946.31

Verordnung
über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen
Ursprungs von Waren

(VUB)

vom 9. April 2008 (Stand am 1. September 2014)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,
in Ausführung des Übereinkommens vom 15. April 19942 über Ursprungsregeln (Anhang 1A.11 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation),
des Artikels 11 des Internationalen Abkommens vom 3. November 19233
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie des Artikels 2 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19734 zur Vereinfachung und Harmonisierung
der Zollverfahren,

verordnet:

1 SR 946.201

2 SR 0.632.20 Anhang 1A.11

3 SR 0.631.121.1

4 Fassung gemäss Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkommens; SR 0.631.21

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Ausstellung und Gebrauch der im Aussenhandel verwen­deten Ursprungsbeglaubigungen und Ursprungsdeklarationen.

2 Sie gilt in der Schweiz und ihren Zollanschlussgebieten (Inland).

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a.
Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einer Ware einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge;
b.
Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll;
c.
Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
d.
Waren: sowohl Erzeugnisse als auch Vormaterialien;
e.
Zollwert: der Wert, der nach dem Übereinkommen vom 15. April 19945 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handels­abkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;
f.
Ab-Werk-Preis: der Preis der Ware ab Werk, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses zurückerstattet werden können;
g.
Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Inland für die Vormaterialien bezahlt wird;
h.
Kapitel und Nummern des Harmonisierten Systems: die Kapitel und die vierstelligen Nummern der Nomenklatur nach dem Internationalen Überein­kommen vom 14. Juni 19836 über das Harmonisierte System zur Bezeich­nung und Codierung der Waren.
Art. 3 Ursprungsbeglaubigungen

1 Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware; sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifi­kation der Ware erforderlich sind.

2 Als Ursprungsbeglaubigungen gelten:

a.
das Ursprungszeugnis: dieses wird auf dem dazu bestimmten Formular ausgestellt;
b.
die Ursprungsbescheinigung: diese wird auf Handelsrechnungen oder anderen vom Lieferanten ausgestellten Handelsdokumenten ausgestellt;
c.
die Inlandbeglaubigung: diese wird auf Handelsrechnungen oder anderen vom Lieferanten ausgestellten Handelsdokumenten ausgestellt und gilt ausschliesslich als Vordokument im Inland.
Art. 4 Andere Bescheinigungen im Ursprungsbereich

Die Beglaubigungsstellen können nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich bescheinigen, insbesondere:

a.
Be- oder Verarbeitungen, die im Inland an Waren durchgeführt worden sind, jedoch nicht ursprungsbegründend sind;
b.
den Versand von Waren.
Art. 5 Ursprungsdeklaration

1 Die Ursprungsdeklaration dient zum Nachweis des schweizerischen Ursprungs einer Ware. Sie kann von Lieferanten mit Wohnsitz oder Sitz im Inland auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument angebracht werden.

2 Sie gilt ausschliesslich als Vordokument im Inland.

Art. 6 Beglaubigungsstellen

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)7 bezeichnet die Beglaubi­gungsstellen und deren Zuständigkeitsgebiet.

2 Die Beglaubigungsstellen stellen Ursprungsbeglaubigungen aus für Personen und Unternehmungen, die:

a.
Waren herstellen oder damit handeln; und
b.
in ihrem Zuständigkeitsgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.

3 Die Beglaubigungsstellen können für Personen und Unternehmungen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, Ursprungsbeglaubigungen ausstellen, wenn:

a.
die betreffende Ware in ihrem Zuständigkeitsgebiet hergestellt worden ist; und
b.
die zuständige Beglaubigungsstelle einwilligt.

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann weitere Ausnahmen zulassen.

7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 7 Ursprungsauskünfte

1 Die Zollverwaltung erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren; Artikel 20 Absätze 2–5 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 (ZG) ist anwendbar.

2 Sie erteilt die Auskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der für die Beantwortung der Anfrage notwendigen Unterlagen.9

8 SR 631.0

9 Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 8 Gebühren

1 Die Beglaubigungsstellen erheben Gebühren für die Ausstellung von Ursprungs­beglaubigungen sowie für andere Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung.

2 Die Gebührentarife der Beglaubigungsstellen bedürfen der Genehmigung durch das WBF.

3 Die Zollverwaltung erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 4. April 200710 über die Gebühren der Zollverwaltung.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200411.

2. Abschnitt: Ursprungskriterien

Art. 9 Schweizerischer Ursprung

Ein Erzeugnis hat schweizerischen Ursprung, wenn es im Inland entweder voll­ständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden ist.

