455.1

Tierschutzverordnung

(TSchV)

vom 23. April 2008 (Stand am 1. Juni 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20051 (TSchG)
und auf Artikel 19 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20032,3

verordnet:

1 SR 455

2 SR 814.91

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.

Art. 2 Begriffe

1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:

a.
Haustiere: domestizierte Tiere der Equiden-4, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
b.
Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.

2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:

a.
Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
b.
Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
c.
Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.

3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a.
Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
b.
Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
c.
Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
d.
Boxe: Gehege in einem Raum;
e.
Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
f.
Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
g.
Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können;
h.
Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugäng­lichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
i.
Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
j.
Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äus­seren Merkmale eines Tieres;
k.
belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein;
l.
belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
m.
Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
n.
Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
o.
Nutzung:
1.
von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine,
2.
von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
3.
von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres;
p.5
Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;
q.6
r.
Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel;
s.
Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
t.7
Informationssystem Animex-ch: Informationssystem nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 20108;
u.9
BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
v.10
gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201211 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
w.12
Panzerkrebse: Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.

4 Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.

5 Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.

4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

7 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

8 SR 455.61

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

11 SR 814.912

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen13

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 3 Grundsätze14

1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15

2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.

3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 4 Fütterung

1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäf­tigung zu ermöglichen.

3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang‑ und Tötungsverhalten zeigt und:

a.
die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;
b.
eine Auswilderung vorgesehen ist; oder
c.
Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.
Art. 5 Pflege

1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.

3 Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig ein­geschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.

4 Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.

Art. 6 Schutz vor Witterung

Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.

Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden

1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:

a.
die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b.
die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c.
die Tiere nicht entweichen können.

2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.

3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen

1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.

2 Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.

Art. 9 Gruppenhaltung

1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.

2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:

a.
dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;
b.
soweit nötig für Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und
c.
für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere sepa­rate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.
Art. 10 Mindestanforderungen

1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen.

2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.

3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.

Art. 11 Raumklima

1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.

2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

Art. 12 Lärm

1 Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.

2 Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.16

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).

Art. 1417 Abweichungen von Vorschriften

Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

2. Abschnitt: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Artikel 16 TSchG



Art. 15

1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.

2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:

a.
das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken;
b.
das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen;
c.
das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel;
d.
das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind;
e.
das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen;
f.
das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.

3 Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.

3. Abschnitt: Verbotene Handlungen

Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten

1 Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

2 Namentlich sind verboten:

a.
das Töten von Tieren auf qualvolle Art;
b.
das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;
c.
das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
d.
das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
e.
das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
f.
das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
g.
das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;
h.18
das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände massgebenden Listen oder nach der vom BLV in einer Verordnung festgelegten Liste verboten sind;
i.
das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zugefügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
j.
sexuell motivierte Handlungen mit Tieren;
k.
der Paketversand von Tieren;
l.
die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr;
m.19
das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.

3 Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wett­bewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern

Bei Rindern sind zudem verboten:

a.
das Coupieren des Schwanzes;
b.
der Wasserentzug beim Trockenstellen;
c.
das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
d.
das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;
e.20
invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen;
f.21
das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand;
g.22
das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Temperament und das Verhalten des Tieres ändern;
h.23
mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter und lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen;
i.24
das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken;
j.25
das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken;
k.26
das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken;
kbis.27
das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen;
l.28
das Anbinden von Stieren am Nasenring;
m.29
Eingriffe am Penis von Such-Stieren;
n.30
das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen

Bei Schweinen sind zudem verboten:

a.
das Coupieren des Schwanzes;
b.
das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln;
c.
das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.
Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel

Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:

a.
das Coupieren der Schnäbel;
b.
das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel;
c.
das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern;
d.
das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;
e.
das Stopfen;
f.
das Rupfen am lebenden Tier;
g.31
das Homogenisieren von lebenden Föten in Brutrückständen und von lebenden Küken.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).

Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden

Bei Equiden sind zudem verboten:

a.
das Coupieren der Schwanzrübe;
b.
das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich;
c.
das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern;
d.
der sportliche Einsatz von Equiden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln;
e.
das Entfernen der Tasthaare;
f.
das Anbinden der Zunge;
g.32
das Barren;
h.33
Methoden, mit denen eine Überdehnung des Equidenhalses oder ‑rückens bewirkt wird (Rollkur).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens34

1 Bei Hunden sind zudem verboten:

a.
das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;
b.
die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten;
bbis.35
die Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ohne Begleitung durch ihre Mutter oder eine Amme;
c.36
das Zerstören der Stimmorgane;
d.37
das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
e.
das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.

2 Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.

3 Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle die folgenden Merkmale von Hunden melden:

a.
coupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden;
b.
aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten;
c.
von Geburt an verkürzte Ruten.38

4 Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196639 (TSG).40

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

35 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, in Kraft seit 29. Dez. 2014 (AS 2014 4521).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

39 SR 916.40

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen

1 Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:

a.
das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen;
b.
die Verwendung von lebenden Köderfischen;
c.
die Verwendung von Angeln mit Widerhaken;
d.
der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser;
e.
das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen;
f.41
der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser;
g.42
die Haltung von aquatischen Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.

2 Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 199343 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

43 SR 923.01

Art. 24 Weitere verbotene Handlungen

Verboten sind zudem:

a.
das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae);
b.
operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Coupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen;
c.
die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangs­kanarien in Harzerbauern;
d.
die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel;
e.44
bei Laufvögeln das Coupieren des Schnabels und das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, sowie die Federgewinnung von lebenden Laufvögeln;
f.45
das Einrichten und Betreiben von für das Publikum zugänglichen Gehegen mit Kaninchen, Kleinnagern und Küken an Veranstaltungen.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

4. Abschnitt: Züchten von Tieren

Art. 25 Grundsätze

1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.46

2 Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.

3 Verboten sind:

a.47
das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
b.
das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.

4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

47 Die Berichtigung vom 23. Sept. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 3039). Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 1023).

Art. 26 Reproduktionsmethoden

1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.48

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden

1 Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BLV49 nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199550 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.

2 Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeits­ausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen.

3 In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduk­tionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.

49 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

50 SR 916.401

Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen

1 Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.

2 Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.

3 Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.

Art. 29 Zuchtvorschriften

Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen.

Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren

1 Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.

2 Es sind anzugeben:

a.
für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburts- oder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache;
b.
für die übrigen Tierarten: Anzahl und Herkunft der Zuchttiere, Geburts- oder Schlüpfdatum und, soweit bekannt, Anzahl der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache.

5. Abschnitt:51 Umgang mit Tieren an Veranstaltungen

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen

1 Veranstaltungen müssen so geplant und durchgeführt werden, dass die betroffenen Tiere keinen Risiken ausgesetzt werden, die über die in der Natur der Veranstaltung liegenden Risiken hinausgehen, und dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Überanstrengung vermieden werden.

2 Die Veranstalterin muss insbesondere dafür sorgen, dass:

a.
eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede teilnehmende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten sowie Anzahl und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind;
b.
der Ablauf der Veranstaltung den Tieren angemessene Ruhe- und Erholungsphasen ermöglicht; und
c.
mit der Situation überforderte Tiere geeignet untergebracht und entsprechend versorgt werden.

3 Werden die Tiere von der Veranstalterin betreut, so muss sie eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen und eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss fachkundig und während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein.

4 Die teilnehmenden Personen müssen insbesondere dafür sorgen, dass:

a.
nur gesunde Tiere an der Veranstaltung teilnehmen und deren Wohlergehen sichergestellt ist;
b.
keine Tiere an der Veranstaltung teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2) gezüchtet wurden; und
c.
Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier ausgestellt werden.

5 Erfährt die Veranstalterin, dass Teilnehmende den Pflichten nach Absatz 4 nicht nachkommen, so muss sie die erforderlichen Massnahmen ergreifen.

6 Die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit

1 An Veranstaltungen können Tiere für die Dauer von höchstens vier Tagen in Unterkünften und Gehegen gehalten werden, die geringfügig von den Mindestabmessungen nach den Anhängen 1 und 2 abweichen. Werden die Tiere täglich ausreichend bewegt oder trainiert, so können sie für die Dauer von höchstens acht Tagen in solchen Unterkünften und Gehegen gehalten werden.

2 Die Anforderungen an die Einrichtung und die Beleuchtung der Unterkünfte und Gehege müssen dabei jedoch eingehalten werden und das Klima muss den Tieren angepasst sein.

3. Kapitel: Haustiere

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen

1 Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.

3 Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt.

4 In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von:52

a.
mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind;
b.
mehr als fünf Equiden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind;
c.
Rindern sowie Alpakas oder Lamas;
d.
Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden;
e.
Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden.

5 Wer mehr als elf Equiden gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Artikel 197 nachweisen.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durch­führen.

2 Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.

Art. 33 Beleuchtung

1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

2 Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.

3 Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67.

4 Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.

5 Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.

6 Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.

Art. 34 Böden

1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.

2 Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.

Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen53

1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.

2 Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.

3 Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.54

4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:

a.
Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.
b.55
Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden.
c.
Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden.
d.
Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.
e.
Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.
f.
Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.
g.
Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.

5 Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.56

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 36 Dauernde Haltung im Freien

1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.

2 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.

3 Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.

2. Abschnitt: Rinder

Art. 37 Fütterung

1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.

2 Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

3 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.

4 Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.

5 Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.

Art. 38 Haltung von Kälbern

1 Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2 Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

3 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.

4 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 39 Liegebereich

1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.

2 Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.

3 Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 40 Anbindehaltung

1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.

2 Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.

3 Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.

4 Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.

5 Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.

Art. 41 Laufställe

1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.

2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.

3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.

4 Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.

Art. 43 Haltung von Yaks

1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden.

2 Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben.

3 Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.

3. Abschnitt: Schweine

Art. 44 Beschäftigung

Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.

Art. 45 Fütterung

1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.

2 Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein.

3 Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.

Art. 46 Schutz vor Hitze

In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Art. 47 Stallböden und Liegeflächen

1 Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.

2 Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.

Art. 48 Haltung

1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife.

2 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.

3 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.

4 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.

Art. 49 Gruppenhaltung

1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden.

2 Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können.

3 In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.

Art. 50 Abferkelbuchten

1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden.

2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.

3 Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.

Art. 51 Ferkelkäfige

Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.

4. Abschnitt: Schafe

Art. 52 Haltung

1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2 Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

3 Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.

4 Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 53 Fütterung

1 Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

2 Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

Art. 54 Schur

1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.

2 Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.

5. Abschnitt: Ziegen

Art. 55 Haltung

1 Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.

2 Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.

3 Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.

4 Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

5 Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.

Art. 56 Fütterung

1 Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

2 Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

6. Abschnitt: Lamas und Alpakas

Art. 57 Haltung

1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.58

2 Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.

3 Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.

4 Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein.

5 Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein.59

6 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

58 Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 58 Fütterung

1 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.

2 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.

7. Abschnitt: Equiden

Art. 59 Haltung

1 Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.

2 Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.

3 Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equide haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Tier erteilen.

4 Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden.60

5 Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.61

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 60 Futter und Pflege

1 Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.

2 Hufe sind so zu pflegen, dass die Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.

Art. 61 Bewegung

1 Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf.

2 Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen.

3 Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden.

4 Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.62

5 Genutzte Equiden müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.

6 Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Equiden während dieser Zeit täglich genutzt werden:

a.
für neu in einem Betrieb eingestallte Equiden;
b.
bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. Novem­ber und dem 30. April;
c.
während dem Einsatz im Militärdienst;
d.
auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen.

7 Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 6364 Stacheldrahtverbot

1 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

8. Abschnitt: Hauskaninchen

Art. 65 Gehege

1 Gehege müssen:

a.65
eine Grundfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Grundfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können;
b.
mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können.

2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.

3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.

4 Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

65 Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).

9. Abschnitt: Hausgeflügel und Haustauben

Art. 66 Einrichtungen

1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen.

2 Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden.

3 Weiter müssen vorhanden sein:

a.
für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester;
b.
für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt;
c.
für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen;
d.
für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit;
e.66
für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.

4 Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 67 Beleuchtung

1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern.

2 Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden.

3 Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kanto­nalen Behörde zu melden.

10. Abschnitt: Haushunde

Art. 69 Einsatz von Hunden

1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:

a.
Nutzhunden;
b.
Begleithunden;
c.
Hunden für Tierversuche.

2 Als Nutzhunde gelten:

a.
Diensthunde;
b.
Blindenführhunde;
c.
Behindertenhunde;
d.
Rettungshunde;
e.
Herdenschutzhunde;
f.
Treibhunde;
g.
Jagdhunde.

3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.

Art. 70 Sozialkontakt

1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.

2 Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.68

3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.

4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.

5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 71 Bewegung

1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.

2 Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.

3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.

Art. 72 Unterkunft, Böden

1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.

2 Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.

3 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.

4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen.69

4bis Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.70

5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 73 Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.

2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:

a.
Strafschüsse;
b.
das Verwenden von:
1.
Zughalsbändern ohne Stopp,
2.
Stachelhalsbändern,
3.
anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;
c.
übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.71

3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 7472 Ausbildung im Schutzdienst

1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:

a.
Diensthunden;
b.
Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind;
c.
Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.

2 Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass:

a.
die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind;
b.
nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und
c.
die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen.

3 In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Soft­stöcke eingesetzt werden.

4 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BLV dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BLV zu genehmigen.

5 Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 1 TSV73 den Beginn der Schutzdienstausbildung melden.74

6 Die zuständige Stelle erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG75.76

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

73 SR 916.401

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

75 SR 916.40

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 7577 Ausbildung von Jagdhunden

1 Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden:

a.
am Kunstbau für den Einsatz bei der Baujagd;
b.
in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd;
c.
im Bereich des Apportierens.

2 Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können.

3 Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.

4 Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn:

a.
die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;
b.
die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und
c.
das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann.

5 Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn:

a.
es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann;
b.
das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und
c.
die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden.

6 Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen.

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 76 Hilfsmittel und Geräte

1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.

2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.

3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.78

4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:

a.
Datum jedes Einsatzes;
b.
Grund des Einsatzes;
c.
Auftraggeberin oder Auftraggeber;
d.79
Signalement und Kennzeichnung des Hundes;
e.
Ergebnis des Geräteeinsatzes.

5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermög­lichen.

6 Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.80

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013(AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 76a81 Anbieten von Hunden

1 Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben:

a.
Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters;
b.
Herkunftsland des Hundes;
c.
Zuchtland.

2 Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 7782 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden

Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

83 SR 922.01

Art. 78 Meldung von Vorfällen

1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

a.
Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b.
ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.

2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.

Art. 79 Überprüfung und Massnahmen

1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.

2 …84

3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.

4 Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86

84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

85 SR 916.408

86 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (AS 2014 1691). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

11. Abschnitt: Hauskatzen

Art. 8087

1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.

2 Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.

3 Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 gehalten werden.

4 In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen.

5 Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Absatz 3 gehalten werden.

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

12. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen


Art. 81 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.

2 Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen:

a.
Fütterungs‑ und Tränkeeinrichtungen;
b.
Bodenbeläge und Kotroste;
c.
Abschrankungen und Steuervorrichtungen;
d.
Anbindevorrichtungen;
e.
Nester;
f.
Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel;
g.
andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen.

3 Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.

4 Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt.

Art. 82 Bewilligungsverfahren

1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforder­lichen Unterlagen an das BLV.

2 Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BLV oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das BLV unterbreitet ihr oder ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen.

3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4 Das BLV erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

5 Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.

6 Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.

Art. 83 Kommission für Stalleinrichtungen

1 Der Bundesrat wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.88

2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat.89

3 Das BLV kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BLV ihr vorlegt.

88 Fassung gemäss Ziff. I 6.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

89 Fassung gemäss Ziff. I 6.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung

1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftrags­annahme schriftlich bekannt geben.

2 Das BLV führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligungen und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen.

3 Das BLV kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.

4. Kapitel: Wildtiere

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen

1 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

2 In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.

3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt:

a.
Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen;
b.
sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel;
c.
sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen‑ und Meeresschildkröten sowie Krokodile;
d.
Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.
Art. 86 Wildtierhybriden

Den Wildtieren gleichgestellt sind:

a.
die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild‑ und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform;
b.
die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander;
c.
die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren.
Art. 87 Fütterungsverbot

In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.

Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

1 Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden.

2 Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der heil­mittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kennzeichnung sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.

3 Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.

2. Abschnitt: Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen

Art. 89 Privates Halten von Wildtieren

Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:

a.90
Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser;
b.
alle Beutelsäuger;
c.
Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere;
d.
Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben, Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradies­vögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregatt­vögel; Grosstrappen; Segler;
e.
Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einhei­mische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen;
f.91
Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.); Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusiae); grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis); grosse Schienenschildkröten (Podocnemis expansa); grosse asiatische Flussschildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Mitchells Waran (Varanus mitchelli), Rostkopfwaran (Varanus semiremex); Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons (Chamaeleonidae); Segelechsen (Hydrosaurus spp.); Flugdrachen (Draco spp), Dornteufel (Moloch horridus); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor);
g.
Goliathfrosch; Riesensalamander;
h.92
Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen

1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.

2 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

a.
zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Del­finarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Laden­geschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b.
Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier‑, Fleisch‑ oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
c.
Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.

3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

a.93
Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
b.
einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
c.
Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.94

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 91 Beizug von Fachpersonen

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss:

a.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen;
b.
eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.
Art. 9295 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege

1 Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:

a.
alle Walartigen (Cetacea), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;
b.
alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten;
c.
Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire; alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen;
d.
alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;
e.
Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;
f.
Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhren­nasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben, ausgenommen Inkaseeschwalbe und Nestlinge einheimischer Arten; Alken; Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;
g.
alle Haie und Rochen;
h.96
Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura spp.); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Flugdrachen (Draco spp.), Dornteufel (Moloch horridus); Seeschlangen (Hydrophiinae);
i.
Goliathfrosch; Riesensalamander.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 93 Tierbestandeskontrolle

1 Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.97

2 Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:

a.
den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl);
b.98
den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).

3 Die Tierbestandeskontrolle für Aquakulturbetriebe ist nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 TSV99 zu führen.100

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

99 SR 916.401

100 Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).

3. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 94 Bewilligungsverfahren

1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.101

2 Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten.

3 Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BLV.

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a.
Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
b.102
in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist;
c.
die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind;
d.103
die personellen Anforderungen nach Artikel 85 erfüllt sind;
e.
die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht;
f.
für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.

2 Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen werden:

a.
während einer Tournee: bei Gehegen für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen;
b.
bei Gehegen, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.104

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 96 Bewilligung

1 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt:

a.
zwei Jahre für private Tierhaltungen;
b.
zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen.

2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4. Abschnitt: Fische und Panzerkrebse

Art. 97105 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen

1 Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.

2 Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.

3 Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 1993106 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

106 SR 923.01

Art. 98 Haltung

1 Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt.

2 Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.

3 Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.

4 Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.

Art. 99 Umgang

1 Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.

2 Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.

3 Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.

Art. 100 Fang

1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.

2 Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Artikel 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 1993107 zum Bundesgesetz über die Fischerei regeln die Ausnahmen.

3 Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren.

4 Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen.

5. Kapitel:108 Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren

Art. 101 Bewilligungspflicht

Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:109

a.
ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
b.
gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet;
c.
mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
1.
zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
2.
zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
3.
100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
4.
300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
5.
1000 Zierfische,
6.
100 Reptilien,
7.
die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
d.110
e.
gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.

109 Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023).

110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 101a111 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a.
Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
b.
die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in geeigneter Weise dokumentiert wird;
c.
die personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt sind.

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 101b Gesuch und Bewilligung

1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 zu verwenden.112

2 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre.

3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a.
Anzahl Tiere und Umfang der Tätigkeit;
b.
Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung und Transport der Tiere;
c.
Umgang mit den Tieren;
d.113
personeller Anforderungen und Verantwortlichkeiten;
e.
Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 101c114 Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege

1 Die Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die gewerbsmässige Hufpflege für Equiden gilt für die ganze Schweiz.

