0.232.141.22 (Stand am 1. Juli 2008)
0.232.141.22
AS 2008 2723; BBl 2006 1
Übersetzung1
Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 20072
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008
(Stand am 1. Juli 2008)
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 22. Juni 2007 (AS 2008 2677)
1. Bei der Annahme von Artikel 1 Ziffer xiv ging die diplomatische Konferenz davon aus, dass die Wendung «Verfahren vor dem Amt» die auf Grund der anwendbaren Gesetzgebung angestrengten Gerichtsverfahren nicht mit einschliesst.
2. Bei der Annahme der Artikel 1 Ziffer xvii, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2 Ziffer v ging die diplomatische Konferenz davon aus, dass:
3. Bei der Annahme der Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 und der Regeln 4 und 14 forderte die diplomatische Konferenz die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) auf, die Schaffung eines Systems digitalisierter Bibliotheken für Prioritätsdokumente voranzutreiben. Ein solches System wäre für die Patentinhaber und die anderen Personen, welche Zugang zu Prioritätsdokumenten haben möchten, von Vorteil.
4. Um die Umsetzung von Regel 8 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Vertrags zu erleichtern, ersucht die diplomatische Konferenz die Generalversammlung der WIPO und die Vertragsparteien, den Entwicklungsländern, den Ländern der Vierten Welt sowie den Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft zusätzliche technische Unterstützung zukommen zu lassen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit Rücksicht auf den Vertrag zu ermöglichen, und zwar noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags.
Ferner ersucht die diplomatische Konferenz die marktwirtschaftlich orientierten Industriestaaten, den Entwicklungsländern, den Ländern der Vierten Welt sowie den Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft, auf Gesuch hin und nach den gegenseitig vereinbarten Modalitäten, eine technische und finanzielle Zusammenarbeit anzubieten.
Die diplomatische Konferenz ersucht die Generalversammlung der WIPO, den Fortschritt dieser Zusammenarbeit, wenn der Vertrag dereinst in Kraft getreten ist, bei jeder ordentlichen Session zu überwachen und einer Bewertung zu unterziehen.
5. Bei der Annahme der Regeln 12 Absatz 5 Ziffer vi und 13 Absatz 3 Ziffer iv ging die diplomatische Konferenz davon aus, dass es zwar zweckmässig ist, die sich auf ein Verfahren inter partes beziehenden Handlungen vom Rechtsbehelf der Artikel 11 und 12 auszuschliessen; dass es jedoch wünschenswert ist, dass die anwendbare Gesetzgebung der Vertragsparteien in einem solchem Fall angemessene Rechtsbehelfe vorsieht, dies unter Rücksichtnahme auf die gegenteiligen Interessen von Drittpersonen, welche nicht als Parteien am Verfahren teilnehmen.
6. Es wurde vereinbart, dass jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Vertrags und der dazugehörigen Ausführungsordnung5 auf gütlichem Wege durch Konsultation oder durch Vermittlung unter der Schirmherrschaft des Generaldirektors geregelt werden kann.
3 Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 (SR 0.232.141.2)
4 Zusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.1)