510.626.1

Verordnung des VBS
über die Landesvermessung

(LVV-VBS)

vom 5. Juni 2008 (Stand am 1. März 2022)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2
der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20081 (LVV),

verordnet:

Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme

Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:

a.
die Dimensionen des Bezugsellipsoides;
b.
die Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen globalen Bezugssytem ITRS;
c.
die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten der Fundamentalpunkte;
d.
den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote in den Fundamentalpunkten;
e.
den Zeitpunkt der Referenzepoche;
f.
die Parameter des kinematischen Modells.
Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung

1 Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeich­nete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt.

2 Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen:

a.2
die Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes (GNSS-Netz) der Schweiz;
b.
die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95;
c.3
die Punkte der Landestriangulation 1. und 2. Ordnung sowie eine Auswahl von Punkten der Triangulation 3. Ordnung mit historischer oder besonderer Bedeutung für die Landesvermessung.

3 Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet.

4 Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe.

5 Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02) berechnet.

6 Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landeshöhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderungen.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen

1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fundamentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satellitengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugssystemen und -rahmen.

2 Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die laufend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten.

3 Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierungen in Echtzeit zugänglich.

Art. 4 Landesschwerenetz

1 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen.

2 Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schweremessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden.

3 Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremessungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermessungen zugänglich und nutzbar.

Art. 5 Geoidmodell der Schweiz

1 Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoidmodell der Schweiz.

2 Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satelliten­geodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen.

Art. 6 Nachführung

1 Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert.

2 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept.

3 Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung.

4 Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung vollständig nachgeführt.

Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung

Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung:

a.
Modell- und Transformationsparameter der Bezugssysteme und -rahmen der Landesvermessung;
b.
Koordinaten und Höhen der Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1);
c.
geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen der Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) des Landeshöhennetzes LHN95;
d.
Gebrauchshöhen der HFP1 im Landesnivellement LN02;
e.
Koordinaten der Landesgrenze in einem globalen Bezugsrahmen;
f.
Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes;
g.
Geoidundulationen und Lotabweichungen, berechnet aus dem Geoidmodell der Schweiz;
h.4
Deklination, Inklination und Feldstärke des Geomagnetfeldes;
i.5
Messdaten des GNSS-Netzes über die Positionierungsdienste nach Artikel 3 Absatz 3;
j.6
geodätische Software, die insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Bezugssysteme und -rahmen berücksichtigt.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung

1 Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen:

a.
Luft- und Satellitenbilder;
b.
Orthofotos;
c.
topografisches Landschaftsmodell;
d.
Höhendaten;
e.
Daten der Hoheitsgrenzen;
f.
geografische Namen.

2 Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 20077) ausgeführt werden.

Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung

1 Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten an:

a.
Landeskarte 1:25 000;
b.
Landeskarte 1:50 000;
c.
Landeskarte 1:100 000;
d.
Landeskarte 1:200 000;
e.
Landeskarte 1:300 000;
f.
Landeskarte 1:500 000;
g.
Landeskarte 1:1 000 000;
h.8
Landeskarte 1:10 000.

2 Von den Landeskarten werden bei Bedarf Ableitungen erstellt. Diese können bei dem Blattschnitt, dem Inhalt, der Darstellung und dem Massstab von der Normalausgabe abweichen.9

3 Für militärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt.

4 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt in digitaler Form Landeskarten, die massstabsunabhängig sind und mit weiteren Informationen verknüpft werden können.10

8 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

Art. 10 Besondere amtliche Leistungen

Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistungen:

a.11
...
b.
Karten gemäss Luftfahrtrecht;
c.
historische Karten;
d.
geologische Karten;
e.
Software zum Landeskartenwerk;
f.12
Landeskarten mit Schneesport-Thematik;
g.13
Landeskarten mit Wander- und Velo-Thematik.

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).