0.424.112

 AS 2008 2079; BBl 2008 3547

Abkommen

in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Abgeschlossen am 28. November 2007

Provisorisch angewendet seit dem 28. November 2007

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20091

In Kraft getreten am 18. September 20092

(Stand am 18. September 2009)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 20. März 2009 (AS 2009 5283).

2 AS 2009 5287

Übersetzung3

Janez Potočnik

Brüssel, 28. November 2007

Europäische Atomgemeinschaft

Brüssel

Herr Hanspeter Mock

Geschäftsträger der
Schweizerischen Mission
bei der Europäischen Union

B-1050 Brüssel

Sehr geehrter Herr Mock,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 5. November 2007 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

«Sehr geehrter Herr Kommissar,

am 18. Juli 2006 notifizierte die Schweizerische Eidgenossenschaft ‹die Schweiz› der Kommission ihr Interesse am europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie.

Ich freue mich, Ihnen nun mitzuteilen, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt der Entscheidung des Rates 2007/198/Euratom vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ‹gemeinsames Unternehmen› Kenntnis genommen haben. Insbesondere ist der Schweiz die Möglichkeit für Drittländer bekannt, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Eur­atom-Programmen assoziiert sind.

Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ich die Ehre im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der genannten Entscheidung des Rates zu erklären, dass die Schweiz den Wunsch hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Diese Mitgliedschaft wird Grundlage sein für eine weitere Zusammenarbeit zwischen Euratom und der Schweiz. Sie konkretisiert die Fortsetzung des bestehenden Engagements für die Fusionsforschung gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 19784 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik. Darüber hinaus wird diese Mitgliedschaft die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung darstellen, wie sie im Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Angesichts des Wunsches der Schweiz, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir bestätigen würden, dass die folgende Auslegung von der Kommission, die Euratom vertritt, geteilt wird:

Unbeschadet von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) und 82 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften und von Artikel 10 der Satzung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Anhang der Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens sowie der Bestimmungen zur Anwendung der Personalvorschriften durch das gemeinsame Unternehmen können Schweizer Staatsbürger vom Direktor des gemeinsamen Unternehmens zu Mitarbeitern des gemeinsamen Unternehmens ernannt werden.

Zusätzlich möchte ich bestätigen, dass die Schweiz als Mitglied des gemeinsamen Unternehmens der oben erwähnten Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens und die Gewährung von Vergünstigungen dafür nachkommen wird, insbesondere:

a)
Gemäss Artikel 7 der oben genannten Entscheidung des Rates wendet die Schweiz das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal unter den im Anhang zu diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Anhang I)5.
b)
Die Schweiz gewährt dem gemeinsamen Unternehmen im Rahmen dessen offizieller Tätigkeiten alle im Anhang III des Euratom-Vertrags (Anhang III)6 vorgesehenen Vorrechte.
c)
Die Schweiz akzeptiert die Verteilung der Stimmrechte im Vorstand sowie den jährlichen Mitgliederbeitrag an das gemeinsame Unternehmen gemäss Anhang I und Anhang II der Satzung, die der oben genannten Entscheidung des Rates beigefügt ist.
d)
Die Schweiz akzeptiert die Finanzkontrolle, soweit sie ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens betrifft, wie sie in der oben erwähnten Entscheidung des Rates festgehalten ist und diesem Schreiben beiliegt (Anhang III)7.

Die Anhänge I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens, welche der oben erwähnten Entscheidung des Rates beigefügt ist, werden die Schweizer Behörden in Entscheidungen miteinbezogen welche eine Änderung der Satzung vorsehen. Die Schweiz unterstreicht, dass jegliche Änderung, die die Verpflichtungen der Schweiz betreffen, ihre formelle Zustimmung erfordert, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Wenn der vorangegangene Vorschlag für die Kommission annehmbar ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass die vorliegende Note, zusammen mit der Antwort der Kommission, ein Abkommen zwischen der Schweiz und Euratom bilden soll, das ab dem Datum der Antwort der Kommission provisorisch angewendet wird. Das Abkommen wird so lange provisorisch angewendet, bis das Schweizerische Parlament über die Mitgliedschaft der Schweiz am gemeinsamen Unternehmen entscheidet. Die Schweiz notifiziert Euratom die Erfüllung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Mitteilung durch Euratom in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer des Siebten Euratom-Rahmenprogramms, d.h. von 2007–2011, geschlossen. Es wird stillschweigend verlängert für die Dauer des folgenden Euratom-Rahmenprogramms, so lange als keine Partei das Übereinkommen mindestens ein Jahr vor Ablauf des entsprechenden Euratom-Rahmenprogramms aufkündigt.»

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Euratom der obenstehenden Auslegung des Statuts und dem Inhalt des oben wiedergegebenen Schreibens zustimmt, und zu bestätigen, dass die Schweiz mit dem Datum des vorliegenden Schreibens Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen
der Europäischen Atomgemeinschaft:

Janez Potočnik

3 Übersetzung des englischen Originaltextes.

4 SR 0.424.11

5 Die Anlage zu diesem Protokoll: «Modalitäten für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz» ist in Anhang I zu diesem Text publiziert. Das «Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften» (ABl. C 321 E/318 vom 29.12.2006) kann unter der folgenden Adresse konsultiert werden: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:321E:0001:0331:DE: PDF

6 Anhang III des Euratom Vertrags: «Vergünstigungen, die den gemeinsamen Unternehmen nach Artikel 48 dieses Vertrages gewährt werden können», kann unter folgender Adresse konsultiert werden: http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/11957K/tif/11957K.html

7 Der Text «Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusions­energie» ist in Anhang III zu diesem Text publiziert.

Anlage zu Anhang I

Modalitäten für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz

1.  Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Protokoll» genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.  Befreiung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie («gemeinsames Unternehmen») von den indirekten Steuern (einschliesslich Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die dem europäischen gemeinsamen Unternehmen in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschliesslich Steuern) beträgt.

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bear­beitet.

3.  Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal des europäischen gemeinsamen Unternehmens

In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unter­liegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemein­schaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Nummer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER sowie ihre Familienangehörigen, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem gemein­samen Unternehmen oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Anhang III

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Art. 1 Direkte Verbindung

Das gemeinsame Unternehmen und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm des gemeinsamen Unternehmens, aus Mitteln des gemeinsamen Unter­nehmens oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und dem gemeinsamen Unter­nehmen direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse zu liefern haben.

Art. 2 Prüfungen

1.  Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1), und der vom Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens am 22. Oktober 2007 verabschiedeten Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111 vom 23.4.2007, S. 13), sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Verträge oder Vereinbarungen, die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossen wurden, sowie die mit diesen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete des gemeinsamen Unternehmens und der Kommission oder andere von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2.  Die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens und der Kommission oder andere von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen ausdrücklich verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden.

3.  Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4.  Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5.  Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Art. 3 Kontrollen an Ort und Stelle

1.  Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen.

2.  Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3.  Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.  Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5.  Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Art. 4 Information und Konsultation

1.  Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.  Die schweizerischen Behörden informieren das gemeinsame Unternehmen und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

Art. 5 Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6 Administrative Massnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das gemeinsame Unternehmen oder die Kommission gemäss den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.

Art. 7 Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche das gemeinsame Unternehmen oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und dem gemeinsamen Unternehmen oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.