§ 1 Kanton Luzern
1 Der Kanton Luzern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
131.213
vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016)1
1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Die Luzernerinnen und Luzerner,
in Verantwortung vor Gott, gegenüber den Mitmenschen und der Natur
und im Bestreben, Luzern als starken Kanton weiterzuentwickeln,
geben sich folgende Verfassung:
1 Der Kanton Luzern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Rechtsordnung auferlegt werden.
2 Sie trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
3 Sie trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
1 Kanton und Gemeinden beachten den Grundsatz der Solidarität. Sie setzen sich für den Ausgleich in der Gesellschaft und zwischen den Kantonsteilen ein. Wer Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen will, hat selbst alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Lage zu verbessern.
2 Kanton und Gemeinden handeln nach dem Grundsatz der Subsidiarität. Sie übernehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse, soweit Einzelne oder Organisationen sie nicht angemessen erfüllen. Der Kanton übernimmt jene Aufgaben, welche die Kraft der Gemeinden übersteigen oder die einer einheitlichen Regelung bedürfen.
1 Der Kanton wirkt an der Gestaltung des Bundes mit und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2 Er wahrt seine Interessen beim Bund.
3 Er nimmt seinen Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung der Aufgaben wahr, die ihm der Bund überträgt.
4 Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen.
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in Gemeinden.
2 Es wird in Wahlkreise aufgeteilt.
3 Zur dezentralen Erfüllung von Gerichts- und Verwaltungsaufgaben werden weitere Einteilungen gebildet.
Die Amtssprache ist Deutsch.
Das Wappen des Kantons ist hälftig gespalten in Blau und Weiss. |
Hauptort des Kantons ist die Stadt Luzern.
Kanton und Gemeinden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen durch die Gesetzgebung übertragen sind, namentlich in den Bereichen
1 Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, dass Würde, Rechte und Freiheiten der Menschen geschützt werden und dass die öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.
2 Sie achten darauf, dass die Familie als Grundgemeinschaft der Gesellschaft geschützt und in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative gefördert wird, insbesondere durch finanzielle Ausgleichsleistungen und familienergänzende Kinderbetreuung.
3 Sie achten darauf, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten werden und dass die wirtschaftliche Entwicklung allen dient.
1 Kanton und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben bevölkerungsnah, wirksam und kostenbewusst.
2 Der Kanton erfüllt seine Aufgaben dezentral, wenn sie sich dafür eignen und der wirtschaftliche Einsatz der Mittel es erlaubt.
1 Kanton und Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen.
2 Sie können Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts schaffen oder sich daran beteiligen.
3 Das Gesetz stellt den Rechtsschutz und die Aufsicht sicher.
Die Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanziell tragbar sind und ob sie wirksam, wirtschaftlich und vom geeigneten Leistungserbringer erfüllt werden.
Das Stimmrecht steht allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton Luzern politischen Wohnsitz haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Das Stimmrecht umfasst das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen und, unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen, gewählt zu werden.
Die Stimmberechtigten wählen
1 Der Kantonsrat wird nach dem Proporzverfahren gewählt.
2 Das Gesetz bestimmt mindestens fünf Wahlkreise. Eine angemessene Vertretung der Kantonsteile ist zu gewährleisten.
3 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise verteilt.
4 Der Regierungsrat und die Mitglieder des Ständerates werden nach dem Majorzverfahren gewählt. Dabei bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.
5000 Stimmberechtigte können die Einleitung des Verfahrens zur Totalrevision oder die Änderung einzelner Teile der Kantonsverfassung verlangen.
4000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.
1 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt ein Jahr seit der amtlichen Veröffentlichung des Begehrens.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Annahme oder die Ablehnung der Initiative.
3 Für die Initiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung und die Gesetzesinitiative gilt:
Den Stimmberechtigten sind zur Abstimmung vorzulegen:
Den Stimmberechtigten sind auf Verlangen zur Abstimmung vorzulegen:
1 3000 Stimmberechtigte oder ein Viertel der Gemeinden können eine Volksabstimmung verlangen.
2 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung der Vorlage.
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.
2 Die politischen Parteien, die Gemeinden und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.
1 Wer das Bürgerrecht einer Luzerner Gemeinde besitzt, ist Bürger oder Bürgerin des Kantons.
2 Das Gesetz regelt die Einbürgerung.
1 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und das Kantonsgericht nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen Verfassung und Gesetz zuweisen.
2 Keine Behörde übt ihre Macht unbegrenzt und unkontrolliert aus.
3 Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.