Art. 10 Vollständige Gewinnung oder Herstellung

Als im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a.
mineralische Erzeugnisse, die im Inland aus dem Boden gewonnen worden sind;
b.
pflanzliche Erzeugnisse, die im Inland geerntet oder von pflanzlichen Zell­kulturen gewonnen worden sind;
c.
lebende Tiere, die im Inland geboren worden oder ausgeschlüpft sind und im Inland aufgezogen worden sind;
d.
Erzeugnisse, die von im Inland gehaltenen lebenden Tieren oder von tieri­schen Zellkulturen gewonnen worden sind;
e.
Jagdbeute und Fischfänge, die im Inland erzielt worden sind;
f.
Erzeugnisse der Hochseefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von schweizerischen Schiffen gefangen worden sind;
g.
Erzeugnisse, die an Bord von schweizerischen Fabrikschiffen ausschliesslich aus Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind;
h.
Altwaren, die im Inland zur Gewinnung von Rohstoffen gesammelt worden sind;
i.
Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen im Inland angefallen sind;
j.
Erzeugnisse, die im Inland ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buch­staben a–i hergestellt worden sind.
Art. 11 Ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Ein Erzeugnis gilt als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn:

a.
der Wert aller zu seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien auslän­dischen Ursprungs 50 Prozent seines Ab-Werk-Preises nicht übersteigt;
b.
es aufgrund der Be- oder Verarbeitung in einer anderen Nummer des Harmonisierten Systems einzureihen ist als die zu seiner Herstellung ver­wendeten Erzeugnisse ausländischen Ursprungs; oder
c.
allfällige spezifische ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitungen nach Absatz 2 vorgenommen worden sind.

2 Das WBF kann für bestimmte Erzeugnisse spezifische ursprungsverleihende Be‑  oder Verarbeitungen festlegen. Es kann für einzelne dieser Erzeugnisse die Anwend­barkeit von Absatz 1 Buchstaben a und b ausschliessen.

3 Es kann für Erzeugnisse nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Toleranzregeln festlegen.

Art. 12 Inländische Vormaterialien

1 Ein Erzeugnis, das im Inland ausreichend be- oder verarbeitet worden ist und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, gilt als Vormaterial schweizerischen Ursprungs. Es ist unerheblich, ob das Vormaterial in der gleichen oder in einer anderen Unternehmung hergestellt worden ist.

2 Vormaterialien ausländischen Ursprungs, die bei der Herstellung eines inländi­schen Vormaterials nach Absatz 1 verwendet worden sind, werden für die Bestim­mung des Ursprungs des anderen Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

Art. 13 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten:

a.
Behandlungen, die dazu dienen, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Gefrieren, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz anderer Stoffe, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
b.
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (ein­schliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c.
einfache Verpackungsarbeiten, namentlich:
1.
das Auswechseln von Umschliessungen, das Aufteilen oder Zusam­menstellen von Packstücken,
2.
das einfache Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schach­teln, das Befestigen auf Brettchen, das Vakuumverpacken und das Umhüllen in kontrollierter Atmosphäre;
d.
das Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen;
e.
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
f.
einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis;
g.
das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Behandlungen nach den Buchstaben a–f;
h.
das Schlachten von Tieren und das Zerkleinern (Zerlegen, Schnetzeln und Hacken) von Fleisch.
Art. 14 Für die Ursprungsbestimmung massgebende Einheit

1 Ein aus Teilen bestehendes Erzeugnis gilt als Einheit, wenn es in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht wird.

2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung verschiedener Erzeugnisse, die in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, stellt als Ganzes die massgebende Einheit dar.

3 Besteht eine Sendung aus gleichen Erzeugnissen, die in derselben Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, so muss für die Ursprungsbestimmung jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden.

Art. 15 Neutrale Elemente

Für die Bestimmung des Ursprungs dürfen folgende bei der Herstellung verwendete Erzeugnisse nicht berücksichtigt werden:

a.
Energie und Brennstoffe;
b.
Anlagen und Ausrüstung;
c.
Maschinen und Werkzeuge;
d.
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.
Art. 16 Veredelungsverkehr

Ein inländisches Erzeugnis, das zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt wird, behält den schweizerischen Ursprung, wenn der im Ausland erzielte Wertzuwachs 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht übersteigt.

