172.222.15

Verordnung
über die Übernahme der Fehlbetragsschuld
einzelner PUBLICA angeschlossener Organisationen
durch den Bund

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Juli 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20061 (PUBLICA-Gesetz),

verordnet:

Art. 1

1 Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn:

a.
diese dem Bund besonders nahe steht;
b.
ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und
c.
der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat.

2 Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen:

a.
die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind;
b.
an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten;
c.
die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder
d.
die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.

3 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 2

Die Verordnung vom 29. August 20012 über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen wird aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.