0.742.140.22

 AS 2008 2095; BBl 2004 5103, 2006 3089

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Italienischen Republik über die Erneuerung der Konzession betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische Bahnnetz durch den Simplon von der Landesgrenze bis Iselle sowie über den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola

(Erneuerung der Simplonkonzession)

Abgeschlossen am 28. März 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20062

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Februar 2007

In Kraft getreten am 1. April 2008

(Stand am 16. Januar 2017)

1 Übersetzung des italienischen Originaltexts.

2 AS 2008 2093

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,

im Bewusstsein, den Schienenverkehr zwischen den beiden Staaten mit Zielort im jeweiligen Staatsgebiet oder im Transit durch das jeweilige Staatsgebiet im gegenseitigen Interesse zu erleichtern und zu regeln;

vom Wunsch geleitet, eine koordinierte Verkehrspolitik zu entwickeln, um die Nutzung umweltschonenderer Verkehrssysteme im Alpenraum zu fördern;

entschlossen, die Beziehungen zu erneuern und zu verbessern, die insbesondere durch den Bau und den Betrieb der Bahn durch den Simplon zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen den beiden Staaten beigetragen haben;

im Bewusstsein der Notwendigkeit, die bisherigen Vereinbarungen an das geltende nationale und Gemeinschaftsrecht anzupassen,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel 1: Simplonkonzession

Art. 1 Erneuerung und Dauer der Konzession

1 Die italienische Regierung gewährt dem Schweizerischen Bundesrat die Erneuerung der Konzession für den Betrieb der Normalspurbahn durch den Simplon von der italienisch-schweizerischen Grenze bis Iselle.

2 Diese Erneuerung wird nach den Bestimmungen des geltenden Staatsvertrags vom 25. November 18953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon von Brig nach Domodossola und nach diesem Abkommen für eine Dauer von weiteren 99 Jahren ab dem 1. Juni 2005 erteilt.

3 Der Schweizerische Bundesrat kann die Konzession nur nach vorgängiger Geneh­migung der italienischen Regierung übertragen.

Art. 2 Gegenstand der Konzession

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich auf Grund der erneuerten Konzession, die Eisenbahninfrastruktur durch den Simplon von der italienisch-schweizerischen Landesgrenze bis zur Einfahrweiche des Bahnhofs Iselle, dem ersten italienischen Bahnhof zwischen Brig und Domodossola, sowohl zum eigenen Gewinn als auch auf eigene Kosten, Risiken und Gefahren zu verwalten.

2 Gegenstand der Konzession sind:

a)
die Verwaltung und Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur, einschliesslich der Verwaltung der Kontroll- und Sicherheitssysteme in Zusammenhang mit dem Zugs­ver­kehr, sowie die Planung, Umsetzung und Inbetriebnahme von Neubauten und neuen Technologien, die für die Anpassung der Eisenbahninfrastruktur an die massgebenden Bestimmungen und die Verkehrs­anforderungen erforderlich sind;
b)
die Aufgaben der Betreiberinnen der Eisenbahninfrastruktur gemäss dem geltenden italienischen und Gemeinschaftsrecht.

3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft haftet direkt für die Einhaltung und die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen und der Konzession; sie überträgt der Infrastruk­tur­betreiberin die Tätig­keiten, die Gegenstand der Konzes­sion sind, und setzt das italienische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr vorgängig darüber in Kenntnis.