Art. 17 Ausländischer Ursprung

1 Zur Beglaubigung des ausländischen Ursprungs von Waren muss der Beglaubi­gungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung (Basis- oder Nachfolgezeugnis) vorgelegt werden, die von einer zuständigen Stelle im Ursprungs- oder Transitland der Ware ausgestellt worden ist.

2 Im Inland ist der ausländische Ursprung von Waren nachzuweisen:

a.
durch das auf den inländischen Lieferanten lautende Basis- oder Nachfolge­zeugnis; oder
b.
durch eine Inlandbeglaubigung.

3. Abschnitt: Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen und Anbringen von Ursprungsdeklarationen


Art. 18 Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen

1 Ursprungsbeglaubigungen werden auf Gesuch hin ausgestellt.

2 Ist die Gesuchstellerin eine Unternehmung, so muss diese im Handelsregister eingetragen sein.

3 Die Ursprungsbeglaubigung wird nicht ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin die festgelegte Gebühr nicht bezahlt oder dafür keine Sicherheit leistet.

Art. 19 Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen sind der zuständigen Beglaubigungsstelle in Papierform oder elektronisch einzureichen.

2 Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle und gegebenenfalls der Zollverwaltung die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die Unterlagen und Zutritt zu den Betriebsräumen gewähren.

3 Das WBF regelt:

a.
das Verfahren;
b.
die Anforderungen an den Inhalt der Gesuche und an die einzureichenden Unterlagen.
Art. 20 Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens

1 Die Beglaubigungsstellen können mit Personen und Unternehmungen die Verein­fachung des Verfahrens für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen verein­baren. Das WBF regelt die Einzelheiten.

2 Die Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens bedürfen der Genehmigung durch die Zollverwaltung.

Art. 21 Elektronisches Beglaubigungsverfahren

1 Die Beglaubigungsstellen können die elektronische Ausstellung von Ursprungs­beglaubigungen vorsehen.

2 Das Verfahren muss den ordnungsgemässen Ablauf und die Datensicherheit gewährleisten.

3 Die Beglaubigungsstellen schliessen mit Personen und Unternehmungen, die zum elektronischen Beglaubigungsverfahren zugelassen werden, eine Vereinbarung nach Artikel 20 ab.

Art. 22 Prüfung des Gesuchs

1 Die Beglaubigungsstelle prüft, ob die Angaben der Gesuchstellerin, die in der Ursprungsbeglaubigung bescheinigt werden, richtig sind.

2 Besteht begründeter Verdacht oder wird festgestellt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt worden sind, so erstattet die Beglaubigungsstelle der Zollver­waltung Meldung und übergibt ihr die Beweismittel.

3 Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Beglaubigungsstelle unterstehen dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195812 und der Schweigepflicht nach Artikel 320 des Strafgesetzbuchs13.

Art. 23 Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle und die Zollverwaltung

1 Die Beglaubigungsstelle kann die Angaben, die in einem Beglaubigungsgesuch oder einer Ursprungsbeglaubigung gemacht worden sind, jederzeit nachprüfen und Auskünfte über Standort und Versand der Waren sowie Muster verlangen.

2 Die Zollverwaltung kann jederzeit Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle anordnen und selber solche vornehmen.

3 Die Gesuchstellerin trägt die Kosten der Nachprüfungen.

Art. 25 Anbringen von Ursprungsdeklarationen

1 Das WBF regelt Form und Inhalt der Ursprungsdeklarationen.

2 Die Artikel 19 Absatz 2, 22 Absätze 2 und 3 sowie 23 gelten sinngemäss für Lieferanten, die Ursprungsdeklarationen anbringen.

Art. 26 Aufbewahrungspflicht

1 Die Gesuchstellerin muss die Belege zu den Beglaubigungsgesuchen sowie Kopien von Ursprungsdeklarationen und deren Belege während mindestens fünf Jahren aufbewahren.

2 Die Beglaubigungsstellen müssen die Beglaubigungsgesuche während mindestens fünf Jahren aufbewahren.

3 Für die Aufbewahrungsform sowie für organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen gelten die Artikel 97 und 98 der Zollverordnung vom 1. Novem­ber 200614.

4. Abschnitt: Aufsicht und Kontrollen

Art. 28 Rückruf und Widerruf von Ursprungsbeglaubigungen

1 Hat eine Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung zu Unrecht ausgestellt, so ordnet sie deren Rückruf an.

2 Bleibt der Rückruf erfolglos oder befindet sich die zu Unrecht ausgestellte Ursprungsbeglaubigung nicht mehr im Inland, so verfügt die Zollverwaltung ihren Widerruf.

