836.2

Bundesgesetz
über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen1

(Familienzulagengesetz, FamZG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2024)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 116 Absätze 1, 2 und 4 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 19984 und in den Zusatzbericht vom 8. September 20045
sowie in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 28. Juni 20006 und vom 10. November 20047,

beschliesst:

2 SR 101

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).

4 BBl 1999 3220

5 BBl 2004 6887

6 BBl 2000 4784

7 BBl 2004 6941

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absätze 1bis und 2 und 78 ATSG.9

2 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Finanzhilfen an Familienorganisationen nicht anwendbar.10

8 SR 830.1

9 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone

1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:

a.
die Kinderzulage: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG11), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet;
b.
die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.12

2 Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.

3 Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuches13.14

11 SR 830.1

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).

13 SR 210

14 Fassung des vierten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Art. 4 Anspruchsberechtigung für Kinder

1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:

a.
Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches15 besteht;
b.
Stiefkinder;
c.
Pflegekinder;
d.
Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

Art. 5 Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze

1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.

2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.

3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.

Art. 6 Verbot des Doppelbezugs

Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 7 Anspruchskonkurrenz

1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

a.
der erwerbstätigen Person;
b.
der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c.
der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d.
der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e.16
der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
f.17
der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

2 Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

Art. 8 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge

Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.

Art. 9 Auszahlung an Dritte

1 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG18 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.

2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.

3. Kapitel: Familienzulagenordnungen

1. Abschnitt: Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen19

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

Art. 11 Unterstellung

1 Diesem Gesetz unterstehen:

a.
die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig sind;
b.
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG; und
c.21
die Personen, die als Selbstständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind.

2 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die AHV als solche oder als solcher betrachtet wird.

20 SR 831.10

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

Art. 12 Anwendbare Familienzulagenordnung

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b die gleichen Regeln wie für die Arbeitgeber.22

2 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.23

3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

Art. 13 Anspruch auf Familienzulagen

1 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

2bis Die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs.24

3 Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

4 Der Bundesrat regelt:

a.
den Anspruch auf Familienzulagen und die Koordination mit anderen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung;
b.25
das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen für Personen, die mehrere Arbeitgeber haben, und für Personen, die gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig sind.

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

Art. 14 Zugelassene Familienausgleichskassen

Durchführungsorgane sind:

a.
die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
b.
die kantonalen Familienausgleichskassen;
c.
die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen

1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:

a.
die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;
b.
die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
c.
der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.

2 Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.

3 Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.

Art. 16 Finanzierung

1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.

2 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.

3 Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.26

4 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.27

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

Art. 17 Kompetenzen der Kantone

1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

2 Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:

a.
die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse;
b.
die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen;
c.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen;
d.
den Entzug der Anerkennung;
e.
den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen;
f.
die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber;
g.
die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse;
h.
das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse;
i.
die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle;
j.
die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
k.
den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen;
l.
die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes.

2. Abschnitt: Erwerbstätige in der Landwirtschaft

Art. 18

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195228 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

3. Abschnitt: Nichterwerbstätige

Art. 19 Anspruch auf Familienzulagen

1 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.

1bis Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige.29

1ter Arbeitslose Mütter, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195230 haben, gelten während der Dauer dieses Anspruchs ebenfalls als Nichterwerbstätige. Absatz 2 ist nicht anwendbar.31

2 Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009).

30 SR 834.1

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).

Art. 20 Finanzierung

1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von den Kantonen finanziert.

2 Die Kantone können vorsehen, dass Nichterwerbstätige einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG32 übersteigen.

Art. 21 Kompetenzen der Kantone

Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.

3a. Kapitel:33 Familienzulagenregister

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

Art. 21a Zweck

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um:

a.
den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern;
b.
Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen;
c.
die Stellen nach Artikel 21c beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;
d.
dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Art. 21b Zugang zu den Daten

1 Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist.

2 Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die AHV-Nummer34 und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit festlegen.

34 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 35 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 21c Meldepflicht

Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten:

a.
die Familienausgleichskassen nach Artikel 14;
b.
die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 77 und 78 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198235;
c.
die AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195236 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195937 über die Invalidenversicherung;
d.
die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind.
Art. 21e Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere:

a.
die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung;
b.
der Zugriff auf die Daten;
c.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
d.
die Aufbewahrungsdauer der Daten.

