0.721.809.163.1 (Stand am 1. August 2008)
0.721.809.163.1
AS 2008 3313; BBl 2004 4499
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung
des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abgeschlossen am 29. Oktober 2003
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20051
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Mai 2008
Inkrafttreten am 1. August 2008
(Stand am 1. August 2008)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Österreich
im Folgenden die «Vertragsstaaten»,
in der Meinung, dass an der Nutzung der Wasserkräfte des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet zur Erzeugung elektrischer Energie ein gemeinsames Interesse besteht,
in Anbetracht, dass diese Nutzung aufgrund gegenseitiger Verständigung erfolgen muss und auch eine in ökologischer Hinsicht wünschbare Verbesserung des Wasserabflusses im Inn herbeiführen soll,
im Hinblick darauf, dass jeder Vertragsstaat Anrecht auf einen Teil der Wasserkräfte im Verhältnis zum Gefälle und zu den Wassermengen hat, welche ihm in den genutzten Gewässerstrecken zukommen, und dass ihre Nutzbarmachung in verschiedenen Anlagen Gegenstand von einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen sein soll, wobei den beiderseitigen Interessen und den voneinander abweichenden Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen ist,
vom Wunsche geleitet, im beiderseitigen Einvernehmen die zur Nutzung der Wasserkräfte erforderlichen Berechtigungen und sonstigen behördlichen Genehmigungen zu erteilen sowie die Wasserkraftanteile festzusetzen, auf die jeder Vertragsstaat in den verschiedenen Anlagen Anrecht hat,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Abkommens sind:
Grenzgewässer: | die Gewässer des Inn, des Schalklbachs, des Zandersbachs und des Malfragbachs jeweils im Bereich der gemeinsamen Staatsgrenze; |
Anlagen: | die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft notwendigen Bauten samt allen Nebeneinrichtungen; |
Berechtigung: | das Recht, die Wasserkraft zu nutzen, und weitere auf dem Wasserrecht beruhende Bewilligungen; |
Berechtigter: | der Inhaber der Berechtigung. |
Gegenstand dieses Abkommens ist die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzgewässer, ferner der Gewässer des Stillerbachs und des Sampoirbachs, soweit dadurch die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzgewässer wesentlich beeinflusst wird.
1. Die Wasserkraft der Grenzstrecke des Inn und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Innstrecke bis Prutz wird in einem Krafthaus Ried/Prutz genutzt, mit Ausgleichsbecken, Talsperre und Dotierwassermaschine in Ovella. Die Nutzung der Wasserkraft des Stillerbachs erfolgt durch ein in Ovella zu errichtendes Krafthaus.
2. Die Wasserkraft der Grenzstrecke des Schalklbachs und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Reststrecke dieses Baches bis zu seiner Mündung in den Inn, sowie allenfalls die des Sampoirbachs, wird in einem Krafthaus Schalklbach im Raum der Schalklbachmündung genutzt, mit Speicher und Talsperre in Spissermühle.
3. Die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzstrecke des Zandersbachs und des Malfragbachs ist Gegenstand von Projekten, welche den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten noch einzureichen sind. Das Abkommen wird sinngemäss angewendet.
Der Berechtigte wird insbesondere:
- a)
- in der Grenzstrecke des Inn bei Ovella einen Speicher errichten. Das maximale Stauziel wird auf 1.029,5 m ü.A., das tiefste Absenkziel auf 1.025,5 m ü.A. und der Wassereinzug in den Triebwasserstollen bis 95 m3/s vorgesehen;
- b)
- in der Grenzstrecke im Schalklbach bzw. Schergenbachgraben unterhalb der Zandersbachmündung einen Speicher errichten. Das genutzte Wasser wird in den Inn geleitet. Das maximale Stauziel wird auf 1.506 m ü.A., das tiefste Absenkziel auf 1.485 m ü.A. und der Wassereinzug in den Triebwasserstollen bis 6 m3/s vorgesehen.
Die Vertragsstaaten werden bei der Erteilung der Berechtigung neben den Interessen der Wasserkraftnutzung und der Energieversorgung auch die anderen öffentlichen Interessen berücksichtigen, insbesondere die Umweltverträglichkeit, den Hochwasserschutz, den Gewässerschutz, die Wasserversorgung, die Fischerei, die Walderhaltung, den Naturschutz und das Landschaftsbild. Sie werden den Berechtigten insbesondere verpflichten, unterhalb der Fassungen bzw. Talsperren im Rahmen der zufliessenden Wassermengen entsprechend angemessene Restwassermengen abfliessen zu lassen.
