0.351.956.3 (Stand am 15. September 2008)

0.351.956.3

 AS 2008 4105; BBl 2006 9135

Übersetzung1

Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
über Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen am 11. November 2005
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20082
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. September 2008

(Stand am 15. September 2008)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 2008 4103

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und die
Vereinigten Mexikanischen Staaten,

nachfolgend die Vertragsstaaten,

im Bestreben, im Rahmen von freundschaftlichen Beziehungen einen Vertrag über Rechtshilfe abzuschliessen und im Hinblick auf die Verbesserung der Strafrechts­pflege zusammenzuarbeiten,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Beziehungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder zum Zweck der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen durch die Rechtshilfe zu vertiefen,

unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den internationalen Übereinkünften im Bereich der Menschenrechte festgelegt sind, und im Bestreben, im Hinblick auf deren Förderung bilateral zusammenzuarbeiten,

unter Achtung der Grundsätze der Selbstbestimmung, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, der Rechtsgleichheit zwischen den Staaten, der territo­rialen Integrität der Staaten sowie der Zuständigkeiten und Aufgaben ihrer Behörden gemäss ihren Rechtsvorschriften und ihrer nationalen Souveränität,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates fällt.

2.  Die Rechtshilfeersuchen können im Namen der Strafjustizbehörden eingereicht werden, die im Fall der Vereinigten Mexikanischen Staaten auch die Staatsanwalt­schaft einschliessen.

3.  Dieser Vertrag berechtigt die Behörden eines Vertragsstaates nicht, auf dem Gebiet der Gerichtshoheit des anderen Vertragsstaates Aufgaben auszuüben, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Staates ausschliesslich der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit von dessen Behörden unterstehen.

4.  Nach den Bestimmungen dieses Vertrages umfasst die Rechtshilfe insbesondere:

a)
die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
b)
die Herausgabe von Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;
c)
die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten;
d)
den Informationsaustausch;
e)
die Hausdurchsuchung;
f)
das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Gegenständen, Instrumenten oder Erträgen von strafbaren Handlungen;
g)
die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen;
h)
die vorübergehende Überführung inhaftierter Personen zum Zweck der Einver­nahme oder der Gegenüberstellung;
i)
alle anderen Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, die mit den Zielen dieses Vertrages und mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ver­tragsstaaten vereinbar sind.
Art. 2 Nichtanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

a)
die Verhaftung und die Inhaftierung strafrechtlich verfolgter oder verurteil­ter Personen zum Zweck ihrer Auslieferung oder die Fahndung nach ihnen;
b)
die Vollstreckung von Strafurteilen.
Art. 3 Ablehnung oder Aufschub der Rechtshilfe

1.  Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn:

a)
sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammen­hängende strafbare Handlung angesehen wird; nicht als politische Straftat gilt ein Angriff auf das Leben des Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds sei­ner Familie;
b)
sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
c)
sich das Ersuchen auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht; der ersuchte Staat kann jedoch einem Ersuchen entsprechen, wenn sich die Unter­suchung oder das Verfahren auf einen Abgabebetrug bezieht;
d)
der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeig­net wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder an­dere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von dessen zuständiger Behörde festgelegt wurden, zu beeinträchtigen;
e)
das Ersuchen eine Handlung betrifft, auf Grund deren die beschuldigte oder angeklagte Person vom ersuchten Staat wegen einer entsprechenden strafba­ren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist;
f)
ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel eingereicht wurde, eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass eine Gutheissung des Rechtshilfeersuchens diese Person aus einem der genannten Gründe benachteiligen würde;
g)
die Ausführung des Rechtshilfeersuchens den internationalen Verpflichtun­gen zuwiderlaufen würde, welche die Vertragsstaaten im Bereich der Men­schenrechte eingegangen sind, namentlich jene, die im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19663 über bürgerliche und politische Rechte festgehal­ten sind;
h)
das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, für die nach dem Recht des ersuchenden Staates die Todesstrafe vorgesehen ist, sofern dieser Staat dem ersuchten Staat nicht eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird oder dass sie gegebenenfalls nicht vollstreckt wird;
i)
die Bedingungen des Ersuchens, wie sie durch diesen Vertrag festgelegt wer­den, vom ersuchenden Staat nicht gewährleistet oder erfüllt werden kön­nen.

2.  Die Rechtshilfe darf nicht nur mit Berufung auf das Bankgeheimnis abgelehnt werden.

3.  Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein Strafverfahren auswirken könnte, das in seinem Hoheitsgebiet hängig ist.

