0.741.619.164 (Stand am 11. April 2008)

0.741.619.164

 AS 2008 2089

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Republik Aserbaidschan über den internationalen Personen- und
Güterverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 8. Oktober 2007

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. April 2008

(Stand am 11. April 2008)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Aserbaidschan

im Folgenden Vertragsparteien genannt,

haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güter­beförderungen, die von oder nach dem Gebiet des Staates einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:

1 der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Aserbaidschan gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt und in einer der Vertragsparteien registriert ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;

2 der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung:

a)
von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b)
von Gütern

eingerichtet und zugelassen ist;

3 der Begriff «Genehmigung» jede Lizenz, Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften des Staates der Vertragsparteien verlangt wird und die das Fahrzeug zur Ein- und Ausfahrt nach oder von diesem Gebiet oder zum Durchfahren dieses Gebiets berechtigt.

Art. 3 Personenbeförderungen

1 Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

a)
die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b)
die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist; oder
c)
die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden:
vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder
vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b genannten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden, oder
eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde;
d)
Transitfahrten durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.

2 Die in Ziffer 1 genannten Beförderungen benötigen ein Fahrtenblatt.

3 Andere als die in Ziffer 1 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Staaten der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderungen

1 Jeder Unternehmer einer Vertragspartei im Besitz einer Bewilligung ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

a)
zwischen einem Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
b)
vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
c)
im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.

2 Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind in dem in Artikel 9 erwähnten Protokoll1 aufgeführt.

3 Aus Gründen der Sicherheit einer der beiden Vertragsparteien kann der Transitverkehr untersagt werden.

1 In der AS nicht publiziert.

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

Art. 7 Widerhandlungen

1 Die zuständigen Behörden des Staates der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2 Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

a)
Verwarnung;
b)
befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.

3 Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.

4 Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 8 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zusammen die Ausführungsbestimmungen in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbaren, dass Bestandteil des Abkommens bildet.

Art. 10 Gemischte Kommission

1 Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.

2 Die Gemischte Kommission ist für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.

3 Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Abkommen tritt 30 Tage ab der auf diplomatischem Wege zuletzt empfangenen Meldung über ihre Gutheissung im Einklang mit den in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen beider Staaten in Kraft.

2 Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Baku, am 8. Oktober 2007 in zwei Originalen in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Aserbaidschan:

Moritz Leuenberger

Ziya Mamedov