3b. Kapitel:38 Finanzhilfen an Familienorganisationen

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).

Art. 21f Zweck und Förderbereiche

Der Bund kann Familienorganisationen im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für ihre Tätigkeiten zur Förderung von Familien in den folgenden Bereichen gewähren:

a.
Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung;
b.
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.
Art. 21g Institutionelle Voraussetzungen

Um Finanzhilfen ersuchen können Familienorganisationen, die:

a.
in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind;
b.
in ihren Statuten oder ihrer Stiftungsurkunde festhalten, dass:
1.
ihr Sitz in der Schweiz liegt,
2.
ihr Zweck mit mindestens einem der beiden Förderbereiche übereinstimmt,
3.
sie gemeinnützig sind,
4.
sie konfessionell neutral sind,
5.
sie parteipolitisch unabhängig sind, und
6.
ihr Vermögen im Falle der Auflösung oder Fusion an eine andere gemeinnützige Familienorganisation übergeht.
Art. 21h Umfassendes Angebot

1 Finanzhilfen können einer Familienorganisation gewährt werden, wenn sie im jeweiligen Förderbereich ein umfassendes Angebot bereitstellt. Umfassend ist das Angebot, wenn es:

a.
sich an mehrere Zielgruppen richtet und von diesen genutzt wird;
b.
thematisch breit und fachlich fundiert ist; und
c.
die ganze Schweiz abdeckt.

2 Bei der Beurteilung, wie umfassend das Angebot der Familienorganisation ist, werden die Angebote ihrer Mitgliederorganisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 21g erfüllen, ebenfalls berücksichtigt.

3 Finanzhilfen können einer im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätigen Familienorganisation gewährt werden, wenn:

a.
im Förderbereich keine in der ganzen Schweiz tätige Familienorganisation aktiv ist; oder
b.
ihr Angebot die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt und in der Sprachregion umfassender ist als jenes der in der ganzen Schweiz tätigen Familienorganisation.

4 Ersuchen die Familienorganisationen insgesamt um mehr Mittel, als zur Verfügung stehen, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei strebt es insbesondere die Förderung nachhaltiger Tätigkeiten und ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis an.

Art. 21i Verfahren und Höchstsatz

1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.

2 Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgerichtet.

3 Sie decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben (Höchstsatz).

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens und der anrechenbaren Ausgaben.

4. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absätze 1 und 2 ATSG39 das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.

Art. 23 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 AHVG40 sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes verletzen.

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 2441

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199942 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/200443;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/200944;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/7145;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/7246.

2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196047 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

42 SR 0.142.112.681

43 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

44 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.

45 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

46 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

47 SR 0.632.31

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG48 gelten sinngemäss für:

a.49
die Informationssysteme (Art. 49a Abs. 1 und 2, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG50);
abis.51
das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
b.
die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);
c.
die Haftung der Arbeitgeber (Art. 52 AHVG);
d.
die Verrechnung (Art. 20 AHVG);
e.
die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen;
ebis.52
die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG);
eter.53
den Bezug der Beiträge (Art. 14–16 AHVG);
f.54
die AHV-Nummer (Art. 50c AHVG);
g.55
die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 153b–153i AHVG).

48 SR 830.1

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).

50 SR 831.10

51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).

52 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).

53 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101). Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

Art. 26 Vorschriften der Kantone

1 Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und erlassen die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 17.

2 Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.

3 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind den Bundesbehörden zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 27 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die für eine einheitliche Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 Absatz 1 ATSG56 das BSV beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.57

3 Er kann das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen, die Aufgaben nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG58 und Artikel 76a Absatz 2 ATSG wahrzunehmen.59

56 SR 830.1

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).

58 SR 831.10

59 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).

Art. 28a60 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010

1 Die Stellen nach Artikel 21c müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben.

2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 17 und 26 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200962
Art. 17 und 26: 1. März 2007

62 BRB vom 31. Okt. 2007

Anhang

(Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

63

63 Die Änderungen können unter AS 2008 131 konsultiert werden.