Art. 3 Pflichten der Konzessionärin

Die Konzessionärin ist verpflichtet:

a)
die dauerhafte Instandhaltung der Strecke und der Eisenbahninfrastruktur sicherzu­stellen;
b)
die ordnungsgemässe Abwicklung des Eisenbahnverkehrs aufrechtzuerhalten;
c)
den Ausbau der Infrastruktur und die technischen Anpassungen sicherzustellen, die für die Unterstützung der Verkehrsentwicklung notwendig sind;
d)
angemessene Sicherheitsverhältnisse und -standards aufrechtzuerhalten;
e)
die Grundsätze der Transparenz, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung zu befolgen, und zwar in Bezug auf:
1.
den Zugang zur Infrastrukturkapazität und deren Zuteilung,
2.
die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung und die Kontrolle der Einhaltung der technischen Vorschriften, die für den Eisenbahnverkehr anwendbar sind,
3.
die verwaltungsmässigen, technischen und finanziellen Vereinbarungen mit den Eisen­bahnverkehrsunternehmen, die Zugang zur Infrastruktur haben,
4.
die Anwendung und die Erhebung der Gebühren für die Benützung der Infra­struk­tur.
Art. 4 Bedingungen

1 Die Konzession wird kostenlos erteilt; es sind keine Vergütungen oder Zuschüsse vorgesehen.

2 Die Konzessionärin stellt die zur Sicherstellung des Betriebs erforderlichen Mittel zur Verfü­gung. Sie haftet für Schäden, die infolge der Nichteinhaltung der Konzessions­bestim­mungen verursacht werden.

3 Bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung der Konzessionsbestimmungen kann der italienische Staat nach Anhörung des Lenkungsausschusses gemäss Artikel 10 sowie nach Feststellung der Beschuldigung und nach Beurteilung der vorgebrachten Gründe der Konzessionärin das Erlöschen der Konzession verfügen.

4 Die Konzession kann nach Ablauf erneuert werden, wobei die Parteien die entsprechenden Bedingungen vereinbaren. Andernfalls gehen die Eisenbahnlinie und ihre Einrichtungen kostenlos an den italienischen Staat zurück. Vor Ablauf der Frist hat die italienische Regierung das Recht, die Konzession unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren gegen die Bezahlung eines bestimmten Betrags an die Schweiz zu kündigen; dieser Betrag ergibt sich aus den Ausgaben der Konzessionärin, abzüglich der von Italien gewährten Beiträge für den ersten Ausbau der Linie nach der von der interna­tiona­len Delegation für die Angelegenheiten der Simplonbahn gutgeheissenen Rechnungslegung für das Betriebsjahr 2004. Der Betrag verringert sich für jedes Jahr, das seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Kündigung der Konzession vergangen ist, um einen Neunundneunzigstel. Der oben erwähnte Betrag wird bei einer Kündigung vom Lenkungsausschuss gemäss Artikel 10 neu festgelegt, indem der ursprünglich festgelegte Wert auf Grund von Aktualisierungskriterien neu bestimmt wird.

Kapitel 2: Betrieb zwischen Iselle und Domodossola

Art. 5

1 Um zwischen Brig und Domodossola auf der Teilstrecke Iselle–Domodossola eine einheitliche Betriebsführung beizubehalten:

a)
bleibt die R.F.I. S.p.A., welche die nationale italienische Infrastruktur als Konzessionärin betreibt und der die Strecke von Domodossola bis zum Bahnhof Iselle übertragen wurde, gegen­über der italienischen Regierung direkt für die Verwaltung der Strecke sowie für die Planung, den Bau, den Unterhalt und die Ver­waltung der Bauten und Anlagen auf dieser Strecke verantwortlich;
b)
schliessen die schweizerische und die italienische Infrastrukturbetreiberin ein Spe­zial­abkommen ab, das die Betriebsbedingungen und die Dienstleistungen regelt, die gegenseitig und gemeinsam bezüglich der Grenzstrecke zwischen Iselle und Domodossola erbracht werden können;
c)
werden das Spezialabkommen zwischen den Infrastrukturbetreiberinnen und allfällige, später vorgenommene Änderungen sowie die Vereinbarungen, die daraus hervorgehen, den jeweiligen Regierungen vor der Unterzeichnung zur Kenntnisnahme vorgelegt;
d)
verfährt die R.F.I. S.p.A. bezüglich der Dienste, die auf ihre Rechnung von der schwei­ze­rischen Infrastrukturbetreiberin erbracht werden, nach den Bestim­mun­gen der geltenden Konzessionsurkunde;
e)
können die Infrastrukturbetreiberinnen nach Zustimmung der beiden Regie­rungen unter sich auch die territoriale Ausweitung der einheitlichen Verwal­tung der Teilstrecke der Bahn vereinbaren.