1 In den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Das Gesetz kann für die Mitglieder der Gerichte weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen.
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte werden für vier Jahre gewählt.
2 Die Wahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.
1 Jedes Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legt vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.
2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt.
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes können nur einer dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Funktionen in der Kantonsverwaltung und in den Gerichten mit der Mitgliedschaft in diesen Behörden nicht vereinbar sind.
3 Es legt weitere Unvereinbarkeiten fest.
Wer von seinem Rederecht im Kantonsrat und in dessen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit rechtzeitig über ihre Ziele und Tätigkeiten.
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die Oberaufsicht.
2 Er besteht aus 120 Mitgliedern.
Nach der Neuwahl treten die Mitglieder des Kantonsrates vor Ende Juni zur konstituierenden Sitzung zusammen.
1 Der Kantonsrat versammelt sich regelmässig zu Sitzungen.
2 Ein Viertel seiner Mitglieder können eine ausserordentliche Sitzung verlangen.
3 Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
4 Der Kantonsratspräsident oder die Kantonsratspräsidentin hat den Vorsitz.
1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Verfassungsänderungen und Gesetze sind zweimal zu beraten.
3 Im Kantonsrat entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Gesetz kann für bestimmte Geschäfte eine andere Stimmenzahl festlegen.
1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Weisungen.
2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
1 Der Kantonsrat bildet aus seiner Mitte Kommissionen.
2 Die Kommissionen beraten die Geschäfte vor, treffen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen sie über die vom Gesetz bezeichneten Verfahrensrechte und besonderen Untersuchungsbefugnisse.
3 Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können Ausnahmen beschliessen.
1 Die Mitglieder des Kantonsrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
2 Fraktionen bestehen aus mindestens fünf Kantonsratsmitgliedern.
1 Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat die Vorbereitung von Geschäften verlangen, deren Behandlung in seiner Zuständigkeit liegt.
2 Arbeitet der Kantonsrat ein Geschäft selbst aus, legt er es dem Regierungsrat zur Stellungnahme vor.
1 Der Kantonsrat wählt
2 Das Gesetz kann weitere Wahlzuständigkeiten festlegen.
3 Bei seinen Wahlen berücksichtigt der Kantonsrat die Vertretung der politischen Parteien in angemessener Weise.
1 Der Kantonsrat erlässt die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes.
2 Zu den wichtigen Rechtssätzen gehören insbesondere die Bestimmungen, für welche die Kantonsverfassung ausdrücklich ein Gesetz vorsieht, und die wesentlichen Bestimmungen über
3 Das Gesetz kann die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder den mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragten weiteren Personen und Organisationen übertragen, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen wird.
4 Der Kantonsrat kann in den Bereichen Organisation und Personal Verordnungen erlassen, soweit das Gesetz dies vorsieht.
Der Kantonsrat behandelt grundlegende Planungsvorlagen.
Der Kantonsrat beschliesst über
1 Der Kantonsrat genehmigt interkantonale Verträge und Verträge mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist.
2 Der Regierungsrat konsultiert die Kommissionen des Kantonsrates zu Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss genehmigungspflichtiger Verträge.
Der Kantonsrat
1 Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes.
2 Er behandelt namentlich die Rechenschaftsberichte.
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
3 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin hat den Vorsitz.
Nach der Gesamterneuerungswahl treten die Mitglieder des Regierungsrates ihr Amt am 1. Juli an.
Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
1 Der Regierungsrat bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen beratend an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen teil und können Anträge stellen. Das Gesetz kann für die Sitzungsteilnahme Ausnahmen vorsehen.
3 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin stellt die Koordination zwischen dem Regierungsrat und dem Kantonsrat sicher und leitet die Staatskanzlei.
Der Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt Vollzugsverordnungen und, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt, weitere Verordnungen.
2 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Verordnungen zur Einführung übergeordneten Rechts erlassen. Diese Verordnungen sind innert zweier Jahre in das ordentliche Recht zu überführen.
3 Um ausserordentlichen Lagen, wie unmittelbar drohenden erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder sozialen Notständen, zu begegnen, kann der Regierungsrat die notwendigen Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.
1 Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung und bestimmt ihre Aufgaben.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates stehen je einem Departement vor.
