Art. 1 Abkürzungen
Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
- i)
- bedeutet «Amt» die Behörde einer Vertragspartei, die mit der Erteilung von Patenten oder anderer in diesem Vertrag behandelten Angelegenheiten befasst ist;
- ii)
- bedeutet «Anmeldung» ein Antrag auf Erteilung eines Patents gemäss Artikel 3;
- iii)
- bedeutet «Patent» ein Patent gemäss Artikel 3;
- iv)
- ist eine Bezugnahme auf eine «Person» so zu verstehen, dass sie namentlich eine natürliche und eine juristische Personen einschliesst;
- v)
- bedeutet «Mitteilung» jede Anmeldung oder jeden Antrag, Erklärung, Schriftstück, Korrespondenz oder jede andere Information in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent, das angemeldet, eingereicht oder an das Amt weitergeleitet wird, sei es innerhalb eines Verfahrens nach diesem Vertrag oder nicht;
- vi)
- bedeutet «Amtsakten» die vom Amt geführte Sammlung der Informationen, die die bei diesem Amt oder bei einer anderen Behörde eingereichten Anmeldungen sowie die vom Amt oder der anderen Behörde erteilten Patente betreffen oder enthalten, die ihre Auswirkungen auf die betroffene Vertragspartei haben, ungeachtet der Form der Aufbewahrung dieser Informationen;
- vii)
- bedeutet «Eintragung» jede Handlung, bei der Informationen in die Amtsakten eingetragen werden;
- viii)
- bedeutet «Anmelder» die nach dem anwendbaren Recht in den Amtsakten ausgewiesene Person, die das Patent anmeldet, oder eine andere Person, die die Anmeldung einreicht oder die Anmeldung weiterverfolgt;
- ix)
- bedeutet «Patentinhaber» die in den Amtsakten als Inhaber des Patents ausgewiesene Person;
- x)
- bedeutet «Vertreter» ein Vertreter nach dem anwendbaren Recht;
- xi)
- bedeutet «Unterschrift» jedes Mittel persönlicher Identifizierung;
- xii)
- bedeutet «vom Amt akzeptierte Sprache» eine beliebige vom Amt für das massgebliche Verfahren vor dem Amt akzeptierte Sprache;
- xiii)
- bedeutet «Übersetzung» eine Übersetzung in eine Sprache oder gegebenenfalls eine Transkription in ein Alphabet oder einen Schriftzeichensatz, die vom Amt akzeptiert werden;
- xiv)
- bedeutet «Verfahren vor dem Amt» jedes vor dem Amt angehobene Verfahren bezüglich eines Gesuchs oder eines Patents;
- xv)
- schliessen Wörter im Singular auch den Plural ein und umgekehrt, und beziehen sich männliche Personalpronomen auch auf die weibliche Form, sofern der Zusammenhang dem nicht entgegensteht;
- xvi)
- bedeutet «Pariser Verbandsübereinkunft» die am 20. März 18832 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung ;
- xvii)
- bedeutet «Zusammenarbeitsvertrag» («PCT») der am 19. Juni 19703 unterzeichnete Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie die Ausführungsordnung4 und die Verwaltungsvorschriften nach diesem Vertrag in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
- xviii)
- bedeutet «Vertragspartei» jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Partei dieses Vertrags ist;
- xix)
- bedeutet «anwendbares Recht», sofern die Vertragspartei ein Staat ist, das Recht dieses Staates und, wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist, die Rechtsnormen dieser zwischenstaatlichen Organisation;
- xx)
- ist «Ratifikationsurkunde» so zu verstehen, dass sie auch Annahme- und Genehmigungsurkunden einschliesst;
- xxi)
- bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxii)
- bedeutet «Internationales Büro» das internationale Büro der Organisation;
- xxiii)
- bedeutet «Generaldirektor» der Generaldirektor der Organisation.