2 Das Gesuch ist der Behörde im Wohnsitzkanton der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einzureichen.

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren

1 In Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.115

2 In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt:

a.
in Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen;
b.116
bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren;
c. und d.117

3 In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.

4 Wer Tiere nach Artikel 101 Buchstabe c abgibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.118

5 Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a oder b verfügen.

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

116 Die Berichtigung vom 6. Febr. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 547).

117 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren

Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung

Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:

a.
in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein;
b.119
im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002120 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine Ausbildung nach Artikel 197;
c.121
in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 TSG122 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen;
d.123
bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;
e.124
in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

120 SR 412.10

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

122 SR 916.40

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 104 Bewilligungspflicht

1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.

2 Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV125) als Bewilligung.126

3 Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.

4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.

125 SR 916.401

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:

a.
Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen;
b.
die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind;
c.
beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn‑ oder Geschäftssitz in der Schweiz hat;
d.127
bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden, Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.

2 Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 106 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.

2 Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre.

3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a.
Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
b.
Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen;
c.
Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung;
d.
Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlich­keiten;
e.
Tierbestandeskontrolle.

4 Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich:

a.
Anforderungen an die Haltung;
b.
personeller Anforderungen betreffend Tierpflege.

5 Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen

Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.

Art. 108128 Tierbestandeskontrolle

Betriebe, die mit Tieren handeln, müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 111130 Informationspflicht

1 Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG oder nach Artikel 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen.

2 Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.131

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

6. Kapitel: Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten


1. Abschnitt: Geltungsbereich, zulässige Abweichungen

Art. 112 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für:

a.
Wirbeltiere;
b.
Panzerkrebse und Kopffüsser;
c.
Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen;
d.
Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.
Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Versuchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.

2. Abschnitt: Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen


Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung

1 Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln.

2 Die Leiterin oder der Leiter:

a.
entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen;
b.
trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel;
c.
ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
d.
ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich;
e.
stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden.
Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind:

a.
Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiterin oder -leiter;
b.132
in Versuchstierhaltungen ohne belastete Linien oder Stämme und ohne andere Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.

2 Die kantonale Behörde verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.133

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen

1 In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.

2 Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012134 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.135

134 SR 814.912

135 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege

1 Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.

2 Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.

3 Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2.136

4 Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:

a.
kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können;
b.
die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tier­haltung getrennt werden können.

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 118 Herkunft der Versuchstiere

1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.

2 Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.

3 Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.

4 Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.

Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren

1 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.

2 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.

3 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.

4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.

Art. 120 Markierung von Versuchstieren

1 Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.

2 Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.

Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen

1 Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

2 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.137

3 Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
b.
die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung;
c.
die personellen Anforderungen;
d.
die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.

4 Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.

5 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a.
Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
b.
Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere;
c.
Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere;
d.
personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
e.
Tierbestandeskontrolle;
f.
gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten.

6 Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchs­zwecken gehalten werden.

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

3. Abschnitt: Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten sowie Handel mit ihnen


Art. 123138 Gentechnisch veränderte Tiere

1 Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.

2 Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden.

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 124 Belastungserfassung

1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle.

2 Das BLV legt die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten fest. Die Belastungserfassung ist nach Tierart, Alter der Tiere, bestehenden Kenntnissen zur Linie oder zum Stamm sowie nach dem Umfang der geplanten Verwendung zu differenzieren.

3 Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden.

4 Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.

Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen

1 Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten.

2 Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist.

Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme

1 Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden.

2 Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten:

a.
Charakterisierung der Linie oder des Stamms;
b.
Dokumentation der Belastungsfassung;
c.
mögliche belastungsmindernde Massnahmen;
d.
Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren.
Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme

1 Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren.

2 Die Behörde überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms.

3 Der Entscheid wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4 Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu integrieren.

4. Abschnitt: Durchführung von Tierversuchen

Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien

1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für:

a.
die Haltung der Tiere;
b.
die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen;
c.
die Entnahme von Proben und deren Auswertung;
d.
die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen;
e.
die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche.

2 Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.

Art. 129139 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln.

2 In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.

3 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 129a140 Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten

Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass:

a.
die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig sind;
b.
in den Bewilligungsgesuchen insbesondere die Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137 ausgeführt werden.

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 129b141 Anforderungen an Tierschutzbeauftragte

1 Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen.

2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Artikel 197 sind die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.

141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters

Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für:

a.
die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen;
b.
das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
c.
die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2;
d.
die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchs­bereich.
Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters

Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter:

a.
trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung;
b.
ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fach­gerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
c.
legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.
Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter

1 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel 129b erfüllen.142

2 Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person

1 Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.

2 Sie:

a.
übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere;
b.
kennt die Tierversuchsbewilligung.
Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen

1 Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Durchführung von Tierversuchen verfügen.143

2 Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.

3 Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 135 Versuchsdurchführung

1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).

2 Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.

3 Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.

4 Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.

5 Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur gering­fügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.

6 Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.

7 Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.

8 Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.

9 Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das BLV kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.144

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 136 Belastende Tierversuche

1 Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen:

a.
das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird;
b.
an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden;
c.
erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen;
d.
Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können;
e.
pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden;
f.
Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird;
g.
Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden;
h.
Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
i.
Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden;
j.
mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird;
k.
Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist.

2 Das BLV legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.

Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:

a.
in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht;
b.
neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder
c.
dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.

2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.

3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.

4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:

a.
die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird;
b.
die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und
c.
die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.
Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche

1 Unzulässig sind belastende Tierversuche:

a.
für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierver­suche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten;
b.
für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist;
c.
für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind;
d.
zu militärischen Zwecken.

2 Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Artikel 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003145.146

145 SR 814.91

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen

Art. 139 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über das Informationssystem Animex-ch147 ein­zureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.

1bis Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten:

a.
den Titel und die Fragestellung des Versuchs;
b.
das Fachgebiet;
c.
den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung;
d.
die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und
e.
den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung.148

2 Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet. Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.

3 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.

4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.

147 Ausdruck gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).

Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche

1 Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:

a.
mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird;
b.
sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;
c.
kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird;
d.
geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind;
e.
bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden;
f.
die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind;
g.
die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden;
h.
die personellen Anforderungen eingehalten werden;
i.
die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.

2 Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e–i die Bewilligungsvoraussetzungen.

Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche

1 Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.

2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.

3 Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:

a.
Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
b.
Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche;
c.
Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung;
d.
personelle Anforderungen.

4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a.
Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere;
b.
Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere;
c.
Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen;
d.
Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier;
e.
Durchführung eines Vorversuchs;
f.
Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch;
g.
personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
h.
Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.
Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden

1 Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn:

a.
nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden;
b.149
keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres geachtet wird;
c.
die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind;
d.
die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind;
e.150
die Anforderungen an die Tierschutzbeauftragte oder den Tierschutzbeauftragten, die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die Versuchsleiterin oder den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und
f.
Aufzeichnungen nach Artikel 144 geführt werden.

2 Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.

3 Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungs­verfahren richtet sich nach Artikel 122.

4 Das BLV bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentech­nischen Methoden als anerkannt gelten.

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

6. Abschnitt: Dokumentation und Statistik

Art. 143 Tierbestandeskontrolle

1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tier­arten Angaben enthält über:

a.
den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl);
b.
den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl);
c.
die allfällige Markierung.

2 Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.

3 Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch

1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:

a.
Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe;
b.
versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
c.
tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art);
d.
Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war;
e.
unerwünschte Ereignisse;
f.
Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate;
g.
Versuchsende (Datum).

2 Die Aufzeichnungen müssen:

a.
anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
b.
den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden;
c.
während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.
Art. 145 Meldungen

1 Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch melden:

a.
Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung;
b.
pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.

2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch für jeden Tierversuch melden:

a.151
den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe, die Angaben über die Versuchstätigkeit im laufenden Kalenderjahr, die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung sowie die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c: innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Versuchs oder der Versuchsreihe, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewilligung;
b.
bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.

3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.

4 Die Kantone übermitteln dem BLV über das Informationssystem Animex-ch:

a.
fortlaufend:
1.
die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchsunterlagen,
2.
die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 mit den entsprechenden vollständigen Melde- oder Gesuchsunterlagen sowie dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission nach Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 4,
3.
die Meldungen nach Absatz 2 Buchstabe a,
4.
weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltungen;
b.
jeweils bis Ende April: die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b und nach Absatz 2 Buchstabe b.152

5 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).

Art. 145a153 Information der Öffentlichkeit

Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 147 Statistik

1 Das BLV führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.

2 Das BLV berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.

3 Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutz­bestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.

7. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche

Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat.

3 Das BLV kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen.

4 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus.

5 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.

Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche

1 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kan­tonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.

2 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BLV veranstalteten Einführungskurs absolvieren.

3 Die Mitglieder müssen innerhalb von vier Jahren vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 nachweisen.154

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

7. Kapitel: Tiertransporte

1. Abschnitt: Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim Tiertransport

Art. 150155 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals

1 In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.

2 Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:

a.
die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können;
b.
allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.

2 Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer

1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss:

a.
sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind;
b.
nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen;
c.
die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten;
d.
der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden;
e.156
bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten.

2 Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 152a157 Zulässige Dauer des Transports

1 Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.

2 Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:

a.
der Unterbruch über zwei Stunden dauert;
b.
die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
c.
die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).

Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger

1 Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.

2 Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.

Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.

2 Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.

2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren

Art. 155 Auswahl der Tiere

1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.

2 Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.

Art. 156 Vorbereitung der Tiere

1 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.

2 Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.

Art. 157 Betreuung der Tiere

1 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein‑ und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.

2 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.

3 Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.

4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.

Art. 158 Trennen der Tiere

1 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.

2 Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.

Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere

1 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können.158

1bis Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können.159

1ter Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.160

2 Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.

3 Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten

1 Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.161

2 Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.

3 Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.

4 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:

a.
die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und
b.
spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein‑ und Auslad getroffen worden sind.

5 Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.

6 Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.

Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen.162

8 Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.

9 Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können.

161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 161 Fahrweise

1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen.

2 Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.

Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit

1 Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.

2 Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.

3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter

Art. 164 Einstreumaterial

Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.

Art. 165 Transportmittel

1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:

a.
Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.
b.
Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.
c.
Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Artikel 159 Absatz 1 genügen.
d.
Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können.
e.
Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kontrollieren.
f.
Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen.
g.
Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein.
h.
Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein.
i.
Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausgenommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden.
j.
An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein.

2 Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.163

3 Das BLV kann für die gelegentliche Nutzung von Transportmitteln als temporäre Unterkunft Ausnahmen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestmassen vorsehen, insbesondere für Diensteinsätze, Sport- oder Showanlässe und Ausstellungen.164

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).

164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 166 Beigeladene Waren

1 Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.

2 Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.

Art. 167 Transportbehälter

1 Transportbehälter müssen:

a.
aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist;
b.
so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;
c.
so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können;
d.
so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;
e.
genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluft­zufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen;
f.
so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.

2 Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.

3 Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:

a.
allseitig einsehbare Behälter;
b.
Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.

4 Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.

Art. 168 Ausnahmen

Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.

4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte

Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen

1 Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.

2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.

3 Kontrollstellen, an denen Ein‑ und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.

Art. 170 Bewilligung

1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine kantonale Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.

3 Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet.

4 Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen.

5 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.

Art. 171 Meldung von Verstössen

Das BLV übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003165 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.

Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch

1 Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Equiden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BLV zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert.

2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten

1 Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.

2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.

3 Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Equiden mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.

4 Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Ausland gilt Absatz 1 nicht.

Art. 175166 Durchfuhr von Tieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1071).

Art. 176 Transport mit Flugzeugen

Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA167 festgehalten sind, zu berücksichtigen.

167 Die Informationen können bezogen werden beim grenztierärztlichen Dienst an den Flughäfen Genf und Zürich oder beim BLV.

8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten

1 Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden.168

1bis Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.169

2 Das Personal der Schlachtbetriebe muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für:170

a.
das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtbetrieben171;
b.
die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtbetrieben.

3 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG172 als Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit.

4 Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit.

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

171 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

172 SR 412.10

Art. 178174 Betäubungspflicht

Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 178a175 Ausnahmen von der Betäubungspflicht

1 Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:

a.
bei der Jagd;
b.
im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen;
c.
wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.

2 Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.

3 …176

175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

176 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).

Art. 179177 Fachgerechte Tötung

1 Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen.

2 Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.

3 Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 179a178 Zulässige Betäubungsmethoden

1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:

a.
Equiden:
Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn;
b.
Rinder:
Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn,
pneumatische Schussapparate, bei denen
sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt,
Elektrizität;
c.
Schweine:
Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn,
Elektrizität,
Kohlendioxid-Gas;
d.
Schafe und Ziegen:
Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn,
Elektrizität;
e.
Kaninchen:
Bolzen‑ oder Kugelschuss ins Gehirn,
stumpfe Schussschlagbetäubung,
Elektrizität;
f.
Geflügel:
Elektrizität,
stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf,
Bolzenschuss,
179 geeignete Gasmischung; lebende Küken dürfen bei diesem Vorgang nicht aufeinandergeschichtet werden;
g.
Laufvögel:
Bolzenschuss ins Gehirn,
Elektrizität;
h.
Zuchtschalenwild:
Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;
i.
Fische:
stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf,
Genickbruch,
Elektrizität,
mechanische Zerstörung des Gehirns;
j.
Panzerkrebse
Elektrizität,
mechanische Zerstörung des Gehirns.

2 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäubungsmethoden vorsehen.

178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).

Art. 179b180 Betäubung

1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs‑ und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

2 Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.

3 Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere, ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden.

4 Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.

180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Die Berichtigung vom 27. Nov. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 4283).

Art. 179c181 Betäubungsgeräte und ‑anlagen

1 Betäubungsgeräte und ‑anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.

2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und ‑anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.

3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und ‑anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.

181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 179d182 Entblutung

1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.

2 Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.

3 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.

4 Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.

5 Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.

182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

2. Abschnitt: Verantwortlichkeiten bei der Schlachtung und Umgang mit den Tieren in den Schlachtbetrieben183

183 Ursprünglich: vor Art. 180. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).


Art. 179e184 Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb

1 Die Betreiberin des Schlachtbetriebs ist verantwortlich für das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für:

a.
den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen;
b.
das Betäuben der Tiere;
c.
das Entbluten der Tiere;
d.
die Instruktion des Personals des Schlachtbetriebs.

2 Sie stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung.

3 In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1500 Schlachteinheiten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Equiden oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden.

4 Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für:

a.
die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber der Betreiberin des Schlachtbetriebs;
b.
die Anweisung des Personals des Schlachtbetriebs, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen;
c.
die Aufzeichnung der im Schlachtbetrieb zur Verbesserung des Tierschutzes getroffenen Massnahmen.

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 180 Anlieferung

1 Wird die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb durchgeführt, so untersucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege‑ und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren.

2 In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine amtliche Tierärztin oder kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person.

3 Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.

4 Können die Tiere nach ihrer Ankunft im Schlachtbetrieb nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.

5 Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.

Art. 181 Unterbringung

1 Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist im Schlachtbetrieb für Abkühlung der Tiere zu sorgen.

2 Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen.

3 Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Absatz 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen.

4 Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern.

5 Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.

6 Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken.

7 Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht im Schlachtbetrieb gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.

8 Equiden sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.

Art. 182 Treiben

1 Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.

2 Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.

3 Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.

4 Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.

3. Abschnitt: Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben186

186 Ursprünglich: 4. Abschn.

Art. 188

1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.

2 Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 2005187 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchzuführen.

3 Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.

187 [AS 2005 5493; 2006 4807, 4809; 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2, 2711 Ziff. II 1; 2008 5169; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2, 5453 Anhang 2 Ziff. II 2; 2013 3041 Ziff. I 8; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6; 2015 3629, 5201 Anhang Ziff. II 3. AS 2017 411 Art. 62 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.190).

9. Kapitel: Kapitel: Aus- und Weiterbildung in der Tierhaltung188

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 189189 Zweck der Aus- und Weiterbildung

1 Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.

2 Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 190190 Weiterbildungspflicht

1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:

a.
Tierpflegerinnen und Tierpfleger;
b.
Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen;
c.
Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten;
d.191
Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel mit einer  Ausbildung nach Artikel 197.

2 An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden:

a.
in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung;
b.
das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat;
c.
Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen.

3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.

190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

191 Berichtigung vom 20. März 2018 (AS 2018 1171).

Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde192

1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.193

2 Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat.

3 Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.194

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

2. Abschnitt: Ausbildungstypen und Berufsrichtungen

Art. 192 Ausbildungstypen

1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:

a.195
eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung;
b.
eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung;
c.
eine vom BLV anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

2 Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwen­dige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 193 Ausbildungsnachweis

1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten:

a.
für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom;
b.
für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde;
c.
für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis.

2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezi­fischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.196

3 Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amt­liche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.

4 Das BLV kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 194197 Landwirtschaftliche Berufe

1 Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:

a.
eine berufliche Grundbildung aus dem Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG198 oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b.
eine höhere Berufsausbildung in den Berufen nach Buchstabe a;
c.
eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in den Berufen nach Buchstabe a;
d.
eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.

2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, ergänzt mit:

a.
einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Ausbildung; oder
b.
einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafterin, Bewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Angestellte oder Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb.

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

198 SR 412.10

Art. 195 Tierpflegeberufe

Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit:

a.
einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG199;
b.
einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EDI vom 22. August 1986200 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger;
c.
einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde201.

199 SR 412.10

200 [AS 1986 1511. AS 2008 4303 Art. 70]. Siehe heute: die V des EDI vom 5. Sept. 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (SR 455.109.1).

201 Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (AS 1981 572).

Art. 196 Fischereiberufe

Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten:

a.202
die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG203;
b.204
die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
c.
eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.

202 Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151).

203 SR 412.10

204 Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151).

Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.

2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.

3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.

Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis

1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.

2 Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.

3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.

3. Abschnitt: Anerkennung und Organisation der Aus- und Weiterbildungen205

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).


Art. 199 Anerkennung durch das BLV und die kantonale Behörde

1 Das BLV anerkennt Ausbildungen nach Artikel 197 und Kurse nach Artikel 198 Absatz 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen.206

2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.

3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kennt­nisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.

4 Die kantonale Behörde anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich.207

206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.208

2 Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. Für Ausbildungen nach Artikel 197 muss sie zudem Angaben über die Prüfung enthalten.209

3 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.

4 Die Anerkennung kann vom BLV widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.210

5 Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach Absatz 2 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung nach Artikel 190 Absatz 1 nachgewiesen werden.211

6 Das BLV kann Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen nach Artikel 197 oder Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.212

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

210 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

211 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

212 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 200a213 Anerkennung ausländischer Qualifikationen

1 Das BLV bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.

2 Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 oder einen spezifischen Abschluss vorsieht, anerkennen lassen:

a.
vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für einen eidgenössischen Abschluss gemäss BBG214 oder einen Abschluss gemäss dem Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz vom 30. September 2011215;
b.
von der zuständigen Behörde für andere Abschlüsse.216

3 Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999217 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960218 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012219 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikation von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vorbehalten.

213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

214 SR 412.10

215 SR 414.20

216 Die Liste der zuständigen Behörden findet sich unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome.

217 SR 0.142.112.681

218 SR 0.632.31

219 SR 935.01

Art. 201220 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen

1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren.

2 Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.

3 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen.

4 Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 202 Prüfung

1 Die Ausbildungen nach Artikel 197 sind mit einer Prüfung abzuschliessen.221

2 Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

4. Abschnitt: Anforderungen an die Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich Tierhaltung



Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern

1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.

2 Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:

a.
didaktisches und rechtliches Grundwissen;
b.
Grundlagen der Erwachsenenbildung;
c.
Kursorganisation.

3 Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.

Art. 205222 Anforderungen an Ausbildungsstätten

1 Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:

a.
einer öffentlich-rechtlichen Institution;
b.
einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
c.
einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010223 oder eduQua:2012224 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.

2 Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996225 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

223 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

224 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Geschäftsstelle eduQua, Oerlikonerstrasse 38, 8057 Zürich.