2 Im Spezialabkommen zwischen den Infrastrukturbetreiberinnen werden die Tätigkeiten und die technischen Einzelheiten in Zusammenhang mit der Verwaltung und der Regelung des Verkehrs (Vorschriften, Planung der Fahrplantrassen, Fahrplan), der Instandhaltung, der Lieferung der elektrischen Energie und der Sicherheits­bescheinigungen festgelegt.

3 Die Vereinbarungen im Spezialabkommen bezwecken eine effiziente und quali­tativ gute Verwaltung der Strecke, indem alle möglichen Synergien zwischen den Betreiberinnen auch in Bezug auf die Planung und die Errichtung von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die Interoperabilität genutzt werden. Sie regeln auch allfällige gegenseitige Vergütun­gen.

4 Im Spezialabkommen vereinbaren die schweize­ri­sche und die italienische Infra­struktur­betreiberin auch den Betrieb des Bahnhofs Domodos­sola.

5 Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Lizenz berechtigt zum Netzzugang der Grenzstrecke zwischen Iselle und Domodossola für Züge, die von schweizerischen Eisenbahnunternehmen betrieben werden. Ebenso berechtigt die von der italie­nischen Regierung ausgestellte Lizenz zum Netzzugang zwischen Iselle und Brig für Züge, die von italienischen Eisenbahn­unter­neh­men betrieben werden.

6 Für die Teilstrecke Iselle–Domodossola, die mit der Technik und der Technologie der schweizerischen Infrastrukturbetreiberin ausgerüstet ist, stimmt die italienische Infra­strukturbetreibern der technischen Zulassung für das Rollmaterial zu, für welches die schweizerische Infrastrukturbetreiberin eine Betriebsbewilligung vorgelegt hat; ebenso muss die schweizerische Infrastrukturbetreiberin für das mit Sicherheits­aufgaben betraute Personal der Eisenbahnunternehmen beschei­ni­gen, dass dieses im Besitz der Ausweise ist, die nachweisen, dass es die notwendigen Anforde­rungen erfüllt.

Kapitel 3: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Besondere Übereinkommen

Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens regeln die beiden Regie­rungen die nachstehend erwähnten Dienste im Einzelnen, indem sie gemäss den im Staatsvertrag vom 25. November 18954 festgelegten Grundsätzen die geltenden Übereinkommen soweit notwendig erneuern:

a)
Post («Übereinkommen vom 24. März 19065 zwischen der Schweiz und Italien be­treffend den Postdienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola und im internationalen Bahnhof Domodossola» einschliesslich der Änderungen und Ergänzungen);
b)
Zoll («Übereinkommen vom 24. März 19066 zwischen der Schweiz und Italien betref­fend den Zolldienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola» einschliesslich der Änderungen und Ergänzungen);
c)
Telekommunikation («Übereinkommen vom 18. Januar 19067 zwischen der Schweiz und Italien betreffend Regelung des Telegrafen- und Telefondienstes in dem interna­tio­na­len Bahnhof Domodossola» einschliesslich der Änderungen und Ergän­zun­gen);
d)
Polizeidienste («Übereinkommen vom 18. Januar 19068 zwischen der Schweiz und Italien zur Regelung des Polizeidienstes in dem internationalen Bahnhof Domodos­sola» einschliesslich der Änderungen und Ergänzungen);
e)
Dienste der Gesundheit- und Veterinärpolizei («Übereinkommen vom 24. März 19069 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Dienst der Gesundheits- (Epidemien‑ und Viehseuchen‑)Polizei im internationalen Bahn­hof Domodossola» einschliesslich der Änderungen und Ergänzungen).
Art. 7 Souveränität

1 Die beiden Regierungen behalten ihre volle Souveränität über die Linie in ihrem Gebiet; Italien behält zudem das Recht, den Betrieb der Linie nach den nationa­len Vorschriften einzustellen.

