1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Beiträge an folgende Massnahmen und Projekte:
- a.
- Erst- und Neuerhebungen;
- b.
- Erneuerungen;
- c.
- Vermarkungen;
- d.
- Massnahmen infolge von Naturereignissen;
- e.
- periodische Nachführungen;
- f.
- besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse;
- g.
- innovative Projekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien.7
1bis Die Beiträge bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen und Projekte für die Flächendeckung, Homogenität und Harmonisierung der Daten der amtlichen Vermessung der Schweiz.8
1ter Bei einem aussergewöhnlich hohen nationalen Interesse an der Umsetzung einer Massnahme oder eines Projekts kann der Beitrag maximal 80 Prozent der Gesamtkosten decken. Für die Finanzierung eines innovativen Projekts zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung oder zur Erprobung neuer Technologien kann der Beitrag höher sein.9
1quater Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.10
2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, sofern sie bestimmbar ist.
3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Beiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.11
4 Der Bund finanziert die Ersatzvornahme (Art. 34 Abs. 3). Er fordert beim säumigen Kanton die Kosten ein, die nach Abzug der vereinbarten Beiträge verbleiben.12