3 Ist der Widerruf rechtskräftig, so kann die Zollverwaltung diesen auch der Waren­empfängerin und den zuständigen Behörden des Empfängerlandes mitteilen.

Art. 30 Aufsichtsmassnahmen gegenüber Beglaubigungsstellen

1 Die Beglaubigungsstelle enthebt eine von ihr beauftragte Person ihrer Funktion, wenn die Person:

a.
sich trotz Verwarnung weiterhin pflichtwidrig verhält;
b.
wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung verurteilt worden ist.

2 Mit Ursprungsbeglaubigungen beauftragte Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung eingeleitet worden ist, werden von der Beglaubigungsstelle für die Dauer des Verfahrens in ihrer Funktion eingestellt.

3 Hat eine Beglaubigungsstelle wiederholt unrichtige Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt oder in anderer Form dieser Verordnung zuwidergehandelt, so kann ihr das WBF die Beglaubigungsbefugnis entziehen.

5. Abschnitt: Datenschutz und Amtshilfe

Art. 31 Informationssysteme der Beglaubigungsstellen

1 Jede Beglaubigungsstelle darf ein Informationssystem führen und darin Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

2 Das Informationssystem einer Beglaubigungsstelle darf folgende Daten enthalten:

a.
Personalien und Adressen der Personen und Unternehmungen (natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen), die Beglaubigungs­gesuche eingereicht haben, für die Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt oder bei denen Nachprüfungen durchgeführt worden sind;
b.
Angaben über das Tätigkeitsgebiet der Personen und Unternehmungen nach Buchstabe a;
c.
Inhalt der Beglaubigungsgesuche und der vorzulegenden Nachweise sowie Inhalt und Registraturnummern der Ursprungsbeglaubigungen;
d.
Angaben über Gründe sowie Datum und Ergebnis von Ursprungsnach­prüfungen;
e.
Vereinbarungen nach den Artikeln 20 und 21 über Vereinfachungen des Verfahrens und über die elektronische Beglaubigung;
f.
Daten über finanzielle Bewegungen im Zusammenhang mit der Erhebung und Bewirtschaftung von Gebühren und der dafür geleisteten Sicherheiten.
Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen der Beglaubigungsstellen

1 Die Beglaubigungsstellen können anderen Beglaubigungsstellen für Nachprüfungen im Inland Daten aus ihren Informationssystemen bekannt geben.

2 Die Beglaubigungsstellen geben der Sektion Ursprung und Textilien der Oberzoll­direktion, der Abteilung Strafsachen der Oberzolldirektion sowie der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen Daten aus ihren Informationssystemen auf Anfrage bekannt.

3 Die Datenbekanntgabe an inländische und ausländische Behörden durch die Zollverwaltung richtet sich nach den Artikeln 112 und 113 ZG15.

Art. 36 Internationale Amtshilfe

1 Die Zollverwaltung kann ausländischen Behörden auf Ersuchen Amtshilfe leisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Ursprungsbeglaubigung, nament­lich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung der Aussenwirt­schafts- und der Zollgesetzgebung sowie bei der Verhütung, Aufdeckung und Ver­folgung von Widerhandlungen, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Besteht kein völkerrechtlicher Vertrag, so kann die Zollverwaltung der betref­fenden ausländischen Behörde auf deren Ersuchen die Echtheit und Wahrheit von inländischen Ursprungsbeglaubigungen bestätigen.

3 Sie kann ausländische Behörden um Amtshilfe im Bereich der Ursprungs­beglaubigung ersuchen.

4 Artikel 115 Absätze 2–4 ZG17 gilt sinngemäss.

5 Die betroffene Beglaubigungsstelle kann von der Zollverwaltung für die Nach­prüfung beigezogen werden. Sie übergibt ihr die Beweismittel.

Art. 37 Nachprüfung von Ursprungsdeklarationen

1 Die Beglaubigungsstellen können Ursprungsdeklarationen, die von Personen oder Unternehmungen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Zuständigkeitsgebiet ausgestellt worden sind und als Vordokument für die Ausstellung eines Ursprungs­zeugnisses oder einer Ursprungsbescheinigung dienen, von der zuständigen Beglau­bigungsstelle oder der Zollverwaltung nachprüfen lassen.