1 Der Regierungsrat entwirft den Voranschlag und erstellt die Jahresrechnung sowie weitere Rechnungen.
2 Er beschliesst über
1 Der Regierungsrat führt die Verhandlungen bei interkantonalen und anderen Verträgen.
2 Er schliesst Verträge unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes des Kantonsrates ab.
3 Er ist allein für den Abschluss zuständig
Der Regierungsrat
1 Der Kanton gewährleistet eine unabhängige, unparteiische und verlässliche Rechtsprechung.
2 Wo es die Art der Rechtssache zulässt, soll Vermittlung angeboten und Verständigung angestrebt werden.
1 Die Gerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren und bezeichnet die weiteren Justizbehörden.
3 Es können interkantonale Justizbehörden geschaffen werden.
1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons.
2 Es urteilt in Abteilungen, denen Sachgebiete zugewiesen sind.
3 Das Gesetz bestimmt die Wahl- und die Rechtsetzungsbefugnisse.
1 Das Gesetz sieht erstinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen vor und bezeichnet die erstinstanzlichen richterlichen Behörden für Verwaltungssachen.
2 Es regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und die Strafbefugnis von Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden.
1 Das Kantonsgericht leitet die Gerichtsverwaltung.
2 Es stellt dem Kantonsrat und dem Regierungsrat Anträge und vertritt alle ihm unterstellten Justizbehörden.
3 Es erstattet dem Kantonsrat Bericht.
1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die übrigen Gerichte und die anderen ihm unterstellten Justizbehörden aus.
2 Durch Gesetz können weitere Aufsichtsorgane eingesetzt werden.
Durch Gesetz kann eine Ombudsstelle geschaffen werden. Sie vermittelt in Konflikten zwischen Privaten und Behörden.
1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und haben im Rahmen des kantonalen Rechts Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.
2 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum.
Die Gemeinden erfüllen ihre eigenen und die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben.
1 Die Gemeinden geben sich eine demokratische Organisation und legen deren Grundzüge in einer Gemeindeordnung fest.
2 Organe der Gemeinden sind insbesondere die Stimmberechtigten und der Gemeinderat. Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.
1 Die Gemeinden können zusammenarbeiten. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten sind zu wahren.
2 Das Gesetz kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn eine Aufgabe nur so zweckmässig erfüllt werden kann.
3 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit mit Gemeinden benachbarter Kantone.
1 Kanton und Gemeinden arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Der Kanton fördert die Gemeinden mit dem Ziel, ihre Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu steigern. Er unterstützt insbesondere die Zusammenarbeit der Gemeinden und kann Gebietsreformen fördern.
1 Die Gemeinden sorgen bei der Aufgabenerfüllung und der Festlegung ihrer Organisation für eine wirksame Kontrolle und Steuerung.
2 Der Kanton bezeichnet die Behörden, welche die Gemeinden unter Respektierung ihres Gestaltungsfreiraumes beaufsichtigen. Das Gesetz regelt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen.3
3 Die Gemeindeerlasse sind dem Kanton zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern das Gesetz dies vorsieht. Wenn das Gesetz nichts anderes festlegt, beschränkt sich die Prüfung der Erlasse auf deren Rechtmässigkeit.
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 und (BBl 2016 2301 Art. 1, 2015 7615).
1 Über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden beschliessen deren Stimmberechtigte.
2 Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates, Verlegungen von Gemeindegrenzen jener des Regierungsrates.
3 Auf Antrag einer betroffenen Gemeinde kann der Kantonsrat die Vereinigung oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen, sofern eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung dies erfordert. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
4 Haben Bestandes- oder Gebietsveränderungen einen Kantonswechsel zur Folge, bedürfen sie der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden und des Kantons.
Korporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften nach kantonalem Recht. Das Gesetz regelt das Nähere.
1 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.
2 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind und allfällige Fehlbeträge innert einer angemessenen Frist abgetragen werden.
3 Die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden sind unabhängig und fachkundig zu prüfen.
Kanton und Gemeinden beschaffen ihre Mittel insbesondere
1 Der Kanton sorgt für einen angemessenen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
2 Er stärkt ihre finanzielle Autonomie, insbesondere indem er ihnen ausreichende Finanzierungsquellen belässt.
1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche sind anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkennen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.
1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind autonom. Sie regeln das Stimm- und Wahlrecht ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2 Der Erlass kann eine Gliederung in öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vorsehen.
3 Die Körperschaften sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben.
4 Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen.
5 Das Gesetz regelt das Nähere.
Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
Mit einer Teilrevision können einzelne Verfassungsbestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Die Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 18754 wird aufgehoben.
4 G VI 79 und Z I 41 (SRL Nr. 1). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
1 Erlasse, die von einer Behörde beschlossen wurden, die nicht mehr zuständig ist, oder die in einem Verfahren beschlossen wurden, das nicht mehr gleich geregelt ist, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach neuem Recht.
