1 Rationiert gefütterte nicht säugende Sauen, Zuchtremonten und Eber müssen täglich mindestens 200 g Rohfaser pro Tier aufnehmen können. Alleinfutter muss einen Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozent aufweisen, ausser wenn sichergestellt ist, dass die Tiere diese Menge über das Beschäftigungsmaterial aufnehmen können.
2 Die Zahl der Fressplätze bei der Vorratsfütterung beträgt:
- a.
- bei Trockenfutterautomaten: 1 pro fünf Tiere;
- b.
- bei Breifutterautomaten bis maximal drei Fressplätze: 1 pro zwölf Tiere;
- c.
- bei Breifutterautomaten mit mehr als drei Fressplätzen und bei Rohrbreiautomaten: 1 pro zehn Tiere;
- d.
- bei allen anderen Fütterungssystemen: nach den Auflagen der Bewilligung für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen.
3 Wird an Breifutterautomaten oder Rohrbreiautomaten die Wasserversorgung abgestellt, so gilt ein Tier-Fressplatz-Verhältnis wie bei Trockenfutterautomaten.
4 Alle Kanten von Fütterungssystemen, mit denen Tiere in Berührung kommen, wie diejenigen der Rüttelbleche oder Dosierbleche, müssen umgebogen oder sonst wie abgestumpft sein. Schweissstellen dürfen keine scharfen Unebenheiten aufweisen. Vom Verzinken herrührende Gräte müssen abgeschliffen sein.
5 Die Abstände zwischen den Trogunterteilungen von Fütterungssystemen müssen so gross sein, dass die Schnauze der Tiere dazwischen ausreichend Platz hat. Als Trogunterteiler gelten Stäbe, die im Trogbereich angebracht sind und nicht über den Trogrand ragen. Als Mindestabstände sind bei Ferkeln bis 25 kg 15 cm und bei Mastschweinen ab 25 kg 20 cm einzuhalten.