225 SR 946.512

Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe

1 Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen.226

2 Der Praktikant oder die Praktikantin muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

9a. Kapitel:227 Widerhandlungen

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 206a

Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
Delfine oder andere Walartige (Cetacea) einführt (Art. 7 Abs. 3 TSchG);
b.
gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden verstösst (Art. 74);
c.
gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagd-, Herdenschutz- und Treibhunden verstösst (Art. 75);
d.
ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unangenehme akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4);
dbis.228
den Informationspflichten nach Artikel 76a Absatz 1 nicht nachkommt;
e.
gegen seine Meldepflicht bei Vorfällen mit Hunden verstösst (Art. 78);
f.
ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81);
g.
die Tätigkeiten nach Artikel 101 Buchstabe b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt;
h.
als Betreiberin eines Schlachtbetriebs den Verpflichtungen nach Artikel 177a nicht nachkommt;
i.
als Ausbildnerin oder Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203 und 204).

228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug

1. Abschnitt: Aufgaben des BLV

Art. 207 Forschung

Das BLV beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen für die Vorgaben und Empfehlungen zur tiergerechten Haltung und zum schonenden Umgang mit Tieren. Es kann externe Fachleute und Institute damit betrauen.

Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information

1 Das BLV sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verordnung durch die Kantone.229

2 Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.

229 Die Berichtigung vom 14. Juli 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 2905).

Art. 209 Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem

1 Das BLV kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.

2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das ASAN einzugeben.230

3 und 4 …231

5 …232

230 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

231 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

232 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 209a233 Formularvorlagen

1 Das BLV erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.

2 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Artikel 101 Buchstabe c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor:

a.
verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
b.
Adresse und Zweck der Tierhaltung;
c.
Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;
d.
Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;
e.
Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege;
f.
Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals;
g.
bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere;
h.
bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen.

3 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:

a.
verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
b.
Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen;
c.
Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen;
d.
Anzahl und Ausbildung der Personen, welche die Dienstleistungen durchführen.

233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 210 Kantonale Vollzugsorgane

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle.

2 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Personen ein. Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung vom 16. November 2011234 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen.235

234 SR 916.402

235 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

Art. 211 Kaution

1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.

2 Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.

Art. 212 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.

2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Vor­aussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.

3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.

Art. 212a236 Tierhalteverbote

1 Zuständig für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Artikel 23 TSchG ist die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden.

2 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in ASAN eingegeben werden.237

236 Eingefügt durch Art. 26 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (AS 2008 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

237 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

3. Abschnitt: Kontrollen

Art. 213239 Landwirtschaftliche Tierhaltungen

1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.

2 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020240 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.241

3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.

4 und 5 …242

239 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).

240 SR 817.032

241 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationa­len Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).

242 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationa­len Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).

Art. 214243 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen

1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.

2 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213.

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime244

1 Die kantonale Behörde kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.245

2 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche

1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.

2 Die Kontrollen umfassen namentlich:

a.
die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
b.
den Zustand der Tiere und der Infrastruktur;
c.
die personellen Voraussetzungen;
d.
die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme.

3 Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.

4 Die Kontrollen umfassen namentlich:

a.
die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
b.
die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen;
c.
die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung;
d.
den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung;
e.
die personellen Voraussetzungen.

4. Abschnitt: Kantonale Gebühren

Art. 219

Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:

Fr.

a.
Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand

100.– bis 5000.–

b.
Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben

nach Zeitaufwand

c.
besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand ver­ursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht



nach Zeitaufwand

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 220

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 6 geregelt.

2. Abschnitt: Übergangs- und Ausnahmebestimmungen

Art. 221 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2001246

Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.

Art. 222 Ausnahmebestimmungen

1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen.

2 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Equiden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen.247

3 Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben.

4 …248

247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).

248 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).

Art. 223 Übergangsbestimmungen für Tierversuche

1 Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bis­herige Recht.

2 Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.

3 Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.

Art. 225a249 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013

1 Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Artikel 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Artikel 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.

2 Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein:

a.
vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Artikel 102 Absätze 1 und 2 Buchstabe b;
b.
bei der Abgabe von Tieren nach Artikel 101 Buchstabe c: nach Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe d;
c.
bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Equiden: nach Artikel 102 Absatz 5.

3 Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen.

4 Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen.

249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

Art. 225b250 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018

1 Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9-3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.

2 Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.

3 Anbieterinnen und Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Artikel 200 beim BLV einzureichen.

4 Die bis zum 28. Februar 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 226

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in Kraft.

2 Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b–d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5b und 5d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anhang 1251

251 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709), der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

(Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren

Vorbemerkungen

Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.

Tabelle 1

Rinder

Tierkategorie

Kälber

Jungtiere

Kühe und hochträchtige Erstkalbende1
mit Widerristhöhe von

bis 2 Wochen

bis 3 Wochen

4 Wochen bis 4 Monate

bis 200 kg

200–300 kg

300–400 kg

über 400 kg

125 ± 5 cm

135 ± 5 cm

145 ± 5 cm

1 Anbindehaltung2

11
Standplatzbreite, pro Tier

cm

  70

  80

  90

100

1003

1103

1203

12 Standplatzlänge

121
bei Kurzstand4

cm

120

130

145

155

1653

1853, 5

1953

122
bei Mittellangstand

cm

1803

2003

2403

2 Boxenhaltung

21
Breite

cm

  85

22
Länge

cm

130

3 Gruppenhaltung im Laufstall

31
Fläche des eingestreuten Liegebereichs in Systemen ohne Liegeboxen, pro Tier

m2

1,06

1,2–1,57

1,88

2,08

2,58

3,08

    4,03

4,53

5,03

32 Liegeboxen

321
Boxenbreite, pro Tier

cm

  70

  80

  90

100

1103

1203, 13

1253

322
Boxenlänge wandständig

cm

160

190

210

240

2303

2403

2603

323
Boxenlänge gegenständig

cm

150

180

200

220

2003

2203

2353

33
Fressplatzbreite, pro Tier

cm

  659

  729

  789

34
Fressplatztiefe einschliesslich Laufgang10

cm

29011

32011

33011

35
Laufgang hinter Boxenreihe10

cm

22012

24012

26012

Anmerkungen zu Tabelle 1 – Rinder

1
Als hochträchtig gelten Kühe und Erstkalbende in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.
2
Am 1. September 2008 bereits bestehende Ställe für Milchkühe im Sömmerungsgebiet müssen eine Standplatzbreite von 99 cm und eine Standplatzlänge im Kurzstand von 152 cm oder im Mittellangstand von 185 cm aufweisen. In Ställen, die diese Ausnahmeregelung beanspruchen, dürfen die Tiere in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich gehalten werden.
3
Die Masse für Kühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120–150 cm. Für grössere Tiere sind die Abmes­sungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Die Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm und 145 cm ± 5 cm gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beanspruchen können.
4
Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen.
5
Gilt für am 1. September 2008 bestehende Ställe mit einer bewilligten Anbindevorrichtung und für Ställe mit neu eingerichteten Anbindevorrichtungen sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beanspruchen können. Für übrige Ställe gilt eine minimale Standplatzlänge von 165 cm.
6
Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m2 aufweisen.
7
Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4–3,0 m2 aufweisen.
8
Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der min­destens so gross ist wie die Liegefläche.
9
Gilt für neu eingerichtete Fressplätze.
10
Sofern in einem bestehenden Stall neu ein Laufstall eingerichtet wird, sind maximal 40 cm kleinere Masse möglich, sofern die Boxenabtrennungen nicht bis zur Kotkante reichen, der betreffende Laufgang keine Sackgasse ist und andere Ausweichflächen vorhanden sind.
11
Gilt für neu eingerichtete Fressplatzbereiche.
12
Gilt für neu eingerichtete Laufgänge.
13
In am 1. September 2008 bereits bestehenden Ställen ist bei hinten nicht abgestützten Bügeln eine Toleranz von 1 cm zulässig.

Tabelle 2

Rinder auf vollperforierten Böden

Tierkategorie

Jungtiere

bis 200 kg

200–250 kg

250–350 kg

350–450 kg

über 450 kg

1 Gruppenhaltung im Laufstall

11
Bodenfläche bei vollperforierten Böden,
pro Tier m2

1,8

2,0

2,3

2,5

3,0

Tabelle 3

Schweine (ausgenommen Minipigs)

Tierkategorie

abgesetzte Ferkel

Schweine1

Sauen

Zuchteber

bis 15 kg

15–25 kg

25–60 kg

60–85 kg

85–110 kg

110–160 kg

1 Fressplatz

11
Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung

cm

12

18

27

30

33

36

452, 3

2 Bodenflächen

21
Kastenstände, Fressliegebuchten

cm

65×1904

22
Gangbreite bei Fressliegebuchten

cm

180

23
Fressstände, verschliessbar

cm

45×160

3 Liegefläche

31
Gesamtfläche pro Tier5

m2

0,20

0,35

0,60

0,75

0,90

1,65

2,56

67

32
davon Liegefläche pro Tier8

m2

0,15

0,25

0,40

0,50

0,60

0,95

3

321
bis 6 Tiere

m2

1,29

322
7–20 Tiere

m2

1,19

323
über 20 Tiere

m2

1,09

4
Am 1. Juli 1997 bestehende Abferkelbuchten

m2

3,510

5
Nach dem 1. Juli 1997 eingerichtete Abferkelbuchten

m2

4,511

6
Neu eingerichtete Abferkelbuchten

m2

5,511

Anmerkungen zu Tabelle 3 – Schweine (ausgenommen Minipigs)

1
Diese Masse gelten für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten werden.
2
Für am 1. September 2008 bestehende Fressplätze genügen 40 cm.
3
Bei der Verwendung von Abschrankungen, die in die Bucht hineinragen, muss die lichte Weite bei neu eingerichteten Fressplätzen an der engsten Stelle mindestens 45 cm betragen.
4
Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm × 180 cm verkleinert sein. Falls die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen sie 65 cm × 190 cm aufweisen.
5
Werden Tiere in Ställen mit Tiefstreu gehalten, so ist die Bodenfläche angemessen zu vergrössern.
6
Für am 1. September 2008 bestehende Gruppenhaltungen genügen 2 m2 pro Tier.
7
Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein. Für einzeln gehaltene Zuchteber von 110–160 kg Gewicht genügen 4 m2, davon muss mindestens die Hälfte als Liegefläche gestaltet sein.
8
Bei den Anfangsgewichten darf die Liegefläche mit verschiebbaren Wänden verkleinert werden.
9
Eine Seite der Liegefläche muss bei neu eingerichteten Liegeflächen mindestens 2 m breit sein.
10
Davon müssen mindestens 1,6 m2 fester Boden im Liegebereich von Sau und Ferkeln sein.
11
Davon müssen mindestens 2,25 m2 dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. In nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss in dem von der Sau begehbaren Bereich eine zusammenhängende Liegefläche von mindestens 1,2 m2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer Mindestlänge von 125 cm vorhanden sein. Die Mindestbreite von Abferkelbuchten muss 150 cm betragen. Buchten, die schmaler als 170 cm sind, dürfen in den hinteren 150 cm der Bucht keine Einrichtungen aufweisen.

Tabelle 4

Schafe

Tierkategorie

Lämmer

Jungtiere

Schafe1

Widder und Schafe1 ohne Lämmer

Schafe1 mit Lämmern2

bis 20 kg

20–50 kg

50–70 kg

70–90 kg

über 90 kg

70–90 kg

über 90 kg

1 Haltung in Einzelboxen

11
Boxenfläche, pro Tier

m2

  2,0

  2,0

  2,5

  2,5

  3,0

2 Laufstallhaltung

21
Fressplatzbreite, pro Tier3

cm

20

30

35

40

50

60

70

22
Buchtenfläche, pro Tier

m2

  0,34

  0,6

  1,0

  1,2

  1,5

  1,55

  1,85

Anmerkungen zu Tabelle 4 – Schafe

1
Bei weiblichen Schafen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.
2
Die Abmessungen gelten für Schafe mit Lämmern bis 20 kg.
3
Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.
4
Die Buchtenfläche muss mindestens 1 m2 aufweisen.
5
Gilt auch für kurzfristig separierte Mutterschafe mit Lämmern.

Tabelle 5

Ziegen

Tierkategorie

Zicklein

Ziegen1 und Zwergziegen

Ziegen1 und Böcke

bis 12 kg

12–22 kg

23–40 kg

40–70 kg

über 70 kg

1 Anbindehaltung

11
Standplatzbreite pro Tier

cm

40

50

60

12 Standplatzlänge2

cm

75

95

95

2 Haltung in Einzelboxen

21 Boxenfläche

m2

  2,0

  3,0

  3,5

3 Laufstallhaltung

31
Fressplatzbreite pro Tier

cm

15

20

30

35

40

32
Anzahl (n) Fressplätze pro Tier für

321
Gruppen bis 15 Tiere

n

  1

  1

  1,1

  1,25

  1,25

322
Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier

n

  1

  1

  1

  1

  1

33
Buchtenfläche pro Tier3

331
Gruppen bis 15 Tiere

m2

  0,34

  0,5

  1,2

  1,7

  2,2

332
Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier

m2

  0,2

  0,4

  1,0

  1,5

  2,0

Anmerkungen zu Tabelle 5 – Ziegen

1
Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.
2
Die Standplätze dürfen auf der vorgeschriebenen Mindestlänge nicht perforiert sein.
3
Mindestens 75 Prozent müssen Liegefläche sein. Von erhöht angebrachten Liegenischen können 80 Prozent der Fläche an die Liegefläche angerechnet werden.
4
Die Buchtenfläche muss im Minimum 1 m2 aufweisen.

Tabelle 6

Lamas und Alpakas

Tierkategorie

adulte Tiere1

1 Fläche Gehege

11
Gruppen bis 6 Tiere

m2

250

12
Gruppen von mehr als 6 Tieren, zusätzlich:

für das 7. bis 12. Tier, pro Tier

m2

  30

ab dem 13. Tier, pro Tier

m2

  10

2 Gruppenhaltung

21
Fläche Unterstand oder Stall, pro Tier

m2

    2

3 Einzelhaltung

31
Fläche Unterstand oder Stall

m2

    4

Anmerkungen zu Tabelle 6 – Lamas und Alpakas

1
Dazu dürfen im selben Gehege die Nachzuchten bis zum Alter von sechs Monaten gehalten werden.

Tabelle 7

Equiden

Tierkategorie

Equiden

Widerristhöhe

<120 cm

120–134 cm

134–148 cm

148–162 cm

162–175 cm

>175 cm

1 Fläche pro Tier

11
Einzelbox1, 2 oder Einraumgruppenbox1, 3, 4

m2

    5,5

    7

    8

    9

  10,5

  12

12
Toleranzwert5

m2

    7

    8

    9

  10,5

13
Liegefläche im Mehrraumgruppenlaufstall1, 3, 4, 6

m2

    4

    4,5

    5,5

    6

    7,5

    8

2 Raumhöhe im Bereich der Equiden

21
Mindesthöhe

m

    1,8

    1,9

    2,1

    2,3

    2,5

    2,5

22
Toleranzwert5

m

    2,0

    2,2

    2,2

    2,2

3 Auslauffläche3, 7 pro Tier

31
permanent vom Stall aus zugänglich, Mindestfläche

m2

  12

  14

  16

  20

  24

  24

32
nicht an Stall angrenzend, Mindestfläche

m2

  18

  21

  24

  30

  36

  36

4 Empfohlene Fläche8 pro Tier

m2

150

150

150

150

150

150

Anmerkungen zu Tabelle 7 – Equiden

1
Für Stuten mit Fohlen, die älter als zwei Monate sind, muss die Fläche um mindestens 30 Prozent vergrössert sein. Dies gilt auch für Abfohlboxen.
2
Die Breite von Einzelboxen muss mindestens 1,5 mal die Widerristhöhe betragen.
3
Bei fünf und mehr gut verträglichen Equiden kann die Gesamtfläche um maximal 20 Prozent verkleinert werden.
4
Es müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten eingerichtet sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens bis zum Alter von 30 Monaten.
5
Am 1. September 2008 bestehende Stallungen, die die Toleranzwerte erfüllen, müssen nicht angepasst werden. Muss ein Stall wegen Unterschreiten eines Toleranzwertes angepasst werden, so bleibt der Anspruch auf den anderen Toleranzwert erhalten.
6
Liegebereich und Auslauf müssen ständig über einen breiten Durchgang oder über zwei schmalere Durchgänge erreichbar sein.
7
Bei Gruppen von 2–5 abgesetzten Fohlen sowie Jungtieren bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens bis zum Alter von 30 Monaten, entspricht die Mindestauslauffläche derjenigen für 5 solche Tiere.
8
Für einen nicht an den Stall angrenzenden, reversibel wettertauglich eingerichteten Auslaufplatz beträgt die Fläche maximal 800 m2, auch wenn mehr als 5 Equiden gehalten werden. Bei Gruppenlaufställen mit permanent zugänglichem Auslauf werden ab dem sechsten Tier zusätzlich 75 m2 je Tier empfohlen.

Tabelle 8

Hauskaninchen

Tierkategorie

Adulte Kaninchen1, 2

bis 2,3 kg

2,3–3,5 kg

3,5–5,5 kg

>5,5 kg

1 Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen:

11
Grundfläche3

cm2

3400

4800

7200

9300

12
Höhe4

cm

    40

    50

    60

    60

2 Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen:

21
Gesamtfläche3 (Grundfläche und erhöhte Fläche)

cm2

2800

4000

6000

7800

22
davon Grundfläche minimal

cm2

2000

2800

4200

5400

23
Höhe4

cm

    40

    50

    60

    60

3 zusätzliche Fläche für Nestkammer

cm2

  800

1000

1000

1200

Tierkategorie

Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife

Jungtiere von Adulten bis
2,3 kg (Zwerg­kaninchen)

Jungtiere von Adulten über 2,3 kg

4 Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen:

41
Grundfläche

cm2

3400

4800

42
Höhe4

cm

    40

    50

5 Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen

51
Gesamtfläche (Grundfläche und erhöhte Fläche)

cm2

2800

4000

52
davon Grundfläche minimal

cm2

2000

2800

53
Höhe4

cm

    40

    50

6 Fläche pro Jungtier bis 1,5 kg Körpergewicht5, 6

61
in Gruppen bis 40 Tiere

cm2

1000

1000

62
in Gruppen über 40 Tiere

cm2

  800

  800

7 Fläche pro Jungtier über 1,5 kg Körpergewicht5, 6

71
in Gruppen bis 40 Tiere

cm2

1500

72
in Gruppen über 40 Tiere

cm2

1200

Anmerkungen zu Tabelle 8 – Hauskaninchen

1
Zibben mit Jungen bis etwa zum 35. Alterstag, Rammler, Zibben ohne Junge. Auf der doppelten Mindestfläche (Doppelbox) kann die Zibbe mit ihren Jungen bis zu deren 56. Alterstag gehalten werden.
2
Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. Dezember 1991 gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 Prozent der Grundfläche nach Tabelle 8 Ziffer 11 aufweisen.
3
Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden.
4
Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein.
5
Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten zugänglich sein, und bei Gruppen von mehr als zehn Tieren muss dieser unterteilt werden.
6
Für die mit der Zibbe vom 36. bzw. vom 57. Alterstag (siehe Anmerkung 1) bis zur Geschlechtsreife gehaltenen Jungtiere gelten die in den Ziffern 6 und 7 aufgeführten Mindestflächen.

