Art. 1 Beglaubigungsstellen
Die in Anhang 1 aufgeführten Handelskammern sind im Inland als Beglaubigungsstellen für ihr geografisches Zuständigkeitsgebiet beauftragt.
946.311
vom 9. April 2008 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 1, 11 Absätze 2 und 3, 19 Absatz 3, 20 Absatz 1,
24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 20082
über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB),
verordnet:
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Die in Anhang 1 aufgeführten Handelskammern sind im Inland als Beglaubigungsstellen für ihr geografisches Zuständigkeitsgebiet beauftragt.
1 Die in Anhang 2 Tabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VUB als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind.
2 Die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 VUB nur dann als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind.
1 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, haben den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate und Fahrzeuge, mit denen zusammen sie als übliche Ausrüstung geliefert werden.
2 Für wesentliche Ersatzteile, die für früher ausgeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge der Kapitel 84–92 des Harmonisierten Systems3 bestimmt und für diese Erzeugnisse charakteristisch sind, kann der schweizerische Ursprung beglaubigt werden, wenn:
3 SR 632.10 Anhang
1 Das Gesuch um eine Ursprungsbeglaubigung ist mit dem Formular Beglaubigungsgesuch nach Anhang 3 zu stellen und zu unterzeichnen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.
2 Das Ursprungszeugnis ist auf dem Formular nach Anhang 4 auszustellen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.
3 Das Formular Beglaubigungsgesuch ist auf gelbem, das Formular Ursprungszeugnis auf grünem Papier zu drucken. Im elektronischen Verfahren kann weisses Papier verwendet werden.
4 Die Ursprungsbescheinigung auf Handelsrechnungen oder anderen Handelsdokumenten wird durch Stempelaufdruck, im elektronischen Verfahren durch entsprechenden Aufdruck vorgenommen.
5 Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen sind in einer Landessprache auszustellen. Falls erforderlich, kann eine andere Sprache verwendet werden. Die Beglaubigungsstelle kann die beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.
6 Vom Ursprungszeugnis oder von der Ursprungsbescheinigung können Kopien beglaubigt werden. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
7 Für dieselbe Ware kann sowohl ein Ursprungszeugnis als auch eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt werden.
Die Ursprungsdeklaration ist auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument gemäss Anhang 5 anzubringen.
Für ausländische Ursprungsbeglaubigungen, die als Vordokumente nach Artikel 17 VUB dienen, kann die Beglaubigungsstelle eine beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.
1 Die Gesuchstellerin muss das Beglaubigungsgesuch und gegebenenfalls das Formular Ursprungszeugnis ausfüllen. Handelsrechnungen und andere Handelsdokumente, die beglaubigt werden sollen, müssen entsprechende Angaben enthalten.
2 Das handschriftliche Ausfüllen des Gesuchs hat mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift zu erfolgen.
3 Die Gesuchstellerin muss:
4 Zur Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente nach Absatz 3 mit der Ware sind der Beglaubigungsstelle weitere Nachweise, namentlich die auf die Gesuchstellerin lautende Lieferantenrechnung, die Handelsrechnung oder andere mit der Warentransaktion zusammenhängende Dokumente, vorzulegen.
5 Im vereinfachten oder im elektronischen Verfahren muss die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung des Beglaubigungsgesuchs über die Dokumente nach Absatz 3 verfügen.
6 Als gleichwertige Bescheinigungen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c gelten präferenzielle Ursprungsnachweise nach:
4 [AS 2002 1158, 2004 4599 4971, 2005 569, 2006 867 Anhang Ziff. 3 2901 2995 Anhang 4 Ziff. II 8 4659, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22 2273 3417. AS 2008 3519 Art. 7]. Siehe heute der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0).
6 [AS 1996 1540, 1998 2035, 2004 1451, 2008 1833 Anhang Ziff. 4. AS 2011 1415 Art. 48]. Siehe heute: die V vom 30. März 2011 (SR 946.39).
1 Die Beglaubigungsstellen können Vereinbarungen im Sinne von Artikel 20 VUB abschliessen, wenn:
2 Zum elektronischen Beglaubigungsverfahren werden Personen und Unternehmungen zugelassen, mit denen die Beglaubigungsstelle eine Vereinbarung nach Absatz 1 abgeschlossen hat.
3 Die Beglaubigungsstellen können in begründeten Fällen Personen und Unternehmungen ohne eine Vereinbarung nach Absatz 1 zum elektronischen Verfahren zulassen, sofern die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist.