4.  Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder auf­schiebt:

a)
teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die ihn veranlas­sen, die Rechtshilfe abzulehnen oder aufzuschieben; und
b)
prüft er, ob die Rechtshilfe zu den Bedingungen gewährt werden kann, die er als notwendig erachtet. In diesem Fall ist der ersuchende Staat an diese Bedingungen gebunden.

5.  Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat so rasch als möglich über jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechthilfe.

Titel II Rechtshilfeersuchen


Art. 4 Anwendbares Recht

1.  Das Rechtshilfeersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2.  Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewandt wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersu­chen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 5 Zwangsmassnahmen

Ein Rechtshilfeersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates straf­baren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.

Art. 6 Vorläufige Massnahmen

1.  Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wah­rung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf welches sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

2.  In dringenden Fällen können diese Massnahmen vom ersuchten Staat auch ange­ordnet werden, sobald ein Rechtshilfeersuchen angekündigt ist, sofern ausreichende Informationen vorliegen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorläufiger Massnahmen erfüllt sind. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ersuchende Staat nicht innerhalb der gesetzten Frist ein formelles Rechtshilfe­ersuchen einreicht.

Art. 7 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentral­behörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Rechtshilfe­ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat ausdrücklich zustimmt.

Art. 8 Zeugenaussagen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates

1.  Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2.  Stützt sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates, so übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.

3.  Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.

Art. 9 Herausgabe von Schriftstücken, Akten, Gegenständen oder Beweismitteln

1.  Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen die Gegen­stände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.

2.  Der ersuchte Staat kann Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Heraus­gabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren nach Möglichkeit statt.

3.  Der ersuchende Staat ist gehalten, die herausgegebenen Originale so rasch als möglich, spätestens jedoch nach Abschluss des Verfahrens, zurückzugeben, sofern der ersuchte Staat nicht ausdrücklich auf deren Rückgabe verzichtet.

4.  Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersu­chenden Staat nicht.

Art. 10 Herausgabe von amtlichen Informationen

1.  Der ersuchte Staat kann dem ersuchenden Staat Kopien von amtlichen Schrift­stücken abgeben, die der Öffentlichkeit des ersuchten Staates zur Verfügung stehen.

2.  Nach seinem innerstaatlichen Recht kann der ersuchte Staat Registerauszüge und nicht öffentlich zugängliche Informationen zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang abgeben, wie er dies gegenüber seinen eigenen Justizbehörden tun würde, die für die Vereinigten Mexikanischen Staaten die Staatsanwaltschaft ein­schliessen.

Art. 11 Gerichts- oder Untersuchungsakten

1.  Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, zur Verfügung, sofern diese Akten für eine Untersuchung oder ein Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

2.  Die Schriftstücke, Akten und Beweismittel werden nur herausgegeben, wenn sie sich ausschliesslich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen, oder andernfalls in dem Masse, das von der Zentralbehörde des ersuchten Staates als zulässig erachtet wird.

Art. 12 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

1.  Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren oder die das Instrument oder den Ertrag einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten Straftat darstellen und die vom ersuchten Staat beschlagnahmt wurden, oder andernfalls der entsprechende Ersatzwert, können dem ersuchenden Staat herausgegeben werden, sofern kein gutgläubiger Dritter Anspruch auf diese Gegen­stände und Vermögenswerte erhebt.

2.  Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreck­baren Entscheid des ersuchenden Staates; der ersuchte Staat kann jedoch die Gegenstände und Vermögenswerte in einem früheren Stadium des Verfahrens heraus­geben.

Art. 13 Beschränkte Verwendung

1.  Die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benutzt noch als Beweismittel verwendet werden.

2.  Jede weitere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Diese Zustimmung ist in den folgenden Fällen nicht erforder­lich:

a)
die strafbaren Handlungen, auf die sich das Ersuchen bezieht, stellen einen anderen Straftatbestand dar, für den Rechtshilfe zulässig ist;
b)
das Strafverfahren oder die Untersuchung, die vom ersuchenden Staat durchge­führt wird, richtet sich gegen andere Personen, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben;
c)
das Material wird für eine Untersuchung oder ein Verfahren bezüglich der Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren ver­wendet, für das Rechtshilfe gewährt wurde.
Art. 14 Vertraulichkeit

1.  Der ersuchende Staat kann verlangen, dass der ersuchte Staat das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Ausführung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Staat die verlangte Vertraulichkeit nicht wahren, so teilt er dies dem ersuchenden Staat so rasch als möglich mit.

