Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck:
- –
- «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag;
- –
- «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen;
- –
- «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben;
- –
- «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
- –
- «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die lettische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
- –
- «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche Einheit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
- –
- «Projektträger» jede öffentliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen;
- –
- «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts;
- –
- «Globalzuschuss» ein spezifisches Projekt in Form eines Fonds für klar festgelegte Zwecke, der Organisationen oder Institutionen Unterstützung bietet und zu einer kostenwirksamen Verwaltung vor allem bei Programmen mit vielen kleinen Projekten beiträgt;
- –
- «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags;
- –
- «Fonds für technische Hilfe» ein spezifisches Projekt in Form eines Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den lettischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durchführung des Beitrags wahrgenommen werden;
- –
- «Stipendienfonds» ein spezifisches Projekt in Form eines Fonds zur Finanzierung von Stipendien für lettische Studierende und Forschende an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Schweiz.