1 Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle glaubhaft darlegen, dass die angebotene Ware im Falle des Zuschlags im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wird.
2 Die Angaben auf dem Beglaubigungsgesuch, dem Ursprungszeugnis oder dem Handelsdokument, auf dem die Ursprungsbescheinigung ausgestellt wird, richten sich nach Anhang 6.
Sofern die erforderlichen Belege nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorliegen, können für bereits gelieferte Waren nachträglich Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt werden.
1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ursprungsbeglaubigung kann der Exporteur bei der Beglaubigungsstelle die Ausstellung eines Duplikats beantragen.
2 Das Duplikat ist mit dem Vermerk «Duplikat», «Duplicata» oder «Duplicato» zu versehen und muss Nummer und Ausstellungsdatum des Originaldokuments enthalten. Der Vermerk kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden.
Die Verordnung des EVD vom 15. August 19847 über den Ursprung wird aufgehoben.
7 [AS 1984 936, 1988 159]
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
(Art. 1)
Name | Geografische Zuständigkeit |
Aargauische Industrie- und Handelskammer, Aarau | Kanton Aargau |
Handelskammer beider Basel, Basel | Kantone Basel-Stadt und |
Handels- und Industrieverein des Kantons Bern – Berner Handelskammer, Union du Commerce et de l’Industrie du Canton de Berne – Chambre de Commerce bernoise, Bern | Kanton Bern |
Handelskammer und Arbeitgeberverband Graubünden, Camera di commercio e Associazione degli imprenditori dei Grigioni, Chambra da commerzi ed associaziun dals patruns dal Grischun, Chur | Kanton Graubünden |
Handelskammer Freiburg, Chambre de commerce Fribourg, Freiburg | Kanton Freiburg |
Chambre de commerce, d’industrie et des services de Genève, Genf | Kanton Genf |
Glarner Handelskammer, Glarus | Kanton Glarus |
Chambre vaudoise du commerce et de l’industrie, Lausanne | Kanton Waadt |
Camera di commercio, dell’industria e dell’artigianato del Cantone Ticino, Lugano | Kanton Tessin |
Zentralschweizerische | Kantone Luzern, Uri, Schwyz, |
Chambre neuchâteloise du commerce et de l’industrie, Neuenburg | Kanton Neuenburg |
Chambre de commerce et d’industrie | Kanton Jura |
Industrie- und Handelskammer | Kantone St. Gallen, Appenzell |
Walliser Industrie- und Handelskammer, Chambre Valaisanne de Commerce et d’Industrie, Sitten | Kanton Wallis |
Solothurner Handelskammer, Solothurn | Kanton Solothurn |
Industrie- und Handelskammer Thurgau, Weinfelden | Kanton Thurgau |
Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur, Winterthur | Kanton Zürich: Bezirk Winterthur |
Zürcher Handelskammer, Zürich | Kantone Zürich (ausgenommen Bezirk Winterthur), Schaffhausen und Zug sowie deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein |
Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer, Vaduz | Fürstentum Liechtenstein |
(Art. 2 Abs. 1)
Tabelle 1
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung vorgenommen werden müssen, damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen Ursprung erhalten
Fertigware | Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs | |
Tarifnummer8 | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
Kap. | Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien | Chemische Umwandlungen; andere Bearbeitungen oder Verarbeitungen, die zu einem qualitativ neuartigen Erzeugnis führen (s. Bemerkungen Bst. a) |
3105 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen, oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg | Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt |
3808 | Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger | Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 60 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt |
3809 | Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt |
ex 3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:
| Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert |
ex 3825 | Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnte Abfälle, ausgenommen:
| Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert |
ex 5003 ex 5105 ex 5203 ex 5301 ex 5302 ex 5303 ex 5305 ex 5506 ex 5507 | Kammzüge | Bleichen, Färben oder Bedrucken von Kammzügen (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen Bst. b) |
ex 5004 ex 5005 ex 5006 ex 5106 ex 5107 ex 5108 ex 5109 ex 5110 5204 ex 5205 ex 5206 ex 5207 ex 5306 ex 5307 ex 5308 5401 ex 5402 ex 5403 ex 5404 ex 5405 ex 5406 5508 ex 5509 ex 5510 ex 5511 ex 5604 ex 5605 ex 5606 | Zwirne, umsponnene oder umzwirnte Garne | Zwirnen oder Umspinnen oder Umzwirnen von Garnen |
ex 5007 | Entbastete Naturseidengewebe | Entbasten und Endveredelung von Naturseidengeweben |
ex 5402 | Texturierte synthetische Filamentgarne | Texturieren synthetischer Filamentgarne |