1. Die Projekte und Pläne der Anlagen werden den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten mit allen erforderlichen Unterlagen unterbreitet.
2. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass alle für den Bau und Betrieb der Anlagen erforderlichen Berechtigungen und alle übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen erteilt werden, sofern die in Artikel 5 genannten anderen öffentlichen Interessen gewahrt sind.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die wasserrechtlichen Verfahren nach Massgabe der Projekte und Pläne selbständig unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens durch.
4. Mit dem Bau der Anlagen darf erst nach Genehmigung der Bauprojekte durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten begonnen werden.
5. Die Bestimmungen der Absätze 1−4 gelten auch für Änderungen der Berechtigungen und aller übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen.
6. Die Vertragsstaaten werden für die Grenzgewässer gemäss Artikel 1 zusätzliche Berechtigungen nur im gegenseitigen Einvernehmen erteilen.
1. Die Anlagen sind den Sicherheitsvorschriften desjenigen Vertragsstaates unterstellt, auf dessen Staatsgebiet sie errichtet werden.
2. Für die gemeinsamen Bauwerke im Grenzbereich gelten die österreichischen Sicherheitsvorschriften.
3. Bei Schäden, die durch den Bau, den Bestand oder den Betrieb der Anlagen verursacht werden, ist das Recht des Vertragsstaates anwendbar, in welchem die Schäden eintreten. Dieses Recht bestimmt auch den Gerichtsstand.
1. Die Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen wird durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens wahrgenommen. Diese können nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im beiderseitigen Einvernehmen Änderungen der genehmigten Projekte und Pläne bewilligen oder im öffentlichen Interesse (Art. 5) vorschreiben.
2. Zur Sicherstellung der notwendigen Koordination bilden die Vertragsstaaten eine gemeinsame Aufsichtskommission, worin jeder durch eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Delegation vertreten ist, die Experten beiziehen kann. Die Kommission organisiert ihre Arbeit selbst.
3. Die Kommission prüft sämtliche Fragen, die für die Durchführung dieses Abkommens von Interesse sind. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten werden in Protokollen festgehalten, denen empfehlende Wirkung zukommt.
4. Die mit der Aufsicht betrauten Personen und die Kommission haben freien Zutritt zu den Anlagen. Jeder Vertragsstaat gewährt ihnen alle Erleichterungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
1. Die nach Massgabe der Berechtigungen nutzbare elektrische Energie wird, abzüglich des betrieblich notwendigen Eigenbedarfs der Anlagen, nach folgenden Grundsätzen unter den Vertragsstaaten aufgeteilt:
- a)
- bei Grenzgewässern, bei denen die Staatsgrenze im Gewässer verläuft, zu gleichen Teilen;
- b)
- bei den übrigen Gewässerstrecken entsprechend ihrem Anteil an den nutzbaren Wassermengen und den Gefällen (Fallhöhen).
2. Jeder Vertragsstaat enthält sich jeglicher Einflussnahme auf die Verfügung über die dem anderen Vertragsstaat gemäss Absatz 1 zukommende elektrische Energie.
3. Die einem Vertragsstaat zukommende elektrische Energie, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates erzeugt wird, ist von Seiten des anderen Vertragsstaates von allen Gebühren und Abgaben sowie allen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen befreit. Sie wird dem anspruchsberechtigten Vertragsstaat grundsätzlich an der gemeinsamen Staatsgrenze zur Verfügung gestellt. Unberührt bleiben die Besteuerung nach Artikel 18 und die Erhebung von Abgaben auf der Nutzung des Wassers.
Soweit die Ausfuhr der im Rahmen dieses Abkommens erzeugten elektrischen Energie in einem der Vertragsstaaten bewilligungspflichtig ist, stimmt dieser der Ausfuhr in den anderen Vertragsstaat zu.
1. Die Behörden der Vertragsstaaten bezeichnen den Berechtigten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens.
2. Der Berechtigte hat in jedem Vertragsstaat einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen.
Erwerb und Übertragung von Berechtigungen sind unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglich.
Die Rechte für die Nutzung der Wasserkräfte werden für das Staatsgebiet jedes Vertragsstaates durch die hiefür zuständigen Behörden verliehen.
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten koordinieren die wasserrechtlichen Verfahren und stimmen die Berechtigungsbedingungen in allen ihre Interessen berührenden Punkten sachlich und zeitlich aufeinander ab.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behalten sich vor, einvernehmlich das Heimfallrecht auszuüben bzw. die unentgeltliche Überlassung der Anlageteile beim Erlöschen der Wassernutzungsrechte festzulegen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten setzen einander von ihren Entscheidungen in Bezug auf die Berechtigungen in Kenntnis und verleihen ihnen nur gleichzeitig Rechtswirksamkeit.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1−3 gelten auch für jede Änderung der Berechtigungen.
