Art. 1
1 Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn:
- a.
- diese dem Bund besonders nahe steht;
- b.
- ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und
- c.
- der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat.
2 Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen:
- a.
- die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind;
- b.
- an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten;
- c.
- die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder
- d.
- die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.
3 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.