Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Ausstellung und Gebrauch der im Aussenhandel verwendeten Ursprungsbeglaubigungen und Ursprungsdeklarationen.
2 Sie gilt in der Schweiz und ihren Zollanschlussgebieten (Inland).
946.31
vom 9. April 2008 (Stand am 1. September 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,
in Ausführung des Übereinkommens vom 15. April 19942 über Ursprungsregeln (Anhang 1A.11 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation),
des Artikels 11 des Internationalen Abkommens vom 3. November 19233
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie des Artikels 2 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19734 zur Vereinfachung und Harmonisierung
der Zollverfahren,
verordnet:
2 SR 0.632.20 Anhang 1A.11
4 Fassung gemäss Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkommens; SR 0.631.21
1 Diese Verordnung regelt Ausstellung und Gebrauch der im Aussenhandel verwendeten Ursprungsbeglaubigungen und Ursprungsdeklarationen.
2 Sie gilt in der Schweiz und ihren Zollanschlussgebieten (Inland).
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
5 SR 0.632.20 Anhang 1A.9
1 Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware; sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifikation der Ware erforderlich sind.
2 Als Ursprungsbeglaubigungen gelten:
Die Beglaubigungsstellen können nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich bescheinigen, insbesondere:
1 Die Ursprungsdeklaration dient zum Nachweis des schweizerischen Ursprungs einer Ware. Sie kann von Lieferanten mit Wohnsitz oder Sitz im Inland auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument angebracht werden.
2 Sie gilt ausschliesslich als Vordokument im Inland.
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)7 bezeichnet die Beglaubigungsstellen und deren Zuständigkeitsgebiet.
2 Die Beglaubigungsstellen stellen Ursprungsbeglaubigungen aus für Personen und Unternehmungen, die:
3 Die Beglaubigungsstellen können für Personen und Unternehmungen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, Ursprungsbeglaubigungen ausstellen, wenn:
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann weitere Ausnahmen zulassen.
7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Die Zollverwaltung erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren; Artikel 20 Absätze 2–5 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 (ZG) ist anwendbar.
2 Sie erteilt die Auskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der für die Beantwortung der Anfrage notwendigen Unterlagen.9
8 SR 631.0
9 Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
1 Die Beglaubigungsstellen erheben Gebühren für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen sowie für andere Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung.
2 Die Gebührentarife der Beglaubigungsstellen bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
3 Die Zollverwaltung erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 4. April 200710 über die Gebühren der Zollverwaltung.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200411.
10 SR 631.035
11 SR 172.041.1
Ein Erzeugnis hat schweizerischen Ursprung, wenn es im Inland entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden ist.
Als im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
1 Ein Erzeugnis gilt als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn:
2 Das WBF kann für bestimmte Erzeugnisse spezifische ursprungsverleihende Be‑ oder Verarbeitungen festlegen. Es kann für einzelne dieser Erzeugnisse die Anwendbarkeit von Absatz 1 Buchstaben a und b ausschliessen.
3 Es kann für Erzeugnisse nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Toleranzregeln festlegen.
1 Ein Erzeugnis, das im Inland ausreichend be- oder verarbeitet worden ist und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, gilt als Vormaterial schweizerischen Ursprungs. Es ist unerheblich, ob das Vormaterial in der gleichen oder in einer anderen Unternehmung hergestellt worden ist.
2 Vormaterialien ausländischen Ursprungs, die bei der Herstellung eines inländischen Vormaterials nach Absatz 1 verwendet worden sind, werden für die Bestimmung des Ursprungs des anderen Erzeugnisses nicht berücksichtigt.
Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten:
1 Ein aus Teilen bestehendes Erzeugnis gilt als Einheit, wenn es in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht wird.
2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung verschiedener Erzeugnisse, die in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, stellt als Ganzes die massgebende Einheit dar.
3 Besteht eine Sendung aus gleichen Erzeugnissen, die in derselben Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, so muss für die Ursprungsbestimmung jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden.
Für die Bestimmung des Ursprungs dürfen folgende bei der Herstellung verwendete Erzeugnisse nicht berücksichtigt werden:
Ein inländisches Erzeugnis, das zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt wird, behält den schweizerischen Ursprung, wenn der im Ausland erzielte Wertzuwachs 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht übersteigt.