ex 5004 ex 5005 ex 5006 ex 5106 ex 5107 ex 5108 ex 5109 ex 5110 ex 5204 ex 5205 ex 5206 ex 5207 ex 5306 ex 5307 ex 5308 ex 5401 ex 5402 ex 5403 ex 5404 ex 5405 ex 5406 ex 5508 ex 5509 ex 5510 ex 5604 ex 5605 ex 5606 | Gebleichte oder mercerisierte oder gefärbte oder bedruckte Garne oder Zwirne | Bleichen oder Mercerisieren oder Färben oder Bedrucken von Garnen oder Zwirnen (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen Bst. b) |
ex 5007 ex 5111 ex 5112 ex 5113 ex 5208 ex 5209 ex 5210 ex 5211 ex 5212 ex 5309 ex 5310 ex 5311 ex 5407 ex 5408 ex 5512 ex 5513 ex 5514 ex 5515 ex 5516 ex 5801 ex 5802 ex 5803 ex 5804 ex 5809 ex 5811 ex 5911 ex 6001 ex 6002 | Gebleichte oder gefärbte oder bedruckte Flächengebilde (Gewebe, gewirkte oder gestrickte Stoffe, Samt, Plüsch, Tülle, Netzstoffe) | Bleichen oder Färben oder Bedrucken von Flächengebilden mit oder ohne gleichzeitiger Endbearbeitung (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen Bst. b) |
ex 5208 ex 5209 ex 5210 ex 5211 ex 5212 | Baumwollgewebe mit Daunendichtveredelung | Daunendichtbehandlung und Endveredelung von Gewebe aus Baumwolle |
ex 5602 ex 5603 | Imprägnierte oder bestrichene oder überzogene oder geschichtete Filze und Vliesstoffe | Imprägnieren oder Bestreichen oder Überziehen oder Beschichten von Filzen und Vliesstoffen |
ex 7106 ex 7108 ex 7110 | Edelmetalle in Form von Halbzeug oder Pulver | Herstellen aus nichtbearbeiteten Edelmetallen |
7209 ex 7211 ex 7219 ex 7220 ex 7225 ex 7226 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl, oder anderem legiertem Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet | Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Spalten |
ex 7213 ex 7221 ex 7227 | Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder aus rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet | Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen |
ex 7215 ex 7222 ex 7228 | Stabeisen oder Stabstahl, legiert oder nicht legiert, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet | Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen |
ex 7216 ex 7222 ex 7228 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet | Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen (rollforming, Abkanten) |
ex 7217 ex 7223 ex 7229 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet | Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen |
ex 7228 | Hohlbohrstäbe aus nicht legiertem Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet | Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen |
ex 7301 | Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet | Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen (rollforming, Abkanten) |
ex 7601 | Aluminium in Rohform | Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium |
7606 | Bleche und Bänder aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm | Herstellen aus Vorwalzbändern aus Aluminium |
8444 | Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt |
8445 | Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für ihre Verwendung auf Maschinen der | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt |
8446 | Webmaschinen und Webstühle | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt |
8447 | Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- oder Tuftingmaschinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt |
8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schafftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen dieser Nummer oder der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 berstimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Litzen, Webschäfte, Nadeln, Platinen, Haken) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt |
ex 8482 | Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager), montiert | Wärmebehandlung (Härten) und Schleifen der Innen- und Aussenringe sowie Montage der Wälzlager |
ex 8545 | Elektroden aus Grafit für elektrische Öfen, Schweissapparate oder Elektrolyseanlagen | Umwandlung amorpher Kohle zu Grafit auf elektrothermischem Weg |
Bemerkungen
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 2)
Tabelle 2
Liste der besonderen Be- oder Verarbeitungen von bestimmten Waren des Kapitels 91, die an Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung vorgenommen werden müssen, damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen Ursprung erhalten
Fertigware | Verwendete Vormaterialien | |
Tarifnummer9 | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
ex Kap. 91 | Uhren, ausgenommen Waren der | Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien, deren Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt |
9101 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | Herstellen unter Verwendung von in der Schweiz zusammengesetzten Uhrwerken der Nr. 9108, bei denen der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt |
9102 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101 | Herstellen unter Verwendung von in der Schweiz zusammengesetzten Uhrwerken der Nr. 9108, bei denen der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt |
9108 | Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt | Herstellen bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt |
(Art. 5 Abs. 1)
Exporteur/Absender | Nr. | |||
BEGLAUBIGUNGSGESUCH | ||||
Empfänger | Für die nachstehend erwähnten Waren wird eine Ursprungsbeglaubigung im Sinne der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) bei der beantragt. | |||
Ursprungsland: | ||||
Angaben über die Beförderung | Bemerkungen | |||
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung | Schweiz. Zolltarif-nummer | * | Nettogewicht (kg, l, m3 usw.) | Wert in SFr. |
Bruttogewicht | Faktura-Endbetrag SFr. | |||
* Ursprungskriterien (zutreffenden Buchstaben eintragen) 1. Selbst hergestellte Waren A Vollständig erzeugte Waren (Art. 10 VUB) B 50 %-Wertzuwachs-Kriterium (Art. 11 Abs. 1 Bst. a VUB) C HS-Positionssprung (Tarifwechsel) (Art. 11 Abs. 1 Bst. b VUB) D Listenregeln (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und 2 VUB; Art. 2 und Anhang 2 VUB-WBF) E Andere nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich (Art. 4 VUB) (Angaben unter Feld Bemerkungen) F Veredelungsverkehr (Art. 16 VUB) 2. Nicht selbst hergestellte Waren G Handelswaren (Art. 5 und 17 VUB) zusätzliche Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin unter Ziff. 2, Rückseite) 3. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge zu Waren der Kapitel 84 H Lieferung zusammen mit Waren der Kapitel 84-92 (Art. 4 Abs. 1 VUB-WBF) I Lieferung für bereits gelieferte Waren der Kapitel 84-92 (Art. 4 Abs. 2 VUB-WBF) (zusätzliche Angaben und Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin unter Ziff. 3, Rückseite) | Der/Die Antragsteller(in) bestätigt hiermit, volle Kenntnis der auf der Rückseite aufgeführten Erklärungen zu haben. Er/Sie erklärt gleichzeitig, diese Angaben gegebenenfalls vervollständigt zu haben. Ort und Datum: _______________________ Ref.: _______________________ | |||
Stempel und Unterschrift |
Anhang 3
(Fortsetzung)
Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin
Fabrikant oder Lieferant: | Datum der Fakturen | Beglaubigt oder angebracht durch: |
_________________________ | _________________________ | _________________________ |
_________________________ | _________________________ | _________________________ |
_________________________ | _________________________ | _________________________ |
_________________________ | _________________________ | _________________________ |
_________________________ | _________________________ | _________________________ |
_________________________ | _________________________ | _________________________ |
_________________________ | _________________________ | _________________________ |
_________________________ | _________________________ | _________________________ |
(Art. 5 Abs. 2)
Exporteur Exportateur Esportatore Exporter | Nr. No | |
URSPRUNGSZEUGNIS CERTIFICAT D’ORIGINE CERTIFICATO D’ORIGINE CERTIFICATE OF ORIGIN | ||
Empfänger Destinataire Destinatario Consignee | ||
Ursprungsland Pays d’origine Paese d’origine Country of origin | ||
Angaben über die Beförderung | Bemerkungen Observations Osservazioni Observations | |
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung Marques, numéros, nombre et nature des colis; désignation des marchandises Marche, numeri, numero e natura dei colli; designazione delle merci Marks, numbers, number and kind of packages; description of the goods | Nettogewicht Poids net Peso netto Net weight kg, l, m3 usw./etc./ecc.
Poids brut Peso lordo Gross weight | |
Die unterzeichnete Handelskammer bescheinigt den Ursprung oben bezeichneter Waren La chambre de commerce soussignée certifie l’origine des marchandises désignées ci-dessus La sottoscritta Camera di commercio certifica l’origine delle merci summenzionate The undersigned Chamber of commerce certifies the origin of the above mentioned goods |
(Art. 6)
Wortlaut der Ursprungsdeklaration, die nur im Inland gültig ist
Die Ursprungsdeklaration ist mit folgendem Wortlaut in einer Landessprache auszufertigen:
Deutsche Fassung
«Die Waren, auf die sich das vorliegende Handelsdokument bezieht, haben schweizerischen Ursprung nach den Bestimmungen der Artikel 9–16 der Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und der Verordnung des WBF vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF).
| Die Ware wurde im eigenen Betrieb hergestellt. |
| Die Ware wurde hergestellt bei (Firma, Adresse, Ort): |
|
Die Ausstellerin/Der Aussteller dieser Ursprungsdeklaration hat davon Kenntnis genommen, dass eine unrichtige Ursprungsangabe im Sinne der Artikel 9 ff. VUB und der Artikel 2 ff. VUB-WBF verwaltungsrechtliche Massnahmen zur Folge hat und strafrechtlich geahndet wird.
