Art. 1 Zweck der Union
1. Zweck der Union ist:
- a)
- die internationale Zusammenarbeit zwischen allen ihren Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;
- abis)
- die Teilnahme von Gremien und Organisationen an den Arbeiten der Union zu fördern und zu verstärken und eine fruchtbare Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen diesen und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, damit die im Zusammenhang mit dem Zweck der Union genannten allgemeinen Ziele erreicht werden;
- b)
- die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten sowie ferner die Mobilisierung der für die Durchführung dieser Hilfe notwendigen materiellen, personellen und finanziellen Ressourcen sowie den Zugang zu Informationsquellen zu fördern;
- c)
- die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste betriebliche Nutzung zu fördern, um die Wirtschaftlichkeit der Fernmeldedienste zu steigern, ihren Nutzen zu vergrössern und diese Dienste so weit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
- d)
- die Vorteile der neuen Fernmeldetechnologien nach Möglichkeit allen Menschen der Erde zugute kommen zu lassen;
- e)
- die Benutzung der Fernmeldedienste zu fördern, um die friedlichen Beziehungen zu erleichtern;
- f)
- im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele die Bemühungen der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen und eine fruchtbare und konstruktive Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern zu fördern;
- g)
- angesichts der Internationalisierung einer von der Informationstechnik geprägten Wirtschaft und Gesellschaft einen breiteren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf internationaler Ebene zu fördern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen Organisationen sowie mit denjenigen nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Fernmeldewesen befassen.
2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
- Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, verteilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und, bei den Weltraumfunkdiensten, alle zugehörigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationären Satelliten oder alle zugehörigen Merkmale von Satelliten in anderen Umlaufbahnen, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
- b)
- sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die Funkdienste sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen zu verbessern;
- c)
- sie erleichtert die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen, mit einer zufrieden stellenden Dienstqualität;
- d)
- sie fördert die internationale Zusammenarbeit und Solidarität, um den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und ‑netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben werden; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;
- e)
- sie koordiniert die Bemühungen um eine Harmonisierung der Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumtechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;
- f)
- sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern im Hinblick auf die Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;
- g)
- sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;
- h)
- sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen;
- i)
- sie setzt sich gemeinsam mit internationalen Finanzierungs- und Entwicklungseinrichtungen dafür ein, dass günstige Vorzugskreditlinien für zu entwickelnde soziale Projekte eingeräumt werden, deren Ziel unter anderem darin besteht, die Fernmeldedienste auf die entlegensten Gebiete in den Ländern auszudehnen;
- j)
- sie fördert die Teilnahme der betroffenen Gremien an den Arbeiten der Union und die Zusammenarbeit mit regionalen oder anderen Organisationen, um den Zweck der Union zu erfüllen.