2 Die Bahnpolizei wird unter der Aufsicht der im jeweiligen Staatsgebiet zuständigen Behörde und gemäss den in diesem Gebiet geltenden Vorschriften ausgeübt.

3 Auf Grund des oben erwähnten Souveränitätsrechts und unbeschadet der durch die Betriebssicherheit gebotenen Einschränkungen haben die Angehörigen der italienischen Militärverwal­tung Zugang zu den Befestigungen im italienischen Teil des Tunnels. Diese Befestigungen können bei Bedarf mit Wachen oder Wachtposten versehen werden.

Art. 8 Landesverteidigung

1 Die italienische Regierung behält sich vor, im Rahmen des Betriebs der Linie auf italienischem Gebiet die erfor­derlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit zu verlangen. Sie ist zu jedem Zeitpunkt befugt, auf der Strecke Domodossola – Landesgrenze ausschliesslich zu Verteidigungszwecken Militärzüge mit italienischem Militärpersonal und mit Militärmaterial, das Eigentum der Militärverwaltung oder von italienischen Eisenbahnunternehmen ist, fahren zu lassen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Infrastrukturbetreiberin werden von der italieni­schen Militärverwaltung für alle Schäden entschädigt, die von solchen Zügen direkt verursacht werden. Für Schäden haften die Eisenbahnunternehmen, falls es sich um Spezialzüge handelt, die zu Friedenszeiten für die Beförderung von Personen, Fahrzeugen und Sachen der Militärverwaltung vermietet werden.

2 Die italienische Regierung kann die Züge, die auf dieser Strecke fahren, aus militäri­schen Gründen von ita­lie­nischem Militär- oder Zivilpersonal begleiten lassen. Sie kann zudem an jedem Punkt auf der Strecke verlangen, dass ein norma­ler Zug anhält; die italienischen Militär­behörden machen von diesem Recht nur im Aus­nahme­fall und nach Vereinbarung mit den Infrastrukturbetreiberinnen Gebrauch.

Art. 9 Haftung

1 Für Schäden gegenüber Dritten oder dem Betriebspersonal auf Grund von Unfällen, die sich während des Streckenbetriebs zwischen dem Bahnhof Domodosso­la und der italienisch-schweizerischen Grenze ereignen, haftet die Person, welcher die Erbringung der Leistung, die das Ereignis verursacht hat, übertragen worden ist.

2 Die Suche nach der Ursache des Ereignisses und die Feststellung der Schäden sind Sache der italienischen Behörde sowie der zuständigen Infrastrukturbetreiberin. Stellt sich im Verlauf der Untersuchun­gen die Frage der vollständigen oder teilweisen Haftung der anderen Partei oder die Frage der gemeinsamen Haftung, so wird das dieser Partei schrift­lich mitgeteilt und die Unter­su­chung einer gemischten Kommission übertragen.

3 Die Folgekosten für Schäden auf Grund von höherer Gewalt gehen zu Lasten der Eigentümer.

Art. 10 Überprüfung der Verpflichtungen

1 Die Überprüfung der Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens ist Sache des Lenkungsausschusses nach Artikel 9 der Vereinbarung vom 2. Novem­ber 199910 (Vereinbarung zwi­schen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministe­rium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien über die Gewähr­leistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen Eisen­bahn-Alpentrans­versale [NEAT] an das italienische Hoch­leistungs­netz [HLN]).

2 Der Lenkungsausschuss, der die Dienste der speziellen gemischten Arbeitsgruppe in An­spruch nehmen wird:

a)
stellt sicher, dass die Verpflichtungen auf Grund die­ses Abkommens eingehalten werden;
b)
löst die Probleme, die bei der Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens auftreten;
c)
plant eine Überwachung des Verkehrs und der Entwicklung der Simplonbahn und unter­breitet den Regierungen Vorschläge zur Erreichung dieses Ziels.