2.  Der ersuchende Staat muss, wenn er darum ersucht wird und wenn dies den Grundprinzipien des innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle vom ersuchten Staat erhaltenen Beweismittel und Informationen vertraulich behandeln, soweit die im Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.

Titel III Zustellung und Erscheinen


Art. 15 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1.  Der ersuchte Staat bewirkt nach seinen Rechtsvorschriften die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2.  Diese Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entschei­dung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

3.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterzeichnete Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa­tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unver­züglich mit.

4.  Das Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine Person, gegen die eine Untersuchung oder ein Strafverfahren läuft und die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, muss der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 (fünfundvierzig) Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zuge­hen.

Art. 16 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates

1.  Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sach­verständigen vor seinen Justizbehörden oder der Staatsanwaltschaft für notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert diesen Zeugen oder Sachverständigen auf, im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu erscheinen.

2.  Der Empfänger wird aufgefordert, der Vorladung Folge zu leisten. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Antwort des Empfängers unverzüglich mit.

3.  Erklärt sich der Empfänger bereit, im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu erscheinen, so kann er von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Auf­enthaltskosten verlangen.

4.  Die zu entrichtenden Entschädigungen sowie die Reise- und Aufenthaltskosten, die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu erstatten sind, werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und diesem nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Ein­vernahme stattfinden soll.

Art. 17 Nichterscheinen

Leistet der Zeuge oder Sachverständige einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge, darf er selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsan­drohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art. 18 Freies Geleit

1.  Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden oder der Staatsanwaltschaft des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilun­gen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder gerichtlich verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die auf Vorladung vor den Justizbehörden oder der Staatsanwaltschaft des ersuchenden Staates erscheint, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder ver­folgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3.  Ohne ihre ausdrückliche Zustimmung darf eine Person, auf welche die Absätze 1 und 2 anwendbar sind, nicht dazu angehalten werden, im Rahmen eines anderen Verfahrens auszusagen als in jenem, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht.

4.  Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die Person, der er galt, während 30 (dreissig) aufeinander folgender Tage, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchen­den Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn sie nach Verlassen dieses Hoheitsgebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 19 Zeugenaussage im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates

1.  Eine Person, die auf Grund einer Vorladung im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates erscheint, kann nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht.

2.  In Bezug auf die Wirkungen dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Arti­kel 8 Absatz 2 und Artikel 13 sinngemäss.

Art. 20 Zeitweilige Überführung inhaftierter Personen

1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat festgesetzten Frist rücküberführt wird, zeit­weilig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates überführt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 18 soweit anwendbar.

2.  Die Überführung kann abgelehnt werden, wenn:

a)
die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b)
die Anwesenheit der inhaftierten Person im Rahmen eines Strafverfahrens notwendig ist, das im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängig ist;
c)
die Überführung der Person geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
d)
andere zwingende Gründe der Überführung der Person ins Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.

3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

4.  Die Zeit, während der die Person ausserhalb des ersuchten Staates inhaftiert ist, wird an ihre Untersuchungshaft und ihre Strafe angerechnet.

Art. 21 Einvernahme per Videokonferenz

1.  Soll eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden oder der Staatsanwaltschaft des ersuchenden Staates einvernommen werden, so kann Letzterer, sofern das per­sönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme per Video­konferenz nach den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels erfolgt.

2.  Der ersuchte Staat bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz unter der Voraussetzung, dass die Anwendung dieser Methode den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und dass er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Einvernahme verfügt. Verfügt er nicht über die technischen Vor­richtungen für eine Videokonferenz, so kann ihm der ersuchende Staat diese in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung stellen.

3.  Ein Rechtshilfeersuchen, das eine Einvernahme per Videokonferenz vorsieht, muss zusätzlich zu den in Artikel 25 angeführten Angaben enthalten: den Grund, warum es nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, dass der Zeuge oder Sachver­ständige bei der Einvernahme persönlich anwesend ist, sowie die Bezeichnung der Behörde und die Namen der Personen, welche die Einvernahme durchführen wer­den.