Tabelle 9

Hausgeflügel

Tab. 9-1 Haushühner

Tierkategorie

Küken

Jungtiere

Legehennen, Elterntiere

Masttiere

Lebens­woche

bis Ende 10

ab 11. bis Legebeginn

ab Legebeginn

1 Stalleinrichtungen

11
Fütterungs‑ und Tränkeeinrichtungen, pro Tier

111
Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung

cm

  3

10

  16

112
Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung

cm

  3

  6

    8

  21

113
Futterrinne am Rundautomaten

cm

  2

  3

    3

  1,51

114
Tränkrinnenseite

cm

  1

  2

    2,5

  11

115
Tränkrinne an der Rundtränke

cm

  1

  1,5

    1,5

  11

116
Trinknippel, 1 Nippel pro (n) Tiere, mindestens 2 je Haltungseinheit

n

15

15

  15

151

117
Cuptränken mit offenem Wasser2, 1 Tränke pro (n) Tiere

n

30

25

  25

30

12 Sitzstangen

121
Sitzstangenlänge, pro Tier

cm

  8

11

  14

122
horizontaler Sitzstangenabstand3

cm

25

25

  30

13 Eiablage

131
Einzelnester: 1 Nest pro (n) Tiere

Tiere

    5

132
Fläche in Gruppennestern4: 1 m2 pro (n) Tiere

Tiere

100

14 Begehbare Flächen5

141
freie Höhe über Fläche6

cm

50

50

  50

501

142
Mindestbreite

cm

30

30

  30

30

143
maximale Bodenneigung

%

12

12

  12

  0

Tab. 9-1 Haushühner

Tierkategorie

Küken

Jungtiere

Legehennen, Elterntiere

Masttiere

Lebens­woche

bis Ende 10.

ab 11. bis Legebeginn

bis 2 kg

über 2 kg

2 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungen mit

21
bis 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2

n

14

9,3

7

6

22
mehr als 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2

n

15

Gitterfläche: 16,4

Einstreufläche: 10,3

Gitterfläche: 12,5

Einstreufläche: 3,5

3 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungseinheiten8 mit

31
bis 20 Tiere: Belegungsgewicht/m2

kg

15

32
21–40 Tiere: Belegungsgewicht/m2

kg

20

33
41–80 Tiere: Belegungsgewicht/m2

kg

25

34
über 80 Tiere: Belegungsgewicht/m2

kg

30

4 Begehbare Flächen für Masteltern, je Tier

cm2

1400

1400

Anmerkungen zu Tabelle 9-1 – Haushühner

1
Diese Werte gelten für Masttiere mit einem Gewicht über 2 kg. Für kleinere Tiere können sie angemessen reduziert werden.
2
Für grössere Cuptränken kann das BLV im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Artikel 82 Absatz 5 höhere Tierzahlen bewilligen
3
Achsmass.
4
Pro Gruppennest sind mehrere Nestöffnungen vorzusehen, sofern die Nester nicht mit Vorhängen versehen sind.
5
Auf begehbaren Flächen darf der Kot nicht offen liegen bleiben.
6
Für Volierenaufbauten kann das BLV im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Artikel 82 Absatz 5 geringere Höhen bewilligen.
7
Die kleinste Haltungseinheit im Tierversuch muss mindestens folgende Kriterien erfüllen:
Grundfläche 4000 cm2 für maximal 2 Tiere; Höhe 80 cm; Einstreubereich 1/3 der Fläche; erhöhte Sitzstangen.
8
Werden für Masttiere erhöhte Sitzgelegenheiten angeboten, so kann das BLV die Besatzdichtenregelung angemessen anpassen.

Tab. 9-2 Haustruten

Bis Ende 6. Lebenswoche

Ab 7. Lebenswoche

1 Besatzdichte

32 kg pro m2

36,5 kg pro m2

Tab. 9-3 Haustauben

Innengehegea),b)

Offenfrontgehegea),c)

Besondere Anforderungen

Rassen

Mindestfläche pro Tier

(m2)

Aussengehegea),d)

Mindestfläche pro Tier

(m2)

Tauben während der Brut und Aufzucht, ohne täglichen Freiflug

Kle)

Gre)

0,2

0,25

zwingend

zwingend

0,35

0,45

1) 2) 3)

1) 2) 3)

Andere Tauben und Jungtiere, ohne täglichen Freiflug

Kle)

Gre)

0,15

0,2

zwingend

zwingend

0,25

0,3

1) 3)

1) 3)

Tauben während der Brut und Aufzucht, mit täglichem Freiflug

Kle)

Gre)

0,3

0,375

0,35

0,45

1) 2) 3)

1) 2) 3)

Andere Tauben und Jungtiere, mit täglichem Freiflug

Kle)

Gre)

0,2

0,25

0,25

0,3

1) 3)

1) 3)

Anmerkungen zu Tabelle 9-3 Haustauben

a)
Diese Gehege müssen eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen.
b)
Das Innengehege muss eine Grundfläche von mindestens 2 m2 aufweisen. Als Grundfläche zählt die Fläche mit der geforderten Mindesthöhe.
c)
Das Offenfrontgehege besteht aus einem Aussengehege und einem integrierten Innengehege. Die Grundfläche des Offenfrontgeheges muss mindestens 3 m lang und mindestens 1 m breit sein. Auf mindestens einem Drittel der Grundfläche müssen die Wände dreiseitig geschlossen sein. Die Überdachung darf maximal 50 % betragen.
d)
Das Aussengehege muss mindestens 75 % des Innengeheges betragen, jedoch mindestens 3 m lang und 1 m breit sein. Es muss tagsüber zugänglich sein. Die Überdachung darf maximal 50 % betragen.
e)
Kleine Rassen (Kl): Ringgrösse 7–9; grosse Rassen (Gr): Ringgrösse 10–13)

Besondere Anforderungen

1)
Im Innengehege oder im integrierten Innengehege braucht es pro Taube 1 erhöhte Sitzgelegenheit. Als Sitzgelegenheiten gelten insbesondere Sitzbretter in Regalen, Einzel-Sitzplätze, Sitzbretter an Wänden oder Zellen in Regalen. Im Aussengehege können die erhöhten Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen auch in Form von Sitzstangen angeboten werden.
2)
Pro Zuchtpaar braucht es 1 Zelle mit einer Nesteinrichtung, z.B. Schale.
3)
Die Mindestfläche der Zellen beträgt für kleine Rassen 0,2 m2 und für grosse Rassen 0,3 m2.
Zellen, die die Mindestfläche aufweisen, dürfen für die Berechnung der Besatzdichte zur Grundfläche dazugezählt werden, jedoch höchstens im Umfang von 100 % der vorhandenen Grundfläche ohne Zellen. Eine solche Zelle gilt als Sitzgelegenheit für zwei Tauben. Zellen mit kleineren Flächen gelten nur als Nest und als Sitzgelegenheit.

Tabelle 10

Haushunde

Adulte Hunde

bis 20 kg

20–45 kg

über 45 kg

1 Boxe

11
Höhe

m

  2

  2

  2

12
Grundfläche für bis zu 2 Hunde

m2

  4

  8

10

13
Grundfläche für jeden weiteren Hund

m2

  2

  4

  5

2 Zwinger1

21
Höhe

m

  1,8

  1,8

  1,8

22
Grundfläche für 1 Hund

m2

  6

  8

10

23
Grundfläche für 2 Hunde

m2

10

13

16

24
Grundfläche für jeden weiteren Hund

m2

  3

  4

  6

3 Werden Hunde tagsüber in Gruppenaussenhaltung mit Rückzugsmöglichkeiten gehalten und werden sie nur zum Ruhen und Schlafen in Einzelboxen verbracht, so müssen die Boxenflächen mindestens folgende Abmessungen aufweisen:

31
Grundfläche für 1 Hund

m2

  2,2

  4,3

  5

Anmerkung zu Tabelle 10 – Haushunde

1
Soll eine Hündin mit einem Körpergewicht bis 20 kg bzw. zwischen 20 und 45 kg bzw. über 45 kg mit ihrem Wurf im Zwinger gehalten werden, so muss ihr bis zum Absetzen zusätzlich zur Zwingerfläche eine frei zugängliche Boxe von 2 m2 bzw. 4 m2 bzw. 5 m2 angeboten werden.

Tabelle 11

Hauskatzen

Adulte Katzen

Zusätzliche Anforderungen

1 Haltungseinheit1

11
Höhe

m

2,0

Erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten, BeschäftigungsmöglichkeitenFür Gruppen bis zu fünf Tieren: eine Kotschale pro Katze. Für Gruppen ab 6 Tieren: für 2 Katzen eine Kot­schale, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, sonst eine Kotschale pro Katze.

12
Grundfläche2 für bis zu 4 Katzen

m2

7,0

13
Grundfläche für jede weitere Katze

m2

1,7

2 Käfige zur Einzelhaltung während maximal 3 Wochen

21
Fläche

m2

1,0 m2 begehbare Fläche auf maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m2 Grundfläche

22
Höhe

m

1 m über mindestens 35 Prozent der Grundfläche

Anmerkungen zu Tabelle 11 – Hauskatzen

1
Angegeben ist die höchstzulässige Anzahl Katzen pro Flächeneinheit. Dazu dürfen die Jungtiere bis zum Absetzen gehalten werden.
2
Das Verhältnis Länge zu Breite darf höchstens 2:1 betragen.

Anhang 2252

252 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Bereinigt gemäss der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

(Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung)

Vorbemerkungen

A.
Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen nicht vollumfänglich erfüllen, dürfen nur für die kurzfristige Haltung von Tieren verwendet werden.
B.
Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege mit Mindestmassen. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden. Bei Reptilien und Amphibien richtet sich die Mindestgehegegrösse nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalten wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere.
C.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in gleicher Weise nutzen, so ist bei der Berechnung von Flächen und Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehegemindestgrösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die weiteren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind entsprechend den Anforderungen «für jedes weitere Tier» nach diesem Anhang dazuzuzählen.
D.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit dem grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss.
E.
Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Bodensubstrat oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden.
F.
Für Arten, für die ein Aussengehege vorgeschrieben ist, kann auf ein solches verzichtet werden, wenn den Ansprüchen der jeweiligen Tierart anders Rechnung getragen wird, beispielsweise durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer, sofern Sonnenlicht bei geeigneter Aussentemperatur direkt einstrahlen kann oder die Gehege durch künstliches Licht, mit tageslichtähnlichem Spektrum, beleuchtet werden. In diesem Fall müssen die Masse der Innengehege mindestens jenen für Aussengehege entsprechen oder, falls Aussen- und Innengehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche. Verhalten wie Graben oder Überwintern in Höhlen sind dabei zu berücksichtigen.
G.
In nach Artikel 122 bewilligten Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussengehege verzichtet werden.
H.
Bei der Gruppenzusammensetzung sind, ungeachtet der zulässigen Belegung nach den Tabellen, die Sozialstruktur der jeweiligen Art und die Verträglichkeit der Individuen angemessen zu berücksichtigen.
I.
Die Gehege müssen, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, mit den der jeweiligen Art entsprechenden Funktions- und Klimabereichen angemessen ausgestattet sein. Der für die jeweilige Art optimalen Raumnutzung ist grosse Beachtung zu schenken.
J.
Gehege müssen mit Tageslicht oder mit nicht flimmerndem Kunstlicht, das ein der Tierart entsprechendes Lichtspektrum aufweist, beleuchtet werden. Nachtaktive Tiere, die in Aussengehegen gehalten werden, müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Schlafbox aufzusuchen.
K.
Bei allen, auch den in diesem Anhang nicht aufgeführten Arten, sind die spezifischen Anforderungen an Ernährung, Sozialstruktur, Klima einschliesslich Mikroklima, Substrat, Schwimm- oder Badegelegenheit, Grab- und Rückzugsmöglichkeiten sowie andere Infrastruktur wie Abtrennmöglichkeiten oder Komforteinrichtungen (z.B. Kratzbäume, Suhlen) zu erfüllen. Gehege für nicht aufgeführte Arten müssen so viel Raum aufweisen, dass die notwendigen Strukturen darin geeignet angeordnet werden können, um die jeweils spezifischen Anforderungen zu erfüllen. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.
L.
Mit der Fütterung sind die arttypischen Merkmale der Nahrungsaufnahme (räumlich und zeitlich variierendes Futterangebot, Futter­beschaffung, Futterbearbeitung und Dauer der Futteraufnahme) zu simulieren.
M.
In naturnah gestalteten Grossgehegen erfolgt die Überprüfung des Wohlergehens der Tiere durch eine ausreichend häufige und regelmässige Kontrolle des Funktionierens der Anlage und der technischen Einrichtungen, einschliesslich betreffend Ausbruchsicherheit, durch das Sicherstellen, dass die Tiere ihre Nahrungsbedürfnisse befriedigen können und angemessene Lebensbedingungen vorfinden, sowie durch eine Bestandesüberwachung.
N.
Die Tiere müssen so gefüttert werden, dass ihre besonderen Ansprüche, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.
O.
Bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege sind Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung zu berücksichtigen (z.B. Stimuli wie Fremdgerüche, neue Objekte zur Bearbeitung).
P.
Gehege müssen so gewartet und betrieben werden, dass die besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschiedenen Tier­arten, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.

Tabelle 1

Gehege für Säugetiere

Gehege für Säugetiere

Für Gruppen bis zu n Tieren

Für jedes weitere Tiera)

Besondere Anforderungen

Anzahl

Aussengehegea)

Innengehegea)

Aussen

Innen

Tierarten

(n)

Flächeb)
m2

Volumen
m3

Flächeb)
m2

Volumen
m3


m2


m2

1
Schnabeligel

c)

2

6

2

1) 6) 11)

2
Kuskus, Opossums, Kusus

c)e)

2

6

12

2

2) 3) 4)

3
Beutelratten, kleine Arten

c)e)

2

0,5

0,35

0,05

2) 3) 4)

4
Kowari

c)e)

2

1

1,8

0,5

2) 3) 4)

5
Grosse und mittlere Gleitbeutler

c)e)

6

6

12

1

2) 3) 4)

6
Kleine Gleitbeutler

c)e)

6

3

6

0,5

2) 3) 4)

7
Beutelteufel

c)e)

2

20

6

1) 3) 4)

8
Wombat

c)e)

2

20

20

1) 3) 4)

9
Baumkängurus

c)e)

2

16

40

16

40

4

4

2) 5)

10
Kleinkängurus

c)

5

40

10

4

2

6) 22)

11
Rattenkängurus

c)

2

8

2

3) 6)

12
Felsenkängurus

c)e)

5

150

15

15

3

2) 7) 8)

13
Wallabies, Filander

c)

5

250

15

15

3

7) 8)

14
Grosskängurus

c)e)

5

300

20

30

4

7)

15
Kleine Flughunde (z.B. Nilflughund)

c)

20

20

50

1

9) 10)

16
Grosse Flughunde

c)

20

30

90

1

9) 10)

17
Fledermäuse

c)

20

10

20

0,2

9) 10) 50)

18
Spitzhörnchen

c)

5

3

6

0,5

2) 3) 6) 34) 36)

19
Marmosetten

c)d)

2

3

6

0,5

2) 3) 6) 14) 34) 36)

20
Mausmakis

c)e)

5

1,5

3

0,3

2) 3) 6) 14) 36)

21
Loris, Potto, Bärenmaki

c)e)

5

1,5

3

0,3

2) 3) 6) 14)

22
kleine Galagos,
Koboldmaki, Halbmakis, Katzenmakis

c)e)
c)e)

5

3

6

0,5

2) 3) 6)14) 34) 36)

23
Tamarine, Springtamarin

c)d)e)

5

3

6

0,5

2) 3) 6) 14) 34) 36)

24
Nachtaffe

c)d)e)

5

6

12

1

2) 3) 6) 14) 34)

25
Riesengalago, Titis

c)e)

5

6

12

1

2) 3) 6) 14) 34)

26
Saimiri
Zwergmeerkatze

c)d)e)
c)e)

5

6

15

6

15

1,5

1,5

2) 6) 14)

27
Echte Makis, Sakis, Uakaris, Brüllaffen, Kapuziner

c)e)

5

10

30

10

30

2

2

2) 6) 14)

28
Klammeraffen, Makaken,
Wollaffen, Meerkatzen, kleine Languren, Varis

c)d)e)
c)e)

5

15

45

15

45

3

3

2) 6) 11) 12) 14) Varis: 3)

29
Husarenaffen, Mangaben, Paviane, grosse Languren (z.B. Guereza), Sifakas

c)e)
c)e)

5

25

75

25

75

4

4

2) 6) 11) 14)

30
Gibbons

c)e)

3

25

75

25

75

8

8

2) 6) 11) 12) 14) 34)

31
Schimpansen, Orang Utan

c)e)

3

35

140

35

140

8

8

2) 6) 11) 14)

32
Gorilla

c)e)

3

50

200

50

200

10

10

2) 6) 11) 14)

33
Kleine und mittlere Gürteltiere

c)e)

6

1,5

1) 3) 51

34
Tamandua

c)e)

2

12

24

4

2) 3) 4) 15) 51)

35
Grosser Ameisenbär

c)e)

2

100

12

10

6

11) 16) 18 )

36
Faultiere

c)e)

2

10

20

2

2) 36)

37
Igel, ausser Erinaceus europaeus

c)

1

2

1

39) 41)

38
Tanrek, kleine Arten mit weniger als 10 cm Körperlänge

c)

1

0,5

0,25

2) 39) 41)

39
Tanrek, grosse Arten ab 10 cm Körperlänge

c)

1

2

1,0

2) 39) 41)

40
Meerschweinchen, Cavia porcellus

d)f)g)

2

0,5

0,2

39) 41) 45) 47) 54)

41
Hamster, Mesocricetus sp.

d)

1

0,18

0,05

2) 40) 41) 42) 44) 45) 48)

42
Maus, Mus musculus

d)

2

0,18

0,05

2) 39) 41) 42) 44) 45) 47)

43
Mongolische Rennmaus (Gerbil)

d)

5

0,5

0,05

40) 41) 42) 44) 45) 46) 47)

44
Ratte, Rattus norvegicus

d)

5

0,5

0,35

0,05

39) 41) 42) 44) 45) 47)

45
Degu

5

0,5

0,35

0,2

40) 41) 44) 45) 46) 47)

46
Chinchilla

d)

2

0,5

0,75

0,2

39) 41) 42) 43) 44) 45) 46) 47)

47
Streifenhörnchen

1

0,5

0,75

0,2

2) 39) 41) 42) 43) 48) 50)

48
Erdhörnchen, Borstenhörnchen, Ziesel

c)

5

20

0,6

45) 50) Grabschicht 80 cm

49
Eichhörnchen, Schönhörnchen

c)

2

8

20

8

20

2

2

2) 3) 4) 17) 19)

50
Riesenhörnchen, grosse Gleithörnchen

c)

2

16

40

3

2) 3) 15) 17) 19)

51
Quastenstachler, Pinselstachler

c)e)

2

5

10

2

2) 3) 6) 19)

52
Stachelschweine

c)

2

40

20

4

3

1) 3) 6) 17) 19)

53
Biber

c)

5

40

4

3) 18) 19) 34)

54
Agutis, Pacas, Pacarana, Acouchis

c)

5

20

20

2

2

1) 3) 6) 19) 36)

55
Viscacha, Springhase

5

20

2

1) 3) 6) 11) 19)

56
Murmeltiere

c)

6

150

10

1) 49) 50)

57
Präriehund

c)

10

40

2

1) 49) 50)

58
Capybara

c)

5

150

20

10

2,5

6) 18) 19)

59
Bisamratte

c)

2

4

1

1) 3) 18) 19)

60
Nutria (Wildform)

c)

2

10

1

3) 18) 19)

61
Coendu, Urson (Baumstachler)

c)

2

10

30

4

2) 8) 19)

62
Greifschwanzferkelratte, grosse Felsenratte, Zaguti,
Baumratte

c)

2

5

10

1,5

1) 2) 3) 6) 19)

63
Maras

c)

2

40

4

1) 3) 6) 19)

64
Hasen

c)

2

150

4

3) 6)

65
Wildkaninchen, Pfeifhasen

c)

5

30

3

1) 6) 49)

66
Fennek

c)

2

20

4

2

2

1) 3) 11) 36)

