Art. 1 Aufgaben
Das Gesamtgericht ist zuständig für:
- a.
- den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen;
- b.
- die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission, die nicht dem Präsidium angehören;
- c.
- die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen der eidgenössischen Schätzungskommissionen, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht zu wählenden Mitglieder der Oberschätzungskommission auf Antrag der für Enteignungsfragen zuständigen Abteilung;
- d.
- die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle, die ihr nicht von Amtes wegen angehören;
- e.
- Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
- f.
- die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
- g.2
- die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen;
- h.
- den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- i.
- die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
- j.
- Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
- k.
- andere Aufgaben, die ihm vom VGG zugewiesen werden.
2 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 14. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 355).