173.320.4

Informationsreglement
für das Bundesverwaltungsgericht

vom 21. Februar 2008 (Stand am 1. Juli 2022)

Das Bundesverwaltungsgericht,

gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (VGG),

erlässt folgendes Reglement:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Art. 2 Grundsatz

1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert offen und transparent.

2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und das Generalsekretariat sind für die Information zuständig, es sei denn, dieses Reglement lege eine andere Zuständigkeit fest.

Art. 3 Medienstelle

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über eine Medienstelle im Generalsekreta­riat.

2. Abschnitt: Information von Amtes wegen

Art. 4 Verkünden von Entscheiden

1 Das Bundesverwaltungsgericht legt alle Entscheide im Dispositiv mit Rubrum während 30 Tagen nach deren Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfristen öffentlich auf (Art. 42 VGG). Entscheide aufgrund von Artikel 36b VGG und Artikel 43b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden nicht aufgelegt.3

2 Das Bundesverwaltungsgericht legt seine Entscheide in nicht anonymisierter Form auf, sofern eine Anonymisierung nicht zum Schutz der Persönlichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interessen geboten ist.

3 Die Entscheide werden entweder in gedruckter oder in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht.

2 SR 830.1

3 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 2. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 677).

Art. 54 Veröffentlichung von Entscheiden

1 Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheide sowohl in einer elektronischen Entscheiddatenbank als auch in einer amtlichen Entscheidsammlung. Entscheide aufgrund von Artikel 36b VGG und Artikel 43b ATSG5 werden nicht veröffentlicht.6

2 Die amtliche Entscheidsammlung «Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE)» wird in Papierform und in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

4 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3809).

5 SR 830.1

6 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 2. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 677).

Art. 6 Entscheiddatenbank

1 In der elektronischen Entscheiddatenbank werden die materiellen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht.

2 Prozessentscheide werden veröffentlicht, wenn sie für die Öffentlichkeit von Interesse sind.

3 Die Entscheide werden grundsätzlich ungekürzt veröffentlicht.

4 Der Zugang zur Entscheiddatenbank ist kostenlos.

Art. 7 Amtliche Entscheidsammlung

1 In der amtlichen Entscheidsammlung werden rechtskräftige Entscheide veröffentlicht, die:

a.
Rechtsfragen betreffen, über die im Verfahren nach Artikel 25 VGG entschieden wurde; oder
b.
für die Rechtsfortbildung oder aus anderen Gründen eine wichtige Bedeutung haben.7

1bis Dabei werden die folgenden Grundsätze beachtet:

a.
Den Entscheiden werden Leitsätze (Regesten) in den drei Amtssprechen vorangestellt; bei Entscheiden in rätoromanischer Sprache werden die Leitsätze zusätzlich in Rätoromanisch veröffentlicht.
b.
Die für das Verständnis der rechtlichen Erwägungen notwendigen Sachverhaltselemente werden in einer auf das Wesentliche reduzierten Form dargestellt.
c.
Die rechtlichen Erwägungen werden soweit nötig gekürzt oder nur teilweise veröffentlicht.8

2 Der Zugang zur amtlichen Entscheidsammlung in Papierform ist kostenpflichtig. Für den Zugang zur amtlichen Entscheidsammlung in elektronischer Form können Gebühren erhoben werden.

7 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 22. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 360).

8 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 22. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 360).

Art. 8 Anonymisierung

1 Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheide in anonymisierter Form. Vorbehalten bleibt Artikel 4.

2 Die Veröffentlichung der Namen der Parteien in den Entscheiden ist zulässig, insbesondere wenn die Namen bereits bekannt sind, offensichtlich keine schutz­würdigen Interessen berührt werden oder die Parteien mit der Bekanntgabe einverstanden sind. Zuständig für die Einholung der Zustimmung der Parteien ist die Verfahrensleitung.

3 Die Präsidentenkonferenz regelt die Einzelheiten der Anonymisierung ein­schliess­lich der Zuständigkeiten und des Verfahrens.

Art. 9 Redaktionskommission für die amtliche Entscheidsammlung

1 Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der amtlichen Entscheidsammlung bestellt die Präsidentenkonferenz eine Redaktionskommission. Diese setzt sich aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Abteilungen zusammen. Die Präsidenten­kon­ferenz wählt die Vertreter und Vertreterinnen auf Antrag der Abteilungen für zwei Jahre. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Sprachen zu achten. Die Redak­tionskommission konstituiert sich selbst.

2 …9

3 Die Redaktionskommission stellt sicher, dass die Entscheide koordiniert und in einheitlicher Form veröffentlicht werden. Sie erlässt dazu Richtlinien, die sie der Präsidentenkonferenz zur Genehmigung unterbreitet.10

4 Die Mitglieder der Redaktionskommission werden im Umfang, in dem sie für die Redaktionskommission arbeiten, von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.

9 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 22. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 360).

10 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 22. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 360).

Art. 9a11 Zuständigkeiten und Verfahren für die Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidsammlung

1 Entscheide zu Rechtsfragen, über die im Verfahren nach Artikel 25 VGG entschieden wurde, sind der Redaktionskommission zur Veröffentlichung vorzulegen. In den übrigen Fällen entscheiden die Abteilungen darüber, ob sie der Redaktionskommission einen Entscheid zur Veröffentlichung vorlegen. Die Redaktionskommission kann von sich aus anregen, einen bestimmten Entscheid zu veröffentlichen.

