0.231.171.1

 AS 2008 2515; BBl 2006 3389

Übersetzung

WIPO-Vertrag
über Darbietungen und Tonträger

(WPPT)

Abgeschlossen in Genf am 20. Dezember 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 20071

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008

(Stand am 27. Juni 2019)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 5. Okt. 2007 (AS 2008 2497).

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsch, den Rechtsschutz für ausübende Künstler und Hersteller von Ton­trägern in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,

im Hinblick auf die tiefgreifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Produktion und Nut­zung von Darbietungen und Tonträgern,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wah­ren,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1.  Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem am 26. Okto­ber 19612 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (nachstehend «Rom-Abkommen») werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.

2.  Der durch diesen Vertrag vorgesehene Schutz lässt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher darf keine Bestimmung dieses Vertrags in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.

3.  Dieser Vertrag steht weder in Verbindung mit anderen Verträgen, noch berührt er Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags:

a.
sind «ausübende Künstler» Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und an­dere Personen, die Werke der Literatur und Kunst oder Ausdrucksformen der Volkskunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen, interpretieren oder auf andere Weise darbieten;
b.
bedeutet «Tonträger» die Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder einer Darstellung von Tönen ausser in Form einer Festlegung, die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks ist;
c.
bedeutet «Festlegung» die Verkörperung von Tönen oder von Darstellungen von Tönen in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenom­men, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können;
d.
bedeutet «Hersteller von Tonträgern» die natürliche oder juristische Person, die die erste Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder der Darstellung von Tönen eigenverantwortlich veranlasst;
e.
bedeutet «Veröffentlichung» einer festgelegten Darbietung oder eines Tonträ­gers das Angebot einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstü­cken der festgelegten Darbietung oder des Tonträgers an die Öffentlichkeit mit Zustimmung des Rechtsinhabers;
f.
bedeutet «Sendung» die drahtlose Übertragung von Tönen oder von Bildern und Tönen oder deren Darstellungen zum Zwecke des Empfangs durch die Öffentlichkeit; die Übertragung über Satellit ist ebenfalls «Sendung»; die Übertragung verschlüsselter Signale ist eine «Sendung», soweit die Mittel zur Entschlüsselung der Öffentlichkeit von dem Sendeunternehmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden;
g.
bedeutet «öffentliche Wiedergabe» einer Darbietung oder eines Tonträgers die öffentliche Übertragung der Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem ande­ren Wege als durch Sendung. Im Sinne von Artikel 15 umfasst «öffentliche Wiedergabe» das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger fest­gelegten Töne oder Darstellungen von Tönen.
Art. 3 Schutzberechtigte nach dem Vertrag

1.  Die Vertragsparteien gewähren den ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz.

2.  Als Angehörige anderer Vertragsparteien gelten die ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern, die nach den Kriterien des Rom-Abkommens schutz­berechtigt wären, wenn alle Parteien dieses Vertrags Vertragsstaaten des Rom-Abkommens wären. Die Vertragsparteien wenden hinsichtlich dieser Berechti­gungskriterien die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 dieses Ver­trags an.

3.  Jede Vertragspartei, die von den Möglichkeiten des Artikels 5 Absatz 3 des Rom-Abkommens oder für die Zwecke des Artikels 5 des Rom-Abkommens von Arti­kel 17 des Abkommens Gebrauch macht, richtet nach Massgabe dieser Bestimmun­gen eine Notifikation an den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Art. 4 Inländerbehandlung

1.  Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschliesslichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäss Artikel 15 gewährt.

2.  Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine andere Vertragspartei von den Vorbehalten nach Artikel 15 Absatz 3 Gebrauch macht.

Kapitel II Rechte der ausübenden Künstler


Art. 5 Persönlichkeitsrechte

1.  Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Rechten haben ausübende Künstler auch nach Abtretung dieser Rechte in Bezug auf ihre hörbaren Live-Darbietungen oder auf Tonträgern festgelegten Darbietungen das Recht auf Namensnennung, sofern die Unterlassung der Namensnennung nicht durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist, und können gegen jede Entstellung, Verstümmelung oder sonstige Änderung ihrer Darbietungen, die ihrem Ruf abträglich wäre, Einspruch erheben.

2.  Die Rechte der ausübenden Künstler nach Absatz 1 bestehen nach ihrem Tod mindestens bis zum Erlöschen der wirtschaftlichen Rechte fort und können von den Personen oder Institutionen wahrgenommen werden, die nach dem Recht der Ver­tragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird, hierzu befugt sind. Die Vertragsparteien, deren Recht zum Zeitpunkt der Ratifikation dieses Vertrags oder des Beitritts zu diesem Vertrag keinen Schutz für sämtliche in Absatz 1 genannten Rechte der ausübenden Künstler nach deren Ableben vorsieht, können bestimmen, dass einige dieser Rechte nach dem Tod nicht fortbestehen.