4.  Die zuständige Behörde des ersuchten Staates lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form vor.

5.  Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:

a)
bei der Einvernahme ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchten Staates anwesend, bei Bedarf unterstützt durch einen Dolmetscher. Dieser Vertreter ist auch für die Feststellung der Identität der einzuvernehmenden Person und für die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates verantwortlich. Werden nach Ansicht der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei der Einvernahme die Grundprinzipien von dessen Rechtsordnung verletzt, so trifft sie unverzüglich die erforderlichen Massnahmen, damit bei der weiteren Einvernahme diese Prinzipien beachtet werden;
b)
die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren gegebenen­falls Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmenden Person;
c)
die Einvernahme wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde oder der Staatsanwaltschaft des ersuchenden Staates nach dessen innerstaat­lichen Rechtsvorschriften durchgeführt;
d)
auf Verlangen des ersuchenden Staates oder der einzuvernehmenden Person sorgt der ersuchte Staat dafür, dass diese Person bei Bedarf von einem Dol­metscher unterstützt wird;
e)
die einzuvernehmende Person kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, das ihr zugestanden wird, sofern es nach dem innerstaatlichen Recht eines der beiden Vertragsstaaten zulässig ist.

6.  Unbeschadet allfälliger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die zuständige Behörde des ersuchten Staates nach der Einvernahme ein Protokoll, das die folgenden Angaben enthalten muss: Datum und Ort der Einver­nahme, Identität der einvernommenen Person, Identität und Funktion aller übrigen Personen des ersuchten Staates, die an der Einvernahme teilgenommen haben, sowie allenfalls geleistete Eide und technische Bedingungen der Einvernahme. Dieses Dokument wird von der Zentralbehörde des ersuchten Staates an die Zentralbehörde des ersuchenden Staates übermittelt.

7.  Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige nach diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verwei­gern oder falsch aussagen, seine Rechtvorschriften genauso gelten, als ob die Ein­vernahme im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens erfolgen würde.

8.  In Fällen, in denen dies angebracht erscheint, und mit Zustimmung ihrer Justiz­behörden können die Vertragsstaaten die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Einvernahmen per Videokonferenz anwenden, an denen die beschuldigte oder angeklagte Person teilnimmt. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Videokonferenz durchgeführt werden soll, Gegenstand einer Vereinba­rung zwischen den Vertragsstaaten, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften, ein­schliesslich des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 19664 über bürgerliche und politische Rechte, treffen. Die Einvernahmen, an denen die beschuldigte oder angeklagte Person teilnimmt, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt wer­den.

Titel IV Strafregister und Austausch von Strafnachrichten


Art. 22 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

1.  Der ersuchte Staat übermittelt Auszüge aus dem Strafregister und alle damit verbundenen Auskünfte, die vom ersuchenden Staat für ein Strafverfahren erbeten werden, in dem Umfang, in dem seine eigenen Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

2.  In anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den innerstaatli­chen Rechtsvorschriften, in sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.

3.  Jeder Vertragsstaat benachrichtigt den anderen Vertragsstaat mindestens einmal jährlich über alle strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Massnahmen, die dessen Staatsangehörige betreffen und die im Strafregister eingetragen wurden.

Titel V Verfahren


Art. 23 Zentralbehörde

1.  Zentralbehörde im Sinne dieses Vertrages ist für die Schweizerische Eidgenos­senschaft das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte­ments und für die Vereinigten Mexikanischen Staaten das Büro des Generalstaats­anwalts der Republik.

2.  Die Zentralbehörde des ersuchten Staates muss die Rechtshilfeersuchen mög­lichst rasch ausführen oder sie gegebenenfalls den anderen zuständigen Behörden zur Ausführung übermitteln, wobei sie die Koordination der Ausführung dieser Rechtshilfeersuchen behält.

3.  Die Zentralbehörden der Vertragsstaaten verkehren direkt miteinander.

Art. 24 Übermittlungswege

1.  Das Rechtshilfeersuchen muss schriftlich formuliert werden.

2.  In dringenden Fällen kann das Ersuchen per Fax oder auf jedem anderen Weg übermittelt werden, der vom ersuchten Staat zugelassen wird; dieser trifft die erfor­derlichen Massnahmen für die Ausführung des Ersuchens in der Annahme, dass die formelle Bestätigung so rasch als möglich folgt.

Art. 25 Inhalt des Ersuchens

1.  Ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen muss die folgenden Angaben enthalten:

a)
die Bezeichnung der Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b)
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c)
eine genaue Beschreibung der Beweisstücke, der erforderlichen Informatio­nen oder der verlangten Rechtshilfemassnahmen;
d)
soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsdatum und ‑ort, Staats­angehörigkeit und Adresse der Person, gegen die sich das Strafverfahren zum Zeitpunkt des Ersuchens richtet;
e)
den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Informationen verlangt wer­den, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, ausgenommen bei Zustellungsersuchen nach Artikel 15.

