513.12

Verordnung
über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale

(VSBN)1

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. April 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Armeeorganisation vom 18. März 20162,3

verordnet:

2 SR 513.1

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des Stabes Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab).

2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die einschlägige Militärgesetzgebung.

Art. 2 Stellung

Der Stab ist dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstellt.

Art. 34 Aufgabe

1 Der Stab unterstützt das BABS bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

2 Das BABS bestimmt den Auftrag des Stabs für den Einsatz.

4 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

Art. 4 Nationale Alarmzentrale

Die NAZ:

a.5
b.
trifft die Vorbereitungen für den Einsatz des Stabes;
c.6
d.
führt die Korpskontrolle des Stabes;
e.
stellt, sofern eine geeignete Person verfügbar ist, den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes.

5 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 4 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

6 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 4 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

Art. 5 Kommando

1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes wird auf Antrag des BABS durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gewählt.

2 Er oder sie führt:

a.
den Stab;
b.7
das Kommando der geschützten Führungsanlagen.

3 Er oder sie ist bezüglich Mutationen der Funktion oder des Grades von Stabsangehörigen dem Kommandanten oder der Kommandantin eines grossen Verbandes gleichgestellt.

4 Im Assistenz- und Aktivdienst überträgt er oder sie der Armee den Sanitätsdienst und die Versorgung des Stabes sowie den Schutz der geschützten Führungsanlagen.8

7 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

8 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

Art. 7 Einteilung

1 Militärdienstpflichtige Angestellte des BABS, deren zivile Funktion einer besonderen Funktion des Stabes (stabseigene Funktion) entspricht, werden in der stabseigenen Funktion in den Stab eingeteilt. Sie können vertraglich verpflichtet werden, die dafür notwendigen Ausbildungsdienste innert zwei Jahren nach der Verpflichtung zu leisten.9

2 Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin des Stabes können in den Stab eingeteilt werden:

a.
militärdienstpflichtige Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Übernahme stabseigener Funktionen verfügen;
b.10
militärdienstpflichtige Angestellte des BABS, deren zivile Funktion keiner stabseigenen Funktion entspricht;
c.
die für die Erreichung des Sollbestandes erforderliche Anzahl von militärdienstpflichtigen Personen in nicht stabseigenen Funktionen.

3 Für die Einteilung von militärdienstpflichtigen Personen in stabseigene Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung vom 22. November 201711 über die Militärdienstpflicht (VMDP) die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.12

4 Die Stabsangehörigen verbleiben bei ihrer Truppengattung oder ihrem Dienstzweig.

5 Die Dauer der Einteilung von Hauptleuten und Stabsoffizieren, die nicht für eine Weiterausbildung vorgesehen sind, richtet sich in Abweichung von Artikel 109 Absatz 3 VMDP nach dem Bedarf des Stabes.13

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

11 SR 512.21

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

Art. 9 Ausbildung

1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes legt nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS für den Stab die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit.15

2 Er oder sie führt die Ausbildungsdienste durch.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

Art. 10 Aufgebot

1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes bietet die Stabsangehörigen auf:

a.
zu Ausbildungsdiensten;
b.
alarmmässig und nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS zu Einsätzen.

2 Er oder sie kann Stabsangehörige verpflichten, ausserdienstlich ihre persönliche Erreichbarkeit sicherzustellen.

3 Das Aufgebot zu Alarmübungen und zu Einsätzen kann durch jedes dafür geeignete Kommunikationsmittel erfolgen.

4 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes kann bei Bedarf Dienstleistungen in Zivil anordnen.

Art. 11 Leistung der Ausbildungsdienste

Militärdienstpflichtige Stabsangehörige leisten den Ausbildungsdienst in ihrer Funktion:

a.
im Stab;
b.
in einem andern Stab des Bundesrates;
c.
in Formationen der Armee, in Schulen, Kursen und Übungen, in der Vorbereitung von Übungen und in Anlässen im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation.
Art. 1216 Dienstverschiebung

Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden unabhängig von der Dienstleistung nach Artikel 11 durch den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes behandelt und entschieden. Die Weisungen der Gruppe Verteidigung über die Verfahren im Dienstverschiebungswesen sind anwendbar.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

Art. 1317 Beförderung

Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 VMDP18 die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

18 SR 512.21

Art. 1419 Militärisches Kontrollwesen

Von den Stabsangehörigen können in Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang 1a Ziffer 1.10.1 der Verordnung vom 16. Dezember 200920 über militärische und andere Informationssysteme im VBS die besonderen zivilen Kenntnisse, wie Sprachen und Spezialausbildung, ohne deren Einwilligung erfasst werden.

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

20 SR 510.911

Anhang22

22 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499).

(Art. 7 Abs. 3 und 13)

Einteilung und Beförderung der militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1
Für die nachfolgend nicht genannten Stabsfunktionen gelten die Beförderungs- und Einteilungsbedingungen der VMDP23.
1.2
Je nach Herkunft oder zukünftiger Funktion kann der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes in Absprache mit dem Führungsstab der Armee anstelle eines Stabslehrgangs einen speziellen Dienst von gleicher Dauer in der Verwaltung im Interesse der NAZ anordnen.

2 Stabseigene Funktionen

Für die folgenden Grade ist die Absolvierung folgender Ausbildungsdienste erforderlich:

Grad

Funktionen

Ausbildungsdienst

1.
Lt oder Oblt

Sachbearbeiter/in

SLG I, Teil 1

2.
Hptm oder Maj

Sachbearbeiter/in oder Experte/Expertin

SLG I, Teil 2

3.
Maj

Kommandant/in Stellvertreter/in

FLG II, Teil 1

4.
Maj oder Oberstlt

Sachbearbeiter/in, Experte/Expertin oder Einsatzleiter/in

SLG II, Teil 1/2

5.
Oberstlt

Kommandant/in Stellvertreter/in

FLG II, Teil 2

6.
Oberst

Kommandant/in

FLG II

Legende:

Lt
Leutnant
Oblt
Oberleutnant
Hptm
Hauptmann
Maj
Major
Oberstlt
Oberstleutnant
SLG
Stabslehrgang
FLG
Führungslehrgang