1 Zur Beglaubigung des ausländischen Ursprungs von Waren muss der Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung (Basis- oder Nachfolgezeugnis) vorgelegt werden, die von einer zuständigen Stelle im Ursprungs- oder Transitland der Ware ausgestellt worden ist.
2 Im Inland ist der ausländische Ursprung von Waren nachzuweisen:
1 Ursprungsbeglaubigungen werden auf Gesuch hin ausgestellt.
2 Ist die Gesuchstellerin eine Unternehmung, so muss diese im Handelsregister eingetragen sein.
3 Die Ursprungsbeglaubigung wird nicht ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin die festgelegte Gebühr nicht bezahlt oder dafür keine Sicherheit leistet.
1 Gesuche um Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen sind der zuständigen Beglaubigungsstelle in Papierform oder elektronisch einzureichen.
2 Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle und gegebenenfalls der Zollverwaltung die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die Unterlagen und Zutritt zu den Betriebsräumen gewähren.
3 Das WBF regelt:
1 Die Beglaubigungsstellen können mit Personen und Unternehmungen die Vereinfachung des Verfahrens für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen vereinbaren. Das WBF regelt die Einzelheiten.
2 Die Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens bedürfen der Genehmigung durch die Zollverwaltung.
1 Die Beglaubigungsstellen können die elektronische Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen vorsehen.
2 Das Verfahren muss den ordnungsgemässen Ablauf und die Datensicherheit gewährleisten.
3 Die Beglaubigungsstellen schliessen mit Personen und Unternehmungen, die zum elektronischen Beglaubigungsverfahren zugelassen werden, eine Vereinbarung nach Artikel 20 ab.
1 Die Beglaubigungsstelle prüft, ob die Angaben der Gesuchstellerin, die in der Ursprungsbeglaubigung bescheinigt werden, richtig sind.
2 Besteht begründeter Verdacht oder wird festgestellt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt worden sind, so erstattet die Beglaubigungsstelle der Zollverwaltung Meldung und übergibt ihr die Beweismittel.
3 Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Beglaubigungsstelle unterstehen dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195812 und der Schweigepflicht nach Artikel 320 des Strafgesetzbuchs13.
1 Die Beglaubigungsstelle kann die Angaben, die in einem Beglaubigungsgesuch oder einer Ursprungsbeglaubigung gemacht worden sind, jederzeit nachprüfen und Auskünfte über Standort und Versand der Waren sowie Muster verlangen.
2 Die Zollverwaltung kann jederzeit Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle anordnen und selber solche vornehmen.
3 Die Gesuchstellerin trägt die Kosten der Nachprüfungen.
1 Ist bei öffentlichen Beschaffungen der schweizerische Ursprung der zu liefernden Ware ein Zuschlagskriterium, so stellt die Beglaubigungsstelle die erforderlichen Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen aus. Diese sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gelten nur für die Angebotseingabe.
2 Das WBF regelt das Verfahren.
1 Das WBF regelt Form und Inhalt der Ursprungsdeklarationen.
2 Die Artikel 19 Absatz 2, 22 Absätze 2 und 3 sowie 23 gelten sinngemäss für Lieferanten, die Ursprungsdeklarationen anbringen.
1 Die Gesuchstellerin muss die Belege zu den Beglaubigungsgesuchen sowie Kopien von Ursprungsdeklarationen und deren Belege während mindestens fünf Jahren aufbewahren.
2 Die Beglaubigungsstellen müssen die Beglaubigungsgesuche während mindestens fünf Jahren aufbewahren.
3 Für die Aufbewahrungsform sowie für organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen gelten die Artikel 97 und 98 der Zollverordnung vom 1. November 200614.
14 SR 631.01
Die Zollverwaltung übt die Aufsicht über die Beglaubigungsstellen aus.
1 Hat eine Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung zu Unrecht ausgestellt, so ordnet sie deren Rückruf an.
2 Bleibt der Rückruf erfolglos oder befindet sich die zu Unrecht ausgestellte Ursprungsbeglaubigung nicht mehr im Inland, so verfügt die Zollverwaltung ihren Widerruf.
