Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck:
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- «Schweizerisch-maltesisches Zusammenarbeitsprogramm» den Rahmen, in dem das bilaterale Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Malta abgewickelt wird;
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- «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag;
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- «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens;
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- «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben;
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- «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
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- «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die maltesische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-maltesischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
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- «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
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- «Fachministerium» das Ministerium, das sich um die Koordination der Durchführung genehmigter Projekte kümmert, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;
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- «Projektträger» jede öffentliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen;
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- «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts;
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- «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den maltesischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durchführung des Beitrags wahrgenommen werden.