5. Die sonstigen für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der Anlagen notwendigen verwaltungsbehördlichen Massnahmen erfolgen unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens. Die Bestimmungen des Artikels 8 gelten sinngemäss.
1. Die Berechtigungen erlöschen, wenn:
- a)
- der Berechtigte darauf verzichtet;
- b)
- ihre Dauer abgelaufen ist;
- c)
- der Berechtigte seine Rechtspersönlichkeit verliert;
- d)
- der Berechtigte den ordnungsgemässen Betrieb während dreier aufeinander folgender Jahre teilweise oder ganz eingestellt hat, ohne dass dies durch die Betriebsverhältnisse oder ausserordentliche, vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, und er den Betrieb nicht innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgesetzten Frist wieder aufnimmt;
- e)
- ungeachtet wiederholter Mahnung die in den Berechtigungen gestellten Bedingungen nicht eingehalten werden;
- f)
- die Inangriffnahme des Baues oder die Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der in den Berechtigungen bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist unterlassen wird.
2. In den Berechtigungen ist auf diese Erlöschensgründe hinzuweisen.
3. Bei Eintritt des Erlöschens gemäss Absatz 1 treffen die Vertragsstaaten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens die Massnahmen, die sie für die Sachlage und gegebenenfalls für die Erteilung neuer Berechtigungen als zweckmässig erachten. Sie können hierbei insbesondere dem Berechtigten auftragen, binnen angemessener Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder sonst in geeigneter Art die durch Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen.
1. Die Vertragsstaaten nehmen mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Berechtigungsdauer Verhandlungen über die Bedingungen der allfälligen Fortsetzung oder Beendigung des Betriebes der Anlagen auf.
2. Die Vertragsstaaten entscheiden mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Berechtigungen, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind. Wird diese Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Dauer der Berechtigungen um die Zeit der Unterschreitung dieser Frist, höchstens aber um zehn Jahre.
1. Jeder Vertragsstaat lässt Arbeitnehmer, die im anderen Vertragsstaat nach den arbeits-, ausländer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind, für Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens auf seinem Staatsgebiet zu. Persönliche Einreisehindernisse und die Artikel 30–34 dieses Abkommens bleiben vorbehalten.
2. Für selbständige Erwerbstätige gilt diese Regelung sinngemäss.
3. Die Arbeitgeber melden die Namen der ausländischen Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt werden, dem zuständigen Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates.
Nach Massgabe der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterliegt der Berechtigte in beiden Vertragsstaaten gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung der Steuerpflicht.
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:
Bauzone: | das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern; |
Werkzone: | das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder die Erneuerung einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern; |
| |
Ein- und Ausgangsabgaben: | die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anlässlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung; |
Freier Verkehr: | den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Falle ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anlässlich der Ausfuhr keine Massnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden. |
1. Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb von Anlagen verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
- a)
- Baustoffe;
- b)
- Materialien zur Bepflanzung und Begrünung;
- c)
- Maschinen und andere Ausrüstungsgegenstände;
- d)
- Land- und Wasserfahrzeuge;
- e)
- Betriebsstoffe zu unter Buchstaben c und d genannten Waren.
2. Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung von den Anlagen dienenden Betriebs- und Verwaltungsgebäuden sowie von Wohngebäuden und Werksiedlungen für Betriebsangehörige verwendet werden, sofern diese Baulichkeiten in örtlichem Zusammenhang mit den Anlagen stehen.
3. Die Befreiung nach Absatz 1 oder 2 hängt davon ab, dass die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.
4. Sicherheiten werden nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur vom Berechtigten im Sinne von Artikel 25 beansprucht werden.
1. Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke, die von den im Betrieb von Anlagen oder in Bau- und Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.
2. Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren durch diese Personen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den (kleinen) Grenzverkehr.
3. Lebensmittel und Getränke, die für Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zone eingeführt und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkauft werden, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren dort verbrauchen, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit.
4. Die Befreiung nach den Absätzen 1 oder 3 hängt davon ab, dass die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.
Waren, die nach diesem Abkommen ein- oder ausgangsabgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen sind und die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden, wird im Rahmen dieses Einsatzes im anderen Vertragsstaat die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den örtlichen Bereich der Anlagen sowie in die Bau- und Werkzonen und innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur den Steuern und Abgaben des Staates, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind.