2 Die Mitglieder der Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
3 Bis zur gesetzlichen Neuordnung der obersten richterlichen Behörde nach den
§§ 63, 65 und 66 gelten die §§ 73, 77 und 86bis der Staatsverfassung von 1875.
Die übrigen Bestimmungen dieser Verfassung über die Gerichte gelten sinngemäss für das Obergericht und das Verwaltungsgericht.
4 Bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung bilden die Stadt Luzern, die übrigen Gemeinden des Amtes Luzern, die Gemeinden des Amtes Hochdorf, jene des Amtes Sursee, jene des Amtes Willisau und jene des Amtes Entlebuch je einen Wahlkreis nach bisherigem Recht.
5 Für Initiativen und Referenden, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung die Sammelfrist läuft oder bei denen die Volksabstimmung ausstehend ist, gilt bisheriges Recht.
6 Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung gelten die §§ 17, 45 Absatz 3, 75 Absatz 1, 85, 91 und 92 der Staatsverfassung von 1875 weiter.
1 Die nächsten Neuwahlen der Gemeinderäte und der Gemeindeparlamente sowie der Amtsgerichte finden im Jahr 2008 statt.
2 Die nächsten Neuwahlen des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Luzerner Mitglieder des Ständerates finden im Jahr 2011 statt.
3 Die Wahl der Mitglieder des Ständerates findet gleichzeitig mit der Neuwahl des Nationalrates statt.
Die Stimmberechtigten oder, wenn ein solches besteht, das Gemeindeparlament sind zuständig, für die Gemeinde das Referendum zu ergreifen, sofern in der Gemeindeordnung kein anderes Organ bestimmt ist.
Änderungen der Staatsverfassung von 1875 nach Verabschiedung dieser Verfassung durch den Grossen Rat werden formal an diese Verfassung angepasst. Die entsprechenden Beschlüsse des Grossen Rates unterliegen nicht dem Referendum.
Die Verfassung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung
Abgaben 45, 77
Abstimmung s. Volksabstimmung
Amnestie 49
Amt
Amtsantritt
Amtsgerichte 85, s. Gerichte
Anleihen s. Finanzordnung
Anregung allgemeine
Aufsicht (Oberaufsicht)
Ausgaben s. Finanzordnung
Begnadigung 49
Behörden, s. auch Kanton
Bericht, Berichterstattung
Beschlüsse
Bisheriges Recht, beschränkte Weitergeltung 84
Budget s. Voranschlag, Finanzordnung
Bund
Bürger/Bürgerin
Departemente (Direktionen)
Dezentrale Aufgabenerfüllung 6, 13, 73
Dringlichkeitsrecht 56
Einwohnergemeinde s. Gemeinde
Entwurf ausgearbeiteter
Finanzordnung
Freiheit s. auch Rechte
Gebietskörperschaften 68, 80
Gebietsveränderungen
Gegenentwurf
Gemeinden
Gerichte
Gesetze
Hauptort des Kantons 9
Immunität 34
Initiative
Kanton
Kantonsbürgerrecht 28
Kantonsrat
Kirchen
Kommissionen des Kantonsrats 34, 41, 44, 48, 54
Korporationen 75
Mehrheit im Kantonsrat, Beschlussfähigkeit 39
Mitwirkung 26, 27
Nationalräte Wahl 18, 85
Oberaufsicht s. Aufsicht
Obergericht s. Gerichte
Öffentlichkeit
Ombudsstelle 67
Parteien
Personal
Petitionen 49
Pflichten jeder Person 3
politische Gemeinde s. Gemeinden
politische Rechte s. Rechte
Proporzverfahren
Rechenschaftsbericht s. Bericht
Rechte
Rechtsetzung 45, 56, 68
Rechtsstellung Einzelner 45
Rederecht s. auch Immunität
Referendum
Regierungsrat
Religion 79–80
Revision s. auch Verfassung
Schweizer Bürger s. Bürger/Bürgerin
Staat s.a. Finanzordnung
Ständeräte Wahl 18, 19, 85
Steuern
Stimm- und Wahlrecht
Unvereinbarkeit
Verantwortung 3, 12
Verfassung
Vernehmlassungen 27
Verordnungen
Verträge, interkantonale und andere 23, 24, 48, 59
Verwaltung
Volk
Volksabstimmung 17, 23, 24, 84
Voranschlag (Budget)
Wählbarkeit
Wahlen
Wohnsitz im Kanton 16