510.626.1
Verordnung des VBS
über die Landesvermessung
(LVV-VBS)
vom 5. Juni 2008 (Stand am 1. März 2022)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2
der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20081 (LVV),
verordnet:
Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:
- a.
- die Dimensionen des Bezugsellipsoides;
- b.
- die Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen globalen Bezugssytem ITRS;
- c.
- die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten der Fundamentalpunkte;
- d.
- den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote in den Fundamentalpunkten;
- e.
- den Zeitpunkt der Referenzepoche;
- f.
- die Parameter des kinematischen Modells.
1 Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeichnete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt.
2 Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen:
- a.2
- die Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes (GNSS-Netz) der Schweiz;
- b.
- die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95;
- c.3
- die Punkte der Landestriangulation 1. und 2. Ordnung sowie eine Auswahl von Punkten der Triangulation 3. Ordnung mit historischer oder besonderer Bedeutung für die Landesvermessung.
3 Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet.
4 Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe.
5 Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02) berechnet.
6 Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landeshöhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderungen.
1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fundamentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satellitengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugssystemen und -rahmen.
2 Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die laufend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten.
3 Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierungen in Echtzeit zugänglich.
1 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen.
2 Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schweremessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden.
3 Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremessungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermessungen zugänglich und nutzbar.
1 Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoidmodell der Schweiz.
2 Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satellitengeodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen.
1 Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert.
2 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept.
3 Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung.
4 Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung vollständig nachgeführt.
Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung:
- a.
- Modell- und Transformationsparameter der Bezugssysteme und -rahmen der Landesvermessung;
- b.
- Koordinaten und Höhen der Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1);
- c.
- geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen der Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) des Landeshöhennetzes LHN95;
- d.
- Gebrauchshöhen der HFP1 im Landesnivellement LN02;
- e.
- Koordinaten der Landesgrenze in einem globalen Bezugsrahmen;
- f.
- Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes;
- g.
- Geoidundulationen und Lotabweichungen, berechnet aus dem Geoidmodell der Schweiz;
- h.4
- Deklination, Inklination und Feldstärke des Geomagnetfeldes;
- i.5
- Messdaten des GNSS-Netzes über die Positionierungsdienste nach Artikel 3 Absatz 3;
- j.6
- geodätische Software, die insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Bezugssysteme und -rahmen berücksichtigt.
1 Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen:
- a.
- Luft- und Satellitenbilder;
- b.
- Orthofotos;
- c.
- topografisches Landschaftsmodell;
- d.
- Höhendaten;
- e.
- Daten der Hoheitsgrenzen;
- f.
- geografische Namen.
2 Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 20077) ausgeführt werden.
1 Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten an:
- a.
- Landeskarte 1:25 000;
- b.
- Landeskarte 1:50 000;
- c.
- Landeskarte 1:100 000;
- d.
- Landeskarte 1:200 000;
- e.
- Landeskarte 1:300 000;
- f.
- Landeskarte 1:500 000;
- g.
- Landeskarte 1:1 000 000;
- h.8
- Landeskarte 1:10 000.
2 Von den Landeskarten werden bei Bedarf Ableitungen erstellt. Diese können bei dem Blattschnitt, dem Inhalt, der Darstellung und dem Massstab von der Normalausgabe abweichen.9
3 Für militärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt.
4 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt in digitaler Form Landeskarten, die massstabsunabhängig sind und mit weiteren Informationen verknüpft werden können.10
Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistungen:
- a.11
- ...
- b.
- Karten gemäss Luftfahrtrecht;
- c.
- historische Karten;
- d.
- geologische Karten;
- e.
- Software zum Landeskartenwerk;
- f.12
- Landeskarten mit Schneesport-Thematik;
- g.13
- Landeskarten mit Wander- und Velo-Thematik.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.