1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf gemeinsame Analyseteams, Arbeitsgruppen sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden, in denen Beamte der einen Vertragspartei bei Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beratend und unterstützend tätig werden; die Beamten sind nicht befugt, selbständig Handlungen vorzunehmen, die das Hoheitsrecht des anderen Staates verletzen. Sie halten sich an die Anweisungen derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind.
2. Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten bei der Ausübung des Dienstes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
3. Die Beamten der Vertragsparteien unterstehen in Bezug auf ihr Dienst- und Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
4. Wenn Beamte einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz sind, haftet die erste Vertragspartei nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, für Schäden, die durch Beamte bei ihrem Einsatz verursacht worden sind.
5. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 4 genannte Schaden verursacht wird, kommt für diesen auf, als wäre er von einem ihrer eigenen Beamten verursacht worden.
6. Die Vertragspartei, deren Beamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese den Geschädigten oder deren Rechtsnachfolgern geleistet hat.
7. Tritt der in Absatz 4 genannte Fall ein, so verzichtet jede Vertragspartei unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Absatz 6 darauf, den als Schadenersatz entrichteten Betrag der anderen Vertragspartei gegenüber geltend zu machen.
8. Die Beamten aus einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, sind in Bezug auf strafbare Handlungen, die gegen sie begangen werden oder die sie begehen, den Beamten der Einsatzvertragspartei gleichgestellt.