Die Vertragsstaaten werden die Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches der Anlagen sowie der Bau- und Werkzonen dienen, soweit erforderlich erteilen.
1. Der Berechtigte, der die Anlagen baut, instandhält oder erneuert oder sie betreibt, unterliegt für den Vollzug dieses Abkommens im Bereich der Anlagen und der Bau- und Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck hat der Berechtigte die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung:
- a)
- des Personen- und Warenverkehrs in die und aus den Bau- und Werkzonen;
- b)
- des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 20 und 21 dieses Vertrages gewährt wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander bei der Durchführung der abgabenbehördlichen Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens und Anhörung des Berechtigten die örtliche Begrenzung der Anlagen sowie der Bau- und Werkzonen fest.
2. Der Berechtigte hat Bau- und Werkzonen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.
1. Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane sowie die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst den im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen diese Organe, soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im übrigen Teil der Anlagen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates bewegen.
2. In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die dort genannten Organe ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (einschliesslich Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen und müssen einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen sie auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen. Waffengebrauch ist auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates nur in Fällen der Notwehr nach dem Recht dieses Staates zulässig.
1. Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander so weit wie möglich zur Verhütung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen. Sie geben einander hiezu die erforderlichen Auskünfte und gewähren einander Schutz.
2. Von strafbaren Handlungen, die von den in Artikel 27 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organs durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.
Werden gegenüber den in Artikel 27 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Bediensteten.
1. Ausser den in den Artikeln 8 und 27 genannten Organen darf die auf dem jeweils anderen Staatsgebiet gelegenen Bau- und Werkzonen nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis mitführt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- und Werkzonen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich der Anlagen und die zum Erreichen ihrer einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.
2. Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen der Vertragsstaaten vorzuweisen.
1. Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu fünf Jahren verlängert werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsausweis ungültig.
2. Für Personen, die nicht Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertrittsausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Passersatzes sind und die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen desjenigen Vertragsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erfüllen. Solche Grenzübertrittsausweise und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Gegenzeichnung durch die ausstellende Behörde des anderen Vertragsstaates. Grenzübertrittsausweise für Angehörige der Vertragsstaaten bedürfen keiner Gegenzeichnung.
3. Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat die ausstellende Behörde den Grenzübertrittsausweis vor dessen Aushändigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden. Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.
1. Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn:
- a)
- der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung im Zusammenhang mit den Anlagen nicht zu erbringen vermag;
- b)
- der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann;
- c)
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis missbräuchlich benutzen will; oder
- d)
- die öffentliche Sicherheit es erfordert.
2. Der Grenzübertrittsausweis ist von der ausstellenden Behörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.
Bei Missbrauch können die Grenzaufsichtsorgane einen Grenzübertrittsausweis vorläufig einbehalten, doch ist er unter Mitteilung des Einbehaltungsgrundes von der Behörde, deren Organ den Grenzübertrittsausweis eingezogen hat, unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung des Grenzübertrittsausweises vorliegen.
1. Zur Durchführung unaufschiebbarer oder kurzfristiger Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- und Werkzonen auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hievon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.
2. Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten der Bau- und Werkzonen und der Anlagen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.
Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates entsprechende Gespräche aufnehmen.
1. Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf andere Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jeder Vertragsstaat ernennt einen Schiedsrichter, und die so ernannten Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam den Angehörigen eines Drittstaates als Obmann. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten, bezeichnet, nachdem ein Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3. Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die österreichische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder österreichische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
4. Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der Normen des Völkerrechts und insbesondere dieses Abkommens. Es regelt sein Verfahren selbst.
5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts, sowohl bezüglich des Verfahrens als auch in der Sache, werden mit der Mehrzahl der Stimmen seiner Mitglieder getroffen. Die Abwesenheit oder Enthaltung eines von einem Vertragsstaat bezeichneten Mitgliedes hindert das Schiedsgericht nicht, zu entscheiden.
6. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bezeichneten Schiedsrichters und die Kosten seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
7. Die Gerichte der Vertragsstaaten leisten dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Experten entsprechend den zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.
Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus deren Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben. Die Republik Österreich unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, sowie über Entwicklungen, die zur Unvereinbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens mit diesen Verpflichtungen führen könnten. Diesfalls nehmen die Vertragsstaaten entsprechende Gespräche gemäss Artikel 35 auf, um die geeigneten Massnahmen zu vereinbaren, die sich aus diesen Entwicklungen für die Anwendung bzw. den Wortlaut der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben.
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Geschehen zu Bern, am 29. Oktober 2003 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Österreich: |
Christian Furrer | Karl Vetter von der Lilie |