2 Die Redaktionskommission prüft die Entscheide auf ihre formelle Richtigkeit. Stellt sie dabei Widersprüche zu früheren Entscheiden oder einen Koordinationsbedarf im Sinne von Artikel 25 VGG fest, so lädt sie die zuständige Abteilung zur Stellungnahme ein. Die Redaktionskommission kann der zuständigen Abteilung Änderungen vorschlagen, insbesondere Änderungen der Regesten oder die Streichung von Erwägungen.

3 Die Redaktionskommission räumt Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und der zuständigen Abteilung bezüglich der Veröffentlichung eines Entscheids nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen aus. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Redaktionskommission. Ist die zuständige Abteilung nicht mit dem Entscheid einverstanden, so kann sie diesen der Präsidentenkonferenz zur Neubeurteilung unterbreiten. Die Präsidentenkonferenz entscheidet endgültig.

11 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 22. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 360).

3. Abschnitt: Information auf Anfrage

Art. 10 Auskünfte

Wünscht eine Person eine Auskunft, so kann sie eine Anfrage an die Medienstelle im Generalsekretariat richten. Diese erteilt die gewünschte Auskunft oder leitet die Anfrage an die zuständige Stelle weiter.

Art. 11 Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Das für ein amtliches Dokument zuständige Organ kann für dieses Dokument Zugang im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200412 gewähren. In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet.

2 Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das Gesuch der Verwaltungskommission übermittelt. Es wird kein Schlichtungs­verfahren durchgeführt.

3 Die Verwaltungskommission beantwortet schriftliche Gesuche in Form einer Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196813 über das Verwaltungsverfahren.

4 Beratungs- und Anlaufstelle im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 200614 ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesverwaltungsgerichts. Er oder sie ist auch für die Berichterstattung im Sinne von Artikel 19 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 zuständig.

5 Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom 21. Februar 200815 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit dieses keine Bestimmungen enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006.

6 Im Übrigen gilt die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss.

4. Abschnitt: Gerichtsberichterstattung

Art. 12 Grundsatz

Wer über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre Rücksicht zu nehmen.

Art. 13 Akkreditierung

1 Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts Bericht erstatten wollen, können beim Generalsekretariat ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. Das Gesuch kann sich auf die Berichterstattung über die Rechtsprechung einzelner Abteilungen beschränken.

2 Die Akkreditierung wird erteilt, wenn:

a.
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits beim Bundesgericht oder beim Bundesstrafgericht akkreditiert ist; dem Gesuch sind eine Bestätigung der entsprechenden Akkreditierung und ein Lebenslauf mit Fotografie bei­zulegen;
b.
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin regelmässig über die Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bericht erstatten will und die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf und Fotografie entsprechende Unterlagen wie Presseausweis, Bestätigung des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen.

3 Die Akkreditierung kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bestehen.

Art. 14 Dauer und Aufhebung der Akkreditierung

1 Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Die Journalisten und Journalistinnen haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.

2 Das Generalsekretariat hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 15 Ausweis

1 Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten einen Ausweis.

2 Der Ausweis ist unmittelbar nach dem Ablauf der Akkreditierung oder deren Aufhebung zurückzugeben.

Art. 16 Dienstleistungen des Bundesverwaltungsgerichts

1 Die akkreditierten Journalisten und Journalistinnen erhalten vom Bundesverwaltungs­gericht die folgenden Dienstleistungen:

a.
die Mitteilung der Termine, an denen öffentliche Sitzungen stattfinden;
b.
auf Anfrage: die Bekanntgabe des Sachverhalts von Geschäften, die für eine öffentliche Parteiverhandlung oder Urteilsberatung traktandiert sind;
c.
die Zustellung der Entscheide, die für die Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidsammlung vorgesehen sind;
d.
die Zustellung der Entscheide, die aus Sicht der Journalisten und Journalistinnen oder nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind;
e.
auf Anfrage: die Mitteilung über den Verfahrensstand (aufschiebende Wirkung, Sistierung, Wiederaufnahme), soweit der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung beziehungsweise der Kammer das Einverständnis erteilt;
f.
die Zustellung des Geschäftsberichts vor dessen Veröffentlichung;
g.
die Zustellung von Pressemitteilungen;
h.
den kostenlosen Zugang mit einem persönlichen Code zu den kostenpflich­tigen Datenbanken.

2 Die Zustellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe c erfolgt vor der Veröffentlichung in der elektronischen Entscheiddatenbank; gegebenenfalls ist eine Sperrfrist anzusetzen.

3 Die Zustellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgt in der Regel zusammen mit dem Versand an die Parteien und unter Ansetzung einer Sperrfrist.

Art. 17 Sperrfrist

1 Das Bundesverwaltungsgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vor­sehen.

2 Die Sperrfrist endet bei Entscheiden in der Regel um 12 Uhr des siebten Tages nach dem Versand an die Parteien (Versandtag nicht mitgezählt).

3 Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt erhalten hat.

Art. 18 Sanktionen

1 Akkreditierte Journalisten und Journalistinnen, die schuldhaft gegen Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden.

2 In schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzogen werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen