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören.

6 Die vordere Abstützung der Liegeboxen-Trennbügel muss bei wandständigen Boxen entweder ganz an der Wand oder aber mindestens 45 cm davon entfernt angebracht sein.

Art. 17 Laufgänge

1 Quergänge im Laufstall müssen folgende Breite aufweisen:

a.
als Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: zwischen 80 cm und 120 cm;
b.
als Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: mindestens 180 cm.

2 Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen in neu eingerichteten Ställen maximal 6 m lang sein.

3 Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese in neu eingerichteten Ställen mindestens 240 cm breit sein.

Art. 18 Fressbereich

1 Steht Futter von einheitlicher Qualität und Beschaffenheit dauernd zur Verfügung, so dürfen maximal 2,5 Tiere pro Fressplatz gehalten werden.

2 Einsperrfressgitter dürfen ausser zur Fixierung von Einzeltieren unter Aufsicht nur verwendet werden, wenn für jedes Tier mindestens ein Fressplatz zur Verfügung steht.

Art. 20 Abkalbebucht

Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens 10 m2 gross sein und eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die Fläche pro Tier 10 m2 betragen.

4. Abschnitt: Spezifische Anforderungen für Wasserbüffel und Yaks

Art. 21 Abkühlung

Ab 25 °C Lufttemperatur müssen Wasserbüffel und Yaks jederzeit Zugang zu Schatten und Wasser haben und sich in einem Bad oder einer Suhle abkühlen kön­nen. Anstelle von Suhle oder Bad können die Tiere auch geduscht werden.

Art. 22 Pflege

Wasserbüffel und Yaks müssen täglich Zugang zu einer Scheuermöglichkeit haben.

4. Kapitel: Schweine

Art. 23 Fütterung

1 Rationiert gefütterte nicht säugende Sauen, Zuchtremonten und Eber müssen täglich mindestens 200 g Rohfaser pro Tier aufnehmen können. Alleinfutter muss einen Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozent aufweisen, ausser wenn sicher­gestellt ist, dass die Tiere diese Menge über das Beschäftigungsmaterial aufnehmen können.

2 Die Zahl der Fressplätze bei der Vorratsfütterung beträgt:

a.
bei Trockenfutterautomaten: 1 pro fünf Tiere;
b.
bei Breifutterautomaten bis maximal drei Fressplätze: 1 pro zwölf Tiere;
c.
bei Breifutterautomaten mit mehr als drei Fressplätzen und bei Rohrbrei­auto­maten: 1 pro zehn Tiere;
d.
bei allen anderen Fütterungssystemen: nach den Auflagen der Bewilligung für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen.

3 Wird an Breifutterautomaten oder Rohrbreiautomaten die Wasserversorgung abgestellt, so gilt ein Tier-Fressplatz-Verhältnis wie bei Trockenfutterautomaten.

4 Alle Kanten von Fütterungssystemen, mit denen Tiere in Berührung kommen, wie diejenigen der Rüttelbleche oder Dosierbleche, müssen umgebogen oder sonst wie abgestumpft sein. Schweissstellen dürfen keine scharfen Unebenheiten aufweisen. Vom Verzinken herrührende Gräte müssen abgeschliffen sein.

5 Die Abstände zwischen den Trogunterteilungen von Fütterungssystemen müssen so gross sein, dass die Schnauze der Tiere dazwischen ausreichend Platz hat. Als Trogunterteiler gelten Stäbe, die im Trogbereich angebracht sind und nicht über den Trogrand ragen. Als Mindestabstände sind bei Ferkeln bis 25 kg 15 cm und bei Mastschweinen ab 25 kg 20 cm einzuhalten.

Art. 24 Beschäftigung

1 Geeignete Beschäftigungsmaterialien sind solche, die kaubar, benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäne und Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilage sowie Stroh- oder Heuwürfel. Weich­holz ist nur zulässig, wenn es flexibel aufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und die Schweine mindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutter angereicherten Ration gefüttert werden oder ihnen Futter zur freien Verfügung steht.

2 Beschäftigungsmaterialien können in geeigneten Einrichtungen wie Raufen, Trö­gen oder speziellen Automaten zur Verfügung gestellt werden. In diesen muss das Beschäftigungsmaterial dauernd vorhanden und nutzbar sein.

3 Werden Beschäftigungsmaterialien auf dem Boden zur Verfügung gestellt, so muss jederzeit so viel vorhanden sein, dass sich die Tiere damit beschäftigen können.

Art. 25 Liegeflächen

1 Wird der Liegebereich in Haltungssystemen für abgesetzte Ferkel und Mast­schweine nach Anhang 1 Tabelle 3 Anmerkung 8 TSchV verkleinert, so muss der Liegebereich so gross sein, dass alle Tiere einer Bucht gleichzeitig nebeneinander darauf liegen können.

2 Entspricht in Haltungssystemen mit Liegekisten die Fläche des Liegebereichs in den Liegekisten nicht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 3 Zif­fern 32 und 321–323 TSchV, so muss ausserhalb der Liegekisten noch genügend Liegefläche vorhanden sein, um diesen Mindestanforderungen zu genügen.

Art. 26 Abferkelbuchten

1 Als Geburtsphase, in der die Sau im Einzelfall fixiert werden darf, gilt der Zeit­raum vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des dritten Tages, der auf die Geburt folgt. Es ist aufzuzeichnen, welche Sau aus welchem Grund fixiert wurde.

2 Zum Nestbau geeignetes Material ist solches, das von der Sau mit der Schnauze getragen werden kann. Für den Nestbau ungeeignet sind Materialien wie Hobel­späne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel.

3 Geeignetes Nestbaumaterial ist ab dem 112. Trächtigkeitstag bis und mit dem ersten Tag nach der Geburt täglich zu verabreichen. Zum Zeitpunkt der Einstreuung muss das Material bodendeckend vorhanden sein.

4 Vom zweiten Tag nach der Geburt bis zum Ende der Säugezeit muss der Liege­bereich der Sau und der Ferkel täglich mit Langstroh, Strohhäcksel, Chinaschilf oder entstaubten Hobelspänen eingestreut werden.

Art. 27 Schutz vor Kälte

1 Beim Unterschreiten folgender Temperaturen im Liegebereich muss der Boden im Liegebereich wärmegedämmt, ausreichend eingestreut oder mit einer Heizung versehen sein:

a.
24 °C für Ferkel bis zum Absetzen;
b.
20 °C für Ferkel vom Absetzen bis 25 kg;
c.
15 °C für Schweine von 25−60 kg;
d.
  9 °C für Schweine ab 60 kg.

2 Die Temperatur im Ferkelnest muss in den ersten drei Tagen nach der Geburt mindestens 30 °C betragen.

3 Saugferkel müssen jederzeit Zugang zum Ferkelnest haben.

4 In Aussenklimaställen muss eine Liegekiste oder eine ähnliche Einrichtung vor­handen sein oder die Schweine müssen die Möglichkeit haben, sich im Tiefstreubett einzugraben.

Art. 28 Schutz vor Hitze

Übersteigt die Temperatur in neu eingerichteten Ställen für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung und für Eber 25 °C, so ist den Tieren eine Abkühlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

2 Als Abkühlungsmöglichkeiten gelten Erdwärmetauscher, Zuluftkühlung, Boden­kühlung, Vernebelungsanlagen sowie mit Feuchtigkeit auf das Tier einwirkende Einrichtungen wie Duschen oder Suhlen.

3 Für Schweine in Freilandhaltung muss ab einer Lufttemperatur im Schatten von 25 °C eine Suhle und bei starker Sonneneinstrahlung eine ausreichend grosse beschattete Fläche ausserhalb der Liegehütten vorhanden sein.

Art. 29 Abschleifen der Zahnspitzen

Zum Abschleifen der Zahnspitzen von Saugferkeln dürfen nur hierzu vorgesehene Geräte mit einem für diesen Zweck vorgesehenen Schleifstein verwendet werden.

5. Kapitel: Schafe und Ziegen

Art. 30

1 Schafe und Ziegen müssen eine regelmässige, ihrem Klauenwachstum entspre­chende und fachgerechte Klauenpflege erhalten.

2 Bei Schafen und Ziegen muss eine fachgerechte Parasitenbekämpfung durchge­führt werden.

3 Bei Schafen, die dauernd im Freien gehalten werden, muss die Schur zeitlich so erfolgen, dass die Dicke des Vlieses an die Witterungsverhältnisse angepasst ist.

6. Kapitel: Lamas und Alpakas

Art. 31

1 Lamas und Alpakas müssen ihrem Wachstum entsprechend die Nägel und die Zähne fachgerecht gekürzt werden.

2 Bei Lamas und Alpakas muss eine fachgerechte Parasitenbekämpfung durchge­führt werden.

3 Lamas und Alpakas müssen entsprechend ihrem Haarwachstum und -zustand geschoren werden.11

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 635).

7. Kapitel: Equiden

Art. 32

1 Als extreme Witterungs- und Bodenverhältnisse nach Artikel 61 Absatz 3 TSchV für den Auslauf von Equiden gelten:

a.
morastiger Boden infolge grosser Niederschlagsmengen;
b.
starker oder anhaltender Niederschlag bei Kälte oder starkem Wind;
c.
Sturmwinde;
d.
Glatteis, das im Bereich der Auslauffläche Sturzgefahr bedingt.

2 Bei starkem Insektendruck ist der Auslauf in die Nacht- oder frühen Morgenstun­den zu verlegen.

8. Kapitel: Kaninchen

Art. 33 Abgedunkelte Bereiche

Abgedunkelte Bereiche können mit unterschiedlichen Mitteln, wie durch eine erhöhte Fläche oder eine andere oben abgeschlossene Struktur oder eine teilweise Abdeckung der Gitterfrontseite, erreicht werden. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen und im Zentrum des übrigen Aktivitätsbereiches mindestens 15 Lux betragen.

Art. 34 Klimatisierte Räume

Gehege ohne Einstreu dürfen nur in Räumen verwendet werden, in denen im Tier­bereich die Lufttemperatur nicht unter 10 °C fällt und keine Zugluft auftritt.