67
Mittelgrosse Füchse (z.B. Sandfuchs, Polarfuchs, Korsak, Kitfuchs), Löffelhund, Marderhund

c)

2

40

8

4

1

1) 3) 6) 8) 11)

68
Waldhund

c)e)

4

40

12

4

1

1) 3) 6) 11) 18) 34)

69
Rotfuchs, Graufuchs, Schakalfüchse

c)

2

100

10

1) 3) 6) 11)

70
Schakale, Kojote, Rothund

c)

4

150

15

3) 6) 34) 11)

71
Mähnenwolf

c)e)

2

200

2 je Tier

20

2

1) 3) 6) 8) 11) 34)

72
Wolf, Hyänenhund

c)

4

400

4 je Tier

20

1) 3) 6) 8) 11)

73
Malaienbär

c)e)

2

100

20

4

1) 2) 11) 14) 18) 21)

74
Andere Grossbären, Grosser Panda

c)e)

2

150

20

1) 2) 11) 14) 18) 21) 22)

75
Eisbär

c)e)

1

120

8

2) 4) 14) 18)

76
Kleiner Panda, Waschbären

c)e)

2

20

8

16

4

2

2) 3) Waschbären: 18)

77
Wickelbär, Katzenfrette

c)

2

16

40

2

2) 3) 6)

78
Nasenbären

c)

2

30

90

20

60

3

3

2) 3)

79
Kleine Wiesel

c)

2

8

3) 4)

80
Grosse Wiesel

c)

2

12

3) 4)

81
Iltis, Wildnerz, Frettchen

c)

2

15

1

3) 4) 18)

82
Frettchen als Heimtier mit zeitweiligem Auslauf in der Wohnung

c)

2

4

2,4

0,5

3) 14) 16) 55)

83
Arboricole Marder

c)

2

16

40

0

0

2) 4) 17) 21)

84
Tayra

c)e)

2

16

40

16

40

4

4

2) 3) 17)

85
Vielfrass

c)e)

2

120

1) 2) 4) 21)

86
Skunk

c)e)

2

12

12

2

2

1) 3) 6) 17)
für einige Arten: 18)

87
Dachs

c)

2

100

30

4

4

1) 3) 4) 17)

88
Zwergotter

c)

2

20

6

3

2

6) 15) 18)

89
Fischotter, Fingerotter

c)

2

40

4) 6) 15) 18)

90
Riesenotter

c)

2

80

24

10

4

6), 15) 18)

91
Seeotter

c)

2

10

3

6) 18)

92
Zwergmanguste

c)

6

20

10

2

2

1) 3) 15)

93
Erdmännchen, Zebra-, Fuchsmanguste

c)

6

20

10

2

2

1) 3) 15) 20)

94
Andere Mangusten

c)

2

20

20

5

3

1) 3) 15) 17) 20)
Sumpfichneumon: 18)

95
Schwarzfusskatze, Bengalkatze, Rostkatze, Manul, arboricole Schleichkatzen

c)

2

16

40

16

40

4

3

2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) 23) 52), 53)

96
Fossa, Binturong, Zibethkatze, Wildkatze, Rohrkatze, Jaguarundi

c)

2

40

120

20

50

5

4

2) 4) 6) 11) 15) 17)
21) 23)
Fisch-, Flachkopf­katze: 18) 52) 53)

97
Serval, Mittelkatzen, Nebelparder, Luchs

c)

2

30

75

20

50

10

10

2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53)

98
Jaguar, Leopard, Puma, Schneeleopard

c)e)

2

50

150

25

75

15

12

2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Jaguar: 18)

99
Löwe, Tiger

c)e)

2

80

240

30

90

20

15

2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Tiger: 18)

100
Gepard

c)e)

2

200

20

2) 4) 6) 11) 15) 21) 52) 53)

101
Erdwolf

c)e)

2

100

12 je Tier

10

6

1) 11) 21)

102
Hyänen

c)e)

2

200

20

1) 6) 11) 21) 53)

103
Erdferkel

c)e)

2

40

5

1) 3)

104
Schliefer

c)

5

16

40

16

40

3

3

2) 8) 36)

105
Elefantenkühe

c)e)

3

500

15 je Tier

100

24) 25) 52)

106
Elefantenbullen

c)e)

1

150

2×30 je Tier

100

24) 25) 52) Wechselstall

107
Grévyzebrastuten, Halbeselstuten

c)e)

5

500

8 je Tier

8) 25) 26) 52)

108
Grévyzebrahengste, Halbeselhengste

c)e)

1

150

8

8) 25) 26) 52)

109
Steppenzebra, Wildesel

c)e)

5

500

8 je Tier

80

8) 25) 26) 27)52)

110
Bergzebra, Wildpferd

c)e)

5

1000

8 je Tier

100

8) 25) 26) 27) 52)

111
Tapire

c)e)

2

200

15 je Tier

50

24) 25) 28)

112
Nashörner

c)e)

2

500

25 je Tier

150

4) Ausnahme Breitmaul­nashorn 11) 24) 25) 29) 38)

113
Zwergwildschwein

c)e)

2

30

4

10

25) 27) 29)

114
Andere Wildschweine

c)e)

2

100

4

20

8) 17) 25) 27) 29)

115
Pecari

c)e)

4

80

3

10

25) 29)

116
Zwergflusspferd

c)e)

2

100

10 je Tier

4) 24) 29)

117
Flusspferd

c)e)

2

250

40 je Tier

50

10

24)

118
Guanako, Vikunja

c)

6

300

2 je Tier

50

8)

119
Trampeltier, Dromedar

c)

3

300

8 je Tier

50

8) 27)

120
Kantschil

c)

2

20

6

2

6)

121
Hirschferkel

c)e)

2

40

8

12

2

6) 18)

122
Kleinhirsche (Pudu, Wasserreh, Muntjak)

c)

4

150

3 je Tier

10

6) 8) 30) 52)

123
Reh

c)

2

500

150

6) 8) 30) 52)

124
Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Damhirsch)

c)

8

500

4 je Tier

60

8) 27) 29) Ausnahme Damhirsch 30) 31) 52)

125
Grosse Hirsche (Barashinga, Sambar, Sumpfhirsch, Rentier, Milu)

c)

6

800

6 je Tier

80

8) 18) Ausnahme Rentier 27) 29) Ausnahme Rentier 30) 31) 52)

126
Elch

c)

3

800

80

8) 18) 28) 31) 32) 52)

127
Okapi

c)e)

2

300

15 je Tier

100

4) 26) 52)

128
Giraffe

c)e)

4

500

25 je Tier

100

33) 52) Bulle: 26)

129
Kleine und mittlere Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen

c)e)

2

50

3 je Tier

20

4) 6) 52)

130
Stenbok, Grysbok, Klippspringer

c)e)

2

50

3 je Tier

20

6) 52) Klippspringer: 2)

131
Oribi, Beira

c)e)

4

100

3 je Tier

15

6) 52)

132
Riesenducker

c)e)

2

100

4 je Tier

4) 6) 52)

133
Gazellen
inkl. Springbock, Hirschziegenantilope, Impala

c)e)

10

500

4 je Tier

40

6) 8) 27) 52)

134
Gerenuk, Dibatag, Gabelbock,
Saiga und andere mittelgrosse Antilopen

c)e)

6

500

5 je Tier

50

6) 8) 27) 52)

135
Grosse Antilopen, Moschusochse, Wisent,
Bison, andere Wildrinder

c)e)

5

500

8 je Tier

80

8) 11) 25) 27) 31) 32) 52)

136 Gemse, Goral, Serau, Schneeziege, Takin

c)e)

4

400

4 je Tier

50

2) 6) 8) 28)

137 Mufflon und andere Wildschafe

c)

10

500

2 je Tier

50

2) 8) 52) andere Wild­schafe: 27)

138
Wildziegen, Bharal, Mähnenspringer

c)

10

500

2 je Tier

50

2) 8) 27) 52)

Anmerkungen zu Tabelle 1 (Säugetiere)

a)
Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.
b)
Wenn in Tabelle 3 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 1 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden.
c)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
d)
Werden die Tiere in bewilligten Versuchstierhaltungen gehalten, so müssen sie mindestens nach den Anforderungen nach Anhang 3 gehalten werden.
e)
Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.
f)
Von den Tieren begehbare erhöhte Flächen können bis zu 1/3 der geforderten Minimalfläche angerechnet werden.
g)
Für junge Meerschweinchen (<700 g) beträgt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0,1 m2.

Besondere Anforderungen

1)
Grabgelegenheit.
2)
Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke hat den Greiforganen der Tiere zu entsprechen.
3)
Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein.
4)
Haltung je nach Art einzeln, paarweise oder in Gruppen, Gehege unterteilbar. Für zusätzliche Tiere sind weitere Gehege erforderlich.
5)
Für die grösseren, mehr am Boden lebenden Arten (doriani, inustus, lumholtzi) auch Aussengehege.
6)
Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten.
7)
Innenraum/Stall durch Trennwände gegliedert.
8)
Für winterharte Arten natürliche oder künstliche Unterstände, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, für nicht winterharte Arten Innengehege oder Stall wie angegeben.
9)
Haltungsmöglichkeiten an der Decke und im oberen Drittel der Gehege; für Höhlenbewohner vorn offene Schlafkästen.
10)
Mehrere Futterplätze, die von den Tieren auch kletternd erreicht werden können.
11)
Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit. Bei soziallebenden Arten muss Sichtkontakt bestehen.
12)
Für Magot, Tibetmakak und Rotgesichtsmakak sowie für Dschelada ist kein Innengehege nötig; eine isolierte Schutzhütte genügt. Dasselbe gilt für die Freilandhaltung anderer Arten während der Sommerzeit.
13)
Unterteilbare Schlafboxen für Gruppen und Einzeltiere.
14)
Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer, und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Primaten müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden.
15)
Je nach Art erhöhte Liegeplätze (z.B. Tamandua, Riesenhörnchen, Katzen) oder Ausguck (Otter, Mangusten usw.).
16)
Grab- und Aufbrechmöglichkeit.
17)
Innen- oder Aussengehege. Falls für nicht winterharte Arten Aussengehege vorgesehen sind, ist zusätzlich ein heizbarer Innenraum erforderlich.
18)
Badegelegenheit. Falls Bassins mit definierten Mindestabmessungen erforderlich sind, gilt zusätzlich Tabelle 3.
19)
Regelmässig frische Äste für Zahnpflege und Beschäftigung der Tiere.
20)
Aussengehege mit Wärmestrahler.
21)
Individuelle Box für jedes Tier; Bodenfläche: Kleinraubtiere 0,5–1 m2; Vielfrass, Luchs, Serval, Mittelkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m2; Grosskatzen, Gepard 2,5 m2; Malaienbär, Hyänen, Erdwolf 4 m2; Grossbären, Grosser Panda 6 m2.
22)
Im Fall naturbelassener Böden: für Kleinkängurus 50 m2, für Bären 1000 m2.
23)
Innenraum nur für nicht winterharte (Unter-)Arten, sonst isolierte Schlafbox für jedes Adulttier nach Besondere Anforderung 21.
24)
Für Elefanten und asiatische Nashörner ganzjährig benutzbare Bade- oder Duschgelegenheit. Für Tapir, Flusspferd und Zwergflusspferd Bassin innen und aussen. Für Masse für Aussenbassins gilt Tabelle 3.
25)
Scheuermöglichkeiten, wie Baumstämme oder Felsen, und Sandbad oder Suhle zur Hautpflege.
26)
Einzelbox. Bei soziallebenden Arten muss zwischen den Einzelboxen Sichtkontakt bestehen. Geheizt bei nicht winterharten Arten.
27)
Je nach Art Trennmöglichkeit für Männchen oder Fluchtgänge für Weibchen und Jungtiere.
28)
Weicher Boden in Aussenanlage (Rasen, Rindenschnitzel).
29)
Suhle, ausser für Damhirsche und Rentiere. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit.
30)
Fegebäume, Äste.
31)
Fläche gilt für teilweise befestigte Anlagen. Bei Anlagen, die nur über Naturboden verfügen, sind die Masse zu verdreifachen und die Gehege müssen
unterteil­bar sein.
32)
Baumstämme für Moschusochsen zur Beschäftigung.
33)
Zusätzlich Veranda oder Innenauslauf von 80 m2.
34)
Monogames Paar mit subadulten, tolerierten Nachkommen.
35)
Unterstand oder Stall; bei Haltung in Einzelboxen ist die Fläche zu verdreifachen.
36)
Wenn ein Aussengehege vorhanden ist, muss der permanente Zugang zum Innengehege gewährleistet sein.
37)
Kühe in Gemeinschaftshaltung; kurzfristiges Anketten nur aus Sicherheitsgründen, zum Training, zur Fusspflege oder zur medizinischen Behandlung möglich.
38)
Weiche, elastische Bodenstruktur mit sumpfigem Bereich, der als ständiger Zugang zum Wasser dient.
39)
Geeignete Einstreu.
40)
Geeignete Einstreu zum Graben: für Hamster 15 cm tief; für Mongolische Rennmaus 25 cm tief; für Degu 30 cm tief.
41)
Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden. Für Chinchilla erhöhte Rückzugsmöglichkeiten.
42)
Geeignetes Nestmaterial.
43)
Sitzbretter auf verschiedenen Höhen.
44)
Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen.
45)
Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste.
46)
Sandbad.
47)
Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten.
48)
Es darf ein einzelnes Tier in einem Gehege gehalten werden. Davon ausgenommen sind Tiere soziallebender Arten.
49)
Aussengehege, das das Graben von Erdbauten ermöglicht.
50)
Für Arten mit Winterschlaf sind entsprechende klimatische Vorkehrungen zu treffen.
51)
Gehegebegrenzungen und Abschrankungen dürfen nicht aus Gitter bestehen.
52)
Der Gehegeboden muss die notwendigen Oberflächenstrukturen aufweisen, sodass daraus eine der Art entsprechende Fuss- und allenfalls Fellpflege resultiert. Für Katzen muss die Abnützung der Krallen zusätzlich durch geeignete Einrichtungen gewährt sein.
53)
Das Futter ist so anzubieten, dass das Tier Arbeit leisten muss, um es zu erlangen.
54)
Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh, und Vitamin-C-haltiges Futter.
55)
Es können auch Etagen angeboten werden, wenn dabei die Mindestgrundfläche eingehalten wird. Die nutzbare Innenhöhe zwischen Boden und erster Etage muss dabei mindestens der einfachen Körperlänge (ohne Schwanz) eines erwachsenen Tieres entsprechen.

Tabelle 2

Gehege für Vögel

Gehege für Vögel

Für Gruppen bis zu n Tieren

Für jedes weitere Tiera)

Innenraum

Besondere Anforderungen

Anzahl

Freigehege

Voliereb)

Freigehege

Voliereb)

je Tierc)

Tierarten

(n)

Fläched)
m2

Fläched)
m2

Volumen
m3

Fläche
m2

Fläche
m2

Fläche
m2

1
Afrikanischer Strauss

e)

2
3

1100
1600

200 w,
800 m

6

1) 3) 24)

2
Nandus

e)

6

  500

  50

1) 3) 24)

3
Kasuare

e)

2

  300

10

2) 3) 4) 24) 26)

4
Emu

e)

2

  500

100

1) 3) 24) 25) 26)

5 Grosse Pinguine (ab Eselpinguin)

e)g)

12

100

45

90

3

3

6) 7)

6
Kleine Pinguine und Adéliepinguine

e)g)

12

60

45

90

2

2

6) 7) 17)

7
Pelikane

e)

4

60

10

3

7) 8) 12)

8
Kormorane, Schlangenhalsvogel

e)g)

6

40

20

50

2

3

7) 9) 10)

9
Schuhschnabel

e)g)

2

100

50

6

7)

10
Sattelstorch, Riesenstorch, Marabu, Goliathreiher

e)g)

2

200

80

320

50

20

5

7) 12)

11
Mittelgrosse und kleine Störche

e)

2

100

100

500

10

10

1

7) 10) 11)

12
Grosse Reiher (Graureiher)

e)

6

100

100

500

5

3

1

7) 10) 11)

13
Mittelgrosse Reiher (Kuhreiher)

e)

6

40

160

2

0,5

7) 10) 11)

14
Hammerkopf

e)

6

40

160

5

2

4) 7) 8) 10) 11)

15
Ibis, Waldrapp, Löffler

e)

12

40

160

2

0,5

7) 10) 11)

16
Rohrdommel

e)

2

20

50

2

2

4) 7) 8) 10) 11)

17
Kleine Reiher (Zwergrohrdommel)

e)

2

10

25

4) 7) 9) 10)

18
Flamingos

e)

20

250

5

1

7) 8) 12)

19
Grosse Kraniche (Graukraniche)

e)

2

300

150

6

11) 12) 14)

20
Kleine Kraniche (Jungfernkraniche)

e)

2

200

100

2

11) 12) 14)

21
Grosse Adler und Geier

e)

2

60

240

15

4

10) 11) 13) 14) 15)

22
Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, grosse
Habichte, Bussarde, Milane, kleine Geier, Weihen

e)

2

30

90

10

2

10) 11) 13) 14) 15)

23
Grosse Falken (Wander-, Gerfalke)

e)

2

20

60

4

2

4) 10) 11) 13) 14) 15)

24
Mittelgrosse Falken (Baumfalke), kleine Habichte (Sperber)

e)

2

15

40

2

1

4) 10) 11) 13) 14) 15)

25
Zwergfalke

e)

2

10

20

0,5

4) 9) 10) 13) 14) 15)

26
Grosse Eulen (Uhu)

e)

2

30

90

6

3

4) 10) 11) 13) 14) 15)

27
Mittelgrosse Eulen (Schleiereule)

e)

2

20

40

3

2

4) 10) 11) 13) 14) 15)

28
Kleine Eulen (Steinkauz)

e)

2

10

20

1

1

4) 9) 10) 13) 14) 15)

29
Wachteln, Coturnix japonica

h)

6

0,5

0,25

0,045

19) 22) 23) 27)

30
Grosspapageien (Aras und Kakadus)

e)f)

2

10

30

1

5) 14) 16) 18) 19) 20) 22)

31
Vögel bis Grösse Graupapageien (grosse Sittiche und Papageien)

2

0,7

0,84

0,1

14) 18) 19) 20) 21) 22)

32
Vögel bis Grösse Nymphensittiche (mittelgrosse Sittiche)

6

0,5

0,3

0,05

14) 18) 19) 20) 21) 22)

33
Vögel bis Grösse Agaporniden (Kanarien, Pracht­finken, kleine Sittiche, Agaporniden)

4

0,24

0,12

0,05

14) 19) 20) 21) 22)
für Papageienartige: 18)

34
Sumpf- und Strandvögel

e)

8

20

40

1

0,5

7) 11)

35
Raubmöwen, grosse Möwen

e)

6

30

60

240

2

2

7)

36
Kleine Möwen

e)

10

60

240

1

7)

37
Nachtschwalben, Ziegenmelker

e)

2

20

40

1

4) 9) 10)

38
Kolibris, Nektarvögel

e)

2

3

6

1

4) 10) 14) 16)

39
Quetzal, Trogons

e)

2

20

60

4

10) 14)

40
Grosse Nashornvögel

e)

2

20

60

10) 14)

41
Paradiesvögel

e)

2

20

60

4

4) 10) 14)

Anmerkungen zu Tabelle 2 (Vögel)

a)
Wenn keine Angaben in der Spalte «Für jedes weitere Tier» stehen, bedeutet dies, dass grundsätzlich nicht mehr als n Tiere gehalten werden dürfen.
b)
Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.
c)
Alle Gehege müssen mindestens 4 m2 Bodenfläche aufweisen.
d)
Wenn in Tabelle 4 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 2 angegebenen Flächen zur Verfü­gung gestellt werden.
e)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
f)
Grosse Aras: Anodorhynchus hyacinthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ara ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii.
Grosse Kakadus: Cacatua alba, Cacatua galerita, Cacatua moluccensis, Cacatua ophthalmica, Calyptorhynchus funereus, Calyptorhynchus lathami, Calyptor­hynchus magnificus, Probosciger aterrimus.
g)
Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.
h)
Für andere Wachtelarten als Cortunix japonica gelten je nach Grösse die Mindestanforderungen nach Ziffer 31 oder 32.

Besondere Anforderungen

1)
Sandbad.
2)
Gehege müssen miteinander verbunden werden können.
3)
Anstelle eines Innenraums genügt ein Unterstand oder Stall. Dieser muss allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, trocken bleiben und eine windgeschützte Liegefläche aufweisen.
4)
Der Art entsprechende Versteckmöglichkeiten, wie Schilf, Büsche, Boden- oder Baumhöhlen.
5)
Innengehege; Aussengehege fakultativ. Ist das Aussengehege permanent zugänglich, so können dessen Masse ans Innengehege angerechnet werden, wobei maximal ein Drittel des Innengeheges durch das Aussengehege ersetzt werden kann.
6)
Haltung innen und aussen. Haltung antarktischer und subantarktischer Arten im Sommer immer in klimatisierten Innenräumen. Im Winter Zugang zu Freigehege oder Spaziergänge («Pinguinparade»).
7)
Für Bassins siehe Tabelle 4. Auch für nicht in Tabelle 4 aufgeführte Arten ist ein angemessenes Bassin erforderlich.
8)
Badegelegenheit auch im Innengehege.
9)
Je nach der Art handelt es sich um Aussen- oder Innengehege.
10)
Aufbaummöglichkeit.
11)
Für nicht winterharte Arten muss ein Innenraum vorhanden sein.
12)
Innengehege muss an Aussengehege anschliessen.
13)
Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugänglichen Tierhaltungen an der Fessel gehalten werden. Greifvögel in falknerischer Haltung müssen regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
14)
Badegelegenheit.
15)
Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch das Publikum beunruhigt werden.
16)
Werden zwei Vögel gehalten, so muss das Gehege bei Bedarf unterteilt werden können.
17)
Möglichkeit zur frostfreien Haltung für kleine Pinguine in der kalten Jahreszeit.
18)
Reichlich Naturäste als Nage- und Klettermöglichkeit.
19)
Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten.
20)
Die Gehege sind mit verschiedenen federnden Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung zu strukturieren, wobei ein Drittel des Volumens frei von Strukturen sein muss.
21)
In Gehegen kleiner als 2 m2 darf das Verhältnis von Länge zu Breite, bezogen auf die Mindestfläche, höchstens 2:1 betragen.
22)
Den Vögeln ist geeigneter Sand zur Aufnahme zur Verfügung zu stellen.
23
Für junge Wachteln der Art Coturnix Japonica Fläche pro Tier: bis und mit 14 Tage: 100 cm2; bis und mit 41 Tage: 300 cm2. In den beiden ersten Lebenswochen können die Küken auf Vollgitter gehalten werden, wobei das Gitter teilweise mit einem für die Küken nicht rutschigen Material abzudecken ist, auf das Futter gestreut werden kann.
24)
Ab dem 3. Lebensmonat ist über das ganze Jahr freier Zugang zu einem Auslauf oder einer Weidefläche zu gewähren.
25)
Ab dem 3. Lebensmonat muss im Gehege eine Möglichkeit zum Baden in Wasser eingerichtet sein.
26)
Unterteilbares Gehege, um den Hahn zeitweise von den Hennen trennen zu können. Der abgetrennte Bereich muss mindestens 100 m2 umfassen.
27)
Der Gitteranteil der Gehegefläche, über der die Mindesthöhe erfüllt ist, darf ab der 3. Lebenswoche maximal 50 % betragen. Mindestens die Hälfte der Gesamtfläche ist mit einem geeigneten Material (z. B. Spreu, Sägemehl) einzustreuen. Das Gehege ist mit einer Staubbadmöglichkeit, ausreichend Unterschlüpfen und für Legehennen zur ungestörten Eiablage mit einem Nest oder Unterschlupf zu versehen. Die Nester müssen mindestens 16 cm hoch sein und eine Fläche von 20×20 cm aufweisen. Sie müssen teilweise gedeckt und mit geeignetem Material eingestreut sein. Bei Gruppen über 10 Tieren müssen pro Gehege mindestens 2 Futter- und Tränkevorrichtungen vorhanden sein.

Tabelle 3

Bassins für Säugetiere

Bassins für Säugetiere

Für Gruppen bis zu n Tieren

Für jedes weitere Tiera)

Besondere Anforderungen

Tierarten

Anzahl
(n)

Fläche
m2

Tiefe
m

Fläche
m2

1
Nerz (Wildform), Iltis

2

1

0,2

2
Nutria

2

2

0,5

3
Biber

5

30

0,8

6)

4
Capybara

5

6

0,5

1

7)

5
Zwergotter

2

10

0,5

2

6
Fingerotter, Fischotter

2

20

0,8

7
Seeotter

2

60

2

25

8
Grossbären, ausgenommen Malaienbärenb)

2

50

1

2

9
Eisbärb)

1

400

2

20

10
Asiatische Nashörnerb)

2

10

1

5

11
Zwergflusspferdb)

2

20

0,8

12
Flusspferdb)

2

30

1,5

8

13
Tapireb)

2

10

0,8

14
Seeküheb)

2

80

2

20

15
Seehunde

5

80

2

10

1)

16
Seelöwen, Seebären

5

150

3

15

1)

17
See-Elefanten, Walrossb)

3

250

10

40

1)

18
Delfine, Tümmlerb)

5

800

5

50

2) 3) 4)

19
Asiatische Flussdelfineb)

400

4

25

2) 5)

20
Südamerikanische Flussdelfineb)

4

400

4

30

2) 5)

21
Schwertwal, Beluga, Grindwalb)

2

2000

10

150

2) 4) 5)

Anmerkungen zu Tabelle 3 (Bassins für Säugetiere)

a)
Das Volumen ist im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.
b)
Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.

Besondere Anforderungen

1)
Die angegebenen Masse gelten nur für die Bassins. Zusätzlich ist ein angemessener Landteil nötig. Mindestmasse pro Tier: Seehund 10 m2; Seelöwe, Seebär, See-Elefant, Walross: 15 m2.
2)
Filterleistung: Umwälzung des Gesamtvolumens in höchstens 4 Stunden.
3)
Einschliesslich Nebenbecken von 150 m2 und 3,5 m Tiefe mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung und Abtrennbecken.
4)
Salzwasser.
5)
Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennbecken; mindestens 1 Abtrennbecken mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung.
6)
Das Bassin muss mit für den Biber bearbeitbarem Holz strukturiert sein. Das Holz muss regelmässig erneuert werden.
7)
Das Innengehege muss auch über ein Bassin verfügen.

Tabelle 4

Bassins für Vögel

Bassins für Vögel

Für Gruppen bis zu n Tieren

Für jedes weitere Tier

 Besondere Anforderungen

Tierarten

Anzahl
(n)

Fläche
m2

Tiefe
m

Fläche
m2

1
Grosse Pinguine (ab Eselpinguin)a)

12

15

2

1

1)

2
Adéliepinguinea)

12

15

2

1

1)

3
Kleine Pinguinea)

12

15

1

0,5

1)

4
Pelikane

4

50

0,75

5

5
Kormorane, Schlangenhalsvogel

6

40

1,25

1

6
Flamingos

20

100

0,5

2)

7
Sumpf- und Strandvögel

8

6

2)

8
Grosse Möwen

6

12

9
Kleine Möwen

12

6

Anmerkungen zu Tabelle 4 (Bassins für Vögel)

a)
Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.

Besondere Anforderungen

1)
Bassin mit Steilufer und Ausstiegen.
2)
Tiefe variabel mit Wattbereich.

Reptilien

Vorbemerkungen

A.
Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Körperlänge bedeutet bei Echsen und Krokodilen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten die Panzerlänge (Carapax-Stockmass) und bei Schlangen die Gesamtlänge. Die Gehegegrösse wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Werden mehrere unterschiedlich grosse Tiere zusammen gehalten, so ist die Körperlänge des grössten Tieres als Masseinheit für die Berechnung der Gehegegrösse gemäss Tabelle zu verwenden. Ergibt sich rechnerisch ein höherer Wert als 2,2 m, so kann die geforderte Gehegehöhe aus praktischen Gründen auf 2,2 m beschränkt werden. In diesem Fall ist die Gehegefläche proportional so zu vergrössern, dass das Mindestgehegevolumen eingehalten ist.
B.
Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur (Ektothermie), Luftfeuchtigkeit und Licht sind zu berücksichtigen. Genaue Informationen sind der aktuellen Terraristikliteratur und den Fachinformationen des BLV zu entnehmen.
C.
Gehege für wehrhafte Reptilien (wie Schnapp- und Geierschildkröten), giftige Reptilien (wie Krustenechsen und Giftschlangen), grosse Riesenschlangen sowie grosse Echsen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen (Schlösser, Verschlussriegel usw.) ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen versehen sein.
D.
Für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe können Tiere vorübergehend in kleineren Gehegen gehalten werden.
E.
Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins. Bei manchen Arten müssen zudem flachere Bereiche vorhanden sein.

Tabelle 5

Reptilien

Gehege für Reptilien

Für Gruppen bis zu n Tieren

Für jedes weitere Tier

Besondere Anforderungen

Anzahl

Landteil

Bassin

Gehege

Landteil

Bassin

Tierarten

(n)

Flächeb)
KL

Flächeb)
KL

Tiefe
KL

Höhe
KL

Fläche
KL

Fläche
KL

Landschildkröten (Testudinidae)

1
Galapagos- und Seychellen-Riesen­schildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.)

a)

2

8×4

2×2

1) 2) 3) 5) 6) 7) 12) 26)

2
Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata)

a)

2

8×4

2×2

1) 3) 5) 6) 7) 9) 12) 26)

3
Tropische und subtropische Landschild­kröten (Astrochelys spp., Chelonoidis carbonaria, C. chilensis, C. denticulata, Chersina angulata, Geochelone elegans, G. platynota, Gopherus spp., Homopus spp., Indotestudo spp., Kinixys spp., Malacochersus tornieri, Manouria spp., Psammobates spp., Pyxis spp., Stigmochelys pardalis, Testudo kleinmanni)

2

8×4

2×2

5) 9) 12)

gewisse Arten: 1) 3) 7) 26)

4
Europäische Landschildkröten
(Testudo graeca, T. hermanni, T. marginata, T. horsfieldii)

2

8×4

2×2

1) 4) 5) 7) 9) 26)

Alligatorschildkröten (Chelydridae)

5
Geierschildkröte
(Macroclemys temminckii)

a)

2

4×3

1

2×2

3) 5) 9) 12) 18) 21)

5a
Schnappschildkröten (Chelydra spp.)

a)

2

2×2

4×3

1

2×2

3) 5) 9) 12) 18)

gewisse Arten: 4)

Weichschildkröten (Trionychidae)

6
Grosse Weichschildkröten
(Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis)

a)

2

2×2

5×3

2

2×2

3) 5) 7) 9) 18)

7
Kleine und mittelgrosse Weichschildkröten
(Amydia spp. [ausgenommen A. cartilaginea], Apalone spp., Cyclanorbis spp., Cycloderma spp., Dogaia subplana, Lissemys spp., Nilssonia spp., Palea steindachneri, Pelodiscus spp.)

2

2×2

5×3

2

2×2

3) 5) 7) 9) 18)

gewisse Arten: 4)

Klappschildkrötenartige
(Kinosternoidea)

8
Klapp-, Schlamm- und Moschusschild­kröten (Claudius angustatus, Dermatemys mawii, Kinosternon spp., Staurotypus sarvinii, Sternotherus spp.)

2

2×2

4×3

1

1×1

2×2

3) 5) 9)

gewisse Arten: 4) 26)

Asiatische Flussschildkröten
(Geoemydidae)

8a
Grosse asiatische Flussschildkröten
(Batagur borneensis, Orlitia borneensis)

a)

2

2×2

5×3

2

1×1

3×1

3) 5) 18)

Sumpfschildkröten (Emydidae)

9
Schmuck- und Zierschildkröten
(Actinemys marmorata, Chrysemys spp., Clemmys guttata, Deirochelys spp., Emydoidea blandingii, Emys spp., Glyptemys spp., Graptemys spp., Malaclemys terrapin, Pseudemys spp., Trachemys spp.)

2

2×2

5×3

2

1×1

2×2

3) 5) 9) 18) 26)

gewisse Arten: 4)

9a
Dosenschildkröten (Terrapene spp.)

2

8×4

2×2

1) 4) 5) 7) 9) 26)

Halswenderschildkröten (Pleurodira)

10
Pelomedusenschildkröten (Pelomedusi­dae) (Pelomedusa spp., Pelusios spp.)

a)

2

2×2

4×2

1

1×1

1×1

3) 5) 9) 18) 26)

11
Schlangenhalsschildkröten (Chelidae) (Acanthochelys spp., Chelodina spp., Chelus fimbriata, Elseya spp., Elusor macrurus, Emydura spp., Hydromedusa spp., Mesoclemmys spp., Myuchelys spp., Phrynops spp., Platemys platycephala, Pseudemydura umbrina, Rheodytes leukops, Rhinemys rufipes)

a)

2

2×2

5×3

2

2×2

3) 5) 9) 18) 26)

12
Grosse Schienenschildkröte
(Podocnemi­dae), Arrauschildkröte
(Podocnemis expansa)

a)

2

2×2

4×2

1

1×1

3) 5) 9) 18) 26)

12a
Kleine und mittelgrosse Schienenschild­kröten (Podocnemidae) (Erymnochelys madagascariensis, Peltocephalus dumeriliana, Podocnemis spp. [ausgenommen P. expansa])

2

2×2

4×2

1

1×1

3) 5) 9) 26)

Chamäleons (Chamaeleonidae)

13
Baumbewohnende Echte Chamäleons
(Bradypodion spp., Chamaeleo spp.
[ausgenommen C. namaquensis], Calumma spp., Furcifer spp., Kinyongia spp., Nadzikambia spp.)

a)

1

5×3

5

2×2

je nach Art: 1) 3) 4) 5) 8) 9) 13) 15) 26)

14
Bodenbewohnendes Echtes Chamäleon (Chamaeleo namaquensis)

a)

1

6×4

3

2×2

1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 26)

15
Erdchamäleons (Brookesia spp., Rhampholeon spp., Rieppeleon spp.)

a)

1

6×4

4

2×2

3) 5) 9) 15)

Leguane (Iguanidae)

16
Grüne Leguane (Iguana spp.)

a)

2

4×3

4

2×2

2) 3) 5) 8) 9) 12) 26)

17
Grosse bodenbewohnende Leguane (ausgewachsen > 1 m Gesamtlänge)
(Conolophus spp., Ctenosaura acanthura, C. pectinata, C. similis, Cyclura spp.)

a)

2

5×4

2

2×2

3) 5) 7) 8) 9) 12) 26)

17a
Anolis (Anolis spp.)

2

6×6

8

2×2

3) 5) 8) 9) 26)

Agamen (Agamidae)

18
Segelechsen (Hydrosaurus spp.)

a)

2

5×3

4×2

1

5

2×2

3) 5) 8) 9) 26)

19
Wasseragamen (Physignatus spp.)

2

5×3

2×2

1

5

2×2

3) 5) 8) 9) 26)

20
Bartagamen (Pogona spp.)

2

5×4

4

2×2

3) 5) 8) 9) 26)

gewisse Arten: 4) 13)

21
Schönagamen (Calotes spp.)

2

5×4

5

2×2

3) 5) 8) 9) 26)

22
Winkelkopfagamen (Gonocephalus spp.)

2

5×4

5

2×2

3) 5) 8) 9) 26)

23
Dornschwanzagamen (Uromastyx spp.)

2

5×4

3

2×2

3) 4) 5) 7) 9) 26)

23a
Flugdrachen (Draco spp.)

a)

2

20×8

20

8×4

3) 5) 8) 9) 25) 26)

23b
Dornteufel (Moloch horridus)

a)

2

6×4

3

2×2

3) 5) 9) 25) 26)

Eidechsen (Lacertidae)

24
Zaun-, Smaragd- und Kanareneidechsen (Lacerta spp., Gallotia spp.)

2

6×4

––

––

4

2×2

3) 5) 9) 26)

gewisse Arten: 4) 13)

24a
Mauereidechsen (Podarcis spp.)

2

8×4

6

2×2

5) 8) 9) 26)

25
Berg- und Kieleidechsen
(Zootoca vivipara, Algyroides spp.)

2

8×4

4

2×2

3) 13)

gewisse Arten: 1) 4) 5) 9) 26)

Schienenechsen (Teiidae, Tejus)

26
Krokodiltejus (Dracaena spp., Crocodilurus spp.)

a)

2

3×3

2×2

0,5

3

1×1

3) 5) 8) 9) 12) 18) 25) 26)

27
Grosstejus (Tupinambis spp.)

a)

2

5×3

3

2×2

3) 5) 7) 9) 12) 26)

gewisse Arten: 4)

Skinke (Scincidae)

28
Tannenzapfenechse und Blauzungenskinke (Tiliqua spp.)

2

7×4

––

––

3

2×2

3) 4) 5) 9) 26)

28a
Kleine und mittelgrosse Bodenskinke (Eumeces spp., Mabouya spp., Trachylepis spp.)

2

7×4

3

2×2

3) 5) 7) 9)

gewisse Arten: 26)

29
Wickelschwanzskink (Corucia zebrata)

2

5×3

5

2×2

3) 5) 8) 9)

Geckos (Gekkota)

30
Nachtaktive kletternde Geckos (Diplodactylus spp. [gewisse Arten], Hemidactylus spp., Oedura spp., Tarentola spp., Uroplates spp.)

2

6×2

8

2×2

3) 5) 8) 9)

gewisse Arten: 4)

31
Nachtaktive bodenbewohnende Geckos (Coleonyx spp., Diplodactylus spp. [gewisse Arten], Eublepharis spp., Nephrurus spp.)

2

6×6

2

2×2

3) 5) 9)

gewisse Arten: 4) 7)

32
Tagaktive Geckos (Gonatodes spp., Lygodactylus spp., Phelsuma spp.)

2

6×6

8

2×2

3) 5) 8) 9) 26)

Gürtelschweife (Cordylidae)

33
Gürtelschweife (Cordylus spp., Hemicordylus spp., Pseudocordylus spp.)

2

5×3

4

2×2

3) 5) 9) 26)

gewisse Arten: 4) 8) 13)

33a
Plattechsen (Platysaurus spp.)

