747.312.4
Verordnung
über die Seeschifffahrtsgebühren
vom 14. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19531 (SSG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.
1 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen.
2 Besteht kein Gebührenansatz oder entsteht der Behörde ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand, so beträgt die Gebühr für jede angefangene halbe Stunde Arbeitsaufwand 75 Franken.3
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.
Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV4 auch die Kosten für Veröffentlichungen.
Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.
1. | Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen im Sinne von Artikel 25 (Eigentümer), 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) SSG: | Fr. |
| - a.
- für die erste Bescheinigung
- b.
- für jede weitere Bescheinigung für den gleichen
Eigentümer oder Erwerber
| 900 ⅔ der obigen Gebühr |
2. | Erteilung einer Zulassungsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 SSG) | 250 |
3. | Genehmigung eines Schiffsnamens (Art. 32 Abs. 2 SSG) | 50 |
4. | Namensänderung eines Schiffes (Art. 32 Abs. 2 SSG) | 150 |
5. | Prüfung der Voraussetzungen für Reeder-Nichteigentümer (Art. 46 Abs. 1 SSG): | |
| - a.
- für die erste Prüfung
- b.
- für jede weitere Prüfung des gleichen Reeders
| 750 ⅔ der obigen Gebühr |
6. | Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 SSG: | |
| - a.
- natürliche Personen
- b.
- juristische Personen
| 250 450 |
7. | Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 (Hypothekargläubiger) oder Absatz 4 (Nutzniesser) SSG: | |
| - a.
- für die erste Bescheinigung
- b.
- für jede weitere Bescheinigung für den gleichen
Gläubiger oder Nutzniesser
| 450 ⅔ der obigen Gebühr |
8. | Ausstellung eines Seebriefes, einschliesslich einer Kopie für den Reeder (Art. 42 Abs. 1 SSG): | Fr. |
| - a.
- Grundgebühr
- b.
- Zuschlag für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon
| 500 200
|
9. | Ungültigkeitserklärung eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 3 SSG) | 200 |
10. | Ersatz eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 4 SSG) | 500 |
1. | Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern, Protokollen, Berichten und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden (Art. 58 Abs. 3 SSG): | Fr. |
| - a.
- beträgt der Zeitaufwand für die Beschaffung bis zu einer halben Stunde
| 50
|
| - b.
- beträgt der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde
| nach Zeitaufwand |
2. | Ausstellung von Fähigkeitsausweisen (Art. 62 Abs. 2 SSG): | |
| - a.
- für jeden endgültigen Ausweis
| 50 |
| - b.
- für jeden provisorischen Ausweis
| 50 |
3. | Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 SSG): | |
| - a.
- erstmalige Ausstellung an Inhaber, die auf einem
schweizerischen Seeschiff arbeiten
| gebührenfrei
|
| - b.
- Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem
schweizerischen Seeschiff arbeiten
| 50
|
| - c.
- Ersatz
| 50 |
| | Fr |
1. | Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht | 500 |
2. | Eintragung einer Jacht im Register | 300 |
3. | Ausstellung oder Duplikat eines Flaggenscheins für 3 Jahre | 450 |
4. | Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer | 150
|
5. | Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes | 300 |
6. | Ausstellung oder Duplikat einer Flaggenbestätigung für 3 Jahre | 300
|
7. | Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer | 100
|
8. | Änderung eines Flaggenscheines oder einer Flaggenbestätigung | 100
|
9. | Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer Bescheinigung anderer Art | 100
|
10. | Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 | 3000 |
1. | Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs | 1.50 Franken je Nettoregistertonne, höchstens 10 000 Franken |
2. | Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben | |
3. | Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen | ½ der Gebühr nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken |
1. | Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von Artikel 36 SSG oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 19237 über das Schiffsregister | Fr. 200
|
2. | Mitteilungen nach Artikel 39 SSG und den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung |
20
|
1. | Pfandrechte bis zu 1 Million Franken | 1 ‰ der Pfandsumme |
2. | Pfandrechte über 1 Million Franken | 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich ½ ‰ auf der restlichen Pfandsumme, höchstens 5000 Franken |
| | Fr. |
1. | Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen: | 50 |
| - a.
- Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen;
- b.
- Anmerkung;
- c.
- Nutzniessung;
- d.
- Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfandforderung sowie Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a–c;
- e.
- Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung);
- f.
- Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts, der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung oder einer leeren Pfandstelle.
| |
2. | Registerauszüge und Bescheinigungen je | 30 |
3. | Anzeigen von: | |
| - a.
- Schuldübernahmen an die Gläubiger, pro Anzeige
- b.
- Verfügungen im Schiffsregister, pro Anzeige
| 20 20 |
Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei:
- a.
- Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 19238 über das Schiffsregister);
- b.
- Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates;
- c.
- Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates;
- d.
- alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 36 SSG und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister.
1. | Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen (Art. 43 Abs. 2 SSG): | Fr. |
| für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon | 200 |
2. | Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 SSG) | 100 |
3. | Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher, pro bescheinigtes Exemplar |
30
|
4. | Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 SSG) | |
| - a.
- Original:
- –
- Beträgt der Zeitaufwand bis zu einer Stunde
- –
- Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde
- b.
- Beglaubigte Kopien, pro Kopie
| 60
nach Zeitaufwand 30 |
5. | Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch | 20 |
1. | Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die Musterrolle | Fr. 30 |
2. | Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen (Art. 65 SSG), je Person | 10
|
3. | Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben. | |
Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei:
- a.
- Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 SSG);
- b.
- Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme;
- c.
- Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt;
- d.
- Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 SSG);
- e.
- Entgegennahme von Beschwerden von Seeleuten und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
- f.
- Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord;
- g.
- Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 SSG);
- h.
- Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes;
- i.
- Bescheinigung von Dienstzeugnissen;
- j.
- Prüfung von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
- k.
- Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle;
- l.
- Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungsbescheinigung;
- m.
- Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes;
- n.
- Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 SSG), wenn sie durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt ist, bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
- o.
- Bescheinigungen und Meldungen an Bundesämter.
Die Verordnung vom 30. Oktober 19859 über die Seeschifffahrtsgebühren wird aufgehoben.
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.