8a. Kapitel:12 Haushühner

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 635).

Art. 34a

1 Oberhalb von Sitzstangen für Haushühner muss mindestens 50 cm lichte Höhe frei bleiben. Die tiefer gelegenen Sitzstangen müssen mindestens 50 cm über dem Stallboden angebracht sein.

2 Für Zwergrassen können die Masse nach Absatz 1 auf 40 cm reduziert werden.

9. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 35

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Spaltenweiten und Lochgrössen für perforierte Böden

113 Rinder

Perforierter Boden

Gewichtskategorie

Maximale Spaltenweite
bzw. Lochgrösse, mm

1
Betonflächenroste

Tiere bis 200 kg
Tiere über 200 kg

30
35

2
Lochböden

Tiere bis 200 kg
Tiere über 200 kg

30
55

3
Schwemmkanalabdeckungen wie T-Stabroste
in Laufställen und Laufhöfen

Tiere bis 200 kg
Tiere über 200 kg

30
35

4
Wabenroste1 in Laufställen und Laufhöfen

Tiere bis 400 kg
Tiere über 400 kg

30
35

Minimale Stegbreite, mm

5
Wabenroste1 in Laufställen und Laufhöfen

Tiere bis 400 kg
Tiere über 400 kg

28
22

1

Die Wabenlänge darf maximal 90 mm betragen.

2 Schweine

Perforierter Boden

Gewichtskategorie

Maximale Spaltenweite
bzw. Lochgrösse, mm

1
Betonflächenroste

Saugferkel
abgesetzte Ferkel bis 25 kg
Schweine ab 15 kg
ab 25 kg
Sauen/Eber1

  9
11
14
18
22

2
Gusseisenroste/
Kunststoffroste

Saugferkel
abgesetzte Ferkel bis 25 kg
alle Kategorien über 25 kg

102
11
16

3
Lochböden

Ferkel bis 25 kg
alle Kategorien über 25 kg

10 x 20
16 x 30

Zulässige Spaltenweite, cm

4
Spalten für den Mistabwurf
in neu eingerichteten Ställen

Ferkel bis 25 kg

Schweine 25–110 kg

Sauen/Eber

weniger als 2 oder
zwischen 4–5
weniger als 4 oder
zwischen 8–9
weniger als 6 oder
zwischen 10–11

1

Die Balkenbreite muss mindestens 8 cm betragen.

2

Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von 10 mm dürfen auf
maximal 40 % der gesamten den Tieren zur Verfügung stehenden Fläche eingerichtet werden. Diese Beschränkung des Anteils perforierter Fläche gilt nicht für Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von maximal 9 mm.

Anhang 2

(Art. 6 Abs. 1)

Mindestflächen in Unterständen

1 Rinder

Gewichtskategorie

Kälber

Jungtiere

Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 mit Widerrist­höhe von

bis
3 Wochen

bis
4 Monate

bis
200 kg

bis
300 kg

bis
400 kg

über
400 kg

125
± 5 cm

135
± 5 cm

145
± 5 cm

Liegefläche
mit Einstreu
pro Tier, m2

0,9

1,0–1,32

1,6

1,8

2,2

2,7

3,6

4,0

4,5

1

Als hochträchtig gelten Rinder in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.

2

Je nach Alter und Grösse der Kälber.

2 Schafe

Gewichts­kategorie

Lämmer

Jungtiere

Schafe

Widder und Schafe1
ohne Lämmer

Schafe1
mit Lämmern2

bis 20 kg

20–50 kg

50–70 kg

70–90 kg

über 90 kg

70–90 kg

über 90 kg

Buchtenfläche
pro Tier, m2

0,15

0,3

0,5

0,6

0,75

0,75

0,9

1

Bei weiblichen Schafen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.

2

Die Abmessungen gelten für Schafe mit Lämmern bis 20 kg.

3 Ziegen

Gewichtskategorie

Zicklein
bis 12 kg

Jungziegen und Zwergziegen
12–22 kg

Jungziegen und Zwergziegen
23–40 kg

Ziegen1 und Böcke
40–70 kg

Ziegen1 und Böcke
über 70 kg

Buchtenfläche
pro Tier, m2

0,15

0,3

0,7

0,8

1,2

1

Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.

Anhang 3

(Art. 16 Abs. 1)

Mindestlänge der Liegefläche in Liegeboxen für Rinder

Länge der Liegebox nach Anhang 1
Tabelle 1 Ziffern 322 und 323 TSchV, cm

Länge
der Liege­fläche, cm

wandständig

gegenständig

1 Liegeboxen für Kühe und
hochträchtige Erstkalbende

11 Widerristhöhe 125 ± 5 cm

230

200

165

12 Widerristhöhe 135 ± 5 cm

240

220

185

13 Widerristhöhe 145 ± 5 cm

260

235

190

2 Liegeboxen für Jungtiere

21 Körpergewicht bis 200 kg

160

150

120

22 Körpergewicht 200–300 kg

190

180

145

23 Körpergewicht 300–400 kg

210

200

160

24 Körpergewicht über 400 kg

240

220

180