2.  Zusätzlich muss ein Ersuchen enthalten:

a)
bei der Anwendung eines besonderen Verfahrens bei der Ausführung (Art. 4 Abs. 2) den Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbestim­mungen und den Grund für deren Anwendung;
b)
bei der Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten (nach Art. 7) die Bezeich­nung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend sein soll, und den Grund für ihre Anwesenheit;
c)
den wahrscheinlichen Standort und die Beschreibung der Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren oder die das Instrument oder den Ertrag der Straftat darstellen (Art. 12) oder den Haupt­grund für die Annahme, dass sich diese Gegenstände und Vermögenswerte im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befinden;
d)
bei der Zustellung von Verfahrensurkunden und Vorladungen (Art. 15 und 16) den Namen und die Adresse des Empfängers der zuzustellenden Schrift­stücke und Vorladungen;
e)
bei einer Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen (Art. 16) eine Erklä­rung, aus der hervorgeht, dass der ersuchende Staat für die Kosten und Ent­schädigungen aufkommt, die er auf Wunsch im Voraus überweist;
f)
bei der Überführung inhaftierter Personen (Art. 20) deren Namen;
g)
bei Einvernahmen per Videokonferenz (Art. 21) den Grund, warum ein per­sönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmässig oder möglich ist, sowie die Bezeichnung der zuständigen Behörde und den Namen der Personen, die für die Durchführung der Einvernahme zuständig sind;
h)
alle Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staa­tes erforderlich sind, um das Ersuchen auszuführen.
Art. 26 Ausführung des Ersuchens

1.  Entspricht das Rechtshilfeersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrages, so teilt die Zentralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchen­den Staates unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens. Die Aufforderung seitens des ersuchten Staates, das Rechtshilfeersuchen abzuändern oder zu ergänzen, beeinträchtigt allfällige vorläufige Massnahmen nicht, die nach Artikel 6 dieses Vertrages getroffen werden.

2.  Erscheint das Ersuchen den Bestimmungen des Vertrages zu entsprechen, so leitet es die Zentralbehörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde zur Ausführung weiter.

3.  Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersu­chen sowie die erhaltenen Informationen und Beweismittel der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen voll­ständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbe­hörde des ersuchenden Staates mit.

4.  Absatz 3 steht einer teilweisen Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht ent­gegen.

Art. 27 Befreiung von jeder Beglaubigung und anderen Formerfordernissen

1.  Schriftstücke, Akten, Aussagen oder Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder anderer Formerfordernisse.

2.  Schriftstücke, Akten, Aussagen oder Beweismittel, die von der Zentralbehörde des ersuchten Staates übermittelt werden, werden ohne weitere Formerfordernisse oder Beglaubigungsnachweise als Beweismittel zugelassen.

3.  Das Übermittlungsschreiben der Zentralbehörde garantiert die Echtheit der über­mittelten Schriftstücke.

Art. 28 Sprache

1.  Im Fall der Vereinigten Mexikanischen Staaten müssen die Rechtshilfeersuchen, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages eingereicht werden, und die Begleit­dokumente auf Spanisch abgefasst sein. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft entscheidet deren Zentralbehörde im jeweiligen Einzelfall vorgängig, ob das Ersu­chen und die Begleitdokumente auf Deutsch, Französisch oder Italienisch einzurei­chen sind.

2.  Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder beschafft werden, obliegt dem ersuchenden Staat.

Art. 29 Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens

1.  Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Ausführung eines Ersuchens entstandenen Auslagen:

a)
Entschädigungen, Reisekosten und Auslagen für Zeugen und deren allfällige Vertreter;
b)
Auslagen im Zusammenhang mit der Überführung inhaftierter Personen;
c)
Honorare, Reise- und Aufenthaltskosten für Sachverständige;
d)
Kosten für die Herstellung und für den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Staat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Reisekosten im ersuchten Staat, sofern die Vertragsstaaten keine andere Vereinbarung treffen.

2.  Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Ersuchens möglicherweise mit aus­serordentlichen Kosten verbunden ist, so sprechen sich die Zentralbehörden ab, um die Bedingungen festzulegen, denen die Ausführung des Ersuchens unterstellt wer­den soll.