2

8×2

5

2×1

3) 8) 9) 26)

gewisse Arten: 4) 5) 13)

34
Riesengürtelschweif (Cordylus giganteus)

2

5×3

3

2×2

3) 4) 5) 7) 9) 26)

Krustenechsen (Heloderma)

35
Skorpions–Krustenechse
(Heloderma horridum)

a)

2

4×3

3

2×2

3) 4) 5) 7) 9) 12) 26)

35a
Gila–Krustenechse
(Heloderma suspectum)

a)

2

4×3

2

2×2

3) 5) 7) 9) 12) 26)

Warane (Varanidae)

36
Bodenbewohnende Grosswarane aus trockenen Gebieten253

a)

2

5×3

2

2×2

3) 5) 9) 12) 26)

gewisse Arten: 4) 6) 7) 8)

37
Bodenbewohnende Grosswarane aus halbtrockenen bis feuchten Gebieten (Varanus bengalensis, V. komodoensis, V. nebulosus)

a)

2

5×3

2

2×2

2) 3) 5) 6)

gewisse Arten: 7) 8) 9) 12) 26)

38
Baumbewohnende Grosswarane aus feuchten Gebieten254

a)

2

5×2

5

2×2

2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26)

39
Halbaquatisch lebende Grosswarane255

a)

2

5×3

2×2

0,5

2

2×2

1×1

2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 18) 26)

40
Wasserwaran (Varanus mertensi)

a)

2

2×2

3×2

0,5

2

1×1

1×1

2) 3) 5) 8) 9) 12) 18) 26)

41
Herbivore Grosswarane (Varanus mabitang, V. olivaceus)

a)

2

5×3

5

2×2

2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 25) 26)

Pythons (Pythonidae) und Echte Boas (Boidae)

42
Grosse Riesenschlangen256

a)

2

1×0,5

0,75

0,2×0,2

2) 3) 5) 10) 12)

gewisse Arten: 4)

43
Anakondas (Eunectes spp.)

a)

2

1×0,5

1×0,5

0,2

0,75

0,2×0,2

0,1×0,1

2) 3) 5) 12) 17) 18)

43a
Kleine und mittelgrosse Pythons und Boas
(z. B. Boa constrictor, Epicrates cenchria, Morelia spilota, Python curtus, P. regius)

2

1×0,5

0,75

0,5×0,2

3) 5) 9)

gewisse Arten: 2) 8)

43b
Chondropython und Hundskopfboas
(Morelia viridis, Corallus spp.)

2

1×0,5

0,75

0,5×0,2

3) 5) 8)

Echte Nattern (Colubridae)

44
Asiatische Kielrückennattern
(Rhabdophis spp.)

a)

2

1×0,5

0,5×0,5

0,2

0,5

0,5×0,1

0,5×0,1

3) 5) 8) 11) 12)

gewisse Arten: 4)

45
Blütenkrait (Balanophis spp.)

a)

2

1×0,5

0,5

0,5×0,2

3) 5) 11) 12)

46
Gefährliche Trugnattern (Boiga dendro­phila, B. blandingii, Dispholidus typus, Thelotornis spp.)

a)

2

1×0,5

0,7

0,5×0,2

3) 5) 9) 11) 12)

gewisse Arten: 8) 23) 26)

Giftnattern (Elapidae)

47
Bodenbewohnende Giftnattern
(z. B. Acanthophis spp., Aspidelaps spp., Naja spp., Pseudechis spp.)

a)

2

1×0,5

0,5

0,5×0,2

3) 5) 11) 12) 23)

48
Baumbewohnende Giftnattern
(Dendroaspis spp. [ausgenommen D. polylepis], Pseudohaje goldii)

a)

2

1×0,5

0,7

0,5×0,2

3) 5) 8) 11) 12) 14) 23)

49
Sehr grosse Giftnattern
(Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp.)

a)

2

1×0,5

0,5

0,5×0,2

3) 5) 8) 11) 12) 14) 23)

50
Königskobra (Ophiophagus hannah)

a)

2

1×0,5

0,5

0,5×0,2

3) 5) 9) 11) 12) 14) 23) 25)

51
Wasserkobra (Boulengerina annulata)

a)

2

0,5×0,3

1×0,5

0,4

0,5

0,5×0,1

0,5×0,1

3) 5) 9) 11) 12) 17) 23)

52
Plattschwänze (Seeschlangen)
(Laticauda spp.)

a)

2

2×1,5

0,7

1×1

5) 12) 18) 20) 23)

gewisse Arten: 21)

53
Gelbbauch-Seeschlangen (Pelamis spp.)

a)

2

2×1

0,5

1×1

5) 12) 18) 19) 20) 22) 23)

Vipern (Viperidae)

54
Erdvipern (Atractaspididae spp.,
Homoroselaps spp.)

a)

2

1×0,5

0,5

0,5×0,2

5) 7) 9) 12) 23)

55
Bodenbewohnende Vipern und Grubenottern, ausgenommen seitenwindende Arten

a)

2

1×0,5

0,5

0,5×0,2

3) 5) 11) 12) 23)

gewisse Arten: 4) 13) 26)

56
Seitenwindende Vipern und Grubenottern257 

a)

2

1,5×0,5

0,5

0,5×0,2

3) 5) 11) 12) 23) 24)

gewisse Arten: 4)

57
Baumbewohnende Vipern und Grubenottern

a)

2

1×0,5

0,7

0,5×0,2

3) 5) 8) 12) 23)

gewisse Arten: 13)

58
Wassermokassinotter
(Agkistrodon piscivorus)

a)

2

0,5×0,5

0,5×0,5

0,1

0,5

0,5×0,1

0,5×0,1

3) 4) 5) 11) 12) 23)

Krokodile (Crocodylia)

59
Krokodile258

a)

1

4×2

4×2

0,5

0,5

2×2

2×2

2) 3) 5) 6) 12) 18) 26)

alle Jungtiere und Adulte gewisser Arten: 11)

Brückenechsen (Rhynchocephalia)

60
Tuatara (Sphenodon spp.)

a)

2

4×3

2×1

0,4

0,5

4×3

3) 5) 7) 9) 16)

Anmerkungen zu Tabelle 5 (Reptilien)

a)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
b)
Die Angaben geben sowohl den Flächeninhalt wie auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche vor.

Besondere Anforderungen

1) Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben.

2) Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, auch im Abtrenngehege.

3) Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmequelle vorhanden sein, damit es sich individuell der Strahlung aussetzen kann, ausser bei Freilandhaltung.

4) Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass eine Winter- oder Kältestarre oder eine Trockenruhe für alle Altersklassen erfolgen kann.

5) Soziale Struktur beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden.

6) Für alle Riesenschildkröten, Spornschildkröten, Weichschildkröten, Warane und Krokodile: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein.

7) Der Boden muss teilweise mit grabfähigem Substrat versehen sein, sodass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können.

8) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten, z. B. Bäume, körperdicke Äste oder Felswände, vorhanden sein.

9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein.

10) Erhöhte Liegeflächen müssen vorhanden sein.

11) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches, müssen vorhanden sein.

12) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium).

13) In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden.

14) Von aussen bedienbarer Schlupfkasten oder eine andere Abtrennmöglichkeit muss vorhanden sein, auch bei Einzelhaltung.

15) Das Gehege muss gut belüftet sein; mindestens 2 Wände müssen aus Maschendraht bestehen.

16) Kühlanlage muss vorhanden sein, auch für das Bassin.

17) Die Bassintiefe kann auf 0,6 m beschränkt werden, wenn sich rechnerisch ein höherer Wert ergeben würde.

18) Ausreichend dimensionierte Filteranlagen.

19) Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal sind kreis- oder oval-zylinderförmige Becken.

20) Aquarium muss eine ausbruchsichere Abdeckung haben.

21) Je nach Art Haltung im Süss-, Brack- oder Meerwasseraquarium, mit kleinem Landteil.

22)
Haltung im Meerwasseraquarium ohne Landteil.

23) Falls für die gehaltenen Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht zu beschaffen sein.

24) Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können.

25) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann.

26)
Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (HQL, HQI oder vergleichbare Lampen) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig.

253 Varanus albigularis, V. exanthematicus, V. giganteus, V. gouldii, V. griseus, V. nesterovi, V. panoptes, V. rosenbergi, V. spenceri, V. varius, V. yemenensis.

254 Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. macraei, V. melinus, V. obor, V. rudicollis, V. salvadorii, V. spinulosus, V. yuwonoi.

255 Varanus bangonorum, V. cumingi, V. dalubhasa, V. marmoratus, V. niloticus, V. nuchalis, V. ornatus, V. palawanensis, V. rasmusseni, V. salvator, V. togianus.

256 Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boeleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae.

257 Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus.

258 Alligator spp., Caiman spp., Crocodylus spp., Gavialis spp., Mecistops spp., Melanosuchus spp., Osteolaemus spp., Paleosuchus spp., Tomistoma spp.

Tabelle 6

Amphibien

Vorbemerkung

A.
Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Froschlurchen die Gesamtlänge, bei Schwanzlurchen die Kopf-Rumpf-Länge.
B.
Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.
C.
Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss, je nach Art, aus pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen zusammengesetzt sein.
D.
Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren zusammengesetzt sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität und allenfalls mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sein. Sie müssen als Ganzes geschluckt werden können.

Amphibien

Gehege für Amphibien

Für Gruppen bis zu n Tierena)

Für jedes weitere Tier

Besondere Anforderungen

Anzahl

Landteil

Bassin

Gehege

Landteil

Bassin

Tierarten

(n)

Fläched)
KL

Fläched)
KL

Tiefe
KL

Höheb)
KL

Fläche
KL

Fläche
KL

Laubfrösche (Hylidae), Riedfrösche (Hyperoliidae), Hornfrösche (Ceratophrydae) und Ruderfrösche (Rhacophoridae)

1
Frösche aus gemässigten Klimazonen
(Hyla arborea, H. cinerea, H. meridionalis, Rhacophorus dennysi)

2

10×5

10

2×2

1) 3)

gewisse Arten: 2) 4) 6) 7)

2
Nicht bodenbewohnende Frösche aus tropischen und subtropischen Klimazonen (Agalychnis spp., Hyperolius spp., Dendropsophus spp., Trachycephalus spp., Polypedates spp.)

2

10×5

10

2×2

1) 2) 3)

gewisse Arten: 5) 7) 9)

2a
Bodenbewohnende Frösche aus tropischen und subtropischen Klimazonen (z. B. Ceratophrys spp., Hypsiboas spp.)

2

10×5

4

2×2

1) 3) 8)

gewisse Arten: 7) 9)

Baumsteigerfrösche (Dendrobatidae)

3
Bodenbewohnende Baumsteigerfrösche

2

25×15

––

––

8

15×2

––

1) 3) 7) 9)

4
Baumbewohnende Baumsteigerfrösche

2

20×10

––

––

25

10×2

1) 2) 3) 4) 9)

gewisse Arten: 5) 7)

Zungenlose Frösche (Pipidae)

5
Krallenfrösche und Wabenkröten tropischer Gewässer (Pipa spp., Xenopus spp.)

2

6×4

4

2×2

1) 10)

5a
Zwergkrallenfrösche (Hymenochirus spp.)

2

12×6

8

6×3

1) 10)

Echte Frösche (Ranidae)

6
Wasserfrösche
(Lithobates spp., Pelophylax spp.)

2

6×4

10×5

2

5

2×2

2×1

1) 3)

gewisse Arten: 6)

Kröten (Bufonidae)

7
Kröten aus gemässigten Zonen
(z. B. Bufo bufo, B. viridis, B. calamita)

2

6×4

––

––

4

2×2

––

1) 3) 6)

gewisse Arten: 2) 7)

8
Kröten aus subtropischen und tropischen Zonen (z. B. Bufo alvarius, B. guttatus, B. mauretanicus, B. marinus, B. pardalis)

2

6×4

––

––

4

2×2

––

1) 3) 7)

gewisse Arten: 8)

9
Tropische Baumkröten (Pedostibes spp.)

2

6×4

8

2×2

1) 2) 3) 4) 7)

Echte Salamander (Salamandridae)

10
Landsalamander (Salamandra spp.)

2

10×4

4

2×2

1) 3)

gewisse Arten: 6) 7) 9) 11)

11
Wassermolche (Pachytriton spp., Taricha spp., Triturus spp.)

2

8×4

10×4

4

4

2×2

3×3

1) 3) 11)

gewisse Arten: 7) 9)

Riesensalamander und Schlammteufel (Cryptobranchidae)

12
Riesensalamander, Schlammteufel
(Andrias spp., Cryptobranchus alleganiensis)

c)

1

3×2

0,5

3×2

3) 10) 12)

Querzahnsalamander (Ambystomatidae)

13
Axolotl und andere neotene, vollaquatische Querzahnsalamander (Ambystoma spp.
[neotene Formen])

2

4×2

2

1×1

1) 3) 10) 12)

13a
Flecken- und Tigersalamander (Ambystoma spp. [ausgenommen neotene Formen])

2

10×4

4

2×2

1) 3)

gewisse Arten: 6) 7) 9) 11)

Armmolche (Sirenidae)

14
Armmolche (Siren spp., Pseudobranchus spp.)

2

4×2

2

1×1

1) 3) 10) 12)

Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien)

a)
Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Kältestarre vorübergehend in kleineren Gehegen gehalten werden.
b)
Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein.
c)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
d)
Die Angaben geben sowohl den Flächeninhalt wie auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche vor.

Besondere Anforderungen

1)
Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalten werden; eine Paarhaltung ist jedoch nicht notwendig. Bei solitär lebenden Arten dürfen zwei verträgliche Tiere auf der Mindestgehegegrösse gehalten werden.
2)
Das Gehege muss mit verschiedenen Klettermöglichkeiten, wie z. B. Pflanzen, Ästen oder Rindenstücken, ausgestattet sein.
3)
Das Gehege muss Versteckmöglichkeiten, wie Höhlen, Spalten oder Laub, aufweisen.
4)
Das Gehege muss mit Grünpflanzen ausgestattet sein, auf denen sich die Tiere aufhalten können.
5)
Das Gehege muss mit Bromelien oder vergleichbaren trichterförmigen Grünpflanzen ausgestattet sein.
6)
Die Tiere müssen die Winter- oder Kältestarre in lockerem, grabfähigem Substrat verbringen können.
7)
Es muss eine Wasserschale, ein mit Wasser gefülltes Gefäss, mit Wasser gefüllte Pflanzen (z. B. Bromelien) oder ein Wasserlauf vorhanden sein.
8)
Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zur Trockenruhe (Ästivation) zurückziehen können.
9)
Hohe Luftfeuchtigkeit.
10)
Das Becken für überwiegend aquatisch lebende Arten muss eine ausreichende Infrastruktur mit Versteckmöglichkeiten aufweisen.
11)
Saisonal stark schwankendes Klima. Starke Absenkung der Temperatur während der Nacht.
12) Filter oder Frischwasserzulauf.

Tabelle 7

Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Forellenartigen und Karpfenartigen zu Speise‑ und Besatzzwecken

Haltung

Transport

Forellenartigea)

Karpfenartigea)

Forellenartigea)

Karpfenartigea)

1 Tierbesatzb)

2
Maximale Besatzdichte pro Kubikmeter Wasser

kg

  80c)

100

250

500

3 Wasserqualität

4
Sauerstoffsättigung

5
–  maximale Sättigung

Prozente

200

200

200

200

6
–  minimale Sättigung

Prozente

  60

  60

  60

  60

7
Minimaler gelöster Sauerstoff im Tierbereich

mg/l

    5,0

    3,5

    5,0

    3,5

8
Maximaler Ammoniakgehalt

mg/l

    0,01

    0,02

    0,02

    0,04

9
Maximaler Nitritgehalt

mg/l

    1,5

    1,5

    1,5

    1,5

10
pH-Werte

    5,5–9,0

    5,5–9,0

    5,5–9,0

    5,5–9,0

11
Maximale Temperatur

°C

  22

30

16

24

12
Maximale Temperaturdifferenz beim Umsetzen

13
–  in kälteres Wasser

°C

    3

    3

    3

    3

14
–  in wärmeres Wasser

°C

    5

    5

    5

    5

15
Futterentzug maximald)

Tagesgrade

100

280

100

280

Anmerkungen zu Tabelle 7

a)
Zusätzlich zu den für alle Forellen- bzw. Karpfenartigen geltenden Mindestanforderungen sind die jeweiligen artspezifischen Bedürfnisse zu berücksichtigen.
b)
Der Tierbesatz ist so zu wählen, dass alle Parameter der Wasserqualität langfristig eingehalten werden.
c)
Unter begründeten Voraussetzungen kann die maximale Besatzdichte für Forellenartige pro Becken für maximal 14 Tage am Stück auf bis zu 100 kg/m3 erhöht werden.
d)
Unter begründeten Voraussetzungen kann die maximale Futterentzugsdauer für Forellenartige bis auf maximal 200 Tagesgrade verlängert werden.

Tabelle 8

Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken

Vorbemerkungen

A.
Zur Berechnung der Mindestvolumina für Aquarien und Teiche ist für jede Grössenklasse die aktuelle Körperlänge der Fische mit der entsprechenden Literzahl und mit der Fischanzahl zu multiplizieren. Das Mindestvolumen in Litern ergibt sich aus der Summe der Produkte für die einzelnen Grössenklassen. Als Körperlänge (KL) gilt die Distanz vom vorderen Kopfende bis zum Schwanzflossenansatz.
B.
Ein Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein. Es ist den Bedürfnissen der Tiere entsprechend einzurichten. Zumindest müssen in Teilen des Aquariums Sichtschutz und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische vorhanden sein.
C.
Für Innenaquarien ist ein Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten.
D.
Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen.
E.
Für Becken zur Haltung von Kois in Tierhandlungen gelten anstelle der Vorgaben in Tabelle 8 die Vorgaben für Karpfenartige in Ta­belle 7.

Aquarien und Teiche

Aquariena),b)

Teichea),b)

Grössenklasse

KL (in cm)

Anzahl Liter pro cm Fisch

KL (in cm)

Anzahl Liter pro cm Fisch

1

bis 5

0,5

bis   10

  2

2

bis 10

0,75

bis   20

  2,5

3

bis 15

1

bis   30

  5

4

bis 20

1,25

bis   40

  7

5

bis 30

1,75

bis   50

  9

6

bis 40

2,25

bis   60

11

7

über 40

3

bis   70

13

8

bis   80

16

9

bis   90

19

10

bis 100

22

11

bis 120

25

12

bis 150

30

13

bis 200

40

Anmerkungen zu Tabelle 8 (Aquarien und Teiche)

a)
Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind die artspezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Fischarten zu berücksichtigen.
b)
Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind folgende Mindestbeckenabmessungen zu berücksichtigen:
Beckenlänge: mind. 3× Körperlänge grösster Fisch
Beckenbreite: mind. 2× Körperlänge grösster Fisch
Wassertiefe: mind. 1× Körperlänge grösster Fisch

Anhang 3259

259 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

(Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren

Vorbemerkungen

Die Vorbemerkungen von Anhang 2 gelten auch für Anhang 3.
Einrichtungen für Versuche mit Fischen werden im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 122 im Einzelfall beurteilt. Abweichungen von den Mindestabmessungen nach Anhang 2 sind zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Die Anforderungen für das Halten der Fische werden für jede Anlage individuell festgelegt.

Tabelle 1

Nagetiere (nicht züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen

Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.

Tierarten, Gewicht

Mindestbodenfläche der Haltungseinheit
cm2

Bodenfläche pro Tier

cm2

Höhe

cm

Anmerkungen

Maus, Mus musculus

< 20 g

  330

  60

12

1) 3) 5) 6)

20–30 g

  330

  80

12

1) 3) 5) 6)

> 30 g

  330

100

12

1) 3) 5) 6)

Ratte, Rattus norvegicus

< 200 g

  800

200

18

1) 3) 5) 6)

200–300 g

  800

250

18

1) 3) 5) 6)

300–400 g

  800

350

18

1) 3) 5) 6)

400–600 g

1500

450

20

1) 3) 5) 6)

> 600 g

1500

600

20

1) 3) 5) 6)

Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus

< 60 g

  800

250

18

1) 3) 5) 6)

> 60 g

  800

400

18

1) 3) 5) 6)

Mongolische Rennmaus, Meriones sp.

< 40 g

1500

350

20

1) 3) 5) 7)

> 40 g

1500

450

20

1) 3) 5) 7)

Meerschweinchen, Cavia porcellus

< 300 g

3800

350

30

1) 2) 3) 4)

300–700 g

3800

700

30

1) 2) 3) 4)

> 700 g

3800

900

30

1) 2) 3) 4)

Anmerkungen zu Tabelle 1 (Nagetiere, nicht züchtend)

1)
Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat.
2)
Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh.
3)
Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke.
4)
Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht.
5)
Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff.
6)
Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell.
7)
Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle.

Tabelle 2

Nagetiere (züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen

Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.