3.  Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Wahrung der nach diesem Artikel gewährten Rechte bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird.

Art. 7 Vervielfältigungsrecht

Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, jede unmittelbare oder mit­telbare Vervielfältigung ihrer auf Tonträger festgelegten Darbietungen zu erlauben.

Art. 8 Verbreitungsrecht

1.  Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

2.  Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des ausübenden Künstlers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.

Art. 9 Vermietrecht

1.  Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, die gewerbsmässige Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ihrer auf Tonträgern fest­gelegten Darbietungen nach Massgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu erlauben, auch wenn das Original und die Vervielfältigungsstücke bereits mit allgemeiner oder ausdrücklicher Erlaubnis des ausübenden Künstlers verbreitet worden sind.

2.  Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für ausübende Künstler eine angemessene Vergütung für die Vermie­tung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträger festgelegten Darbietungen vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibe­halten, sofern die gewerbsmässige Vermietung von Tonträgern das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der ausübenden Künstler nicht erheblich beeinträchtigt.

Art. 10 Recht auf Zugänglichmachung festgelegter Darbietungen

Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlich­keit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Kapitel III Rechte der Tonträgerhersteller


Art. 11 Vervielfältigungsrecht

Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben.

Art. 12 Verbreitungsrecht

1.  Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Tonträger durch Verkauf oder sons­tige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

2.  Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Tonträgerherstellers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.

Art. 13 Vermietrecht

1.  Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht, die gewerbs­mässige Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ihrer Tonträger zu erlauben, auch wenn das Original und die Vervielfältigungsstücke bereits mit allgemeiner oder besonderer Erlaubnis des Herstellers verbreitet worden sind.

2.  Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für Tonträgerhersteller eine angemessene Vergütung für die Vermie­tung von Vervielfältigungsstücken ihrer Tonträger vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmäs­sige Vermietung von Tonträgern das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der Tonträgerhersteller nicht erheblich beeinträchtigt.

Art. 14 Recht auf Zugänglichmachung von Tonträgern

Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass ihre Tonträger drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen


Art. 15 Vergütungsrecht für Sendung und öffentliche Wiedergabe

1.  Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentliche Tonträger unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe benutzt, so haben aus­übende Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Ver­gütung.

2.  Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften bestimmen, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien können Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwi­schen dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.

3.  Jede Vertragspartei kann in einer beim Generaldirektor der WIPO hinterlegten Notifikation erklären, dass sie die Bestimmungen in Absatz 1 nur in Bezug auf bestimmte Nutzungsarten anwenden oder die Anwendung in einer anderen Weise einschränken wird oder dass sie diese Bestimmungen überhaupt nicht anwenden wird.

4.  Tonträger, die drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, gelten im Sinne dieses Artikels als zu gewerb­lichen Zwecken veröffentlicht.

Art. 16 Beschränkungen und Ausnahmen

1.  Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern Beschränkungen und Ausnahmen gleicher Art vorsehen, wie sie in ihren Rechtsvorschriften im Zusam­menhang mit dem Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst vorgesehen sind.

2.  Die Vertragsparteien begrenzen die Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Darbietung oder des Tonträgers beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der ausübenden Künstler oder Tonträgerhersteller unzumutbar verletzen.

Art. 17 Schutzdauer

1.  Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung auf einem Tonträger festgelegt wurde.

2.  Die Dauer des den Tonträgerherstellern nach diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Tonträger veröffentlicht wurde, oder, falls er innerhalb von 50 Jahren nach seiner Festlegung nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem er festgelegt wurde.

Art. 18 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen

Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Darbietungen oder Tonträger einschränken, die der betreffende ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller nicht erlaubt hat oder die gesetzlich nicht zulässig sind.

Art. 19 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

1.  Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines unter diesen Vertrag fallenden Rechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder ver­bergen wird:

i.
unbefugte Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte;
ii.
unbefugte Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wieder­gabe oder Zugänglichmachung von Darbietungen, Vervielfältigungs­stü­cken festgelegter Darbietungen oder Tonträgern in Kenntnis des Um­stands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

2.  Im Sinne dieses Artikels sind «Informationen für die Wahrnehmung der Rechte» Informationen, die den ausübenden Künstler, seine Darbietung, den Hersteller des Tonträgers, den Tonträger, den Inhaber eines Rechts an der Darbietung oder an dem Tonträger identifizieren, oder Informationen über die Nutzungsbedingungen einer Darbietung oder eines Tonträgers oder Zahlen oder Codes, die derartige Informa­tionen darstellen, wenn irgendeines dieses Informationselemente an einem Verviel­fältigungsstück einer festgelegten Darbietung oder einem Tonträger angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung einer festgelegten Darbietung oder eines Tonträgers erscheint.

