221.213.111

Verordnung des WBF
über die Erhebung des für die Mietzinse
massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes

(Zinssatzverordnung)

vom 22. Januar 2008 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 1,

gestützt auf Artikel 12a Absatz 4 der Verordnung vom 9. Mai 19902 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG),

verordnet:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 221.213.11

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt:

a.
die technische Definition des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen, der zur Festlegung des mietrechtlichen Referenzzins­satzes nach Artikel 12a VMWG massgebend ist;
b.
die Erhebung der Basisdaten zur Berechnung des Durchschnittszinssatzes.
Art. 2 Durchschnittszinssatz

1 Der Durchschnittszinssatz ist der volumengewichtete durchschnittliche Zinssatz der auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz.

2 Als Hypothekarforderungen gelten Forderungen, die von den Banken gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Bankenverordnung vom 17. Mai 19723 in der Bilanz als Hypothekarforderungen ausgewiesen werden müssen.

3 Hypothekarforderungen gelten als inländisch, wenn das Grundpfandobjekt in der Schweiz liegt.

4 Als Bank in der Schweiz gilt jede natürliche oder juristische Person, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19344 verfügt.

Art. 3 Datenerhebung und Meldepflicht

1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) erhebt vierteljährlich die für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes notwendigen Basisdaten. Es kann Dritte mit dem technischen Vollzug der Datenerhebung und der Berechnung des Durchschnittszinssatzes beauftragen.

2 Zur Meldung der Daten sind alle Banken verpflichtet, deren auf Schweizer Franken lautende inländische Hypothekarforderungen den Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken übersteigen.

3 Die Banken haben den Gesamtbetrag der am Quartalsende (Stichtag) bilanzierten Hypothekarforderungen ihres Sitzes und ihrer Filialen in der Schweiz und im Ausland nach Zinssatz gegliedert zu melden.

4 Sie haben die Daten wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag zu melden.

5 Auf Verlangen der meldepflichtigen Bank oder bei unvollständiger Lieferung der Daten erlässt das BWO eine Verfügung über die Auskunftspflicht und deren Umfang.

Art. 5 Vertraulichkeit der erhobenen Daten

1 Alle an der Datenerhebung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst.

2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz sind anwendbar.

Art. 6 Schlussbestimmungen

1 Das BWO vollzieht diese Verordnung.

2 Die Daten werden erstmals per 30. Juni 2008 erhoben.

3 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.