Titel VI Unaufgeforderte Übermittlung und Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung und der Einziehung


Art. 30 Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen

1.  Im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Justizbehörden oder die Staatsanwaltschaft eines Vertragsstaates dem anderen Vertragsstaat über die Zentralbehörden ohne vorheriges Ersuchen Informationen und Beweismittel zu strafbaren Handlungen übermitteln, die sie im Verlauf ihrer eigenen Untersuchung erhoben haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Offenlegung dieser Informatio­nen dem anderen Vertragsstaat helfen könnte:

a)
ein Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag einzureichen;
b)
ein Strafverfahren einzuleiten; oder
c)
die Durchführung einer laufenden Strafuntersuchung zu erleichtern.

2.  Die Behörde, welche die Informationen übermittelt, kann nach ihren innerstaat­lichen Rechtsvorschriften Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Bestimmungsbehörde festlegen. In diesem Fall ist die Bestimmungsbe­hörde an diese Bedingungen gebunden.

Art. 31 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung und der Einziehung

1.  Anzeigen eines Vertragsstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte des anderen Vertragsstaates oder zum Zweck der Einziehung von Delikts­gut sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.

2.  Die Zentralbehörde des ersuchten Staates teilt dem ersuchenden Staat alle auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt gegebenenfalls eine Kopie der ergangenen Entscheidung.

3.  Die Bestimmungen von Artikel 27 sind auf die in diesem Artikel erwähnten Anzeigen anwendbar.

Art. 32 Übersetzung

Die unaufgefordert übermittelten Beweismittel und Informationen sowie die Anzei­gen, auf die Artikel 31 Bezug nimmt, sind nach Artikel 28 zu übersetzen. Die Schrift- und Beweisstücke, die einer unaufgeforderten Übermittlung von Beweis­mitteln und Informationen (Art. 30) oder einer Anzeige (Art. 31) beigelegt werden, bedürfen keiner Übersetzung.

Titel VII Schlussbestimmungen


Art. 33 Andere Vereinbarungen oder Rechtsinstrumente

Die Bestimmungen dieses Vertrages stehen einer weiter gehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten im Rahmen anderer Vereinbarungen oder Rechtsinstrumente beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus ihrem innerstaatlichen Recht ergeben könnte.

Art. 34 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages werden im direkten Schriftverkehr zwischen den Zentralbehörden geregelt. Gelangen die Zentralbehörden nicht zu einer gütlichen Einigung, so wird die Streitigkeit auf diplomatischem Weg beigelegt.

2.  Gelangen die Vertragsstaaten nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dem Auftreten einer Streitigkeit zu einer Einigung, so wird die Streitigkeit auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht unterbreitet, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Jeder Vertragsstaat bestimmt einen Schiedsrichter. Die beiden auf diese Weise ernannten Schiedsrichter bestimmen einen Präsidenten, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sein muss.

3.  Bestimmt einer der Vertragsstaaten seinen Schiedsrichter nicht oder unterlässt er es, diese Ernennung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung des ande­ren Vertragstaates vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag des letzteren Vertragsstaates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestimmt.

4.  Gelangen die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung zu einer Einigung über die Wahl des Präsidenten, so wird der Schieds­gerichtspräsident auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestimmt.

5.  Kann der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den Fällen, die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels festgehalten sind, seine Aufgabe nicht wahrneh­men, oder erweist er sich als Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten des Gerichtshofs; kann der Vizepräsident seine Aufgabe nicht wahrnehmen oder erweist er sich als Staatsan­gehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, so erfolgt die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist.

6.  Sofern die Vertragsstaaten keine andere Entscheidung treffen, legt das Schieds­gericht das einzuhaltende Verfahren selbst fest.

7.  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und haben für die Ver­tragsstaaten verpflichtenden Charakter.

Art. 35 Inkrafttreten und Beendigung

1.  Dieser Vertrag tritt sechzig (60) Tage nach Erhalt der letzten, auf diplomatischem Weg übermittelten Mitteilung in Kraft, mit der sich die Vertragsstaaten gegenseitig notifizieren, dass die Voraussetzungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkraft­treten erfüllt sind.

2.  Dieser Vertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen durch die Vertragsstaaten geändert werden, und die vereinbarten Änderungen treten nach dem Verfahren in Kraft, das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegt ist.

3.  Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag beendigen, indem er dem anderen Vertragsstaat sechs (6) Monate im Voraus auf diplomatischem Weg eine schriftliche Kündigung notifiziert.

4.  Die Beendigung dieses Vertrags berührt die Ausführung der laufenden Rechts­hilfeersuchen nicht.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Bern, am 11. November 2005, in zwei Urschriften, in französischer und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Vereinigten Mexikanischen Staaten:

Christoph Blocher

Daniel Francisco Cabeza
de Vaca Hernández