Art. 20 Formvorschriften

Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterlie­gen keinerlei Formvorschriften.

Art. 21 Vorbehalte

Mit Ausnahme des Artikels 15 Absatz 3 sind Vorbehalte zu diesem Vertrag nicht zulässig.

Art. 22 Anwendung in zeitlicher Hinsicht

1.  Die Vertragsparteien wenden Artikel 18 der Berner Übereinkunft3 entsprechend auf die nach diesem Vertrag vorgesehenen Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller an.

2.  Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Arti­kels 5 dieses Vertrags auf Darbietungen beschränken, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags für die betreffende Vertragspartei stattgefunden haben.

Art. 23 Rechtsdurchsetzung

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsord­nungen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.

2.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verlet­zung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten zu ermöglichen, einschliesslich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

Kapitel V Verwaltungs- und Schlussbestimmungen


Art. 24 Die Versammlung

1. a. Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.

b.
Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stell­ver­tretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c.
Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die WIPO um finanzielle Unterstüt­zung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer angesehen werden oder die Län­der im Übergang zur Marktwirtschaft sind.

2. a. Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffen.

b.
Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischen­staatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 26 Absatz 2 übertragene Aufgabe wahr.
c.
Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer diplomatischen Kon­ferenz zur Revision dieses Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Kon­ferenz.

3. a. Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab.

b.
Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten ent­spricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisa­tion kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

4.  Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

5.  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschluss­fähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfor­dernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

Art. 26 Qualifikation als Vertragspartei

1.  Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

2.  Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Berei­che zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitglied­staaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsord­nung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.

3.  Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abge­geben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

Art. 29 Inkrafttreten des Vertrags

Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO in Kraft.

Art. 30 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei

Dieser Vertrag bindet:

i.
die dreissig Staaten im Sinne von Artikel 29 ab dem Tag, an dem dieser Ver­trag in Kraft getreten ist;
ii.
jeden anderen Staat nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Urkunde beim Generaldirektor der WIPO;
iii.
die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterle­gung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, wenn diese Urkunde nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 29 hinterlegt worden ist, oder drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor Inkraft­treten des Vertrags hinterlegt worden ist;
iv.
jede andere zwischenstaatliche Organisation, die als Vertragspartei dieses Vertrags zugelassen wird, nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde.
Art. 31 Kündigung des Vertrags

Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO ein­gegangen ist.

Art. 32 Vertragssprachen

1.  Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wort­laut gleichermassen verbindlich ist.

2.  Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Ver­tragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. «Interessierte Vertragspartei» im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisa­tion, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Vereinbarte Erklärungen

Zu Art. 1 Abs. 2

Artikel 1 Absatz 2 präzisiert das Verhältnis zwischen Rechten an Tonträgern im Sinne dieses Vertrags und dem Urheberrecht an in Tonträgern verkörperten Werken. In Fällen, in denen sowohl die Zustimmung des Urhebers eines in einen Tonträger eingefügten Werks als auch die Zustimmung des ausübenden Künstlers oder Her­stellers, der Rechte an dem Tonträger besitzt, erforderlich ist, wird das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers nicht deshalb hinfällig, weil auch die Zustimmung des ausübenden Künstlers oder Herstellers erforderlich ist und umgekehrt.

Artikel 1 Absatz 2 hindert einen Vertragsstaat nicht daran, einem ausübenden Kün­stler oder Tonträgerhersteller ausschliessliche Rechte zu gewähren, die über die nach diesem Vertrag zu gewährenden Rechte hinausgehen.

Zu Art. 2 Bst. b

Die Tonträgerdefinition in Artikel 2 Buchstabe b lässt nicht darauf schliessen, dass Rechte an einem Tonträger durch ihre Einfügung in ein Filmwerk oder in ein ande­res audiovisuelles Werk in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.

Zu Art. 2 Bst. e, 8, 9, 12 und 13

Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke «Vervielfältigungsstücke» und «Original und Vervielfäl­tigungsstücke» beziehen sich ausschliesslich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.

Zu Art. 3

Der Verweis in den Artikeln 5 Buchstabe a und 16 Buchstabe a Ziffer iv des Rom‑Abkommens auf «Angehöriger eines anderen vertragschliessenden Staates» bezeichnet, wenn er sich auf diesen Vertrag bezieht, im Hinblick auf eine zwischen­staatliche Organisation, die Partei dieses Vertrags ist, einen Angehörigen, einer der Staaten, die Mitglieder dieser Organisation sind.

