Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Orthopädistin EFZ oder Orthopädist EFZ.
2 Orthopädistinnen und Orthopädisten EFZ zeichnen sich durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie unterstützen Menschen mit den medizinisch indizierten Hilfsmitteln fach- und klientengerecht.
- b.
- Sie verfügen über die grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten, um Orthesen, Prothesen und Rehabilitationsmittel herzustellen, anzupassen und über deren Einsatz zu informieren.
- c.
- Sie setzen die geeigneten Hilfsmittel, Materialien und Halbfabrikate fachgerecht und umweltverträglich ein.
- d.
- Sie arbeiten selbstständig und verfügen über praktisch-technisches Geschick und Interesse an organisatorischen und planerischen Aufgaben.