Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck:
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- «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag;
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- «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen;
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- «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben;
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- «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
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- «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die slowenische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-slowenischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
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- «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
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- «Projektträger» jede öffentliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen;
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- «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts;
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- «Globalzuschuss» einen Fonds für klar festgelegte Zwecke, der Organisationen oder Institutionen Unterstützung bietet und zu einer kostenwirksamen Verwaltung vor allem bei Programmen mit vielen kleinen Projekten beiträgt;
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- «Startkapital» die Bereitstellung finanzieller Mittel zur Vorbereitung innovativer oder komplexer Projekte und/oder zur Gründung neuer Partnerschaften zwecks Entwicklung und Durchführung neuer Projekte;
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- «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags;
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- «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den slowenischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durchführung des Beitrags wahrgenommen werden;
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- «Stipendienfonds» den Fonds zur Finanzierung von Stipendien für slowenische Studierende und Forschende an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Schweiz.