3 Ist der Widerruf rechtskräftig, so kann die Zollverwaltung diesen auch der Warenempfängerin und den zuständigen Behörden des Empfängerlandes mitteilen.
Unabhängig von einem Strafverfahren kann die Zollverwaltung Personen oder Unternehmungen, die Ursprungsdeklarationen rechtswidrig anbringen, durch Verfügung zeitweise oder dauernd untersagen, solche anzubringen.
1 Die Beglaubigungsstelle enthebt eine von ihr beauftragte Person ihrer Funktion, wenn die Person:
2 Mit Ursprungsbeglaubigungen beauftragte Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung eingeleitet worden ist, werden von der Beglaubigungsstelle für die Dauer des Verfahrens in ihrer Funktion eingestellt.
3 Hat eine Beglaubigungsstelle wiederholt unrichtige Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt oder in anderer Form dieser Verordnung zuwidergehandelt, so kann ihr das WBF die Beglaubigungsbefugnis entziehen.
1 Jede Beglaubigungsstelle darf ein Informationssystem führen und darin Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.
2 Das Informationssystem einer Beglaubigungsstelle darf folgende Daten enthalten:
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Beglaubigungsstelle haben Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie im Rahmen ihrer Aufgaben bearbeiten.
1 Die Beglaubigungsstellen können anderen Beglaubigungsstellen für Nachprüfungen im Inland Daten aus ihren Informationssystemen bekannt geben.
2 Die Beglaubigungsstellen geben der Sektion Ursprung und Textilien der Oberzolldirektion, der Abteilung Strafsachen der Oberzolldirektion sowie der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen Daten aus ihren Informationssystemen auf Anfrage bekannt.
3 Die Datenbekanntgabe an inländische und ausländische Behörden durch die Zollverwaltung richtet sich nach den Artikeln 112 und 113 ZG15.
15 SR 631.0
Die in den Informationssystemen der Beglaubigungsstellen enthaltenen Daten sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und spätestens nach zehn Jahren zu löschen oder zu vernichten.
1 Die Zollverwaltung kann ausländischen Behörden auf Ersuchen Amtshilfe leisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Ursprungsbeglaubigung, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung der Aussenwirtschafts- und der Zollgesetzgebung sowie bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
2 Besteht kein völkerrechtlicher Vertrag, so kann die Zollverwaltung der betreffenden ausländischen Behörde auf deren Ersuchen die Echtheit und Wahrheit von inländischen Ursprungsbeglaubigungen bestätigen.
3 Sie kann ausländische Behörden um Amtshilfe im Bereich der Ursprungsbeglaubigung ersuchen.
4 Artikel 115 Absätze 2–4 ZG17 gilt sinngemäss.
5 Die betroffene Beglaubigungsstelle kann von der Zollverwaltung für die Nachprüfung beigezogen werden. Sie übergibt ihr die Beweismittel.
17 SR 631.0
1 Die Beglaubigungsstellen können Ursprungsdeklarationen, die von Personen oder Unternehmungen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Zuständigkeitsgebiet ausgestellt worden sind und als Vordokument für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungsbescheinigung dienen, von der zuständigen Beglaubigungsstelle oder der Zollverwaltung nachprüfen lassen.
2 Artikel 115 Absätze 2–4 ZG18 gilt sinngemäss.
18 SR 631.0
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen:
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.
3 Berichtigt die Täterin oder der Täter den falschen Befund oder das falsche Gutachten von sich aus, bevor die Ursprungsbeglaubigung oder die Ursprungsdeklaration verwendet wird, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware in einer Ursprungsdeklaration unrichtig angibt.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
1 Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für ausländische Ursprungsbeglaubigungen.
2 Die Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 43 gelten auch für ausländische Ursprungsbeglaubigungen, wenn die Täterin oder der Täter sie im Inland verwendet oder verwenden lässt.
1 Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer:
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.
3 Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs20.
20 SR 311.0
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.
Die Zollverwaltung und die Beglaubigungsstellen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
(Art. 50)
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24 Die Änderungen können unter AS 2008 1833 konsultiert werden.