0.973.254.51

 AS 2008 2403

Übersetzung1

Rahmenabkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Malta betreffend die Durchführung des schweizerisch‑maltesischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union

Abgeschlossen am 20. Dezember 2007

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. April 2008

(Stand am 29. April 2008)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
die Regierung der Republik Malta
(nachfolgend als «Malta» bezeichnet)

die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden,

im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (EU) für die Stabili­tät und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist;

in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Ver­ringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken;

mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Malta zu fördern;

angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft mit Datum vom 27. Februar 20062 die Absicht äusserte, dass die Schweiz einen Beitrag in Höhe von bis zu 1 000 000 000 Franken (eine Milliarde Franken) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU leisten will (nachfolgend bezeichnet als «Vereinbarung»);

sind wie folgt übereingekommen:

2 In der AS nicht publiziert.

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck:

«Schweizerisch-maltesisches Zusammenarbeitsprogramm» den Rahmen, in dem das bilaterale Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Malta abgewickelt wird;
«Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen gewährten, nicht rück­zahlbaren finanziellen Beitrag;
«Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbun­dene Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens;
«Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben;
«Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Durchfüh­rung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
«Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die maltesische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-maltesischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
«Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Ein­heit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
«Fachministerium» das Ministerium, das sich um die Koordination der Durch­führung genehmigter Projekte kümmert, die in seinen Zuständigkeits­bereich fallen;
«Projektträger» jede öffentliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finan­ziertes Projekt durchzuführen;
«Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts;
«Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den maltesischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durch­führung des Beitrags wahrgenommen werden.
Art. 2 Ziele

1.  Die Parteien fördern die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU durch gemeinsam genehmigte Pro­jekte, die in Einklang mit der Vereinbarung und dem Konzeptrahmen für das schweizerisch-maltesische Zusammenarbeitsprogramm gemäss Anhang 13 dieses Abkommens stehen.

2.  Das Ziel dieses Abkommens besteht darin, einen Rahmen mit Regeln und Ver­fahren für die Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Par­teien zu schaffen.

3 In der AS nicht publiziert.

Art. 3 Höhe des Beitrags

1.  Die Schweiz gewährt Malta einen nicht rückzahlbaren Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU in Höhe von bis zu 2,994 Millionen Franken (zwei Millionen neunhundert­vierund­neunzigtausend Schweizer Franken), der für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab der Genehmigung des Beitrags durch das Schweizerische Parlament vom 14. Juni 2007 bereit­gestellt wird.

2.  Die Schweiz akzeptiert definitive Projektvorschläge gemäss Anhang 24, Kapitel 2 für die Verpflichtung von Mitteln bis zwei Monate vor Ablauf des Verpflichtungs­zeitraums.

3.  Mittel, die nicht während des Verpflichtungszeitraums zugewiesen werden, sind für das schweizerisch-maltesische Zusammenarbeitsprogramm nicht mehr verfüg­bar.

4.  Die finanzielle Situation wird 2 und 4 Jahre nach Beginn der Durchführung des schweizerischen Beitrags überprüft. Dazu kann der gemäss Artikel 3 der Verein­barung zwischen der Europäischen Union und dem Schweizerischen Bundesrat vorgemerkte Betrag von 2 Millionen Schweizer Franken eingesetzt werden. Falls sich bei diesen Überprüfungen herausstellt, dass eine Notwendigkeit zur Verwirkli­chung von Projekten und Programmen mit hoher Priorität besteht, wird der Beitrag auf maximal 4,994 Millionen Franken (vier Millionen neunhundertvierundneunzig­tausend Schweizer Franken) erhöht.

4 In der AS nicht publiziert.

Art. 4 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für nationale Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtun­gen und anderen Gebern finanziert, von beiden Parteien genehmigt und von einem Projektträger durchgeführt werden.

Art. 5 Verwendung des Beitrags

1.  Der Beitrag wird zur Finanzierung von Projekten verwendet und kann in folgen­der Form zugesprochen werden:

a)
Finanzhilfe einschliesslich Zuschüsse, Kreditlinien, Kreditgarantien, Kapital­beteiligungen, Darlehen und technische Hilfe;
b)
Fonds für technische Hilfe.

2.  Der Beitrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und thematischen Schwerpunkten einzusetzen, die im Konzeptrahmen in Anhang 1 festgelegt sind.

3.­  5% des Beitrags werden von der Schweiz für ihren Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesem Abkommen verwendet. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Personal und Berater sowie für die Verwaltungsinfrastruktur, Dienst­reisen, Monitoring und Evaluationen.

4.  Der in Form von Zuschüssen geleistete Beitrag beläuft sich auf höchstens 60 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts; dies gilt nicht für Projekte, die von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmit­teln mitfinanziert werden; in diesem Fall kann der Beitrag bis zu 85 % der zuschuss­fähigen Gesamtkosten betragen. Programme zur Stärkung von Institutionen und Projekte der technischen Hilfe sowie Projekte, die von nichtstaatlichen Organisatio­nen durchgeführt werden, können zu 100 % aus dem Beitrag finanziert werden.

5.  Malta setzt einen Teil des Beitrages für technische Hilfe ein, mit dem die effi­ziente und wirksame Durchführung des schweizerischen Beitrags in Einklang mit den Vorgaben in Anhang 35 dieses Abkommens sichergestellt wird.

6.  Für folgende Kosten werden keine Zuschüsse entrichtet: Ausgaben vor der Unterzeichnung des entsprechenden Projektabkommens durch alle Parteien, Schuld­zinsen, Erwerb von Grundstücken und Immobilien, Personalkosten der maltesischen Regierung und rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gemäss Artikel 7 dieses Abkommens.