Zu Art. 3 Abs. 2

Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bedeutet Festlegung die Fertigstellung des Master-Bands.

Zu den Art. 7, 11 und 16

Das in den Artikeln 7 und 11 niedergelegte Vervielfältigungsrecht mit den in Arti­kel 16 aufgeführten zulässigen Ausnahmen findet in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung, insbesondere auf die Verwendung von Darbietungen und Tonträgern in digitaler Form. Die elektronische Speicherung einer geschützten Darbietung oder eines geschützten Tonträgers in digitaler Form gilt als Verviel­fältigung im Sinne dieser Artikel.

Zu Art. 15

Der Umfang der Sende- und Wiedergaberechte, die ausübende Künstler und Tonträ­gerhersteller im Zeitalter der Digitaltechnik in Anspruch nehmen können, ist in Artikel 15 nicht vollständig geregelt. Die Delegationen waren nicht in der Lage, einen Konsens über die verschiedenen Vorschläge zu den unter bestimmten Voraus­setzungen zu gewährenden Ausschliesslichkeitsrechten oder zu Rechten, die ohne die Möglichkeit eines Vorbehalts gewährt werden, herbeizuführen und haben diese Frage daher einer künftigen Regelung vorbehalten.

Artikel 15 steht der Gewährung des Rechts nicht entgegen, das dieser Artikel den Interpreten der Volkskunst und den Tonträgerherstellern, die Volkskunst aufzeich­nen, einräumt, wenn diese Tonträger nicht zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht worden sind.

Zu Art. 16

Die vereinbarte Erklärung zu Artikel 10 (Beschränkungen und Ausnahmen) des WIPO-Urheberrechtsvertrags gilt mutatis mutandis ebenfalls für Artikel 16 (Beschränkungen und Ausnahmen) des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger.

Zu Art. 19

Die vereinbarte Erklärung zu Artikel 12 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte) des WIPO-Urheberrechtsvertrags gilt mutatis mutan­dis ebenfalls für Artikel 19 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahr­nehmung der Rechte) des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger.

Geltungsbereich am 27. Juni 20194

4 AS 2008 2515, 2009 2503, 2010 1457, 2013 1373, 2017 3725, 2019 2185. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).


Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

17. Mai

2001 B

20. Mai

2002

Algerien

31. Oktober

2013 B

31. Januar

2014

Argentinien

19. November

1999

20. Mai

2002

Armenien

  6. Dezember

2004 B

  6. März

2005

Aserbaidschan

11. Januar

2006 B

11. April

2006

Australien*

26. April

2007 B

26. Juli

2007

Bahrain

15. September

2005 B

15. Dezember

2005

Belarus

15. Juli

1998

20. Mai

2002

Belgien*

30. Mai

2006

30. August

2006

Belize

  9. November

2018 B

  9. Februar

2019

Benin

16. Januar

2006 B

16. April

2006

Bosnien und Herzegowina

25. August

2009 B

25. November

2009

Botsuana

27. Oktober

2004 B

27. Januar

2005

Brunei

  2. Februar

2017 B

  2. Mai

2017

Bulgarien

29. März

2001 B

20. Mai

2002

Burkina Faso

19. Juli

1999

20. Mai

2002

Cabo Verde

22. Februar

2019 B

22. Mai

2019

Chile*

11. April

2001

20. Mai

2002

China* a

  9. März

2007 B

  9. Juni

2007

    Hongkong

23. September

2008

  1. Oktober

2008

Cook-Inseln

19. März

2019 B

19. Juni

2019

Costa Rica*

23. Mai

2000

20. Mai

2002

Dänemark*

12. März

2009

14. März

2010

Deutschland*

14. Dezember

2009

14. März

2010

Dominikanische Republik

10. Oktober

2005 B

10. Januar

2006

Ecuador

21. Juni

2000

20. Mai

2002

El Salvador

20. Oktober

1998 B

20. Mai

2002

Estland

14. Dezember

2009

14. März

2010

Europäische Union

14. Dezember

2009

14. März

2010

Finnland*

14. Dezember

2009

14. März

2010

Frankreich*

14. Dezember

2009

14. März

2010

Gabun

  6. Dezember

2001 B

20. Mai

2002

Georgien

  4. Juli

2001 B

20. Mai

2002

Ghana

16. November

2012

16. Februar

2013

Griechenland

14. Dezember

2009

14. März

2010

Guatemala

  8. Oktober

2002 B

  8. Januar

2003

Guinea

25. Februar

2002 B

25. Mai

2002

Honduras

20. Februar

2002 B

20. Mai

2002

Indien*

25. September

2018 B

25. Dezember

2018

Indonesien

15. November

2004

15. Februar

2005

Irland

14. Dezember

2009

14. März

2010

Italien

14. Dezember

2009

14. März

2010

Jamaika

12. März

2002 B

12. Juni

2002

Japan*

  9. Juli

2002 B

  9. Oktober

2002

Jordanien

24. Februar

2004 B

24. Mai

2004

Kanada

13. Mai

2014

13. August

2014

Kasachstan

12. August

2004

12. November

2004

Katar

28. Juli

2005 B

28. Oktober

2005

Kirgisistan

15. Mai

2002 B

15. August

2002

Kolumbien

29. November

2000

20. Mai

2002

Korea (Süd-)*

18. Dezember

2008 B

18. März

2009

Kroatien

  3. Juli

2000

20. Mai

2002

Lettland

22. März

2000 B

20. Mai

2002

Liechtenstein

30. Januar

2007 B

30. April

2007

Litauen

26. Januar

2001 B

20. Mai

2002

Luxemburg

14. Dezember

2009

14. März

2010

Madagaskar

24. November

2014 B

24. Februar

2015

Malaysia

27. September

2012 B

27. Dezember

2012

Mali

22. Oktober

2001 B

20. Mai

2002

Malta

14. Dezember

2009 B

14. März

2010

Marokko

20. April

2011 B

20. Juli

2011

Mexiko

17. November

1999

20. Mai

2002

Moldau

13. März

1998

20. Mai

2002

Mongolei

25. Juli

2002

25. Oktober

2002

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland*

17. Dezember

2018 B

17. März

2019

    Tokelau

17. Dezember

2018

17. März

2019

Nicaragua

  6. Dezember

2002 B

  6. März

2003

Niederlande

14. Dezember

2009

14. März

2010

Nigeria

  4. Oktober

2017

  4. Januar

2018

Nordmazedonien*

20. Dezember

2004 B

20. März

2005

Oman

20. Juni

2005 B

20. September

2005

Österreich

14. Dezember

2009

14. März

2010

Panama

17. März

1999

20. Mai

2002

Paraguay

29. November

2000 B

20. Mai

2002

Peru

18. April

2002 B

18. Juli

2002

Philippinen

  4. Juli

2002 B

  4. Oktober

2002

Polen

21. Juli

2003 B

21. Oktober

2003

Portugal

14. Dezember

2009

14. März

2010

Rumänien

  1. Februar

2001

20. Mai

2002

Russland*

  5. November

2008 B

  5. Februar

2009

Schweden*

14. Dezember

2009

14. März

2010

Schweiz*

31. März

2008

  1. Juli

2008

Senegal

18. Februar

2002

20. Mai

2002

Serbien

13. März

2003 B

13. Juni

2003

Singapur*

17. Januar

2005 B

17. April

2005

Slowakei

14. Januar

2000

20. Mai

2002

Slowenien

19. November

1999

20. Mai

2002

Spanien

14. Dezember

2009

14. März

2010

St. Lucia

24. November

1999 B

20. Mai

2002

St. Vincent und die Grenadinen

12. November

2010 B

12. Februar

2011

Tadschikistan

24. Mai

2011 B

24. August

2011

Togo

21. Februar

2003

21. Mai

2003

Trinidad und Tobago

28. August

2008 B

28. November

2008

Tschechische Republik

10. Oktober

2001 B

20. Mai

2002

Türkei

28. August

2008 B

28. November

2008

Ukraine

29. November

2001 B

20. Mai

2002

Ungarn

27. November

1998

20. Mai

2002

Uruguay

28. Mai

2008

28. August

2008

Usbekistan

17. April

2019 B

17. Juli

2019

Vereinigte Arabische Emirate

  9. März

2005 B

  9. Juni

2005

Vereinigte Staaten

14. September

1999

20. Mai

2002

Vereinigtes Königreich

14. Dezember

2009

14. März

2010

Zypern

  2. September

2005 B

  2. Dezember

2005

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/ > Français > Savoirs > Traités administrés par l’OMPI eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Dieser Vertag gilt nicht für Macau.

Erklärung

Schweiz

Die Schweiz notifiziert gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Vertrages, dass sie von den Möglichkeiten nach Artikel 5 Absatz 3 des Rom-Abkommens macht und anstelle des Merkmals der ersten Festlegung das Merkmal der ersten Veröffentlichung an­wenden wird.