Tierarten, Gewicht

Mindestbodenfläche der Haltungseinheit
cm2

Höhe

cm

Anmerkungen

Maus, Mus musculus

  500

12

1) 3) 5) 6) 8) 9)

Ratte, Rattus norvegicus

300–400 g

  800

18

1) 3) 5) 6) 10)

> 400 g

1500

20

1) 3) 5) 6) 10)

Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus

  800

18

1) 3) 5) 6) 11)

Mongolische Rennmaus, Meriones sp.

1500

20

1) 3) 5) 7) 8)

Meerschweinchen, Cavia porcellus

3800

30

1) 2) 3) 4) 8) 12)

Anmerkungen zu Tabelle 2 (Nagetiere, züchtend)

1)

Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat.

2)

Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh.

3)

Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke.

4)

Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht.

5)

Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff.

6)

Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell.

7)

Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle.

8)

Bodenfläche für monogames Paar oder Männchen mit zwei Weibchen, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen.

9)

Werden die Jungtiere über das übliche Absetzalter hinaus mit dem Muttertier gehalten, so gilt als Mindestbodenfläche 800 cm2.

10)

Bodenfläche für Muttertier und Jungtiere bis zum Absetzen. Für jedes zusätzliche adulte Tier 400 cm2.

11)

Bodenfläche für Muttertier oder monogames Paar, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen.

12)

Für jedes weitere adulte Tier von weniger als 700 g 1000 cm2 und für jedes weitere adulte Tier von mehr als 700 g 1500 cm2. Werden mehr
als 20 Tiere gehalten, so kann die Bodenfläche pro Muttertier auf 900 cm2 reduziert werden.

Tabelle 3

Primaten (nicht züchtend)

Tierart

Für Gruppen bis zu n Tieren

Für jedes weitere Tier

Anmerkungen

Anzahl
(n)

Fläche
m2

Volumen
m3

Fläche
m2

Volumen
m3

Marmosetten

5

  1,5

  3

0,3

0,6

1) 2) 3) 4) 5)

Tamarine, Springtamarin

5

  3

  6

0,5

1

1) 2) 3) 4) 5)

Nachtaffe

5

  6

12

1

2

1) 2) 3) 4) 5)

Saimiri

5

  6

15

1,5

3,75

1) 2) 3) 5)

Klammeraffen, Meerkatzen, Makaken

5

15

45

3

9

1) 3) 5) 6) 7) 8)

Anmerkungen zu Tabelle 3 (Primaten, nicht züchtend)

1)

Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke muss den Greiforganen der Tiere entsprechen.

2)

Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe
vorhanden sein.

3)

Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten.

4)

Monogames Paar mit tolerierten Nachkommen.

5)

Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Die Tiere müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden.

6)

Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit.

7)

In Gehegen mit 45 m3 können 5 adulte Tiere oder 10 Jungtiere (bis maximal 3-jährig) gehalten werden.

8)

Kleine Gruppen (max. 3 Tiere) oder in begründeten Fällen unverträgliche Einzeltiere können maximal 1 Jahr lang in kleineren Gehegen mit mindestens 15 m3 gehalten werden, wenn sie täglich während der Aktivitätszeit mindestens 5 Stunden Zugang zum grossen Auslaufgehege mit 45 m3 haben.

Tabelle 4

Krallenfrosch (Xenopus laevis)

Die Wassertemperatur muss zwischen 18 °C und 22 °C liegen.

Körperlänge

Mindestfläche des Bassins
für 1 Tier
cm2

Mindestfläche für jedes
zusätzliche Tier
cm2

Höhe

cm

Xenopus

 < 6 cm

160

  40

  6

6–9 cm

300

  75

  8

9–12 cm

600

150

10

 > 12 cm

920

230

12,5

Anhang 4260

260 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

(Art. 165 Abs. 1 Bst. f)

Mindestraumbedarf für den Transport von Nutztieren

Vorbemerkungen

Die Masse bezeichnen den minimalen durchschnittlichen Raumbedarf je Tier. Sie dürfen nicht unterschritten werden.

Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestwerte angemessen zu vergrössern.

Tabelle 1

Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern und Schweinen

Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern

Mindestraumbedarf für den Transport von Schweinen

Gewicht
kg

Fläche je Tier
m2

Mindesthöhe des Abteils
cm

Gewicht
kg

Fläche je Tier
m2

Mindesthöhe des Abteils
cm

  40–80 kg

0,30

Widerristhöhe + 20 cm

bis 15 kg

0,09

  75 cm

  80–150 kg

0,40

Widerristhöhe + 25 cm

  15–25 kg

0,12

  75 cm

150–250 kg

0,80

Widerristhöhe + 25 cm

  25–50 kg

0,18

  75 cm

250–350 kg

1,00

Widerristhöhe + 35 cm

  50–75 kg

0,30

  90 cm

350–450 kg

1,20

Widerristhöhe + 35 cm

  75–90 kg

0,35

100 cm

450–550 kg

1,40

Widerristhöhe + 35 cm

  90–110 kg

0,43

100 cm

550–700 kg

1,60

Widerristhöhe + 35 cm

110–125 kg

0,51

100 cm

über 700 kg

1,80

Widerristhöhe + 35 cm

125–150 kg

0,56

110 cm

150–200 kg

0,69

110 cm

über 200 kg

0,82

110 cm

Tabelle 2

Mindestraumbedarf für den Transport von Schafen, Ziegen und Equiden

Mindestraumbedarf für den Transport von geschorenen Schafen

Mindestraumbedarf für den Transport von Ziegen

Gewicht
kg

Fläche je Tier
m2

Mindesthöhe des Abteils
cm

Gewicht
kg

Fläche je Tier
m2

Mindesthöhe des Abteils
cm

  30–45 kg

0,25

Widerristhöhe + 25 cm

unter 35 kg

0,25

Widerristhöhe + 50 cm

  45–60 kg

0,33

Widerristhöhe + 30 cm

   35–55 kg

0,33

Widerristhöhe + 50 cm

über 60 kg

0,40

Widerristhöhe + 30 cm

über 55 kg

0,50

Widerristhöhe + 50 cm

Mindestraumbedarf für den Transport von nicht geschorenen Schafe

Mindestraumbedarf für den Transport von Equiden

Gewicht
kg

Fläche je Tier
m2

Mindesthöhe des Abteils
cm

Fläche je Tier
m2

Mindesthöhe des Abteils
cm

unter 30 kg

0,20

Widerristhöhe + 20 cm

Fohlen

0,85

Widerristhöhe + 40 cm

   30–45 kg

0,25

Widerristhöhe + 25 cm

Leichte Equiden

1,40

Widerristhöhe + 40 cm

   45–60 kg

0,40

Widerristhöhe + 30 cm

Mittlere Equiden

1,60

Widerristhöhe + 40 cm

über 60 kg

0,50

Widerristhöhe + 30 cm

Schwere Equiden

1,90

Widerristhöhe + 40 cm

Mindestraumbedarf für den Transport von Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium
und von Zuchtwiddern

Fläche je Tier
m2

Mindesthöhe des Abteils
cm

Auen

0,50

Widerristhöhe + 30 cm

Widder

0,50

Widerristhöhe + 30 cm

Tabelle 3

Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel

Mindestraumbedarf für den Transport von Hühnern, Gänsen, Enten und Truten

Mindestraumbedarf für den Transport von Eintagsküken

Gewicht
kg

Fläche je kg
Lebendgewicht
cm2/kg

Mindesthöhe des Abteils
cm

Fläche je Tier
cm2

Mindesthöhe des Abteils
cm

bis 3,0 kg

160

24

Eintagsküken, -enten

21

10

bis 5,0 kg

115

25

Eintagsgänse, -truten

35

10

bis 10,0 kg

105

30

bis 15,0 kg

105

35

über 15,0 kg

  90

40

Anhang 5261

261 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979), Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565) und der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).

(Art. 225)

Übergangsbestimmungen

Vorbemerkungen

Für die nachstehend aufgeführten Artikel gelten die in Spalte C genannten Übergangsfristen. Diese Übergangsfristen sind nur auf den in Spalte D genannten Geltungsbereich anwendbar. Während der Übergangsfrist sind die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten.

Übergangsbestimmungen

Ziffer

A

B

C

D

E

Artikel

Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht

Übergangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der
Übergangs­bestimmung

Bedingungen während der Übergangsfrist

1

Art. 26 Abs. 1

Verbot der Anwendung von Reproduk­tions­methoden zur Überbrückung eines Mangels im natürlichen Fortpflanzungs­verhalten

5 Jahre

2

Art. 27

Durchführung von künstlichen Reproduk­tionsmethoden durch Fachpersonen

5 Jahre

3

Art. 31 Abs. 1

landwirtschaftliche Ausbildung bei mehr als 10 Grossvieheinheiten Nutztieren

5 Jahre

4

Art. 31 Abs. 4

Sachkundenachweis bei weniger als 10 Grossvieheinheiten Rindern,
Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Lamas, Alpakas, Kaninchen oder Geflügel

5 Jahre

5

Art. 31 Abs. 5

Nachweis von Fachkenntnissen bei
gewerbs­mässiger Haltung von mehr als
11 Equiden

5 Jahre

6

Art. 32 in Verbin­dung mit Art. 224

Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung

bis 31.12.2009

7

Art. 35 Abs. 3

Verbot neuer Standplätze mit Elektrobügel

5 Jahre

8

Art. 35 Abs. 4 Bst. c

Verwendung von bewilligten Netzgeräten

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

9

Art. 37 Abs. 1

Zugang zu Wasser für Kälber

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

10

Art. 37 Abs. 4

Rohfaserversorgung für Mastkälber

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

11

Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 2

Liegebereich für übrige Rinder

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

Die Bodenfläche muss je Tier
bis 200 kg 1,80 m2,
bis 300 kg 2,0 m2,
bis 400 kg 2,3 m2 und
mehr als 400 kg 2,5 m2 betragen.

12

Art. 39 Abs. 3

Verbot von Einflächenbuchten mit Tiefstreu für Rinder zur Grossviehmast über vier Monate

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

13

Art. 40 Abs. 1

Auslauf während der Winterfütterungs­periode

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen, die über eine Ausnahme­bewilligung verfügen

14

Art. 40 Abs. 3

Abtrennen von Kälbern bei der Anbinde­haltung von Mutter‑ und Ammenkühen

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

15

Art. 41 Abs. 2 Satz 2

Bugkante in Liegeboxen für Rinder

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

16

Art. 41 Abs. 3

Besonderes Abteil für kalbende Tiere in Laufställen

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

17

Art. 44

Beschäftigung für Schweine

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

18

Art. 45 Abs. 1

Zugang zu Wasser für Schweine

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

19

Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 3 Ziffern 31 und 32

Gesamtfläche und Liegefläche für
Schweine

10 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

Für Buchten mit Teil- oder Vollspaltenboden sowie Buchten mit separatem Kotplatz muss die Gesamt­fläche pro Tier
für abgesetzte Ferkel bis 25 kg 0,30 m2,
für Schweine von 25 bis 60 kg 0,45 m2,
für Schweine von 60 bis 110 kg 0,65 m2 und
für Sauen 1,3 m2 betragen.
Ferkelaufzuchtbuchten dürfen nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.

20

Art. 49 Abs. 2

Verhinderung des gegenseitigen
Vertreibens vom Fressplatz während der Futteraufnahme bei Schweinen

15 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

21

Art. 52 Abs. 1

Verbot der Anbindehaltung für Schafe

10 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

1.
Schafe, die angebunden gehalten werden, müssen sich regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, im Freien bewegen können.
2.
Sie dürfen nicht länger als zwei Wochen ohne Unterbruch angebunden sein.
3.
Der Auslauf im Winter muss spätestens ab 1. September 2010 gewährt werden.

22

Art. 55 Abs. 1

Auslauf für angebunden gehaltene Ziegen

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

23

Art. 55 Abs. 3

eingestreuter Liegebereich für Ziegen

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

24

Art. 59 Abs. 1

Verbot der Anbindehaltung für Equiden

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

25

Art. 59 Abs. 3

Sozialkontakt bei Equiden

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

26

Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 7

Auslaufflächen für den Auslauf von
Equiden

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

27

Art. 61 Abs. 4

Auslauf für Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde und andere ungenutzte Pferde

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

28

Art. 61 Abs. 5

Auslauf für genutzte Equiden

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

Die kantonale Behörde kann auf Gesuch der Tier­halterin oder des Tierhalters für gewerbsmässige Betriebe, die am 1. Juli 2001 bestanden haben, die Übergangszeit bis spätestens 1. September 2023 verlängern, wenn:

1.
die notwendige Auslauffläche wegen fehlender Fläche nicht eingerichtet werden kann,
2.
die Equiden in der Regel täglich genutzt werden,
3.
der Betrieb mehr als 10 Equiden aufweist, und
4.
die übrigen Anforderungen der Tierschutz­verordnung eingehalten werden.

29

Art. 63

Verbot der Verwendung von Stacheldraht

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

30

Art. 66 Abs. 2

Einstreu auf dem Stallboden auf
mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche für Hausgeflügel

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

31

Art. 66 Abs. 3 Bst. c

erhöhte Sitzgelegenheiten für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner, für Perlhühner und für Haustauben

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

32

Art. 66 Abs. 3 Bst. d und e

Schwimmgelegenheit für Enten und Gänse, Badegelegenheit für Haustauben

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

33

Art. 68 Abs. 1

Ausbildung vor dem Erwerb eines Hundes

2 Jahre

34

Art. 68 Abs. 2

Ausbildung nach dem Erwerb eines Hundes

2 Jahre

35

Art. 72 Abs. 5

Sichtblenden in Boxen und Zwingern für Hunde

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

36

Art. 85 Abs. 2

spezifische tierartbezogene Ausbildung in kleineren Tierhaltungen

5 Jahre

37

Art. 85 Abs. 3

Aus­bildung in kleineren privaten Wildtierhaltungen

5 Jahre

38

Art. 97

Ausbildung für den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen

5 Jahre

39

Art. 117

Anforderungen an Räume und Gehege mit Versuchstieren

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

40

Art. 119 Abs. 2
und 3

Haltung verschiedener Tierarten in einem Raum, Gruppenhaltung

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen, ausgenommen für Primaten, Hunde und Katzen

41

Art. 150

Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals

5 Jahre

42

Art. 159 Abs. 1
Satz 3

Querleisten an Rampen beim Tiertransport

2 Jahre

43

Art. 165 Abs. 1
Bst. h

Abschlussgitter an Transportfahr­zeugen und Anhängern

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Fahrzeuge und Anhänger

44

Art. 177 Abs. 2–4

Aus- und Fortbildung des Schlachthof­personals

5 Jahre

In Grossbetrieben müssen während der Übergangsfrist jährlich mindestens 20 Prozent des betroffenen Personals ausgebildet werden.

45

Art. 203 Abs. 1

Ausbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder

2 Jahre

Ausbildung für Hunde­halterinnen und Hundehalter

46

Art. 203 Abs. 2

Anerkennung von Kursen für
Ausbilderinnen und Ausbilder

2 Jahre

Ausbildung für Hunde­halterinnen und Hundehalter

47

Art. 205 Bst. c

Nachweis der externen Qualitätskontrolle für Ausbildungsstätten

2 Jahre

Ausbildung für Hunde­halterinnen und Hundehalter

48

Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 1 und 32

Masse (Länge und Breite) für Jungtiere in Anbindehaltung und für Kühe in Anbinde- und Gruppenhaltung

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, deren Standplätze bzw. Liegeboxen nebenstehende Abmessungen unterschreiten

Für Jungtiere im Kurzstand von 301 bis 400 kg:

Breite von 90 cm und Länge von 145 cm;

für Jungtiere im Kurzstand über 400 kg:

Breite von 100 cm und Länge von 155 cm;

für Kühe mit Widerristhöhe von über 130 cm:

im Kurzstand:
Breite von 110 cm und Länge von 165 cm;
im Mittellangstand:
Breite von 110 cm und Länge von 200 cm;
wandständige Liegebox:
Breite von 120 cm und Länge von 240 cm;
gegenständige Liegebox:
Breite von 120 cm und Länge von 220 cm.

49

Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 21

Masse der Kastenstände für Sauen

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

Höchstens ein Drittel der Kastenstände darf 55 cm x 170 cm aufweisen.

50

Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 31 und Anmerkung 7

Fläche für Eber und Länge der Buchten­seite

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

51

Anhang 1 Tabelle 4 Ziffern 21 und 22

Fressplatzbreite und Buchtenfläche für Schafe

10 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

1.
Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die begehbare Buchtenfläche für Mastlämmer von 25–50 kg 0,5 m2, für Jährlinge von 50–60 kg 0,7 m2, für Mutterschafe von
60–70 kg ohne Lämmer 1,0 m2,
für Mutterschafe von 60–70 kg mit Lämmern 1,5 m2 und
für Widder über 70 kg 1,5 m2 pro Tier betragen.
2.
Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Fressplatzbreite für
Mastlämmer von 25–50 kg 20 cm, für Jährlinge von 50–60 kg 30 cm, für Mutterschafe von 60–70 kg ohne Lämmer 40 cm,
für Mutterschafe von 60–70 kg mit Lämmern 60 cm und
für Widder über 70 kg 50 cm pro Tier betragen.
Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.

52

Anhang 1 Tabelle 5 Ziffern 21, 32
und 33

Boxenfläche, Buchtenfläche und Anzahl Fressplätze für Ziegen

10 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

1.
Für am 1. September 2008 bestehende Einzelboxen muss die Boxenfläche für Ziegen über 12 Monate 2,5 m2 und für Böcke 3,0 m2 pro Tier betragen.
2.
Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Buchtenfläche
für Zicklein bis 3 Monate 0,4 m2, für Jungziegen bis 12 Monate 0,9 m2,
für Ziegen über 12 Monate 1,0 m2 und für Böcke 1,5 m2 pro Tier betragen. Davon müssen mindestens 80 Prozent Liegefläche sein.
3. Für jedes Tier muss mindestens ein Fressplatz vorhanden sein.

53

Anhang 1 Tabelle 5 Ziffer 12
Anmerkung 2

perforierte Standplätze

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

Höchstens 25 Prozent des Standplatzes dürfen perforiert sein.

54

Anhang 1 Tabelle 7

Fläche für Equiden

2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche weniger als 75 Prozent der in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen aufweist

Arttypisches sich hinlegen, Ruhen und Aufstehen müssen möglich sein.

55

Anhang 1 Tabelle 7

Fläche für Equiden

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche kleiner als die in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen, jedoch grösser als 75 Prozent der aufgeführten Mindestabmessungen ist

56

Anhang 1
Tabelle 9-1 Ziffern 121 und 122

Sitzstangen für Küken und Jungtiere bei Haushühnern

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

57

Anhang 1 Tabelle 10 Ziffern 12 und 13, 23 und 24

Flächen bei Gruppenhaltung von Haus­hunden in Boxen und Zwingern

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

58

Anhang 1 Tabelle 11

Ziffern 12 und 13

Flächen für Hauskatzen

5 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen

59

Anhang 2

Gehege für Wildtiere

10 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen mit Gehegen, für die neue
Mindestanforderungen gelten

60

Anhang 3 Tabellen 1 und 2

Mindestanforderungen für das Halten von Nagetieren in bewilligten Versuchstier­haltungen

2 Jahre

am 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen für Labornagetiere

61

Anhang 4

Tabellen 1 und 2

Mindesthöhen der Transportabteile für Rin-der, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden

5 Jahre

62

Anhang 4

Tabelle 3

Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel

5 Jahre

Anhang 6

(Art. 220)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981262 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

263

262 [AS 1981 572; 1986 1408; 1991 2349; 1997 1121; 1998 2303; 2001 1337 Anhang Ziff. 1, 2063; 2006 1427, 5217 Anhang Ziff. 2; 2007 1847 Anhang 3 Ziff. 1]

263 Die Änderungen können unter AS 2008 2985 konsultiert werden.