2 Artikel 115 Absätze 2–4 ZG18 gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 38

1 Verfügungen im Geltungsbereich dieser Verordnung werden von der Zollverwal­tung erlassen.

2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 116 ZG19.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 39 Widerhandlungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Beauftragten von Beglaubigungsstellen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen:

a.
als in einer Beglaubigungsstelle mit Ursprungsbeglaubigungen beauftragte Person den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware oder die Identität einer Gesuchstellerin unrichtig bescheinigt;
b.
als in einer Beglaubigungsstelle mit Nachprüfungen beauftragte Person oder als eine von einer Beglaubigungsstelle mit Abklärungen beauftragte sach­verständige Person einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten über Sachverhalte, die in einer Ursprungsbeglaubigung oder einer Ursprungs­deklaration bescheinigt werden sollen oder bescheinigt worden sind, abgibt.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

3 Berichtigt die Täterin oder der Täter den falschen Befund oder das falsche Gut­achten von sich aus, bevor die Ursprungsbeglaubigung oder die Ursprungsdeklara­tion verwendet wird, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 40 Widerhandlungen von Personen, die Ursprungsdeklarationen ausstellen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware in einer Ursprungsdeklaration unrichtig angibt.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

Art. 41 Fälschung von Ursprungsbeglaubigungen und -deklarationen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
eine Ursprungsbeglaubigung oder eine Ursprungsdeklaration in der Absicht, sie zu verwenden, fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer Beglaubigungsstelle oder der Ausstellerin einer Ursprungsdeklaration zur Herstellung einer falschen Ursprungsbeglaubigung oder Ursprungsdeklara­tion benützt;
b.
den Befund oder das Gutachten einer Person, die mit der Nachprüfung oder die als sachverständige Person mit der Abklärung des Ursprungs, des Wertes oder des Preises einer Ware beauftragt ist, fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer solchen Person zur Herstellung eines falschen Befundes oder eines falschen Gutachtens benützt.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

Art. 42 Erwirkung und Verwendung falscher Ursprungsbeglaubigungen und -deklarationen; Vortäuschung des Ursprungs

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
bewirkt, dass eine Person, die in einer Beglaubigungsstelle mit Ursprungsbeglaubigungen beauftragt ist, eine falsche Ursprungsbeglaubi­gung ausstellt oder dass ein Lieferant eine falsche Ursprungsdeklaration anbringt oder dass eine Person, die mit der Nachprüfung oder die als sachverständige Person mit der Abklärung des Ursprungs, des Wertes oder des Preises einer Ware beauftragt ist, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt;
b.
eine Ursprungsbeglaubigung oder eine Ursprungsdeklaration im Aus- oder Inland für Waren verwendet oder verwenden lässt, zu denen sie nicht gehört;
c.
eine gefälschte, verfälschte, falsche oder widerrufene Ursprungsbeglaubi­gung oder -deklaration im Aus- oder Inland verwendet oder verwenden lässt;
d.
auf andere Weise den Ursprung von Waren vortäuscht oder vortäuschen lässt.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

Art. 43 Unrechtmässige Verwendung von Geräten

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
Geräte zum Fälschen oder Verfälschen einer Ursprungsbeglaubigung anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu verwenden;
b.
Geräte zur Ursprungsbeglaubigung unrechtmässig verwendet.
Art. 44 Ausländische Ursprungsbeglaubigungen

1 Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für ausländische Ursprungsbeglaubi­gungen.

2 Die Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 43 gelten auch für ausländische Ursprungsbeglaubigungen, wenn die Täterin oder der Täter sie im Inland verwendet oder verwenden lässt.

Art. 45 Übertretungen

1 Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer:

a.
die Nachprüfung oder Abklärung von Sachverhalten, die in einer Ursprungs­beglaubigung bescheinigt worden sind oder bescheinigt werden sollen oder die auf einer Ursprungsdeklaration angebracht worden sind oder angebracht werden sollen, erschwert, behindert oder verunmöglicht;
b.
einer Vorschrift dieser Verordnung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder einer anderen ursprungsrechtlichen Vorschrift oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwider­handelt;
c.
bei einer nicht zuständigen Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubi­gung erschleicht.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.

3 Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs20.

Art. 46 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen werden nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197421 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.

3 Sie kann für die Untersuchung die Beglaubigungsstellen beiziehen.

Art. 47 Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 48 Vollzug

Die Zollverwaltung und die Beglaubigungsstellen sind mit dem Vollzug beauftragt.

Anhang

(Art. 50)

Änderung bisherigen Rechts

24

24 Die Änderungen können unter AS 2008 1833 konsultiert werden.