3 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der italienischen und der schweizerischen Vertretung innerhalb des Lenkungsausschusses entscheiden die beiden Regierungen.

Art. 11 Streitbeilegung

1 Streitigkeiten technischer, verwaltungsmässiger oder finanzieller Art, die sich bei der Umsetzung der Konzession ergeben, werden vom italienischen Ministerium für Infrastruktur und Verkehr nach Anhörung des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lenkungsausschusses beigelegt.

2 Zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden von einem Schiedsgericht beurteilt, das jeweils für den ein­zel­nen Fall gebildet werden muss. Jede Partei bezeichnet einen Schieds­richter oder eine Schiedsrichterin; diese beiden bestimmen zusammen den dritten Schiedsrichter oder die dritte Schiedsrichterin, der oder die den Vorsitz innehat. Der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts muss Bürger oder Bürgerin eines Drittstaates sein. Wird keine Einigung erzielt, so wird der Präsident oder die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofs mit der Ernennung beauftragt.

Art. 12 Internationale Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschliesslich der Verpflichtungen der Italieni­schen Re­pub­lik auf Grund der Vorschriften der Europäischen Union, nicht.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

a.
Übereinkommen vom 22. Februar 189611 betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon von der schweizerisch-italienischen Grenze nach Iselle;
b.
Übereinkommen vom 2. Dezember 189912 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon, die Bezeichnung des internatio­nalen Bahnhofes und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle-Domodossola;
c.
Übereinkunft vom 16. Mai 190313 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übertragung der von der italienischen Regierung der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft erteilten Konzession für den Bau und Betrieb der Simplonbahn auf den Bund.

11 In der AS nicht veröffentlicht.

12 [BS 13 173]

13 [BS 13 180; AS 2005 3333]

Art. 14 Inkrafttreten

1 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Tag des Empfangs der zweiten der beiden Notifikationen folgt, mit denen sich die beiden Vertragsparteien auf offiziellem Weg mitteilen, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

2 Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis geändert werden. Solche Änderungen treten gemäss den hierfür erforderlichen Verfahren in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtig­ten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Turin am 28. März 2006 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Moritz Leuenberger

Für die
Regierung der Italienischen Republik:

Pietro Lunardi

Notenaustausch vom 19. Juli 2016/13. Januar 201714

In Kraft getreten am 16. Januar 2017

Schweizerische Botschaft

Rom

Rom, den 13. Januar 2017

Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Italien

Rom

Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit ihre Hochachtung und beehrt sich, auf seine Verbalnote vom 19. Juli 2016 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:

«Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Italiens entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 28. März 200615 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Erneuerung der Konzession betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahn­netzes an das italienische Bahnnetz durch den Simplon von der Landesgrenze bis Iselle sowie über den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola Folgendes mitzuteilen:

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammen­arbeit schlägt vor, die Bestimmungen des erwähnten Abkommens im Lichte der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auszulegen.

Unter Berücksichtigung der vierten Erwägung und des Artikels 12 des Abkommens, welche die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund der Vorschriften der Euro­päischen Union betreffen, empfiehlt das Ministerium für auswärtige Angelegen­heiten und internationale Zusammenarbeit insbesondere, Artikel 5 Absatz 5 des Abkommens in dem Sinne auszulegen, dass die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Lizenz zum Netzzugang auf der Strecke zwischen Iselle und Domodossola berechtigt und dass analog dazu die von der italienischen Regierung oder von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Lizenz zum Netzzugang zwischen Iselle und Brig berechtigt.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammen­arbeit schlägt vor, dass diese Note und die Antwortnote der Schweizerischen Botschaft die Abmachung beider Parteien über die oben genannte Auslegungsregelung bestätigen, welche dem erwähnten Abkommen beigefügt wird.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Italiens benutzt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit den vorstehenden Punkten einverstanden ist. Die Abmachung tritt am Datum des Empfangs dieser Antwortnote in Kraft.

Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.