Art. 1 Begriffe
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
- (i)
- «Luftfahrtbehörde» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Südafrika, der für die Zivilluftfahrt verantwortliche Minister oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, jede in diesem Abkommen vorgesehene besondere Aufgabe auszuüben;
- (ii)
- «vereinbarte Linien» internationale regelmässige Luftverkehrslinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
- (iii)
- «Abkommen» dieses Abkommen, den Anhang dazu, einschliesslich aller Änderungen des Abkommens oder des Anhanges;
- (iv)
- «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «Landung zu nicht gewerbsmässigen Zwecken» das, was ihnen im Artikel 96 des Übereinkommens zugeschrieben wird;
- (v)
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich:
- (a)jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, soweit dieser Anhang oder diese Änderung in der Form ihrer anwendbaren innerstaatlichen Gesetze, die in ihren Staaten in Kraft sind, für beide Vertragsparteien bindend sind, und
- (b)jeder nach Artikel 94(a) des Übereinkommens in Kraft getretenen und von den Vertragsparteien in der Form ihrer anwendbaren innerstaatlichen Gesetze, die in ihren Staaten in Kraft sind, ratifizierten Änderung;
- (vi)
- «bezeichnetes Unternehmen» ein in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnetes und zugelassenes Luftverkehrsunternehmen;
- (vii)
- «ordentliche Ausrüstung» andere Gegenstände als Vorräte und bewegliche Ersatzteile, die an Bord des Luftfahrzeuges während des Fluges gebraucht werden, einschliesslich Erste-Hilfe- und Überlebensausrüstung;
- (viii)«Ersatzteile» Gegenstände für Reparaturen oder den Ersatz für den Einbau ins Luftfahrzeug;
- (ix)
- «festgelegte Strecke» eine im Anhang des Abkommens festgelegte Strecke;
- (x)
- «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht erhoben werden, sowie die Bedingungen, unter welchen diese Preise anzuwenden sind, einschliesslich Preise und Bedingungen für die Vermittlung und für andere zusätzliche Dienste, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- (xi)
- «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugeschrieben wird;
- (xii)
- «Benutzergebühren» die Gebühren, welche den Luftverkehrsunternehmen für das Zurverfügungstellen von Flughafen- und Flugsicherungseinrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen und Fluggäste auferlegt werden, unter Einschluss damit verbundener Leistungen und Einrichtungen.