Zu Art. 1 Abs. 2
Artikel 1 Absatz 2 präzisiert das Verhältnis zwischen Rechten an Tonträgern im Sinne dieses Vertrags und dem Urheberrecht an in Tonträgern verkörperten Werken. In Fällen, in denen sowohl die Zustimmung des Urhebers eines in einen Tonträger eingefügten Werks als auch die Zustimmung des ausübenden Künstlers oder Herstellers, der Rechte an dem Tonträger besitzt, erforderlich ist, wird das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers nicht deshalb hinfällig, weil auch die Zustimmung des ausübenden Künstlers oder Herstellers erforderlich ist und umgekehrt.
Artikel 1 Absatz 2 hindert einen Vertragsstaat nicht daran, einem ausübenden Künstler oder Tonträgerhersteller ausschliessliche Rechte zu gewähren, die über die nach diesem Vertrag zu gewährenden Rechte hinausgehen.
Zu Art. 2 Bst. b
Die Tonträgerdefinition in Artikel 2 Buchstabe b lässt nicht darauf schliessen, dass Rechte an einem Tonträger durch ihre Einfügung in ein Filmwerk oder in ein anderes audiovisuelles Werk in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.
Zu Art. 2 Bst. e, 8, 9, 12 und 13
Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke «Vervielfältigungsstücke» und «Original und Vervielfältigungsstücke» beziehen sich ausschliesslich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.
Zu Art. 3
Der Verweis in den Artikeln 5 Buchstabe a und 16 Buchstabe a Ziffer iv des Rom‑Abkommens auf «Angehöriger eines anderen vertragschliessenden Staates» bezeichnet, wenn er sich auf diesen Vertrag bezieht, im Hinblick auf eine zwischenstaatliche Organisation, die Partei dieses Vertrags ist, einen Angehörigen, einer der Staaten, die Mitglieder dieser Organisation sind.
Zu Art. 3 Abs. 2
Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bedeutet Festlegung die Fertigstellung des Master-Bands.
Zu den Art. 7, 11 und 16
Das in den Artikeln 7 und 11 niedergelegte Vervielfältigungsrecht mit den in Artikel 16 aufgeführten zulässigen Ausnahmen findet in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung, insbesondere auf die Verwendung von Darbietungen und Tonträgern in digitaler Form. Die elektronische Speicherung einer geschützten Darbietung oder eines geschützten Tonträgers in digitaler Form gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Artikel.
Zu Art. 15
Der Umfang der Sende- und Wiedergaberechte, die ausübende Künstler und Tonträgerhersteller im Zeitalter der Digitaltechnik in Anspruch nehmen können, ist in Artikel 15 nicht vollständig geregelt. Die Delegationen waren nicht in der Lage, einen Konsens über die verschiedenen Vorschläge zu den unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährenden Ausschliesslichkeitsrechten oder zu Rechten, die ohne die Möglichkeit eines Vorbehalts gewährt werden, herbeizuführen und haben diese Frage daher einer künftigen Regelung vorbehalten.
Artikel 15 steht der Gewährung des Rechts nicht entgegen, das dieser Artikel den Interpreten der Volkskunst und den Tonträgerherstellern, die Volkskunst aufzeichnen, einräumt, wenn diese Tonträger nicht zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht worden sind.
Zu Art. 16
Die vereinbarte Erklärung zu Artikel 10 (Beschränkungen und Ausnahmen) des WIPO-Urheberrechtsvertrags gilt mutatis mutandis ebenfalls für Artikel 16 (Beschränkungen und Ausnahmen) des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger.
Zu Art. 19
Die vereinbarte Erklärung zu Artikel 12 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte) des WIPO-Urheberrechtsvertrags gilt mutatis mutandis ebenfalls für Artikel 19 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte) des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger.