Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investition» auf alle Arten von Vermögenswerten sowie alle mit diesen gemäss anwendbarem Recht verbundenen Rechte und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und Obligationen von Gesellschaften, andere Rechte oder Interessen an Gesellschaften sowie staatliche Wertpapiere, begeben von einer Vertragspartei oder einem ihrer Gebilde;
- (c)
- Forderungen auf Geld, wie Darlehen, oder auf irgendwelche Leistungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte an geistigem Eigentum, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf Urheberrechte, Patente, gewerbliche Muster, «Know-how», Handelsmarken, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und «Goodwill»;
- (e)
- alle Rechte, die durch Gesetz oder öffentlichen Vertrag verliehen werden, sowie rechtmässig erteilte Lizenzen, Bewilligungen und Konzessionen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investitionen unberührt.
(2) bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich Gewinne, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie andere ähnliche Zahlungen.
(3) bedeutet der Begriff «Investor»:
- (a)
- in Bezug auf das Königreich Saudi-Arabien:
- (i)
- natürliche Personen, die nach dem Recht des Königreichs Saudi-Arabien dessen Staatsangehörigkeit besitzen,
- (ii)
- alle Gebilde, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die nach dem Recht des Königreichs Saudi-Arabien konstituiert sind und ihren Hauptsitz auf dessen Hoheitsgebiet haben, wie Kapitalgesellschaften, Unternehmen, Genossenschaften, Personen- und andere Gesellschaften, Niederlassungen, Fonds, Organisationen, wirtschaftliche Vereinigungen und ähnliche Gebilde, unabhängig davon, ob mit beschränkter Haftung oder nicht,
- (iii)
- die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien und dessen Finanzinstitutionen wie die Saudi-Arabische Währungsagentur (Saudi Arabian Monetary Agency), öffentliche Fonds und andere vergleichbare staatliche Institutionen;
- (b)
- in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- (i)
- natürliche Personen, die nach schweizerischem Recht ihre Staatsangehörigen sind,
- (ii)
- juristische Gebilde, die nach schweizerischem Recht konstituiert sind und ihren Sitz auf schweizerischem Hoheitsgebiet haben.
(4) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, unter Einschluss der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der betreffenden Vertragspartei erlaubt, in diesen Gebieten souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit auszuüben.