5 In der AS nicht publiziert.

Art. 6 Koordination und Verfahren

1.  Um sicherzustellen, dass die Projekte die grösstmögliche Wirkung entfalten und um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten zu vermeiden, die aus Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln und anderen Unterstützungsmitteln finanziert werden, sorgen die Parteien für eine wirksame Koordination und den Austausch aller erforderlichen Informationen.

2.  Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, einschliesslich Berichte und Projektunterlagen, ist in Englisch zu verfassen.

3.  Als allgemeiner Grundsatz ist jedes Projekt durch ein Projektabkommen zu regeln, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien festgelegt werden.

4.  Malta ist verantwortlich für die Unterbreitung von Vorschlägen für Projekte, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen. Die Schweiz kann Malta Vorschläge zur Finanzierung von Projekten vorlegen. Die Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sind in Anhang 2 festgelegt, diejenigen für den Fonds für technische Hilfe in Anhang 3.

5.  Alle Projekte müssen von Malta unterstützt und von der Schweiz genehmigt werden. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungs­prüfung der Projekte und des schweizerisch-maltesischen Zusammenarbeits­pro­gramms als Ganzes in Einklang mit Anhang 2 eine hohe Bedeutung zu. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtli­chen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, die mit dem Beitrag finanziert werden, Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen und Überprüfungen, Audits sowie Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Malta liefert alle erforderlichen oder relevanten Informationen und trifft oder fordert alle Massnahmen zur erfolgreichen Durchführung solcher Mandate.

6.  Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eröffnet Malta bei der Zentralbank von Malta ein separates Bankkonto, auf das die Mittel im Rahmen des Beitrags der Schweiz überwiesen werden. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens werden nicht über dieses Konto abgegolten. Der kumulierte Nettozinsertrag ist einmal jährlich der Schweiz zu melden.

7.  Das Zahlungsverfahren ist in Anhang 2 Kapitel 4 dieses Abkommens festgelegt.

Art. 7 Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben

1.  Die Mehrwertsteuer (MWST) gilt nur als vergütungsfähige Ausgabe, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen wird. Jede auf irgendeine Art rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt nicht als vergütungsfähig, selbst wenn sie vom Projektträger oder vom Endbegünstigten nicht eingefordert wird.

2.  Andere Gebühren, Steuern oder Abgaben, namentlich direkte Steuern und Sozial­versicherungsbeiträge auf Löhnen und Gehältern, gelten nur als vergütungsfähig, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen werden.

Art. 8 Jährliche Treffen und Berichte

1.  Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-malte­sischen Zusammenarbeitsprogramms vereinbaren die Parteien jährliche Treffen. Das erste Treffen ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieses Abkommens abzuhalten.

2.  Die Nationale Koordinationsstelle organisiert die Treffen in Zusammenarbeit mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Die NKS legt einen Monat vor dem Treffen einen Jahresbericht vor. Der Bericht behandelt mindestens die in Anhang 2 aufgelisteten Aspekte.

3.  Nach der letzten Auszahlung im Rahmen dieses Abkommens legt die Nationale Koordinationsstelle der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit einen Schlussbericht mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens und einer abschliessenden Finanzaufstellung zur Verwendung des Beitrags vor, die auf den Rechnungsprüfungen der Projekte basiert.

Art. 9 Zuständige Behörden

1.  Die Abteilung für Planung und Koordinierung (Planning and Priorities Coordi­nation Division) des Büros des Premierministers handelt als Nationale Koordinati­onsstelle für das schweizerisch-maltesische Zusammenarbeitsprogramms im Namen der Regierung von Malta. Die NKS trägt die Gesamtverantwortung für die Verwen­dung des Beitrags in Malta, auch für die Verbindungen zu den zuständigen Behör­den zur Sicherstellung von Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung.

2.  Die Schweiz ermächtigt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angele­genheiten, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), im Rahmen des schweizerisch-maltesischen Zusammenarbeitsprogramms in ihrem Namen als zuständige Behörde auf Schweizer Seite zu handeln.

3.  Die DEZA fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offizielle Informationen zum Beitrag.

Art. 10 Gemeinsames Anliegen

Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdien­lichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äus­sern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen und erklären namentlich, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Vertrag zuge­teilt zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund zur Auflösung des vorliegenden Abkommens, des entsprechenden Projektabkommens, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1.  Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Abkommens.

2.  Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen.

3.  Jede Änderung an diesem Abkommen bedarf der schriftlichen Form und des beiderseitigen Einverständnisses der Parteien in Einklang mit ihren entsprechenden Verfahren. Jede Änderung an den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Abkommens bedarf der schriftlichen Form und setzt das beidseitige Einverständnis der in Artikel 9 aufgeführten zuständigen Behörden voraus.

4.  Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abkommens weiterhin für die Projekt­abkommen, die vor der Beendigung dieses Abkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Been­digung.

5.  Dieses Abkommen tritt am Tag der Mitteilung in Kraft, die bestätigt, dass die jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Das Abkommen gilt für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren. Es bleibt in Kraft, bis der Schluss­bericht Maltas mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 eingereicht wird. Der Verpflichtungszeit­raum beginnt gemäss Artikel 3 Absatz 1. Falls der Verpflichtungszeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, wenden die Parteien dieses Abkommen ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig an.

Unterzeichnet in Bern, am 20. Dezember 2007, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Micheline Calmy-Rey
Doris Leuthard

Für die Regierung der Republik Malta:

Michael Frendo