Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.
732.112.1 (Stand am 1. Mai 2008)
732.112.1
vom 16. April 2008 (Stand am 1. Mai 2008)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Kernenergieverordnung vom
10. Dezember 20041 (KEV),
verordnet:
Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen zur Erreichung der Schutzziele fest.
1 Schutzziele sind:
2 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage oder einer Transportbewilligung für Kernmaterialien hat nachzuweisen, dass mit den getroffenen Sicherungsmassnahmen die Schutzziele eingehalten werden.
1 Die Gefährdungsannahmen dienen als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien.
2 Die Gefährdungsannahmen beruhen insbesondere auf:
3 Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 6 der KEV (Aufsichtsbehörde) wird beauftragt, die massgebenden Gefährdungsannahmen unter Berücksichtigung der Kategorien von Kernmaterialien und der radiologischen Auswirkungen in einer geheimen Richtlinie zu regeln.
Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck:
1 Für die baulichen Sicherungsmassnahmen gelten die Anforderungen nach Anhang 2 der KEV.
2 Die technischen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme.
3 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen Richtlinie zu regeln.
1 Die organisatorischen und administrativen Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere:
2 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten in einer geheimen Richtlinie zu regeln.
1 Die schweizerischen Nachrichtendienste stellen der Aufsichtsbehörde die Grundlagen für die Gefährdungsannahmen zur Verfügung.
2 Sie informieren die Aufsichtsbehörde regelmässig über die Bedrohungslage. Bei kurzfristiger, wesentlicher Änderung der Bedrohungslage informieren sie die Aufsichtsbehörde umgehend.
3 Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Nachrichtendiensten in einer Vereinbarung.
Die Aufsichtsbehörde regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Nationalen Alarmzentrale insbesondere betreffend Transporte von Kernmaterialien in einer Vereinbarung.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.