Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet:
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- «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag;
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- «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen;
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- «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben;
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- «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
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- «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die polnische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-polnischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
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- «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die von der NKS bestimmt wurde und unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
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- «Zahlungsbehörde» die im Finanzministerium geschaffene Institution, die für das schweizerisch-polnische Zusammenarbeitsprogramm eine angemessene Finanzkontrolle gewährleistet;
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- «Rechnungsprüfungsinstitution» die im Finanzministerium geschaffene Institution, die für die Kontrolle der Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen des schweizerisch-polnischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
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- «Projektträger» jede öffentliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen;
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- «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts;
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- «Globalzuschuss» einen Fonds für klar festgelegte Zwecke, der Organisationen oder Institutionen Unterstützung bietet und zu einer kostenwirksamen Verwaltung vor allem bei Programmen mit vielen kleinen Projekten beiträgt;
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- «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags;
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- «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den polnischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durchführung des Beitrags wahrgenommen werden;
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- «Stipendienfonds» den Fonds zur Finanzierung von Stipendien für polnische Studierende und Forschende an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Schweiz.