831.201.7 (Stand am 1. Juli 2008)

831.201.7

Verordnung des BSV
über Pilotversuche nach dem Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung

vom 9. Juni 2008 (Stand am 1. Juli 2008)

Das Bundesamt für Sozialversicherungen,

gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Gesuche und die Umsetzung von befristeten Pilotversuchen nach Artikel 68quater des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG).

Art. 2 Zweck der Pilotversuche

1 Die Pilotversuche bezwecken:

a.
invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte einzugliedern;
b.
Invalidität zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben;

2 Die Pilotversuche sollen verbesserte oder neue Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen zur Eingliederung enthalten.

Art. 3 Gesuche

1 Ein Gesuch um Durchführung eines Pilotversuchs kann jederzeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereicht werden.

2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
Angaben über Ziel und Nutzen des Pilotversuchs;
b.
Beschreibung des Projekts;
c.
Angaben über Regelungen, die von den Bestimmungen des IVG3 abweichen;
d.
einen detaillierten Vorschlag und einen Finanzierungsplan;
e.
Evaluationskonzept;
f.
Projektorganisation;
g.
Angaben über die am Projekt beteiligten Organisationen;
h.
einen Zeitplan für die Durchführung.

3 Das BSV stellt Formulare für die Gesuchseinreichung zur Verfügung.

Art. 4 Entscheid

1 Das BSV entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Bewilligung eines Pilotversuches. IV-Stellen, die in einen Pilotversuch einbezogen werden, werden vor dem Entscheid ebenfalls angehört.

2 Die Bewilligung wird für höchstens vier Jahre erteilt. Vorbehalten ist eine Verlängerung nach Artikel 68quater Absatz 2 IVG4.

3 Das BSV kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.

Art. 5 Finanzhilfen

1 Die Invalidenversicherung kann Finanzhilfen an einen Pilotversuch ausrichten.

2 Finanzhilfen können ausgerichtet werden:

a.
für die Durchführung von Pilotversuchen;
b.
für Massnahmen, welche die Eingliederung verbessern;
c.
für Massnahmen, die Invalidität verhindern;
d.
zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
e.
um Anreize zur Eingliederung von invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten zu setzen.

3 Das BSV entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.

Art. 6 Evaluation

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Ergebnisse des Pilotversuchs in einer Evaluation auszuwerten.

2 Das BSV prüft die Evaluation. Es kann Fachleute beiziehen.