Ort, Datum, Firma, Unterschrift
» |
Französische Fassung
«Les marchandises auxquelles se rapporte le présent document commercial sont originaires de Suisse selon les dispositions des articles 9 à 16 de l’Ordonnance du 9 avril 2008 sur l’attestation de l’origine non préférentielle des marchandises (OOr) et de l’Ordonnance du DEFR du 9 avril 2008 sur l’attestation de l’origine non préférentielle des marchandises (OOr-DEFR).
| La marchandise a été produite par notre entreprise. |
| La marchandise a été produite par (société, adresse, localité): |
|
L’auteur de la présente déclaration d’origine a pris connaissance du fait que l’indication inexacte de l’origine selon les art. 9 ss. OOr et les art. 2 ss. OOr-DEFR entraîne des mesures de droit administratif et des poursuites pénales.
Lieu, date, société, signature
» |
Italienische Fassung
«La merce alla quale si riferisce il presente documento commerciale è di origine svizzera ai sensi delle disposizioni degli articoli da 9 a 16 dell’ordinanza del 9 aprile 2008 sull’attestazione dell’origine non preferenziale delle merci (OAO) e dell’ordinanza del DEFR del 9 aprile 2008 sull’attestazione dell’origine non preferenziale delle merci (OAO-DEFR).
| La merce è stata prodotta nella nostra impresa |
| La merce è stata prodotta nella seguente impresa (nome, indirizzo, sede): |
|
L’autore della presente dichiarazione d’origine è a conoscenza del fatto che l’emissione di una dichiarazione d’origine inesatta ai sensi dell’articolo 9 segg. OAO e dell’articolo 2 segg. OAO-DEFR comporta l’adozione di provvedimenti amministrativi e il perseguimento penale.
Luogo, data, impresa, firma
» |
Rätoromanische Fassung
«La rauba, a la quala quest document commerzial sa referescha, è d’origin svizzer tenor las disposiziuns dals artitgels 9 fin 16 da l’ordinaziun dals 9 d’avrigl 2008 davart l’attestaziun da l’origin betg preferenzial da rauba (OAO) e tenor l’ordinaziun dal DEFR dals 9 d’avrigl 2008 davart l’attestaziun da l’origin betg preferenzial da rauba (OAO-DEFR).
| La rauba è vegnida producida en l’atgna interpresa. |
| La rauba è vegnida producida tar (firma, adressa, lieu): |
|
L’emittenta u l’emittent da questa decleraziun d’origin ha prendì enconuschientscha dal fatg ch’ina faussa indicaziun da l’origin en il senn dals artitgels 9 ss. OAO e dals artitgels 2 ss. OAO-DEFR ha consequenzas da dretg administrativ e vegn persequitada penalmain.
Lieu, data, firma, suttascripziun
» |
(Art. 10 Abs. 2)
Ursprungsbeglaubigungen im öffentlichen Beschaffungswesen
Das Beglaubigungsgesuch sowie das Ursprungszeugnis oder das Handelsdokument, auf dem eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt wird, müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
Deutsche Fassung
«Dieses Ursprungszeugnis/Diese Ursprungsbescheinigung dient ausschliesslich zur Eingabe eines Angebots im öffentlichen Beschaffungswesen und bezieht sich nicht auf eine tatsächliche Warenlieferung.»
Französische Fassung
«Le présent certificat d’origine/La présente attestation d’origine est exclusivement destiné(e) à la soumission d’une offre de marchés publics et ne se rapporte pas à une livraison de marchandises effective.»
Italienische Fassung
«Il presente certificato d’origine/La presente attestazione d’origine vale unicamente per la formulazione di un’offerta nell’ambito di una gara d’appalto pubblico e non è stato/a emesso/a per un’effettiva consegna di merci.»
Rätoromanische Fassung
«Quest certificat d’origin/Questa attestaziun d’origin serva unicamain ad inoltrar in’offerta en il rom da las acquisiziuns publicas e na sa referescha betg ad ina furniziun effectiva da rauba.»
Der Hinweis kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden.